Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.03.1978, Az.: BVerwG 5 C 20.76
Rückforderung von Leistungen; Unterbrechung der Ausbildung; Student; Ausbildungsförderung; Proklamation eines Lernboykotts; Beweislastverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 20.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 22.02.1974 - AZ: 10 A 266/73
- OVG Niedersachsen - 29.01.1976 - AZ: IV OVG - A 19/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 55, 288 - 298
- NJW 1978, 2047-2049 (Volltext mit amtl. LS)
- WissR 1979, 83
Verfahrensgegenstand
Ausbildungsförderung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung i.S. von § 20 Abs. 2 BAföG liegt in der Regel jedenfalls dann vor, wenn der Student gleichzeitig allen nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Vorlesungen fernbleibt. Daß in der Folgezeit das Studium ohne zeitliche Verzögerung abgeschlossen worden ist, steht der Annahme einer solchen Unterbrechung nicht entgegen.
- 2.
Der Student hat die Ausbildungsunterbrechung grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlicher Fortsetzung der Ausbildung - so, wie diese nach dem Gesetz Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist - zu den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Lehrveranstaltungen trotz der Proklamation eines Lernboykotts einzufinden, und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte. Die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entwickelte Sphärentheorie läßt sich auf den studentischen Boykott von Lehrveranstaltungen nicht übertragen.
- 3.
Zur Beweislastverteilung bei der Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen Teilnahme an einem Boykott von Lehrveranstaltungen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit vom 25. Oktober 1972 bis zum 31. Januar 1973. Während dieses Zeitraums wurden mehrere Beschlüsse der Vollversammlung der Studentenschaft des Fachbereichs Sozialwesen der Beklagten gefaßt, die zum Boykott von Lehrveranstaltungen aufriefen. Der Boykott richtete sich gegen die vorläufige Prüfungsordnung des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein vom 2. Oktober 1972 und gegen die Neuregelung der Ausbildung der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in Schleswig-Holstein. Er führte mit Ausnahme der Veranstaltungen des Abschlußsemesters, die durchgeführt werden konnten, zu einer fast völligen Lahmlegung des Lehrbetriebes.
Hierzu gab die Beklagte im einzelnen an, daß nach dem Beschluß vom 25. Oktober 1972 nur wenige Studenten versucht hätten, die Lehrveranstaltungen zu besuchen. Mehr als fünf Teilnehmer hätten in keinem Fall gezählt werden können. In der Regel sei überhaupt niemand erschienen. In einigen Fällen hätten die Veranstaltungen wegen Störungen abgebrochen werden müssen. Praktische Übungen und Lehrveranstaltungen in pädagogischen Medien seien ebensowenig wie Seminare zustande gekommen, weil keine genügende Teilnehmerzahl erreicht worden sei. Die Lehrkräfte seien zum Abbruch der Veranstaltungen berechtigt gewesen, wenn sich einige Minuten nach dem vorgesehenen Veranstaltungsbeginn nicht die erforderliche Teilnehmerzahl eingefunden hätte. Wenn kein Teilnehmer erschienen sei, hätten die Lehrkräfte den Veranstaltungsraum sofort verlassen dürfen. Sie seien ferner zum Abbruch von Veranstaltungen berechtigt gewesen, wenn ihnen ihre Fortführung angesichts von Störungen nicht zumutbar gewesen sei.
Wegen des anhaltenden Boykotts der Lehrveranstaltungen entband der Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein mit Erlaß vom 12. Dezember 1972 die Lehrkräfte vorläufig und jederzeit widerruflich von ihren Lehrverpflichtungen. Der Lehrbetrieb wurde vor Ablauf des Monats Januar 1973 nicht mehr aufgenommen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1972 forderte die Beklagte von der Klägerin die für die Zeit vom 25. Oktober bis zum 31. Dezember 1972 in Höhe von 865,80 DM gezahlte Förderung mit der Begründung zurück, die Klägerin habe die Ausbildung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unterbrochen. Zugleich wurde angeordnet, weitere Förderungsbeträge während der Zeit der Ausbildungsunterbrechung nicht mehr auszuzahlen.
Der Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1973 zurück. Zugleich wurde, nachdem der Förderungsbetrag für Januar 1973 aufgrund eines Zwischenbescheides der Beklagten vom 6. April 1973 an die Klägerin ausgezahlt worden war, der Rückforderungsbetrag auf 1.254,80 DM neu festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Ausbildungsförderung bis zum 31. Januar 1973 weiterzugewähren. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Ausbildung im Zusammenhang mit dem Boykott der Lehrveranstaltungen nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung im Sinne des Rückforderungstatbestandes des § 20 Abs. 2 BAföG liege nur dann vor, wenn sich der Auszubildende eine Zeitlang überhaupt nicht mit seiner Ausbildung beschäftigt habe, was hier nicht erkennbar sei. Der Nichtbesuch der Vorlesungen, bei denen ein Teilnahmezwang nicht bestanden habe, reiche für die Annahme einer Unterbrechung nicht aus, wenn sich der Student auf andere Weise selbst mit dem Ausbildungsstoff beschäftigt habe.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Lahmlegung des Lehrbetriebes auf Grund des "Studentenstreiks" ein Umstand gewesen, der die Ausbildung der Klägerin unterbrochen habe. Daß der Auszubildende sich im Falle des allgemeinen Boykotts von offiziellen Lehrveranstaltungen verstärkt auf das Eigenstudium zurückziehe und dabei auch an privaten Arbeitsgemeinschaften teilnehme, genüge nicht für ein Fortführen der Ausbildung.
Der Begriff der Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes könne nicht allein individuell interpretiert werden; vielmehr sei die Ausbildung als institutionsabhängig zu sehen, da die Leistung von Ausbildungsförderung an den Besuch der im einzelnen in den §§ 2, 3 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten gekoppelt sei. Aus der Institutionsbezogenheit der Ausbildung ergebe sich auch das Erfordernis einer gewissen Kontinuität der Ausbildung in geordneten Bahnen. Deshalb könne von einer Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur dann die Rede sein, wenn sie im Rahmen des normalen Ausbildungsbetriebes einer Ausbildungsstätte mit ihren sachlichen und personellen Mitteln erfolge. Eine Ausbildung liege dagegen nicht vor, wenn sich der Auszubildende einem derartigen institutionsbezogenen Betriebsablauf nicht einordnen könne, weil ein solcher nicht angeboten werde.
Die Berufung auf Nichtbestehen einer Teilnahmepflicht bezüglich der Vorlesungen müsse erfolglos bleiben. Zwar könne unter diesem Gesichtspunkt die Rückforderungsvoraussetzung der "Ausbildungsunterbrechung" entfallen. Entscheidend seien aber die Verhältnisse des Einzelfalles. Den Ausbildungsveranstaltungen fernzubleiben und einen Ausgleich durch verstärktes Selbststudium zu suchen, sei deshalb nur dann unschädlich, wenn das zulässig sei und sich im üblichen sowie vertretbaren Rahmen halte. Denn auch bei einer Freistellung von der Anwesenheitspflicht könne die Ausnutzung dieser Möglichkeit im Hinblick auf die Ausbildungsförderung nicht schrankenlos sein. Wo insoweit im einzelnen - zeitlich und sektoral (nach Lehrveranstaltungen untergliedert) - die Grenzen zu ziehen seien, könne in diesem Falle dahingestellt bleiben, da hier jedenfalls von Anfang an - mit Ausnahme der Veranstaltungen des Abschlußsemesters - eine umfassende durchgreifende Lahmlegung des Lehrbetriebes und damit überwiegend auch der Ausbildungsstätte eingetreten sei, die schließlich sogar zur (teilweisen) Schließung der Fachhochschule geführt habe. Die Klägerin könne keine einzige Lehrveranstaltung benennen, an der sie teilgenommen habe, und sie verfüge auch nicht über eine Teilnahmebescheinigung, wie sie nach der Erklärung der Beklagten auch dann auf Antrag ausgestellt worden sei, wenn ein Student zwar zum Besuch einer Veranstaltung erschienen sei, diese dann aber infolge des Boykotts nicht habe durchgeführt werden können. Die Klägerin unterfalle zwar nicht der die Anwesenheitspflicht in Seminaren und Praktika anordnenden Regelung des § 11 Abs. 2 der Studienordnung vom 13. März 1972. § 11 Abs. 1 der Studienordnung bestimme aber, daß zur Erreichung des Ausbildungszieles von der Anwesenheit des Studenten in allen Lehrveranstaltungen ausgegangen werde. Bei einem "Streik" wie dem hier gegebenen sei die dem Studenten im Einzelfall belassene Freiheit schon deshalb nicht mehr relevant, weil er auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse keine Wahl zwischen dem Besuch und dem Nichtbesuch von Veranstaltungen habe.
Daß die Klägerin die Zwischen- und auch die Abschlußprüfung ohne zeitliche Verzögerung bestanden habe, könne nicht die ordnungsgemäße institutionsabhängige Ausbildung während des hier streitigen Zeitraums ersetzen.
Die Klägerin habe die Ausbildung schließlich auch aus einem von ihr zu vertretenden Grund unterbrochen. Die Regelung des § 20 Abs. 2 BAföG sei nicht auf den Einzelfall zugeschnitten, in dem der Auszubildende seine Ausbildung aus einem nur in seinem eigenen persönlichen Bereich liegenden Grunde unterbreche. § 20 Abs. 2 BAföG erfasse vielmehr auch Umstände, die sich über den Einzelfall hinaus allgemein für viele oder gar alle Besucher einer Ausbildungsstätte als ausbildungsunterbrechend auswirkten. Dazu gehöre auch ein umfassender "Studentenstreik", bei dem die Verantwortlichkeit für seinen Ausbruch und seine Befolgung naturgemäß schon wegen seines Charakters als Massenerscheinung weitgehend losgelöst vom Anteil des einzelnen Studenten daran gesehen werden müsse. Demgemäß kämen nicht nur aktive Streikmaßnahmen als zu "vertretende Gründe" im Sinne des § 20 Abs. 2 BAföG in Betracht. Zu vertreten sei von den Studenten vielmehr auch der "Studentenstreik" als solcher, weil dieser billigerweise dem Verantwortungsbereich der Studenten zugeordnet werden könne und müsse. Denn ein von der Studentenschaft ausgehender "Streik" der hier beschlossenen und durchgeführten Art sei regelmäßig von ihr zu vertreten, weil er in ihre Sphäre falle.
Auf ein Verschulden des einzelnen Auszubildenden komme es deshalb nicht an; unerheblich sei ferner, ob er den Streik gebilligt oder abgelehnt habe und dementsprechend studierwillig gewesen sei oder nicht.
Das Merkmal des "zu vertretenden Grundes" sei nicht schon ohne weiteres einem Verschulden gleichzusetzen, sondern bedeute vielmehr seinem Wortlaut nach nur "verantwortlich sein". Wofür jemand verantwortlich sei, sei beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Wege der Auslegung festzustellen.
Zur Auslegung des § 20 Abs. 2 BAföG sei § 20 Abs. 1 BAföG heranzuziehen; auf Grund der dort in den Nrn. 1 und 2 normierten Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" könne angenommen werden, daß der Gesetzgeber § 20 Abs. 2 BAföG als allgemeine Auffangbestimmung bewußt weit gefaßt habe.
Da es nicht auf ein Verschulden im Einzelfall ankomme, könne und müsse auf die Rechtsprechung zum Merkmal des "zu vertretenden Grundes" in anderen Rückforderungsfällen zurückgegriffen werden, insbesondere auf die dienstrechtlichen Regelungen. Dort werde dieser Begriff zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens" und dem weiteren des "in der Person des Betroffenen liegenden Grundes" angesiedelt und sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wertneutral auszulegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch jemand einen Vorgang zu vertreten habe, wenn er in der Lage und wenn er aus Rechtsgründen verpflichtet sei, ihn zu verhindern, könne bei der Auslegung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht herangezogen werden.
Zurückzugreifen sei aber auf die bei Streikhandlungen geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze. Die Verbindung stelle der in den Motiven zum Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltene Vergleich zwischen dem Auszubildenden und dem jungen Erwerbstätigen bei der Ausübung demokratischer Rechte her. Zu verweisen sei insoweit auf das kollektivrechtliche Wesen eines Streiks, das allseitige Prinzip der Solidarität der Arbeitnehmerschaft und die Einwirkungsmöglichkeiten innerhalb derselben auf ihren Einflußbereich. Unerheblich sei, ob die nicht am Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer mit den im Kampf stehenden sympathisierten oder nicht. Abgesehen von Beweisschwierigkeiten hinge die Entscheidung oft von reinen Zufälligkeiten ab und sei geeignet, reine Lippenbekenntnisse entgegen innerer anderer Überzeugung hervorzurufen und zu belohnen.
Diese Gesichtspunkte könnten auch bei einem "Studentenstreik" nicht von der Hand gewiesen werden, so daß auch die nicht streikwilligen Studenten die Mehrheitsbeschlüsse gegen sich gelten lassen müßten, zumal sie auch die Möglichkeit gehabt hätten, eine entgegengesetzte Entscheidung herbeizuführen und so den "Streik" zu vermeiden. Statt zunehmender Kooperationsbereitschaft mit der Ausbildungsstätte habe sich aber die Mehrheit für den "Streik" wesentlich erhöht. Dieser Entwicklung hätten insbesondere auch die mit Ausbildungsförderungsmitteln unterstützten Studenten entgegenwirken müssen.
Stelle man auf den Einzelfall ab, würden die vom Bundesarbeitsgericht hervorgehobenen Beweisschwierigkeiten und unerfreulichen Entwicklungen auftreten. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BAföG würde für die Behörde, die die Beweislast trage, weitestgehend bedeutungslos sein, wenn es auf ein schuldhaftes Verhalten und die subjektive Einstellung zum Boykott im Einzelfall ankäme.
Demnach komme es auf die von der Klägerin geltend gemachte Studienbereitschaft nicht an; die Ausbildungsunterbrechung sei von ihr zu vertreten, da sie in ihrem Verantwortungsbereich entstanden sei.
Ob die vorgenommene Zuordnung zum Verantwortungsbereich nach Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise auch im Einzelfall eine darauf beschränkte subjektive Komponente haben könne, könne offenbleiben. Denn bei dem Fall der Klägerin handele es sich um einen Normalfall der "Streikbetroffenheit".
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint, bei richtiger Auslegung des § 20 Abs. 2 BAföG sei eine Unterbrechung der Ausbildung nicht ersichtlich, weil die Klägerin im Ergebnis ihre Ausbildung planmäßig weiterverfolgt und abgeschlossen habe. Auf diesem Standpunkt müsse auch die Beklagte gestanden haben, andernfalls hätte sie das Wintersemester 1972/73 nicht anerkennen dürfen. - Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Für die Frage, ob die Ausbildung unterbrochen worden sei, könne die Unterscheidung zwischen notwendigen und nur förderlichen Lehrveranstaltungen von Bedeutung sein. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, daß sie notwendige Veranstaltungen nicht versäumt habe. - Im übrigen sehe das Berufungsgericht in der Vorschrift des § 20 Abs. 2 BAföG den Hebel für eine gewisse Disziplinierung der Studenten; anderenfalls sei der Hinweis auf das Dienstrecht im Zusammenhang mit der Frage des Vertretenmüssens kaum zu verstehen. Davon betroffen seien aber nur die Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Darin sei ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu sehen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, eine Differenzierung zwischen notwendigen und förderlichen Lehrveranstaltungen sei nicht erforderlich, weil von dem regelmäßigen Studiengang und den nach diesem Studiengang erforderlichen Lehrveranstaltungen auszugehen sei. Die Ausbildungsförderung werde auch nicht zur Disziplinierung der Studenten mißbraucht, sie werde nur für die Ausbildung gezahlt und sei mit Sozialhilfe und Unterhalt, die auch bei absolutem Nichtstun gezahlt werden müßten und nicht bestimmte Ziele und Zwecke verfolgten, nicht vergleichbar.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das Berufungsurteil im Ergebnis ebenfalls für zutreffend. Es handele sich nicht um eine lediglich streikbedingte Ausbildungsvernachlässigung, sondern um eine gänzliche Unterbrechung. Den Vorlesungen komme an Fachhochschulen für die Ausbildung ein wesentlich stärkeres Gewicht zu als dem Besuch von Vorlesungen an Universitäten. Da sie einen ganz wesentlichen Teil der Ausbildung darstellten, sei die Ausbildung unterbrochen, wenn Vorlesungen für einen längeren Zeitraum nicht besucht würden. Daran ändere nichts, daß der Student den Willen zum Studium habe und auf andere Weise zu verwirklichen suche, weil die Ausbildung, wie aus §§ 2, 3 BAföG folge, institutionsgebunden sei. - Eine entsprechende Anwendung der "Sphärentheorie" sei hingegen abzulehnen. Erforderlich sei vielmehr die individuelle Prüfung des Vertretenmüssens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. - Die Klägerin habe hier die Unterbrechung der Ausbildung zu vertreten, weil sie nicht nachhaltig genug ihren Willen zur Ausbildung bekundet habe.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheides der Beklagten ist § 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -)in der für den streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Danach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ihre Ausbildung in der Zeit vom 25. Oktober 1972 bis zum 31. Januar 1973 unterbrochen hat, auf den Begriff der Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes abgehoben. Unter Ausbildung in diesem Sinne ist nicht jede ins Belieben des Auszubildenden gestellte Tätigkeit zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für die spätere Ausübung eines Berufs zu verstehen. Als förderungsfähige Ausbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur der Besuch der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten sowie - hier nicht einschlägig - die Teilnahme an einem Praktikum (§ 2 Abs. 4 BAföG) oder an Fernunterrichtslehrgängen (§ 3 BAföG) anzusehen (vgl. BVerwGE 49, 275 [277]). Besucht wird eine Ausbildungsstätte nach dieser Rechtsprechung nicht schon, wenn und solange der Auszubildende dieser korporationsrechtlich angehört. Erforderlich ist vielmehr, daß die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird. Der Auszubildende unterzieht sich einer förderungsfähigen Ausbildung dann, wenn er an den Lehrveranstaltungen der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nach Maßgabe der gleich noch zu erörternden Grundsätze teilnimmt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in dem hier maßgebenden Zeitraum an keiner einzigen Lehrveranstaltung bei der Beklagten teilgenommen hat. Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; sie ist für das Revisionsgericht mithin nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Den daraus abzuleitenden Schluß, die Klägerin habe ihre Ausbildung unterbrochen, kann die Revision nicht mit dem Hinweis widerlegen, für die nach ihrem eigenen Ausbildungsplan in ihrem zweiten Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen habe nach der Studienordnung für die staatlichen Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein (FH-Studienordnung) vom 13. März 1972 (NBl. KM Schl.-H. 1972, 82) eine Anwesenheitspflicht nicht bestanden. Der erkennende Senat hat zwar seinem Urteil vom 17. Oktober 1974 (BVerwGE 47, 99) den Leitsatz vorangestellt, daß ein organisiertes, zeitweiliges Fernbleiben von Vorlesungen bei gleichzeitiger Teilnahme an Seminaren, Übungen und Praktika nicht ohne weiteres eine die Rückforderung von Ausbildungsförderung rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung darstellt. Für die Beurteilung, die in dieser Entscheidung das Fernbleiben von (ebenfalls ohne Teilnahmeverpflichtung abgehaltenen) Vorlesungen gefunden hatte, war es aber gerade von prägender Bedeutung, daß der Student während des zu beurteilenden Zeitraums an Seminaren und Praktika teilgenommen hatte. Auch wenn für Vorlesungen nach der Studien- oder Prüfungsordnung eine Teilnahmepflicht nicht besteht, ist der Nichtteilnahme an derartigen Lehrveranstaltungen nicht stets und schlechthin jede Auswirkung auf das Förderungsverhältnis abzusprechen. Maßgebende Bedeutung kommt insoweit der im Hochschulbereich gewachsenen Übung zu, die ihrerseits orientiert bleiben muß an den geltenden Vorstellungen vom Wesen der Ausbildung an einer Hochschule: Vermittlung von Kenntnissen und Erkenntnissen in dort abgehaltenen Lehrveranstaltungen. Diese Übung geht dahin, die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Vorlesungen zu besuchen und nur "gelegentlich" (so schon das gerade zitierte Urteil) anstelle des Besuchs einzelnder Vorlesungen Bücherstudium zu betreiben, etwa wenn einem Studenten die Art der Wissensvermittlung durch einen bestimmten Dozenten nicht zusagt. Außerhalb solcher Übung liegt es aber, wenn ein Student dazu übergeht, überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen zu besuchen, auch wenn er sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen versucht. Daß für die Dauer eines derartigen Verhaltens vom "Besuch" der Ausbildungsstätte nicht mehr gesprochen werden kann, der Student die Ausbildung vielmehr damit unterbrochen hat, wird besonders deutlich, wenn er sich mit seinem Verhalten in Widerspruch zu seinem eigenen Ausbildungsplan setzt. Mag es ihm freistehen, die zeitliche Abfolge der von ihm zur Erreichung des Ausbildungsziels zu belegenden Vorlesungen zu bestimmen, ohne für bestimmte Vorlesungen an bestimmte Fachsemester gebunden zu sein, so widerspricht es doch allgemeiner Übung, die nach dem individuellen Ausbildungsplan belegten Vorlesungen grundsätzlich nicht zu besuchen. Es bedarf hier keiner Abgrenzung im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen bei einem teilweisen Nichtbesuch von Vorlesungen zwar schon von einer Vernachlässigung, aber doch noch von einer Fortführung der Ausbildung gesprochen werden kann; denn in der Regel liegt eine Unterbrechung der Ausbildung dann vor, wenn der Student gleichzeitig allen nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Vorlesungen fernbleibt, und der vorliegende Fall weist insoweit keinen Ausnahmecharakter auf.
Der Hinweis der Klägerin auf die Anfertigung einer Hausarbeit rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe während des allgemeinen Boykotts der Lehrveranstaltungen ihre Ausbildung bei der Beklagten fortgeführt. Eine Unterbrechung der Ausbildung könnte ausnahmsweise dann verneint werden, wenn ein Student aus ausbildungsbedingten Gründen - etwa eine kurze Zeitspanne vor dem Abgabetermin einer Hausarbeit - allen planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen gleichzeitig fernbleibt und statt dessen sich verstärkt dem häuslichen Studium widmet oder ausschließlich die sachlichen Mittel einer Hochschule (Bibliothek o.ä.) in Anspruch nimmt. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar gestaltet. Die von der Klägerin nach ihren Angaben nach dem 24. Oktober 1972 angefertigte Hausarbeit war nicht in diesem Sinne termingebunden, denn die Klägerin hat sie erst am 16. März 1973, also geraume Zeit nach Beendigung des allgemeinen Lehrboykotts, abgegeben. Dieser Umstand vermag nicht ein Fernbleiben von allen Vorlesungen während des mehrere Monate andauernden Boykotts zu rechtfertigen.
Ebensowenig stellt die Teilnahme an privaten Arbeitsgruppen während des Boykotts eine Fortführung der Ausbildung dar. Zutreffend hat das Berufungsgericht aus der Institutionsbezogenheit der Ausbildung abgeleitet, daß prägendes Merkmal des Besuchs einer Hochschule die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse durch hierzu qualifizierte Personen, d.h. durch Hochschullehrer ist. Daran fehlt es, wenn lediglich mehrere Studenten sich gemeinsam mit dem Ausbildungsstoff beschäftigen.
Auch daraus, daß die Klägerin inzwischen ihre gesamte Ausbildung ohne zeitliche Verzögerung erfolgreich abgeschlossen hat, folgert sie zu Unrecht, sie habe ihre Ausbildung in dem hier streitigen Zeitraum nicht unterbrochen. Die Förderung der Ausbildung dient zwar dem Ziel, dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu ermöglichen (vgl. § 7 Abs. 1 BAföG). Wie die Regelung über die Dauer der Förderung in § 15 Abs. 2 BAföG ergibt, geht das Gesetz aber davon aus, daß dieses Ziel durch den kontinuierlichen Besuch der Ausbildungsstätte und einen dem entsprechenden stetigen Erwerb der für die berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse erstrebt und so erreicht wird. Von einem solchen typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die Förderung generalisierend zu regeln, ist der Gesetzgeber gerade im Rahmen der Leistungsverwaltung berechtigt. Im Bereich der neuzeitlichen Massenverwaltung - hierzu muß die Ausbildungsförderung inzwischen gerechnet werden - kann nämlich im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung kaum noch verzichtet werden (vgl. dazu BVerfGE 17, 1 [23] und das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 -).
Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte die Klägerin sich für das zweite Studiensemester hauptsächlich Vorlesungen und Übungen im Fach Psychologie vorgenommen (vgl. Protokoll Bl. 70 der Streitakten). Da sie nach dem 24. Oktober 1972 an keiner nach ihrem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat, hat sie ihre Ausbildung bei der Beklagten unterbrochen. Es bedarf mithin im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, zu wessen Lasten es geht, wenn diese Voraussetzung für die Rückforderung von Ausbildungsförderung unerweislich bleibt.
Die Rückzahlungsverpflichtung in § 20 Abs. 2 BAföG ist indessen nicht schlechthin an den Tatbestand der Unterbrechung der Ausbildung geknüpft; sie entsteht vielmehr nur dann, wenn diese Unterbrechung aus einem vom Auszubildenden zu vertretenden Grund eingetreten ist.
Der hierzu vom Berufungsgericht entwickelten Auffassung ist nicht zu folgen, wenn es ausführt: Bei dem organisierten, zeitweiligen Fernbleiben von den Lehrveranstaltungen, das von den Studenten als "Streik" bezeichnet worden sei, müsse die Verantwortlichkeit wegen des Charakters als Massenerscheinung weitgehend losgelöst vom Anteil des einzelnen Studenten daran gesehen werden; daraus folge, daß eine Ausbildungsunterbrechung von den Studenten, also auch von der Klägerin, deshalb zu vertreten sei, weil ein solcher Boykott billigerweise dem Verantwortungsbereich der Studenten zugeordnet werden könne und müsse; der Boykott falle in ihre Sphäre. - Dem ist entgegenzuhalten, daß die Übertragung der von der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts insoweit entwickelten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art am Fehlen vergleichbarer Sachverhalte scheitert:
Die Sphärentheorie ist als eine den Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Lebensverhältnisse angepaßte (von dem sonst einschlägigen § 323 BGB sich lösende) Leitregel für die Verteilung des Betriebsrisikos zu begreifen: Dieses Risiko trägt danach grundsätzlich der Arbeitgeber, der als Inhaber der betrieblichen Organisationsgewalt und Nutznießer der Erträge seines Unternehmens den vollen Lohn weiterzahlen muß, wenn die Arbeit aus im Betrieb liegenden Gründen nicht geleistet werden kann; jedoch soll er davon entbunden sein, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmerschaft zurückzuführen ist, also in deren Sphäre fällt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in A.P. Nr. 2, 3, 4, 8, 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). - Diese Vorstellungen eignen sich nicht als Leitmodell im Bereich der Ausbildungsförderung. Die Förderungsleistungen haben keinen Entgeltcharakter. Ihre Gewährung aus öffentlichen Mitteln ist auch nicht Ausdruck einer Risikoträgerschaft der öffentlichen Hand, die in einem Abhängigkeitsverhältnis von einem Kollektivverhalten der Auszubildenden gesehen werden könnte und dürfte. Es handelt sich vielmehr um eine individuelle Ausbildungsförderung, und auch deren Voraussetzungen sind individueller Art; das gilt gerade auch dann, wenn ihr Vorliegen verneint werden soll. Der Student betreibt seine Ausbildung um der eigenen Qualifikation willen; durch die Ausbildung werden ihm die für die Ausübung eines Berufs und Broterwerbs erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Die Folgen einer Unterbrechung der Ausbildung treffen insoweit ohnehin ihn selbst und nicht die Ausbildungsstätte. Daß das Gesetz seinerseits die Gewährung der Förderungsleistungen von nichtunterbrochener Ausbildung abhängig macht, geschieht nicht in Abwälzung eines die öffentliche Hand grundsätzlich treffenden Risikos, sondern ist als eine zwar typisierend definierte, mit dieser Maßgabe aber wiederum individuelle Negativvoraussetzung zu verstehen; bezogen also auf den einzelnen Auszubildenden soll sie sicherstellen, daß sein Verhalten seine Förderung sinnvoll erscheinen läßt. - Wenn das Berufungsgericht demgegenüber auf die "kollektive Erscheinung" auch eines "Studentenstreiks" verweist, die von studentischer "Solidarität" geprägt sei und deshalb mit sich bringe, daß auch die streikunwilligen Studenten die Mehrheitsbeschlüsse und ihre Befolgung letzten Endes gegen sich gelten lassen müßten, so geht das fehl: Unbeschadet der kollektiven Aktion fehlt es beim studentischen Lernboykott gerade an der Solidargemeinschaft, die für den legitimen, von Gewerkschaften getragenen Arbeitsstreik kennzeichnend ist dergestalt, daß das Ausbleiben der Lohnzahlungen weitgehend durch Zahlungen aus den gewerkschaftlichen Streikkassen kompensiert wird. - Bei einem organisierten Fernbleiben von Lehrveranstaltungen ist nach alledem für die Frage, ob eine Ausbildungsunterbrechung von dem einzelnen geförderten Studenten zu vertreten ist, nicht auf das Verhalten einer Mehrzahl von Studenten abzustellen.
Da die Ausbildungsförderung zu den Sozialleistungen gehört, (vgl. § 18 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - [SGB - AT] vom 11. Dezember 1975), ist der zu vertretende Grund im Sinne des § 20 Abs. 2 BAföG in Anlehnung an die für die Sozialhife (§ 28 SGB - AT) in § 25 Abs. 1 BSHG ausdrücklich getroffene Regelung sowie an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zum Wohngeldrecht (§ 26 SGB - AT) ergangenen Urteil vom 11. Juni 1975 (BVerwGE 48, 336 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 12/74] [340]) wie folgt zu bestimmen: Der Student hat die Ausbildungsunterbrechung grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlicher Fortsetzung der Ausbildung - so, wie diese nach dem Gesetz Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist - zu den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Lehrveranstaltungen trotz der Proklamation eines Lernboykotts einzufinden, und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte.
Ob die Klägerin nach dem 24. Oktober 1972 imstande war, die gesetzliche Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Beklagten unter zumutbaren Umständen zu erfüllen, kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, es habe in der ersten Phase des Boykotts täglich ein so großes Durcheinander an der Fachhochschule geherrscht, daß sie an keiner der für sie in Frage kommenden Lehrveranstaltungen habe ordnungsgemäß teilnehmen können, gestattet zwar so noch keinesfalls den Schluß auf für lernwillige Studenten unzumutbare Ausbildungsverhältnisse; immerhin ist es ein Anknüpfungspunkt für die nun gebotene nähere Ermittlung der nach der Boykottproklamation bei der Beklagten herrschenden Zustände. Bei dieser noch erforderlichen Sachverhaltserforschung haben die Parteien mitzuwirken.
Die Beklagte wird insbesondere darzulegen haben, ob und in welcher Form den Studenten, hier des zweiten Semesters, die nach den Studienplänen vorgesehenen oder in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen angeboten worden sind. Hierzu gehören Art und Form der Bekanntgabe der im Wintersemester 1972/73 für diese Studenten in Frage kommenden Lehrveranstaltungen jeweils unter Angabe des Dozenten sowie von Zeit und genauem Ort der Durchführung dieser Veranstaltungen; ferner, welche Möglichkeiten für die Studenten bestanden haben und gegebenenfalls durch Maßnahmen des Hausrechts aufrechterhalten worden sind, sich hierüber zu informieren (auch nach etwaiger Entfernung von Anschlägen durch "Streikposten"). In diesem Zusammenhang kann der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 1973 eine Rolle spielen, ihr seien vor Beginn des Boykotts die neuen Lehrpläne zugänglich gewesen. Auch erscheinen Feststellungen darüber erforderlich, ob andere - lernwillige - Studenten (z.B. diejenigen, denen die Beklagte später Teilnahmebescheinigungen ausgestellt hat) zu den Lehrveranstaltungen ungehinderten Zutritt hatten bzw. durch welche Vorkehrungen der Zugang sichergestellt worden war. Für die Entscheidung der Frage, ob der Lehrbetrieb jedenfalls zu Beginn des Boykotts von der Beklagten aufrechterhalten worden ist, kann weiter von Bedeutung sein, auf Grund welcher Erwägungen es den Lehrkräften gestattet war, die Lehrveranstaltungen wegen einer geringeren als der "erforderlichen" Teilnehmerzahl nicht durchzuführen und gegebenenfalls den Veranstaltungsraum schon "wenige Minuten" nach dem vorgesehenen Vorlesungsbeginn oder gar "sofort" zu verlassen. Es leuchtet nämlich nicht ohne weiteres ein, daß im Hochschulbereich die Abhaltung von Vorlesungen von einer bestimmten Mindestanzahl von Hörern abhängig ist und daß es mit Rücksicht auf die in Boykottsituationen typischen "Aufhaltungen" lernwilliger Studenten nicht angemessen war, daß der Dozent etwas länger wartete.
Ergibt die weitere Sachaufklärung, daß trotz der Proklamation des Boykotts die Beklagte die von der Klägerin für ihr zweites Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen in angemessener Weise angeboten hat, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sie, die sich zu den Lehrveranstaltungen schlicht nicht eingefunden hat, den Boykott befolgt und deshalb die Ausbildungsunterbrechung zu vertreten hat. Sache der Klägerin ist es, zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweises darzutun, daß der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen Hindernisse entgegenstanden, deren Beseitigung oder Überwindung ihr nicht zugemutet werden konnte.
Sofern die weiteren Ermittlungen des Berufungsgerichts auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht zulassen, ist für die Frage, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit geht, auf die materielle Beweislast abzustellen. Die nicht näher begründete Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG trägt, trifft nicht zu. Die hier geltende Beweislastverteilung ist vielmehr als materiellrechtliche Frage in Auslegung dieser Vorschrift zu ermitteln. Dabei erscheint es von deren Zielvorstellungen her gerechtfertigt, Ungewißheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen (vgl. hierzu BVerwGE 44, 265; Berg JuS 1977, 23 [27]). Läßt sich danach nicht feststellen, daß die Beklagte die in Frage kommenden Lehrveranstaltungen angeboten hat, so geht das zu ihren Lasten. Hat die Klägerin demgegenüber ein zunächst vorhandenes Lehrangebot nicht genutzt, dann hat sie die Nachteile zu tragen, wenn nicht festgestellt werden kann, daß ihr die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung, nämlich die Teilnahme an angebotenen Lehrveranstaltungen, infolge Behinderungen in zumutbarer Weise nicht möglich war. Daß von einem bestimmten Zeitpunkt an die Vorlesungen überhaupt nicht mehr angeboten wurden, bedeutet nicht ohne weiteres, daß die Klägerin für die Folgezeit die Unterbrechung der Ausbildung nicht mehr zu vertreten hätte. Wer nämlich anläßlich eines Boykotts durch Nichtteilnahme an den Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Boykottzieles, den Lehrbetrieb lahmzulegen, in von ihm zu vertretender Weise beigetragen hat, muß auch diese Einstellung der Lehrtätigkeit vertreten. Der Einstellung des Lehrbetriebs auf Grund des Erlasses vom 12. Dezember 1972 kommt dann keine selbständige Bedeutung zu.
Die Rückforderung von Ausbildungsförderung unter den dargelegten Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG verstößt schließlich entgegen der Ansicht der Revision offensichtlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt sich - bereits über das durch diese Verfassungsvorschrift zwingend Gebotene hinaus - gerade in den Dienst der allerdings auch am Gleichheitsgrundsatz orientierten Zielvorstellung, Ausbildungswilligen die Ausbildung auch dann zu ermöglichen, wenn sie nicht wie andere Interessenten die Kosten aus eigenen Mitteln oder denen von Angehörigen aufbringen können. Wenn das Gesetz dabei die Leistung von Ausbildungsförderung davon abhängig macht, daß der Auszubildende, dem die Mittel für die Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen, die ihm durch die Förderung eröffnete Ausbildungschance, auch wahrnimmt, so ist das nur sinnvoll. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes mit seinem Verbot willkürlicher Differenzierungen ist es unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen Studenten, deren Ausbildung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert zu werden braucht, mit Sanktionen für eine Ausbildungsunterbrechung zu rechnen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.254,80 DM festgesetzt.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel