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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1986, Az.: VI ZR 203/84

Schädelverletzungen mit hirnorganischen Auswirkungen als Folge eines Verkehrsunfalls; Abschluss eines Teilabfindungsvergleichs mit dem betroffenen Haftpflichtversicherer; Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nach mehreren Jahren; Einrede der Verjährung; (Schwebende) Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung; Konkludente Vereinbarung eines "pactum de non petendo" (Stillhalteabkommen)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1986
Aktenzeichen
VI ZR 203/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 18.04.1984
LG Mannheim - 22.02.1983

Fundstellen

  • DAR 1986, 147
  • MDR 1986, 489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1337-1339 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 650 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird für die außergerichtliche Regulierung von Schäden eines schwerverletzten Kindes mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Verhandlungspause vereinbart, um die Entwicklung des Kindes und seines Schadens abzuwarten, so ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1984 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin erlitt am 14. September 1964 im Alter von sechs Jahren einen Verkehrsunfall, durch den sie schwerste Schädelverletzungen mit hirnorganischen Auswirkungen davontrug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte als Halter des unfallbeteiligten LKW dem Grunde nach voll für den Schaden der Klägerin einzustehen hat. In der Folgezeit fanden Regulierungsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, der M. Versicherungs-AG, statt.

2

Nachdem ein neurologisches Sachverständigengutachten der Universitätsklinik H. vom 10. März 1969 zu dem Ergebnis gelangt war, daß Art und Umfang etwaiger Dauerfolgen erst nach Abschluß der Pubertät der Klägerin beurteilt werden könnten, und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 21. März 1969 darauf hingewiesen hatte, daß "noch bis zum 25. Lebensjahr ein Zukunftsschaden zum Ausbruch kommen könne", teilte ihm der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 4. August 1969 mit:

"Es ist zwar durchaus die Gefahr gegeben, daß die auf S. 2 Ihres Schreibens vom 27.5.1969 dargestellte Persönlichkeitsveränderung eintreten könnte, jedoch besteht genauso die Möglichkeit einer Besserung, ja, sogar eines weitgehenden Rückgangs der gegenwärtigen Beschwerden. Ein abschließendes Urteil wird erst nach der Reifezeit des Kindes abgegeben werden können, da die Pubertät abgewartet werden muß, die ohnehin gerade bei einem Mädchen eine tiefgreifende Entwicklungsphase darstellt. Unser ständiger medizinischer Berater schließt sich daher dem Vorschlag der letzten Zeile von S. 9 des Gutachtens der Nervenklinik der Universität H. vom 10.3.1969 an, in 5 bis 6 Jahren eine gründliche Nachuntersuchung Ihrer Mandantin vorzunehmen. Im übrigen hält es unser ständiger medizinischer Berater im Interesse des Kindes auch für ratsam, es, mindestens bis zu diesem Zeitpunkt oder bis sich ein abschließendes Urteil abgeben läßt, wie auf S. 10 oben des genannten Gutachtens vorgesehen, in 2-jährigem Abstand einem Neurologen vorzustellen. Da die Personensorge und damit die Sorge für die Gesundheit des Kindes in erster Linie bei den Eltern liegt, bitten wir Sie, Ihre Mandantin zu veranlassen, diese Vorstellungen bei einem Neurologen von sich aus jeweils zu veranlassen. Wir sind dabei auch bereit, für Rechnung unserer Versicherungsnehmerin und von deren Fahrer die Kosten einer Vorstellung in der von dem genannten Gutachten vorgeschlagenen Unfallsambulanz H. zu übernehmen."

3

Am 8. Oktober 1969 schlossen dann die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, und der Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Teilabfindungsvergleich, nachdem mit Zahlung des Betrages von 28.500 DM die Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang und die materiellen Schäden bis zum 30. September 1969 abgegolten sein sollten. Weiter heißt es wörtlich:

"Von diesem Vergleich nicht berührt werden der eventuelle materielle Schaden ab 1.10.69."

4

Danach nahm die Klägerin die bald nach dem Unfall eingereichte Klage vereinbarungsgemäß zurück.

5

Während der folgenden 12 Jahre kam es zu keinem Kontakt zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin (und ihren Eltern) und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten. Erst Ende des Jahres 1981 trat die Klägerin erneut mit Schadensersatzansprüchen an den Beklagten heran, welcher sich nunmehr auf Verjährung beruft.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der bei dem Unfall erlittenen Schädelverletzungen und der dadurch bedingten hirnorganischen Beeinträchtigungen habe eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung stattgefunden; sie leide seitdem unter Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, in unregelmäßigen Abständen auftretenden epileptischen Anfällen und witterungsbedingten Kopfschmerzen. Durch diese Unfallfolgen sei sie nicht in der Lage gewesen, eine ihrer ursprünglichen Begabung und dem Bildungsstand ihrer Familie entsprechende Berufsausbildung zu absolvieren und auch nach der Heirat und der Geburt zweier Kinder wenigstens halbtags weiterzuarbeiten. Der Verdienstentgang betrage monatlich mindestens 1.000 DM. Diesen hat sie für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. Juni 1982 mit insgesamt 25.000 DM (nebst Zinsen) eingeklagt. Ferner hat sie beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen Schaden, der als Folge des Verkehrsunfalls vom 14. September 1964 ab 1. Juli 1982 entstehen wird, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

7

Das Landgericht hat den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.

8

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht vertritt - entgegen der Meinung des Landgerichts - den Standpunkt, die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife durch. Zwar sei die Verjährung nach § 14 Abs. 2 StVG a.F. durch die Aufnahme von Regulierungsverhandlungen und in der daran anschließenden einverständlichen Verhandlungspause zunächst gehemmt worden.

10

Diese Hemmung sei jedoch von dem Augenblick an beendet gewesen, in dem der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach Treu und Glauben eine Erklärung der Klägerin habe erwarten können. Dies sei nach dem Schreiben des Versicherers vom 4. August 1969 spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1975 der Fall gewesen; zu dieser Zeit hätten die Eltern der Klägerin eine neue Untersuchung veranlassen oder wenigstens einen Zwischenbescheid geben müssen, wenn einer solchen ein Hindernis entgegengestanden hätte. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten bzw. seines Versicherers gewesen, die Initiative zu ergreifen, weil im Streitfall eine ausdrückliche oder konkludente Abrede dahingehend bestanden habe, daß die Klägerin sich einer Nachuntersuchung unterziehen sollte. Der Beklagte oder sein Versicherer habe die Klägerin nicht an die Vornahme der allein in ihrem Interesse liegenden Handlung zu erinnern brauchen. Die Verjährungshemmung sei daher etwa 6 Jahre nach Abschluß des Teilabfindungsvergleiches beendet gewesen. Der Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Verjährungseinrede auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, da sein Verhalten nicht unredlich sei: Weder er noch sein Versicherer hätten der Klägerin Anlaß gegeben, die Geltendmachung weiterer materieller Schadensersatzansprüche über die vereinbarte Frist hinauszuschieben. Da auch die Möglichkeit bestanden habe, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin mit dem Eintritt der Pubertät hätte bessern können, habe der Beklagte bzw. sein Versicherer davon ausgehen dürfen, daß weitere materielle Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht würden.

11

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

12

1.

Soweit das Berufungsgericht § 14 Abs. 2 StVG a.F. heranzieht, ist ihm darin zu folgen, daß die Verjährung nach dieser Vorschrift, die freilich nur für Ersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz galt (vgl.Senatsurteil vom 20. Juni 1968 - VI ZR 21/69 - VersR 1969, 857, 859 m.w.Nachw.), nur solange gehemmt war, wie zwischen dem Berechtigten und dem Ersatzpflichtigen bzw. seinem Haftpflichtversicherer Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schwebten und nicht der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte. Diese Vorschrift über die Hemmung der Verjährung ist - entgegen der Meinung der Revision - für Schadensfälle vor Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes, wie hier, nicht durch § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gegenstandslos geworden mit der Maßgabe, daß auch für diese Fälle anstelle des nach § 14 Abs. 2 StVG a.F. die Verjährungshemmung beendenden Abbruchs der Verhandlungen erst die schriftliche Entscheidung des Haftpflichtversicherers über den bei ihm angemeldeten Anspruch die Hemmung der Verjährung enden läßt. Vielmehr wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß § 3 PflVG - und zwar auch mit seiner in § 3 Nr. 3 Satz 3 getroffenen Regelung - auf Schadensfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1965) ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, nicht anwendbar ist(Senatsurteil vom 3. November 1970 - VI ZR 76/69 - VersR 1971, 180). Auf die Begründung jener Entscheidung wird Bezug genommen. Ein Wille des Gesetzgebers, dem § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG rückwirkende Kraft beizumessen, ist weder ausdrücklich hervorgetreten noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Vor allem läßt sich dies nicht - wie die Revision meint - aus Art. 169 Abs. 1 Satz 2 EG BGB herleiten, wobei offen bleiben kann, ob diese Regelung überhaupt einer entsprechenden Anwendung auf Gesetzesänderungen nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches zugänglich ist. Denn auch diese Vorschrift setzt, wie sich aus Art. 169 Abs. 1 Satz 1 EG BGB ergibt, voraus, daß die in Frage stehende Rechtsänderung grundsätzlich auch sogenannte Altfälle erfaßt. Das ist indes für § 3 PflVG gerade zu verneinen.

13

2.

Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es in dem Untätigsein der Klägerin bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1975 einen Abbruch der Verhandlungen im Sinne von § 14 Abs. 2 StVG a.F. und damit eine Beendigung der Verjährungshemmung sieht, auf einer falschen rechtlichen Sicht beruht und dem Streitfall nicht gerecht wird.

14

a)

Zwar kann ein Abbruch der Verhandlungen im Sinne der genannten Vorschrift unter besonderen Umständen auch in einem Einschlafenlassen der Verhandlungen durch den Berechtigten gesehen werden, insbesondere wenn er den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Antrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (s. Senatsurteilevom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145, 146 [BGH 07.12.1962 - VI ZR 62/62];vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 - VersR 1965, 155, 157 [BGH 13.10.1964 - VI ZR 142/63] undvom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503 m.w.Nachw. - zur krit. Anm. s.Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336 = NJW 1977, 674).

15

b)

Indes wäre es rechtlich verfehlt, das Stadium, in dem sich die Parteien nach Abschluß des Teilabfindungsvergleiches von 1969 befunden haben, als einen Zustand "schwebender Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz" zu begreifen, an den § 14 Abs. 2 StVG a.F. seine verjährungshemmende Wirkung anknüpft. Vielmehr waren die Beteiligten im Streitfall gerade dahin übereingekommen, Verhandlungen über den materiellen Schaden der Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 1969 nicht zu führen, sondern zunächst die Schadensentwicklung abzuwarten, um erst später auf einer sichereren Beurteilungsgrundlage in neue Verhandlungen zu treten. Von schwebenden Verhandlungen i.S. von § 14 Abs. 2 StVG a.F. kann daher im Streitfall keine Rede sein.

16

3.

Das bedeutet freilich nicht, daß die Verjährung der noch offen gebliebenen Ersatzansprüche überhaupt nicht gehemmt gewesen ist. Im Gegenteil ist es allein interessengemäß, davon auszugehen, daß die 1969 getroffenen Abreden der Beteiligten von einem konkludent vereinbarten pactum de non petendo begleitet worden sind, damit das Ziel, die weitere Schadensentwicklung abzuwarten, nicht dadurch gefährdet wurde, die Ansprüche vorzeitig allein zur Unterbrechung der Verjährung gerichtlich verfolgen zu müssen (zu den Voraussetzungen und Wirkungen eines pactum de non petendo - Stillhalteabkommen - s. Senatsurteilevom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - VersR 1970, 837, 839 undvom 28. November 1972 - VI ZR 126/71 - VersR 1973, 232, 233 sowie BGH Urteile vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 109/72 - VersR 1974, 546 undvom 28. September 1978 - III ZR 203/74 - VersR 1979, 348, 349). Die vereinbarte Verhandlungspause wurde nach dem festgestellten Sachverhalt durch folgende Umstände geprägt: Es war unstreitig, daß der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 14. September 1964 einzustehen hatte. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hatte den bis zum 30. September 1969 entstandenen materiellen und den immateriellen Schaden reguliert. Außer Streit war damals auch schon, daß ein etwaiger nach dem 1. Oktober 1969 entstehender materieller Unfallschaden ebenfalls ersetzt werden würde; hierüber wollte man allerdings in Verhandlungen erst eintreten, wenn ein aussagekräftigeres Stadium der Schadensentwicklung erreicht war. Dabei war ein fester Endzeitpunkt für das Erreichen der vorgestellten Beurteilungsgrundlage, also für das Ende der Verhandlungspause, nicht bestimmt; gesprochen war lediglich vom Abschluß der "Reifezeit des Kindes". Erst nach Vorliegen dieser ins Auge gefaßten sicheren Beurteilungsbasis und nach einem Fehlschlagen der alsdann erst wieder aufzunehmenden Regulierungsverhandlungen konnte nach diesen Vorstellungen Raum für eine gerichtliche Auseinandersetzung über diesen Schadenskomplex sein. Prinzipiell bis dahin sollte danach die Verjährung der in Frage stehenden Ersatzansprüche - und zwar aus dem Straßenverkehrsgesetzund aus Delikt (§§ 823, 831 BGB) - gehemmt sein (§ 202 Abs. 1 BGB).

17

Auf dieser Grundlage war die Hemmung der Verjährung bei Geltendmachung weiterer Ansprüche Ende des Jahres 1981 noch nicht beendet.

18

a)

Selbstverständlich konnte die Klägerin dieses pactum de non petendo nicht unbegrenzt in Anspruch nehmen; vielmehr war der Stillhalteverpflichtung durch das Ziel der Absprache eine zeitliche Grenze gezogen. Hierzu stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest, daß die Klägerin sich in fünf bis sechs Jahren nach Erstellung des Gutachtens vom 10. März 1969, also spätestens im Jahre 1975 einer gründlichen Nachuntersuchung unterziehen sollte. Der Versicherer hatte sich sogar bereit erklärt, die Kosten einer zweijährigen Vorstellung der Klägerin bei einem Neurologen zu finanzieren.

19

b)

Jedoch kann diese Absprache über das Vorgehen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Schadensentwicklung nicht ohne weiteres als Grundlage auch dafür genommen werden, wann die Klägerin die ihr vorbehaltenen Ansprüche gegen den Beklagten bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchsetzen mußte, um sich nicht der Verjährungseinrede auszusetzen. Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus dieser Absprache über die Nachuntersuchung, daß es Sache der Klägerin gewesen sei, auch hinsichtlich einer Beendigung der vereinbarten Verhandlungspause die Initiative zu ergreifen. Hätte die Klägerin etwa in der zweiten Hälfte des Jahres 1975 Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben, hätte dieser sich bei der gegebenen Sachlage gewiß mit dem Hinweis auf die getroffene Vereinbarung dagegen verwahrt. Vielmehr oblag es dem Beklagten bzw. seinem Haftpflichtversicherer jedenfalls solange, als nach ärztlicher Prognose der "Reifezustand des Kindes" mit seiner Bedeutung für die Beurteilung der Schadensentwicklung noch nicht deutlich abgeschlossen war, seinerseits aktiv zu werden, also wegen Verhandlungen sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen, bevor er das Stillhalteabkommen für beendet ansehen wollte. Mit einer solchen Pflicht zur Rückfrage wird der Hapftpflichtversicherer auch nicht ungebührlich belastet, denn er mußte jedenfalls in dem genannten Zeitraum mit der Geltendmachung weiterer Schäden rechnen und dafür Vorsorge treffen; die Schadensregulierungsakte lag bei ihm sozusagen "auf Frist". Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen.

20

In diesem Zusammenhang gewinnt das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 21. März 1969 Bedeutung, nach dem noch bis zum 25. Lebensjahr der Klägerin ein Zukunftsschaden zum Ausbruch kommen konnte, ein Zeitpunkt, der bei Geltendmachung weiterer Schäden noch nicht abgelaufen war. Nur wenn die Klägerin dann auf eine Rückfrage des Beklagten oder seines Haftpflichtversicherers ungebührlich lange geschwiegen hätte, hätten die erwähnten Grundsätze zum Einschlafenlassen von Verhandlungen hier zur Anwendung kommen können.

21

III.

Aus den dargelegten Gründen war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz