Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1967, Az.: VI ZR 135/65
Unterbrechung einer Verjährung durch Anerkenntnis eines Haftpflichtversicherers; Vergleichsverhandlungen bei Schadenshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG); Verjährung bei Gefährdungshaftung von Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr; Verjährungshemmung durch Verhandlungen des Haftpflichtversicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 135/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.06.1965
- LG Mönchengladbach - 25.05.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 814 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 570-578 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erbietet sich der Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen, die Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz zum Abschluß zu bringen, nachdem sie auf seinen Wunsch im Hinblick auf ein vom Ersatzberechtigten betriebenes Rentenverfahren zunächst geruht hatten, so endet die Verjährungshemmung, wenn der Ersatzberechtigte hierauf keine Antwort erteilt, in dem Zeitpunkt, zu dem eine Antwort spätestens zu erwarten gewesen wäre.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1965 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Mai 1964 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines am 4. Mai 1958 erlittenen Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Auf dem Wege nach Korschenbroich wurde sie, außerhalb der geschlossenen Ortslage auf der rechten Seite der Gemeindestraße Raderbroich gehend, bei der Vorbeifahrt eines nachfolgenden VW-Omnibusses verletzt, dessen Fahrer der Erstbeklagte und dessen Halter der Zweitbeklagte war. Mit der am 13. April 1964 eingereichten und am 28. April 1964 zugestellten Klage hat sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 8.062,35 DM nebst Prozeßzinsen gefordert, darüber hinaus vom Erstbeklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, und wegen allen weiteren Schadens die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen begehrt.
Die Beklagten haben erwidert, die Klägerin habe unmittelbar vor der Vorbeifahrt des Kraftfahrzeugs einen Schritt nach links getan. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Verjährung sei durch Anerkenntnisse des Haftpflichtversicherers der Beklagten unterbrochen und durch Vergleichsverhandlungen mit ihm gehemmt worden; in Anbetracht der Vergleichsverhandlungen liege in der Erhebung der Einrede auch eine unzulässige Rechtsausübung.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den darüber hinaus entstandenen und noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen sein Urteil hat es die Revision zugelassen.
Die Beklagten erstreben mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Anschlußrevision der Klägerin verfolgt ihre vollen Klageansprüche weiter.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Soweit für die Ansprüche der Klägerin die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung als Grundlage in Betracht kommen, hat das Berufungsgericht sie ebenso wie das Landgericht für verjährt erachtet. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB am Unfalltage des 4. Mai 1958 in Gang gekommen. Sie war daher abgelaufen, als die Klage am 13. April 1964 bei Gericht eingereicht und den Beklagten bald darauf zugestellt wurde.
Daß die Verjährung durch Anerkenntnis unterbrochen worden sei, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Zwar hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten an die Klägerin am 17. Oktober 1958 "zwecks Verrechnung auf den gesamten Schaden" 1.000 DM überwiesen und am 20. März 1959 und 3. April 1959 "einen weiteren Vorschuß" von je 500 DM an sie zur Auszahlung gebracht. Ausdrücklich hat er aber mit Schreiben vom 17. Oktober 1958 bei der ersten Überweisung bemerkt, daß mit der Zahlung eine Ersatzpflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt werde. Wenn dieser Vorbehalt bei den späteren Zahlungen auch nicht erneuert worden ist und der Haftpflichtversicherer bei diesen sogar von "Vorschüssen" gesprochen hat, so liegt hierin nach Ansicht des Berufungsgerichts doch keine Aufgabe der zu Anfang bezogenen eindeutigen Rechtsstellung, daß mit der Zahlung kein Anerkenntnis abgegeben werde. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, daß der Haftpflichtversicherer in seinem Schreiben vom 20. März 1959 sein Interesse an möglichst umgehender Abwicklung der Schadenssache betont und seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, mindestens zu einer weiteren Bevorschussung Stellung zu nehmen, wenn die Schadenssache nicht schon in dem vorgesehenen Besprechungstermin endgültig zum Abschluß gebracht werden könne. Das gilt auch von der mit Schreiben vom 3. April 1959 ausgesprochenen Bitte um Verständnis dafür, daß vor Eingang eines angeforderten ärztlichen Berichtes keine höhere Bevorschussung verantwortet werden könne. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision mußte das Berufungsgericht in diesen Schreiben kein Anerkenntnis der Schadenshaftung dem Grunde nach erblicken; nicht mit Unrecht hat es diese Äußerungen vielmehr im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 17. Oktober 1958 betrachtet und angesichts des hier herausgestellten Rechtsstandpunktes die Annahme eines Anerkenntnisses abgelehnt. Überdies wäre die Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage auch dann verstrichen gewesen, wenn die Zahlungen vom 20. März und 3. April 1959 ein Anerkenntnis bedeutet hätten.
Auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verjährung nicht durch Stundung oder sogenanntes pactum de non petendo gehemmt worden ist, lassen sich begründete Bedenken nicht erheben. Wie sich aus dem unstreitigen Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt W. und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten ergibt, hat Rechtsanwalt W. der Anregung in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 8. Mai 1959, die Schadensregulierung zurückzustellen, bis die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) über den von der Klägerin gestellten Rentenantrag entschieden habe, mit Schreiben vom 29. Juni 1959 unter Hinweis darauf widersprochen, daß Ansprüche zu befriedigen seien, die über die Höhe der mutmaßlich zu erwartenden Rente wesentlich hinausgingen. Als auf sein Erinnerungsschreiben vom 29. Januar 1960 der Haftpflichtversicherer am 4. Februar 1960 wiederholte, daß eine Schadensberechnung nicht möglich sei, bevor nicht die Rentenleistungen der BfA festständen, nochmals anregte, die Sache bis zur Festsetzung der Rente zurückzustellen, und um spezifizierte Vorschläge bat, sofern eine teilweise Abwicklung des Schadens für möglich gehalten werde, ist ihm eine Antwort nicht erteilt worden. Der Haftpflichtversicherer hat danach mit Schreiben an Rechtsanwalt W. vom 5. Mai 1960 mitgeteilt, daß ihm inzwischen eine Aufstellung der BfA über die der Klägerin gewährten Rentenleistungen zugegangen sei, daß es ihm nunmehr möglich erscheine, abschließende Vergleichsverhandlungen zu führen, und daß er zu diesem Zweck um Bekanntgabe eines Verhandlungstermins bitte. Auch hierauf ist der Haftpflichtversicherer ohne die erbetene Rückäußerung geblieben. Erst mit Schreiben vom 2. November 1963 ist Rechtsanwalt W. wieder mit dem Verlangen nach Schadensersatzleistung an den Haftpflichtversicherer herangetreten. Die Klägerin hatte mittlerweile den Bescheid der BfA über die Gewährung einer bis zum 31. August 1959 begrenzten Rente durch Klage im Sozialgerichtsverfahren angefochten, war mit der Klage aber durch ein am 28. Oktober 1962 rechtskräftig gewordenes Urteil abgewiesen worden.
Inwiefern diese Vorgänge die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Klägerin die Schadensersatzansprüche gestundet habe oder daß es zu einer auch nur stillschweigenden Übereinkunft mit dem Haftpflichtversicherer über einen befristeten Verzicht auf Geltendmachung der Ansprüche gekommen sei, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, die Klägerin habe dem Zurückstellungswunsche des Haftpflichtversicherers nachgegeben, so mußte es bei dem gegebenen Sachverhalt (der mit dem Fall der von der Anschlußrevision angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1958 III ZR 175/56 - LM Nr. 3 zu § 202 BGB - nicht vergleichbar ist) doch keineswegs zu der Auffassung gelangen, daß ein pactum de non petendo zustande gekommen sei. Insbesondere bietet das unbeantwortet gebliebene Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. Februar 1960 keine hinreichende Grundlage für eine derartige Annahme. Da sich der Haftpflichtversicherer mit seinem Schreiben vom 5. Mai 1960 zur Aufnahme abschließender Vergleichsverhandlungen erboten hat, könnte von diesem Zeitpunkt an erst recht von einem stillschweigenden Einverständnis über die Zurückstellung der Sache keine Rede sein. Bis zur Einreichung der Klage am 13. April 1964 war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB selbst dann verstrichen, wenn sie erst vom Zugang des Schreibens vom 5. Mai 1960 an gerechnet würde.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht für verjährt gehalten.
2.
Soweit die Schadenshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz infrage steht, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Eintritt der zweijährigen Verjährung des § 14 Abs. 1 StVG nach § 14 Abs. 2 StVG durch die Vergleichsverhandlungen verhindert worden ist, die zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geführt worden sind. Diese Verhandlungen hätten spätestens mit dem Zugang des Schreibens vom 19. August 1958 begonnen, mit dem Rechtsanwalt Dr. B. als damaliger Bevollmächtigter der Klägerin dem Haftpflichtversicherer unter Schilderung des Sachverhalts die Begleichung des Schadens aufgegeben habe. Die Verjährung sei durch die hiermit eingeleiteten Vergleichsverhandlungen gehemmt worden, bis der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 2. November 1963 (gemeint ist das Antwortschreiben des Haftpflichtversicherers vom 19. November 1963 auf das Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 2. November 1963) erklärt habe, daß er sich mit den Ansprüchen nicht mehr befassen könne, da sie verjährt seien. Die Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen sei vorher von keiner Seite verweigert worden. Daß die Klägerin das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 5. Mai 1960 mit der Bitte um Bestimmung eines Termins zu abschließenden Vergleichsverhandlungen unbeantwortet gelassen habe, könne nicht als Weigerung aufgefaßt werden, da die Ermittlung der von der BfA zu gewährenden Rente die Ursache für die vom Haftpflichtversicherer gewünschte Zurückstellung der Schadensregulierung, diese Schwierigkeit aber entgegen ursprünglicher Erwartung wegen der beim Sozialgericht erhobenen Klage nicht schon durch den Rentenbescheid der BfA behoben gewesen sei und die Klägerin mit gutem Grund ein weiteres Zuwarten bis zur Beendigung des Sozialgerichtsverfahrens als durchaus im Sinne des Haftpflichtversicherers liegend habe erachten dürfen. Auch vom Standpunkt des Haftpflichtversicherers aus sprächen die Umstände dagegen, daß die Nichtbeantwortung seines Schreibens vom 5. Mai 1960 als Verweigerung weiterer Verhandlungen zu verstehen gewesen sei. Wie für ihn erkennbar gewesen sei, hätte eine Weigerung ohne gleichzeitige gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche im Widerspruch zu dem früheren Verhalten der Klägerin gestanden; sie wäre später - nach Ablauf der Verjährungsfrist - einem Verzicht auf ihre Ersatzforderung gleichgekommen. Aufgrund einer Mitteilung dem Bundesversicherungsanstalt über die Anfechtung des Rentenbescheides habe der Haftpflichtversicherer die Gründe gekannt, die für die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 5. Mai 1960 maßgebend gewesen seien. Bei dieser Sachlage könne auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin die Vergleichsverhandlungen habe einschlafen lassen und hierdurch die Verjährungshemmung ihr Ende gefunden habe.
Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährungshemmung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen eingesetzt hat, als das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 19. August 1958 dem Haftpflichtversicherer zuging. Hat sich dieser hierzu auch erst am 17. Oktober 1958 geäußert, so haben die Erörterungen über die Frage der Schadensregulierung doch mit dem Schreiben vom 19. August 1958 ihren Ausgang genommen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht daher den Beginn der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens zurückbezogen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZK 231/57 - LM Nr. 23 zu § 1542 RVO = VersR 1959, 34, 36 mit weiteren Nachweisen).
Dagegen läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht aufrecht erhalten, daß die Verjährungshemmung erst mit dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 19. November 1963 ihr Ende gefunden habe.
Bei der besonderen Natur der für Kraftfahrzeugunfälle bestimmten Gefährdungshaftung hat das Straßenverkehrsgesetz die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz auf nur zwei Jahre bemessen. Damit ist dem berechtigten Interesse der Haftpflichtigen Rechnung getragen, die sich vor den Auswirkungen der ihnen auferlegten Gefährdungshaftung nur durch Führung des Entlastungsbeweises nach §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO zu bewahren vermögen und denen durch Zeitablauf die Möglichkeit einer entlastenden Sachaufklärung nur zu leicht entgleiten kann. Wer Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz erheben zu können glaubt, soll nach dem Willen des Gesetzes daher gehalten sein, sich ihre baldige Geltendmachung angelegen sein zu lassen. Von hier aus ist die Bestimmung des § 14 Abs. 2 StGB zu sehen, die - ebenso wie § 6 Abs. 2 SHaftpflG und § 39 Abs. 2 LuftVG - eine Besonderheit gegenüber der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung bildet, für die eine dreijährige Verjährung gilt, ohne daß Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz eine Verjährungshemmung bewirken. Daß nach § 14 Abs. 2 StVG andere als nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verjährung während schwebender Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz gehemmt sein soll, will verhindern, daß die auf 2 Jahre gekürzte Frist abläuft, während der Berechtigte durch Vergleichsverhandlungen hingehalten wird (Gesetzesbegründung in Reichstagsdrucksache Nr. 988 12. Legislaturperiode 1. Session). Läßt sich hieraus auch nicht ableiten, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach dem Straßenverkehrsgesetz durch Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz nicht länger aufgehalten werden könne als bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB, so dürfen diese Zusammenhänge doch jedenfalls nicht unbeachtet bleiben, wenn in Auslegung des § 14 Abs. 2 StVG die Frage zu beantworten ist, wie lange die Verjährungshemmung andauert, wenn angebahnte Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz nicht fortgeführt werden, ohne daß die eine oder andere Partei ihre Fortsetzung deutlich erkennbar verweigert hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - (LM Nr. 3 zu § 14 StVG = VersR 1963, 145 = MDR 1963, 297 = BB 1963, 169) ausgeführt hat, spielt es in einem solchen Falle keine Rolle mehr, daß der Berechtigte gegen über einem nicht eindeutigen Verhalten des Verpflichteten davor geschützt bleiben müßte, Verjährungsnachteile zu erleiden; es ist dann kein Grund mehr gegeben, der ihn der für jeden Gläubiger bestehenden Notwendigkeit enthöbe, sich darüber schlüssig zu werden, ob er seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen will oder nicht. Vielmehr kehrt sich dann das Schutzbedürfnis des Schuldners hervor, dem es das Verjährungsrecht ersparen will, nach Ablauf gewisser Zeit noch mit Ansprüchen rechnen und sich auf sie einrichten zu müssen. Führt der Ersatzberechtigte den Meinungsaustausch mit dem Verpflichteten über den zu leistenden Ersatz nicht fort, so ist daher im Sinne des § 14 Abs. 2 StVG die Fortsetzung der Verhandlungen von dem Zeitpunkt an als von dem Berechtigten verweigert anzusehen, zu dem bei der gegebenen Sachlage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Antwort des Ersatzberechtigten auf die letzte Äußerung des Ersatzverpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre. An dieser Auffassung hat der erkennende Senat auch in der Folge festgehalten (vgl. Urteile vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149; vom 15. März 1966 - VI ZR 219/64 - VersR 1966, 618).
Mit diesen Grundsätzen läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbaren.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verhandlungen zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt W., und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten über, den 5. Mai 1960 hinaus bis zum November 1963 fortgedauert hätten, obwohl das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 5. Mai 1960 unbeantwortet geblieben und in all den Jahren kein Wort mehr zwischen ihnen gewechselt worden ist. Nachdem der Haftpflichtversicherer früher gebeten hatte, die Schadensregulierung zurückzustellen, bis die BfA über den von der Klägerin gestellten Rentenantrag entschieden habe, hat er den Bevollmächtigten der Klägerin durch sein Schreiben vom 5. Mai 1960 davon in Kenntnis gesetzt, daß sich dieser Zurückstellungswunsch nunmehr erledigt hatte, und hat mit der Bitte um Bekanntgabe eines - überdies nahen - Verhandlungstermins (für die Zeit nach dem 10. Mai 1960 möglichst vormittags ab 10,00 Uhr auf dem Büro des Bevollmächtigten der Klägerin) die Initiative ergriffen, um die schwebenden Verhandlungen jetzt zum Abschluß zu bringen. Es kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt an noch durch den Haftpflichtversicherer hingehalten worden wäre. Ihre Sache wäre es nun gewesen, unter Beantwortung des Schreibens vom 5. Mai 1960 den Verhandlungen Fortgang zu geben und zu sehen, ob es ihr gelang, mit dem Haftpflichtversicherer zu einer Verständigung über den zu leistenden Schadensersatz zu kommen. Eine Rückäußerung wurde nicht darum entbehrlich, weil sie sich mit der von der BfA gewährten Rente nicht zufrieden gab und beim Sozialgericht eine zeitliche Ausdehnung der Rente zu erreichen suchte. Es stand beim Haftpflichtversicherer, wie er die Möglichkeit einschätzte, daß der Rentenbescheid der BfA zugunsten der Klägerin geändert werden könnte, und seiner Entschließung mußte es anheim gegeben bleiben, ob und inwieweit er das Risiko auf sich nahm, Vergleichsleistungen mit der Klägerin zu vereinbaren, die bei einer Rentenerweiterung gegebenenfalls nochmals an die BfA zu erbringen waren (§ 1542 RVO, §§ 412, 407 BGB). Um das Interesse des Haftpflichtversicherers brauchte sich die Klägerin nicht zu sorgen. Sollte die Klägerin aber geglaubt haben, daß sie vor Durchführung des Sozialgerichtsverfahrens mit den dort erstrebten weiteren Beweiserhebungen dem Haftpflichtversicherer den vollen Umfang ihres Schadens nicht beweiskräftig genug würde vor Augen führen können, so befand sie sich in derselben Lage wie jeder andere Gläubiger ungeklärter Ansprüche auch; er darf deren Geltendmachung bei Vermeidung der Verjährung nicht darum hinausschieben, weil er sich erst noch weiteres Beweismaterial beschaffen möchte.
Die Verjährungshemmung endete hiernach in dem Zeitpunkt, zu dem eine Antwort der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers spätestens zu erwarten gewesen wäre.
Wenn es auch eine Frage tatrichterlicher Würdigung ist, wann dies der Fall war, so kann, da sämtliche für die Beurteilung in Betracht kommenden Umstände feststehen, in diesem Revisionsverfahren doch als sicher angesehen werden, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 Abs. 1 StVG, von der in der Zeit vom Unfalltage des 4. Mai 1958 bis zum Zugang des Aufforderungsschreibens vom 19. August 1958 bereits 3 1/2 Monate verstrichen waren, vollends abgelaufen war, als Rechtsanwalt W. namens der Klägerin nach Empfang des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 5. Mai 1960 erst am 2. November 1963 wieder an den Haftpflichtversicherer herantrat.
Auch die auf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Ansprüche sind hiernach verjährt.
3.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, mit dem die Klägerin der Verjährungseinrede entgegengetreten ist, ist unbegründet. Von allem anderen abgesehen, muß dieser Einwand schon darum versagen, weil die Klägerin, nachdem der Haftpflichtversicherer mit seinem Schreiben vom 19. November 1963 die Ansprüche der Klägerin als verjährt abgelehnt hatte, nicht binnen kurzer Frist die Klage erhoben hat, sondern über 4 Monate weiter hat verstreichen lassen, bevor sie die Klage beim Gericht einreichte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LM Nr. 6 zu § 222 BGB und oft).
Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Die Klage ist vom Landgericht vielmehr mit Recht abgewiesen worden.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner