Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1961, Az.: BVerwG III C 333.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 333.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 16.09.1959 - AZ: VIIIb VGL. 316/59
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 13 Abs. 3 FG
- § 13 Abs. 4 FG
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 6. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 6. FeststellungsDV
- § 4 6. FeststellungsDV
- § 10 6. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 1 8. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 2 8. FeststellungsDV
- § 10 Abs. 1 2. BAA-FeststellungsDV
- § 10 Abs. 3 2. BAA-FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1961, 263
Amtlicher Leitsatz
Fortsetzung der Rechtsprechung zur Beweisführung in Lastenausgleichssachen (BVerwGE 1, 281; 7, 179[BVerwG 17.07.1958 - III B 123/57]; BVerwG III C 90.55).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Dr. Müller, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der ... geborene Kläger ist Facharzt für Chirurgie. Er hat im Juli 1943 durch Luftkriegseinwirkung seinen Hausrat und seine Praxiseinrichtung verloren. In einer Schadensmeldung vom 20. Oktober 1943 meldete er seinen Hausratschaden mit einem Wiederbeschaffungspreis von 125.457 RM an und führte in der ins einzelne gehenden Schadensliste an erster Stelle ein Herrenzimmer mit 21.620 RM auf. Den Betriebsschaden für seine chirurgische Praxis bezifferte er für Untersuchungszimmer, Behandlungszimmer mit Röntgenapparatur, Wartezimmer, Diele für Sprechstundenhilfe und Fachliteratur mit 23.184,50 RM. Für den Hausrat schaden erhielt der Kläger an Vorauszahlungen rund 23.000 RM. Zur Wiederbeschaffung von Instrumenten wurde dem Kläger ein Betrag von 5.000 RM vorausgezahlt, der jedoch der Feststellung des Sachschadens am Betriebsvermögen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - nicht entgegenstand. Bei dem diesbezüglichen Antrag vom 28. Januar 1953 bezifferte der Kläger den Wert der Praxiseinrichtung mit Röntgen- und Bestrahlungsapparaten, Gesamtmobiliar, chirurgischen Instrumenten, Mikroskop und der wissenschaftlichen Bibliothek mit 44.804,50 RM, wobei das ursprünglich dem Hausrat zugezählte Herrenzimmer nunmehr der Praxiseinrichtung zugeschlagen wurde.
Da ein Einheitswert weder auf den 1. Januar 1940 noch auf den 21. Juni 1948 festgestellt worden war, wurde für den 1. Januar 1940 ein Ersatzeinheitswert gebildet. Hierbei wurde gemäß § 3 der 8. FeststellungsDV in Verbindung mit § 10, § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 6. FeststellungsDV und § 10 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV das Betriebsvermögen nach dem Gesamtumsatz, den Reineinkünften und dem Anlagevermögen ermittelt. Aus der Mitteilung des Finanzamts ergab sich, daß der Kläger im Jahre 1939 einen Gesamtumsatz von 22.017 RM erzielt hatte. Das ergab nach der Tabelle Nr. 2 zur 2. BAA-FeststellungsDV einen Wert von 4.100 RM. Das Reineinkommen des Klägers im Jahre 1939 von 11.591 RM ergab einen Pauschsatz von 3.300 RM. Da der Kläger eine Röntgenapparatur besaß, wurde dieser Teil des Anlagevermögens gemäß § 10 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV mit 5.000 RM angesetzt, so daß sich der in Frage kommende Pauschsatz auf 7.400 RM erhöhte. Die Addition der drei Werte
| 4.100 RM | ||
|---|---|---|
| 3.300 RM | ||
| 7.400 RM | ||
| 14.800 RM | führte, durch 3 geteilt, | |
| zu einem Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens von | 4.933 RM | |
| oder aufgerundet | 4.950 RM |
Da am Währungsstichtag als Betriebsvermögen nur chirurgische Instrumente von ca. 700 DM vorhanden waren, wurde als Schadenshöchstbetrag nach § 13 Abs. 4 FG die Differenz
von 4.950 RM
./. 700 RM
4.250 RM
festgesetzt. In dem Beschluß, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Schadensfestsetzung überwiegend zurückgewiesen worden war, wurde ausgeführt, daß ein höherer Wert des Anlagevermögens trotz Aufstellung in der Schadensliste nicht bewiesen sei. Der Wert der Praxis könne auch niemals 44.804,50 RM betragen haben, da der Kläger sonst zur Vermögenssteuer hätte veranlagt werden müssen. Der Kläger habe die gleichen Wirtschaftsgüter 1943 nur mit 22.184,50 RM bewertet.
Die Klage führte zu keinem Erfolg. In der Begründung des klagabweisenden Urteils wird ausgeführt, daß nach § 13 Abs. 4 FG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anfangsvergleichswert und dem Endvergleichswert den Höchstbetrag für die Schadensfestsetzung bilde, und zwar auch dann, wenn der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich über dem Schadensbetrag liegen sollte. Da ein Einheitswert für den Betrieb des Klägers nicht festgestellt sei, habe ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden müssen, für den die in § 3 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV genannte Höchstgrenze von 2.900 RM im vorliegenden Falle nicht in Frage komme. Der Ersatzeinheitswert sei nach den Betriebsmerkmalen Gesamtumsatz, Reineinkünften, Anlagevermögen, im vorliegenden Falle richtig berechnet worden. Gesamtumsatz und Reineinkünfte seien auf Grund der Angaben des Finanzamtes vom 24. September 1957 nachgewiesen. Nach der für Fachärzte geltenden Tabelle seien danach die Pauschsätze für den erzielten Gesamtumsatz mit 4.100 RM und für die Einkünfte mit 3.300 RM richtig berechnet. Es sei weiterhin nicht zu beanstanden, daß als Anlagevermögen nur die Röntgenanlage berücksichtigt worden sei. Für diese Röntgenanlage seien 5.000 RM anzusetzen, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert der Röntgenanlage nach Alter und Abnutzung im Zeitpunkt der Schädigung. Höhere Werte für das Anlagevermögen habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er habe auch keine Unterlagen vorlegen können. Die Schadensliste vom 20. Oktober 1943 stelle keine beweiskräftige Unterlage dafür dar, daß ein Anlagevermögen in der dort angegebenen Schadenshöhe bestanden habe. Hinsichtlich des Herrenzimmers müsse der Kläger an seiner damaligen Anmeldung festgehalten werden. Auch sein steuerrechtliches Verhalten zeige, daß das Herrenzimmer nicht als Praxisraum angesehen worden sei, da anderenfalls sein Vermögen die Freigrenze von 30.000 RM überstiegen hätte und er mit einem Betriebsvermögen steuerpflichtig gewesen wäre. Die Schadensliste sei auch im übrigen nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß ein Anlagevermögen in dieser Höhe bestanden habe, da für die im einzelnen angeführten Gegenstände lediglich die Anschaffungspreise angegeben seien, nicht jedoch die Anschaffungszeiten und die nach der Nutzungsdauer zu berechnende Absetzung für die Abnutzung. Danach bliebe völlig offen, in welcher Höhe ein Anlagevermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes vorhanden gewesen sei. Das Gericht siehe nicht in Zweifel, daß die in der Schadensliste genannten Gegenstände tatsächlich vernichtet worden seien. Die Angaben in der Liste genügten aber nicht, um einen bestimmten Anlagewert für das Betriebsvermögen zugrunde zu legen. Es könne auch nicht von einem mittleren Durchschnittswert ausgegangen werden, weil unter Berücksichtigung der üblichen Abschreibung schon nach wenigen Jahren nur ein geringer Bruchteil des Anschaffungswertes verblieben sei. Im übrigen enthielten die nach dem Gesamtumsatz und den Reineinkünften festgelegten Pauschsätze schon ein entsprechendes Anlagevermögen, da sich aus dem Umsatz und dem Einkommen ein Rückschluß auf ein solches ziehen lasse. Wenn daher ein genauerer Wert für das Anlagevermögen nicht glaubhaft gemacht sei, müsse es eben bei den Erfahrungsätzen verbleiben.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, die durch Beschluß des Senats zugelassen worden ist. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, daß das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung eines Ersatzeinheitswertes nach § 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV zu Unrecht Unterlagen verlangt habe, wie sie in § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV genannt seien. Bei einer solchen Forderung würden bei freien Berufen praktisch nur die Betriebsmerkmale Gesamtumsatz und Reineinkünfte berücksichtigt, Anlagewerte dagegen nicht. Es hätte jede Unterlage für die Beweisführung herangezogen werden müssen, also auch die vom Kläger beigebrachte Schadensanmeldung. Es sei fehlerhaft, daß das Gericht keine Beweise darüber erhoben habe, wie hoch der Steuerwert des Anlagevermögens auf Grund der eingereichten Schadensliste gewesen sei. Durch Befragung von Sachverständigen hätten sich die erforderlichen Werte ermitteln lassen, auch hätten Zeugen über den Umfang des Anlagevermögens befragt werden können.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
da die vorliegenden Unterlagen die behaupteten Tatsachen nicht zu beweisen vermöchten.
Die Beklagte meint, bei der Festsetzung des Anlagevermögens für die Errechnung des Ersatzeinheitswertes dürfe eine Schadensliste, die nach der Kriegssachschädenverordnung eingereicht worden sei, nur mit größter Vorsicht berücksichtigt werden. Wenn das Verwaltungsgericht die Schadensliste nicht als beweiskräftige Unterlage angesehen habe, so liege darin kein Mangel des Verfahrens.
II.
Streitig ist im vorliegenden Falle allein, wie das für die Feststellung des Ersatzeinheitswertes erhebliche Merkmal Anlagevermögen zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Angaben des Klägers mit Ausnahme der mit seinem früheren Vorbringen nicht übereinstimmenden Zuordnung des Herrenzimmers zum Betriebsvermögen insoweit als richtig unterstellt, als die in den Listen aufgeführten Gegenstände vernichtet worden seien. Es hat dann lediglich die Röntgenanlage mit dem Mindestwert angesetzt, im übrigen jedoch die Werte des Klägers nicht als bewiesen oder glaubhaft gemacht angesehen.
Was die Röntgenanlage anlangt, so sind nach § 10 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV für diesen Teil des Anlagevermögens bei Fachärzten mindestens 5.000 RM anzusetzen. Das schließt zwar eine höhere Bewertung nicht aus, jedoch hat der Kläger insoweit selbst keinen höheren Wert angegeben. Da sich der in § 10 Abs. 3 a.a.O. genannte Mindestwert nur auf die Röntgenanlage bezieht, kann auch nur der Nachweis der Höherwertigkeit dieses Teils des Anlagevermögens zu einem anderen Ansatz führen.
Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die einzelnen Positionen der Schadensliste in der Feststellung des Anlagevermögens Berücksichtigung finden können. Insoweit sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil unzulänglich, indem zwar davon ausgegangen wird, daß die Vernichtung der in der Schadensliste genannten Gegenstände nicht zweifelhaft sei, jedoch die Angaben in der Liste nicht genügen sollen, um einen bestimmten Anlagewert für das Betriebsvermögen zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht vermißt hier Angaben urkundlicher Art, wie sie von den Finanzämtern gemacht werden, oder schriftliche Beweise aus Rechnungen oder ähnlichen Unterlagen. Durch die Forderung, Angaben müßten bewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ist die Beweisführung des Antragstellers jedoch in keiner Weise einge engt. Das haben die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 1, 281; 7, 179[BVerwG 17.07.1958 - III B 123/57]; Urteile vom 1. März 1956 - BVerwG III C 90.55-, vom 25. März 1955 - BVerwG IV B 122.54- Beschluß vom 19. Juli 1956 - BVerwG IV B 84.56 - und Urteil vom 17. November 1960 - BVerwG III B 252.58/III C 235.60 -).
Das Verwaltungsgericht kann in Ausgleichssachen, ebenso wie in anderen Fällen, jedes Beweismittel berücksichtigen, also auch die eigenen Angaben des Klägers. Lediglich im Währungsausgleichsverfahren ist der Antragsteller in seiner Beweisführung auf Urkundenbeweis beschränkt (vgl. §§ 2 bis 9 der 6. WAG-DV).
Wenn das Verwaltungsgericht keinen Zweifel darüber hegt, daß die vom Kläger angegebenen, für seine Berufsausübung verwandten Gegenstände tatsächlich in seinem Eigentum gewesen und vernichtet worden sind, so hätte es mit Hilfe eines Sachverständigen auch zu einer Bewertung der Gegenstände kommen können. Hierbei läßt sich sehr wohl denken, daß Erfahrungssätze über die durchschnittliche Benutzungsdauer eines medizinischen Instrumentes bestehen. Wenn das Verwaltungsgericht es daher unterlassen hat, die nötigen Ermittlungen über die Werte der vernichteten Praxisgegenstände anzustellen, möglicherweise auf Grund der irrigen Annahme, in den Beweismitteln beschränkt zu sein, so liegt darin ein Aufklärungsmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen muß. Inwieweit aus dem Verhalten des Klägers in steuerlicher Hinsicht Schlüsse zu ziehen sind, wird sich erst nach der nachträglich vorzunehmenden Bewertung des Anlagevermögens herausstellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Freiherr Von Stein