Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1985, Az.: BVerwG 5 C 4.82

Fehlzeiten; Auszubildender; Ausbildungsziel; Eignungsvermutung; Widerlegt; Ausbildung; Nichtbestehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 4.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 22.09.1981 - AZ: 2 K 110/81
VGH Nordrhein-Westfalen - 14.01.1982 - AZ: 7 S 2267/81

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 199 - 204
  • DokBer A 1985, 218-220
  • FamRZ 1985, 841-842
  • NVwZ 1987, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vom Auszubildenden zu vertretende Fehlzeiten bei dem Besuch einer Ausbildungsstätte widerlegen die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wenn sie ein solches Ausmaß annehmen, daß die Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, der Auszubildende strebe das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr an.

  2. 2.

    Bricht der Auszubildende die Ausbildung ohne Abschlußprüfung ab, so entfällt damti nicht rückwirkend die Eignungsvermutung.

  3. 3.

    Bei einer nachträglichen Entscheidung über die Ausbidlungsförderung sind die Förderungsleistungen um die Beträge zu kürzen, die der Auszubildende, sofern ihm die Ausbildungsförderung bereits gewährt worden wäre, nach § 20 Abs. 2 BAföG zurückzuzahlen hätte.

Redaktioneller Leitsatz

Wenn Fehlzeiten, die der Auszubildende zu vertreten hat, die Annahme rechtfertigen, er strebe das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr an, gilt die Eignungsvermutung des (Abs.2 Satz 1) als widerlegt. Dagegen entfällt die Eignungsvermutung nicht rückwirkend, weil die Ausbildung abgebrochen bzw. die Prüfung nicht bestanden wurde.

In der Verwaltungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Januar 1982 wird geändert.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. September 1981 wird unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten wie folgt neu gefaßt:

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1980 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. März 1981 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Förderungsantrag der Klägerin vom 10. Juni 1980 (Schuljahr 1980/81) neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für den Besuch der Klasse 12 eines Kollegs Ausbildungsförderung zusteht.

2

Die Klägerin besuchte im Schuljahr 1980/81 die Klasse 12 zum zweiten Mal. An 38 vom Hundert der Unterrichtsstunden nahm sie nicht teil. Sie fehlte teils unentschuldigt, teils legte sie schriftliche Entschuldigungen und ärztliche Atteste vor. Im Juli 1981 wurde sie in die Klasse 13 versetzt, verließ das Kolleg jedoch im Dezember 1981 ohne Abschluß, nachdem sie wegen weiterer erheblicher Fehlzeiten aus der Liste der Kollegiaten gestrichen worden war.

3

Den Antrag der Klägerin, ihr in Fortsetzung der bisher gewährten Ausbildungsförderung ab August 1980 auch für das Schuljahr 1980/81 Förderungsleistungen zu bewilligen, lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung gab er an, aufgrund der festgestellten Fehlzeiten bestünden begründete Zweifel, daß die Klägerin die ernste Absicht habe, das Ausbildungsziel zu erreichen.

4

Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage hat in den beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Versagung von Ausbildungsförderung könne nicht auf mangelnde Eignung wegen Leistungsunwilligkeit gestützt werden. Für die Klägerin spreche die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 1 BAföG. Der in § 2 Abs. 1 BAföG geforderte Besuch der Ausbildungsstätte habe nicht die lückenlose Teilnahme am Unterricht bzw. ein stets ausreichend entschuldigtes Fernbleiben zur Voraussetzung. Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht sei eine Obliegenheit, die von der Schule zu kontrollieren sei und bei wiederholter schuldhafter Nichterfüllung der Schule die Möglichkeit gebe, das Ausbildungsverhältnis zu lösen. Auch der Umstand, daß die Eignungsvermutung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG widerlegbar sei, wirke sich nicht gegen die Klägerin aus. Die Klägerin habe mit der Versetzung in die Klasse 13, die am Ende des zu prüfenden Schuljahres erfolgt sei, das maßgebende Ausbildungsziel erreicht. Auf das Erreichen des endgültigen Zieles des Kollegbesuches, den Erwerb der Hochschulreife, komme es hier nicht an.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird. Der Beklagte macht geltend: Als das zu erreichende Ausbildungsziel bei der Eignungsprüfung des § 9 Abs. 1 BAföG dürfe nicht das Klassenziel, sondern nur der Erwerb der Hochschulreife als der Abschluß des Ausbildungsabschnitts angesehen werden. Wie sich inzwischen bestätigt habe, habe die Klägerin diesen Abschluß nicht erreicht. Im übrigen gelte die Vermutung des § 9 Abs. 2 BAföG nicht mehr, wenn ein Schüler nicht zumindest regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilnehme. Dem entspreche, daß die Klägerin den Teil der Ausbildungsförderung, der ihrem Fernbleiben vom Unterricht entspreche, nach § 20 Abs. 2 BAföG zurückzuzahlen habe.

6

Die Klägerin hält das Urteil des Berufungsgerichts für richtig.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Meinung, daß, wie die tatsächliche Entwicklung bestätige, ein ordnungsgemäßer Besuch der Ausbildungsstätte nicht gegeben sei.

8

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis des Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg.

9

Mit den vorinstanzlichen Gerichten ist zwar davon auszugehen, daß die Klägerin für das hier zu beurteilende Schuljahr 1980/81 einen Förderungsanspruch hat. Es kommt jedoch in Betracht, daß die Klägerin die Ausbildung verschiedentlich unterbrochen hat, indem sie aus Gründen, die sie zu vertreten hat, dem Unterricht ferngeblieben ist. Für die Zeiten einer derartigen Unterbrechung kann die Klägerin keine Leistungen beanspruchen. Das ist bei der Leistungsbewilligung vom Beklagten zu berücksichtigen.

10

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Förderungsvoraussetzungen des § 9 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) erfüllt sind. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Bei dem Besuch der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG genannten Schulen, wozu auch das Kolleg gehört (Nr. 2), wird dies gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht. Das kann bei der Klägerin für das hier zu beurteilende Schuljahr nicht in Abrede gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht zwar für den Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte nicht allein aus, daß der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist zusätzlich, daß der Auszubildende die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (BVerwGE 57, 21 [23]; 58, 132 [135]). Daß der Auszubildende die Ausbildungsstätte in diesem Sinne besucht, kann nicht bereits dann verneint werden, wenn er für kürzere Zeitabschnitte nicht an den Lehrveranstaltungen teilnimmt. In diesen Fällen unterbricht der Auszubildende zwar seine Ausbildung, wenn er, wie vorliegend, grundsätzlich zur Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen verpflichtet ist und aus Gründen, die er zu vertreten hat, dem Unterricht fernbleibt. Bei solchen kürzeren Unterbrechungen, nach denen die Ausbildung immer wieder fortgesetzt wird, hat der Auszubildende den in § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG verlangten Besuch der Ausbildungsstätte aber noch nicht eingestellt. Erst wenn die zu vertretenden Fehlzeiten ein solches Ausmaß annehmen, daß die Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, der Auszubildende habe die Ausbildung beendet, weil er das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebe (§ 15 a Abs. 4 BAföG), kann von einem Besuch der Ausbildungsstätte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr die Rede sein. Das ist in Falle der Klägerin nicht anzunehmen. Bei den erheblichen Fehlzeiten von immerhin 38 vom Hundert der Pflichtstundenzahl muß zu ihren Gunsten in Rechnung gestellt werden, daß davon ein nicht unerheblicher Teil durch Krankheit, für deren Nachweis die Klägerin ärztliche Atteste vorgelegt hat, verursacht worden ist.

11

Die Förderungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 BAföG ist ferner nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin im Dezember 1981, also zu einem Zeitpunkt, der nicht mehr in das hier zu beurteilende Schuljahr 1980/81 fällt, vom Kolleg ausgeschlossen worden ist, ohne die Hochschulreife erworben zu haben. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG normierte Eignungsvermutung ist zwar widerlegbar. Dies ergibt sich daraus, daß sie nur "in der Regel" besteht. Allein aus der Tatsache, daß ein Auszubildender die Abschlußprüfung einer unternommenen Ausbildung nicht ablegt oder nicht besteht, ergibt sich jedoch nicht die Schlußfolgerung, dem Auszubildenden fehle für die Zeit der vorangegangenen Ausbildung die in § 9 Abs. 1 BAföG vorausgesetzte Eignung. Bei dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, in der, wie hier bei dem Kolleg, der Auszubildende bis zur Abschlußprüfung eine Reihe von Klassen durchlaufen muß, ist zwar angestrebtes Ausbildungsziel im Sinne von § 9 Abs. 1 BAföG die Abschlußprüfung und nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, das jeweilige Klassenziel. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß für die nach § 9 Abs. 1 BAföG anzustellende Prognose, ob das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird, jedenfalls für Klassen, die der Abschlußklasse vorausgehen, maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Auszubildende das jeweilige Klassenziel erreichen wird oder, wenn erst nachträglich über den Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist, erreicht hat. Grundlage für die Prognose sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen. Das können regelmäßig nur die Leistungen sein, die sich nach dem jeweils zu fordernden Leistungsstand, also dem Klassenziel, beurteilen lassen. Da die Klägerin in den Schuljahr 1980/81 mit der Versetzung in die nächst höhere Klasse das Klassenziel erreicht hat, läßt sich von Leistungsstand her die Eignung der Klägerin, das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen, nicht verneinen. Laß die Klägerin, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat, die Abschlußprüfung nicht abgelegt hat, setzt die Eignungsvermutung nicht rückwirkend außer Kraft.

12

Hier gelten vor allem nicht die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung anwendet, ob nach § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zulässig ist. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Förderungsanspruch nicht, wenn bei einer nachträglichen Entscheidung über das Leistungsbegehren aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs feststeht, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die als angemessene Förderungszeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer anzusehen ist, die Abschlußprüfung nicht abgelegt hat (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - DÖV 1980, 801 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730). Das ist auf die Eignungsvermutung des § 9 BAföG nicht übertragbar. Die Förderung einer Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus erfolgt allein zu dem Zweck, daß der Auszubildende eine Ausbildung, die er aus den in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründen nicht rechtzeitig abschließen konnte, doch noch berufsqualifizierend abschließt. Diese enge Zweckbestimmung rechtfertigt es, die Förderung zu versagen, wenn die spätere Entwicklung zeigt, daß der Auszubildende innerhalb der angemessenen Verlängerung das Ausbildungsziel nicht erreicht. Hier ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß andere Gründe, die nicht in § 15 Abs. 3 BAföG aufgeführt und deshalb unbeachtlich sind, die Verzögerung veranlaßt haben (BVerwGE 68, 20 [29/30]). Eine solche enge Verknüpfung mit der später eingetretenen tatsächlichen Entwicklung besteht für die nach § 9 BAföG anzustellende Prognose nicht.

13

Kann somit der Klägerin für das hier zu beurteilende Schuljahr nicht aus Gründen des § 9 BAföG Ausbildungsförderung versagt werden, so geht gleichwohl die von den beiden Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zu weit, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen ergibt, hat die Klägerin in Schuljahr 1980/81 an einer Reihe von Tagen unentschuldigt im Unterricht gefehlt. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerin, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, kommt in Betracht, daß die Klägerin ihre Ausbildung während der Fehlzeiten unterbrochen hat. Eine solche Ausbildungsunterbrechung kann bereits für einen einzelnen Unterrichtstag angenommen werden (Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 18 = NVwZ 1984, 795 [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 28/81] = FamRZ 1984, 827). Sie verpflichtet gemäß § 20 Abs. 2 BAföG den Auszubildenden zur Rückzahlung bereits erhaltener Förderungsbeträge, wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat. Werden Förderungsleistungen, wie im vorliegenden Fall, erst nachträglich bewilligt, so kann der Auszubildende nicht solche Leistungen beanspruchen, von denen feststeht, daß er sie nach § 20 Abs. 2 BAföG zurückzahlen müßte. Die der Klägerin zustehenden Förderungsleistungen sind um die Beträge zu kürzen, welche die Klägerin, sofern ihr die Ausbildungsförderung bereits bewilligt worden wäre, zurückzuzahlen hätte. Es muß daher dem Beklagten ermöglicht werden, die bisher von ihm nicht geprüfte Frage zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin aus von ihr zu vertretenden Gründen während der Fehlzeiten ihre Ausbildung unterbrochen hat. Dabei spricht, jedenfalls dem ersten Anschein nach, ein unentschuldigtes Fehlen während ganzer Unterrichtstage dafür, daß die Klägerin die Unterbrechung der Ausbildung zu vertreten hat. Es ist deshalb ihre Sache, etwaige Gegengründe vorzubringen und notfalls entsprechende Beweismittel zu benennen.

14

Die von den vorinstanzlichen Gerichten ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, kann unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten bleiben. Sie ist in eine Verpflichtung des Beklagten abzuändern, über den Förderungsantrag erneut zu entscheiden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig