Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1987, Az.: BVerwG 5 B 141.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen Unterbrechung der Ausbildung; Anspruch auf Ausbildungsförderung während der unterrichtsfreien bzw. vorlesungsfreien Zeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 141.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.09.1986 - AZ.: VGH 7 S 1401/86
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 15. April 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung des Beklagten, von den ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gewährten Leistungen den Förderungsbetrag für die Monate August und September 1984 zu erstatten. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
1.
Die grundsätzliche Bedeutung sieht die Klägerin zunächst in der Frage, wann während der vorlesungsfreien Zeit ein Studium als unterbrochen anzusehen ist. Diese im Zusammenhang mit der Rückzahlungsverpflichtung nach § 20 Abs. 2 BAföG aufgeworfene Frage erstrebt eine Klarstellung dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen die auf die vorlesungsfreie Zeit entfallende Ausbildungsförderung vom Auszubildenden zu erstatten ist. Der damit angesprochene Problemkreis ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Dies ergibt sich aus folgendem:
Nach § 2 Abs. 1 BAföG ist die Gewährung von Ausbildungsförderung davon abhängig, daß der Auszubildende eine der im Gesetz genannten Ausbildungsstätten besucht. Ein Besuch in diesem Sinne setzt, wie der beschließende Senat schon mehrfach ausgeführt hat, nicht nur voraus, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 <290 ff.>[BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 <23>[BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 <135>[BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 18>; BVerwGE 71, 199 <201>[BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]). Diese Regelung wird, wie der Senat ebenfalls schon klargestellt hat, in § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG dahin ergänzt, daß Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung "einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit" geleistet wird. Wie der Auszubildende diese Zeit - auch länger andauernde Ferien - verbringt, ist unerheblich. "Während der Ferien besteht deshalb der Anspruch auf Ausbildungsförderung uneingeschränkt fort" (BVerwGE 57, 21 <23>[BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]).
Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 <292>[BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 <135>[BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 17>; Urteil vom 9. Februar 1984 <a.a.O.>). Aus dem Umstand, daß die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht nur für die Zeitdauer faktischer Ausbildung vorgesehen ist, sondern kraft Gesetzes auch unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten als förderungsfähige Ausbildungszeiten gelten, ist allerdings zu folgern, daß für die Zeitdauer der letztgenannten - fiktiven - Ausbildung eine Ausbildungsunterbrechung schon vom Begriff her grundsätzlich ebenfalls nur kraft gesetzlicher Fiktion möglich ist. Eine andere Beurteilung kann zwar etwa dann in Betracht kommen, wenn in der betreffende: Ausbildungsstätte Arbeitsaufträge ausgegeben werden, die in den Ferien ausgeführt werden sollen. Grundsätzlich aber kann jedenfalls "der Auszubildende" die Ausbildung "aus einem von ihm zu vertretenden Grund" nur dann (faktisch) "unterbrochen" haben, wenn eine Ausbildung tatsächlich angeboten wurde oder ohne ein vom Auszubildenden zu vertretendes Verhalten angeboten worden wäre (BVerwGE 57, 21 <24>[BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]).
Diese maßgeblich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG beruhende Rechtslage geht allerdings - auch dies hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon ausgesprochen - davon aus, daß sich die Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit an eine regulär durchlaufene Ausbildungszeit mit Lehrveranstaltungen anschließt (BVerwGE 58, 132 <140>[BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]). An dieser Voraussetzung kann es im Fall der Beurlaubung fehlen. Die Rechtsfolgen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung, die mit einer förmlichen Beurlaubung verbunden sind, erstrecken sich grundsätzlich auch auf die an die Unterrichts- bzw. Vorlesungsperiode anschließende Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit. Deshalb entfällt z.B. bei einer förmlichen Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester der Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für diese im Regelfall nicht mit Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen ausgefüllte Zeit (BVerwGE 58, 132 <139, 142>[BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]).
Der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 57, 21 <25>[BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]), unabhängig davon aber auch ohne weiteres dem Gesetz (s. § 15 a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 BAföG) ist schließlich ferner zu entnehmen, daß Ausbildungsförderung für Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten außerdem dann nicht geleistet werden kann, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat.
2.
Soweit die Klägerin weiter geklärt wissen will, ob der Umstand, daß die hochschulrechtlich gebotene Semesterrückmeldung nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen wird, eine Unterbrechung des Studiums im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne zur Folge hat, läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwieweit diese Frage für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein könnte. Daß es speziell dazu zusätzlicher Darlegungen bedurft hätte (zur Darlegungslast zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO s. allgemein schon BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]), machen nicht zuletzt die Ausführungen unter 1. und das dort angeführte Senatsurteil BVerwGE 57, 21 deutlich. Abgesehen davon, handelt es sich bei der Frage, wie das Unterbleiben einer Semesterrückmeldung allein oder zusammen mit weiteren tatsächlichen Vorgängen zu qualifizieren ist und ob darin insbesondere eine Unterbrechung oder, was im Lichte der vorbezeichneten Entscheidung regelmäßig näher liegen dürfte, ein Abbruch des Studiums gesehen werden kann, um eine Frage des Einzelfalls, die sich genereller Beantwortung entzieht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann deshalb auch daraus nicht hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig