Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1958, Az.: BVerwG III B 123.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 123.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.01.1957 - AZ: X A 9/55
Rechtsgrundlagen
- § 331 LAG
- § 71 pr.LVG
- § 9 pr.LVG
Fundstellen
- BVerwGE 7, 179 - 180
- DVBl 1959, 297 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 876 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 331 LAG schränkt die freie Beweiswürdigung und die Aufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte nicht ein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Oswald, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 16. Januar 1957 - VG X A 9/55 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger verlor am 29. Januar 1944 in Berlin-Charlottenburg Hausrat und Büroeinrichtung, sowie am 29. April 1944 in Berlin-Zehlendorf weitere Kleidung, Wäsche und Bücher.
Es liegen zwei Karteikarten des Kriegssachschädenamtes Berlin-Charlottenburg mit folgenden Eintragungen vor:
| a) | Antragsteller: D., W. B., N. Straße 5, jetzt: B. B. Straße 27 | Aktenz.: KS II/2 Staatsangehörigkeit: D.R. | |
|---|---|---|---|
| Tag des Entstehens des Schadens: 29.1.44 | |||
| ./. | |||
| Ersatzleistungen, Vorschüsse, Vorauszahlungen | |||
| Entschädigung | |||
| Tag | Art | Betrag RM | |
| 11.4.44 | V. | 1.000,- | |
| b) | Antragsteller: D., W. N., R.straße 167 Schadensstelle: C., N. Straße 5 | Aktenz.: KS III Staatsangehörigkeit: Deutsch | |
| Tag | des Antrags 20.3.1944 | ||
| Eingang | |||
| Tag des Entstehens des Schadens: 29.1.1944. | |||
| Ersatzleistungen, Vorschüsse, Vorauszahlungen | |||
| Entschädigung | |||
| Tag | Art | Betrag RM | |
| 19.5.44 | Vorauszahl. | 600,- | |
| 8.2.45 | " | 600,- | |
Die übrigen Rubriken der beiden Karten sind unausgefüllt.
Mit dem Bescheid vom 15. Mai 1953 stellte der Leiter des Ausgleichsamtes den Hausratschaden des Klägers fest, rechnete auf die Hausratentschädigung als frühere Zahlungen 2.200 RM mit 220 DM an, so daß 580 DM Hausratentschädigung blieben, und bewilligte als erste Rate der Hausrathilfe 280 DM. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Anrechnung der 2.200 RM, die er nicht erhalten habe, hob der Ausgleichsausschuß diesen Bescheid am 9. Juni 1953 auf und ersetzte ihn durch einen inhaltsgleichen. Da dem Ausgleichsamt mitgeteilt wurde, daß von den Vorauszahlungen nur die 1.000 RM vom 11. April 1944 auf Hausrat schaden, die anderen 1.200 RM aber auf Gewerbeschaden entfallen seien, hob der Ausgleichsausschuß am 29. September 1953 seinen Bescheid vom 9. Juni 1953 auf, wiederholte die Schadensfeststellung und die Zuerkennung der Hausratentschädigung, rechnete aber nur 1.000 RM mit 100 DM an, so daß die Hausratentschädigung 700 DM und die erste Rate der Hausrathilfe 300 DM betrug. Die erneute Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß am 4. November 1954 zurück.
Mit der Anfechtungsklage trug der Kläger vor: Er habe sich nicht gegen die Schadensfeststellung beschwert, sondern nur gegen die Anrechnung. Über die Beschwerde hätte nur der Beschwerdeausschuß entscheiden dürfen; es sei rechtswidrig, daß das Ausgleichsamt seine Bescheide selbst aufgehoben und durch neue ersetzt habe. Vorauszahlungen habe er nicht erhalten. Nach dem Schaden vom 29. Januar 1944 habe er sich bis etwa Ende März 1944 bei seiner Schwester in Zehlendorf aufgehalten. Von da an habe er in N. gewohnt und nur Anfang Mai 1944 einige Tage in Trebbin zugebracht. Die Karteikarten hätten keinen dokumentarischen Wert. Sie seien zu primitiv und zum Teil falsch, so die eine seiner Karten; denn er habe kein Gewerbe betrieben, sondern sich freiberuflich betätigt. Den Beweiswert der Kartei durch Vernehmung von früheren Angestellten der Kriegssachschädenämter ohne Zuziehung der geschädigten Parteien zu erhärten, wie das der Beklagte getan habe, sei unsachlich. Das Kriegssachschädenamt Charlottenburg habe s.Z. das Verlangen nach Vorauszahlungen als Kriegssabotage hingestellt und auf die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Vorauszahlungen hingewiesen. Er habe seinen Entschädigungsantrag auf einem vier- oder sechsseitigen Formular erst Ende Juli 1944 an das Kriegssachschädenamt Charlottenburg abgesandt. Daher könne er nicht schon am 11. April 1944 die 1.000 RM erhalten haben. Seine frühere Bitte um Geld habe man abgewiesen. Im Ausgleichsamt Charlottenburg habe man ihm am 16. Juni 1953 seine Karteikarte zwar vorgelegt, aber als er sie näher vor die Augen genommen habe, mit Gewalt entrissen.
Der Kläger beantragte u.a., den Geschädigten F. und denjenigen früheren Angestellten des Kriegssachschädenamtes Charlottenburg, wahrscheinlich namens G., als Zeugen zu hören, der dem F. erklärt habe, daß in den Karteikarten vermerkte Zahlungen nicht geleistet worden seien.
Das Verwaltungsgericht hörte in der Verhandlung am 16. Januar 1957 die in mehreren ähnlichen Streitsachen bereits vernommenen Zeugen S. und K.; dabei wurden ihre früheren Aussagen verlesen. Mit dem Urteil vom selben Tage, das die Revision nicht zuläßt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Die Karteikarte ergebe, daß dem Kläger 1.000 RM auf die Hausratentschädigung anzurechnen seien. Die Karte biete ihrem äußeren Bilde nach keinen Anlaß zu Zweifeln. Die Akten des Kriegssachschädenamtes seien in den letzten Kriegstagen vernichtet worden; auch Quittungen und sonstige Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Die Ausgleichsbehörden hätten in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, welche Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen seien. Das Verwaltungsgericht könne, wenn nicht neue Beweise etwas anderes ergäben, die Beweiswürdigung der Ausgleichsbehörden nur beanstanden, wenn diese dabei von ihrer Entscheidungsfreiheit nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätten. Der Beschwerdeausschuß habe damit, daß er eine Vorauszahlung von 1.000 RM als erwiesen ansehe, nicht gegen Rechtsgrundsätze des Lastenausgleichs verstoßen. Insbesondere sei es kein Fehler, daß die Ausgleichsbehörden vom Kläger die Glaubhaftmachung von Umständen erwartet hätten, die die Vermutung, daß er die 1.000 RM nicht erhalten habe, nahelegten. Grundsätzlich seien die Karteikarten als Indiz dafür anzusehen, daß Zahlungen an die vermerkten Geschädigten in der vermerkten Höhe erfolgt seien. Obwohl das Verfahren bei der Führung der Kartei die Möglichkeit von Fehlern nicht mit gleicher Sicherheit ausgeschlossen habe, wie eine korrekte Buchführung, seien die Eintragungen im wesentlichen als richtig anzusehen. Das habe die Beweisaufnahme bestätigt. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß die Bearbeiter der Karten leichtfertig oder pflichtwidrig gearbeitet hätten. Der persönliche Eindruck von den Zeugen S. und K. bestätige diese Auffassung, überdies hätten Eintragungen in die Karten nur nach Auszahlung der Beträge auf Grund der mit Kassenvermerk versehenen Zahlungsanweisungen erfolgen können. Ferner habe der Zeuge K. die Eintragungen kontrolliert, und die Bearbeiter der Karten hätten keinen Anlaß und keine praktische Möglichkeit zu unredlichen Manipulationen gehabt.
Für die Richtigkeit der Karteikarte des Klägers spreche weiter, daß auf ihr nicht nur der Schadensort, sondern auch die damalige auswärtige Anschrift des Klägers vermerkt sei. Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, er könne die 1.000 RM für den Schaden vom 29. Januar 1944 deshalb nicht schon am 11. April 1944 bekommen haben, weil er den formellen Entschädigungsantrag erst Ende Juli 1944 an das Kriegs Sachschädenamt geschickt habe. Wie gerichtsbekannt und durch die Beweisaufnahme bestätigt sei, seien häufig vor Einreichung des großen Anmeldeformulars Vorauszahlungen schon nach Einreichung des kleinen Formulars erfolgt mit der Auflage, das große Formular nachzureichen. Hier sei davon auszugehen, daß an den Kläger oder einen von ihm bevollmächtigten Abholer 1.000 Rm am 11. April 1944 gezahlt worden seien.
Eine Beweiserhebung darüber, daß einem Zeugen fälschlich mehrere Tausende Reichsmark Entschädigungszahlungen zugeschrieben worden seien und daß diesem Zeugen ein ehemaliger Sachbearbeiter des Kriegssachschädenamtes Charlottenburg das zugegeben habe, sei nicht erforderlich. Das Gericht unterstelle, daß es Leute gebe, die der Auffassung seien, daß beim Kriegssachschädenamt Zahlungen zu Unrecht gebucht seien. Die Erhebung eines derartigen Beweises entkräfte aber nicht das Ergebnis der vorliegenden Beweisaufnahme.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil "Beschwerde ... gemaß § 339 LAG" erhoben und ausgeführt:
Er fechte nochmals die vom Beschwerdeausschuß und von Verwaltungsgericht übergangene ungesetzliche Behandlung seiner Beschwerde durch den Ausgleichsausschuß an.
Weder der Beschwerdeausschuß noch das Gericht habe eine freie Beweiswürdigung vorgenommen, beide hätten gemeinsam nach vorgefaßtem Plan gehandelt und gegen den Rechtsgrundsatz verstoßen, daß alle notwendigen Beweise zu erheben seien.
Eine besondere Rolle spiele es nach Ansicht des Gerichts, daß die Karteikarte in ihrem äußeren Bilde keinen Anlaß zu Zweifeln biete. Das könne aber eine Darstellung oder Aufzeichnung nie. Das Gericht habe sich jedoch über das Fehlen von Nummern, Kassenzeichen, Zahlungsart, Empfangsbescheinigungen, Kontrollvermerken und Namensunterschriften auf den Karten hinweggesetzt; es habe trotz dieser Primitivität die These von der Unantastbarkeit der Karteikarten aufrecht erhalten.
Zu bemängeln sei die Ordnungsmäßigkeit der Beweisaufnahme. Das Gericht habe seine Beweisanträge übergangen und nur zwei Zeugen gestellt, die wegen ihrer früheren Stellung, wegen ihrer Abhängigkeit vom Beklagten und wegen der Subtilität der Materie prädisponiert seien, nur gegen die Gewährung von Ausgleichsleistungen aufzutreten. Das Gericht habe diesen Zeugen aufgegeben, sich auf ihre früheren, bis 5 Jahre alten Aussagen aus anderen Prozessen zu beziehen. Die Verlesung dieser Aussagen sei bei der Entfernung zwischen Richtertisch und Parteienplatz unverständlich geblieben. Die Zeugen hätten unsichere und widerspruchsvolle Erklärungen und Mutmaßungen ausgesprochen. Für die Urteilsbildung aber sei dem Gericht der persönliche Eindruck der Zeugen maßgebend gewesen; das bedeute einen Verstoß gegen das Grundgesetz, nach dem alle Deutschen gleich seien ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Diensteid geleistet hätten.
Zu Unrecht habe das Gericht den Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen F. und des Gewährsmannes übergangen, der auf Karteikarten verzeichnete Zahlungen als nie geleistet bezeichnet habe.
In der Rechtsmittelschrift hat der Kläger die "Zulassung der Revision und im Revisionsverfahren Erhebung aller Beweise" beantragt, in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
In späteren Schriftsätzen hat er Beschwerde und Revision für "im vorliegenden Falle gleichbedeutend" erklärt und seine Beschwerde ausdrücklich in eine Revision umgewandelt.
Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen; der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt keinen Antrag.
II.
Als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wäre das Rechtsmittel unbegründet. Es fehlt die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786] - LAG -, § 38 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 535, GVBl. Berlin S. 925] - FG -), die immer nur im Bedürfnis nach Klärung von Rechtsfragen liegen kann. Hier geht es ausschließlich um die tatsächliche Feststellung und Würdigung von Geschehnissen und Beweismitteln.
Das Rechtsmittel ist aber inhaltlich, und zwar von vornherein, eine Revision mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Sachaufklärung. So war zwanglos bereits der Antrag in der Rechtsmittelschrift zu verstehen (vgl. auch BVerwGE 1, 222). Auf die spätere ausdrückliche "Umwandlung" der "Beschwerde" in eine Revision kommt es nicht an.
Die Revision rügt überwiegend das Verfahren des Verwaltungsgerichts, wie das ohne die besondere Zulassung ausschließlich statthaft ist.
Die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Bemängelung des Verfahrens beim Ausgleichsamt, eigene Verwaltungsakte aufzuheben und durch neue zu ersetzen, ist an sich keine statthafte Verfahrensrüge. Denn für das Verwaltungsgericht gehört die Frage, ob der umstrittene Verwaltungsakt wegen formell fehlerhaften Zustandekommens aufzuheben ist, zur Sachprüfung. Der Kläger rügt aber zugleich damit statthafterweise, daß das Verwaltungsgericht seinen Vertrag zu diesem Punkt übergangen habe. Diese Rüge ist indes nicht begründet. Der nach § 54 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2) - BVerwGG - stets wesentliche Verfahrensmangel, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen wäre, ist hier nicht gegeben; es fehlen nicht die Gründe für einen Teil des Urteilsausspruchs oder in bezug auf einen Teil des Klaganspruchs, sondern es ist nur ein einzelner rechtlicher Gesichtspunkt im Rahmen der Begründung für den unteilbaren Urteilsausspruch unerörtert geblieben. Das Übergehen dieses Punktes ist auch nicht insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel, als bei seiner Berücksichtigung die Entscheidung hätte anders ausfallen können. Denn der Ausgleichsausschuß durfte, anstatt den Beschwerdeausschuß entscheiden zu lassen, den Bescheid des Leiters des Ausgleichsamtes vom 15. Mai 1953 und alsdann seinen eigenen Bescheid vom 9. Juni 1953 aufheben. Eine Behörde kann ihre Verwaltungsakte, solange sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, stets selbst aufheben; insbesondere darf das auch ein höherrangiges Organ (hier der Ausgleichsausschuß) in bezug, auf Verwaltungsakte eines anderen Organs (hier des Leiters des Ausgleichsamtes) derselben Behörde. Bedenkenfrei ist die Selbstaufhebung eines Verwaltungsaktes auch bei gleichzeitiger Ersetzung durch einen inhaltsgleichen Akt zwecks Beseitigung von Formfehlern. Somit hätte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beeinflussen können, wenn das Gericht den Ausführungen des Klägers über den vermeintlichen Verfahrensfehler des Ausgleichsausschusses nachgegangen wäre.
Zum Erfolg der Revision führen andere Rügen. Mit Recht rügt der Kläger, daß das Verwaltungsgericht keine freie Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es bedarf keiner besonderen Bezeichnung von Tatsachen und Beweismitteln für diesen Mangel (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG); denn das angefochtene Urteil selbst bestätigt die Rüge. Es heißt in den Gründen nach einer Erwähnung des § 331 LAG: "Wenn die Ausgleichsbehörden in freier Beweiswürdigung entschieden haben, kann das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung - soweit nicht neue Beweise etwas anderes ergeben - nur beanstanden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde von ihrer Entscheidungsfreiheit bei der Beweiswürdigung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat ...". Schon dies zeigt, daß das Verwaltungsgericht sich in seiner Befugnis, das Beweiswürdigungsergebnis des Verwaltungsverfahrens zu prüfen, in ähnlicher Weise beschränkt geglaubt hat wie bei der Prüfung von Ermessensentscheidungen. Offenbar wegen dieser vermeintlichen Beschränkung hat es unterlassen, den Sachverhalt wirklich umfassend selbst zu untersuchen (§ 71 Abs. 3 des pr. Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 [GS. S. 195] - pr. LVG - i.V. mit § 28 des Berl. Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 [VOBl. Berl. I S. 46] und § 333 LAG). Es hat insbesondere nicht aus seiner eigenen, freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und der Beweise geschöpften Überzeugung (§ 79 pr. LVG) geurteilt, sondern sich damit begnügt, in dem "Umstand, daß der Beschwerdeausschuß eine Vorauszahlung von 1.000 RM als erwiesen ansieht ..., keinen Verstoß gegen die dem Lastenauegleichsgesetz zugrunde liegenden Rechtagrundsätze" zu erblicken und zu bemerken, es könne "kein Fehler darin gesehen werden, daß die Ausgleichsbehörden von dem Kläger die Glauchaftmachung von Umständen erwarteten, die die Vermutung nahelegen, daß er die auf seiner Karteikarte eingetragene Zahlung von 1.000 RM nicht erhalten habe". Wenn § 331 LAG die freie Beweiswürdigung der Ausgleichsbehörden und ihrer Ausschüsse statuiert, so ergibt das nicht eine Sicherung ihrer Beweiswürdigungsergebnisse gegen die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung oder eine Einschränkung der - in allen neuen Verfahrensordnungen, ähnlich dem § 79 pr. LVG, angeordneten - freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte. Es kann keine Rede davon sein, hierbei die Regeln, anzuwenden - sei es direkt oder auch nur entsprechend -, welche die verwaltungsgerichtliche Prüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen einschränken.
Es ist denkbar, daß das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, wenn es statt der rechtsirrtümlichen Annahme, bei der Feststellung des Sachverhalts irgendwie beschränkt zu sein, das Bewußtsein seiner völligen Freiheit von der Beweiserhebung und Beweiswürdigung der Ausgleichsbehörden, sowie von seiner uneingeschränkten Pflicht zu eigener, aktiver und umfassender Sachaufklärung gehabt hätte und demgemäß anders verfahren wäre. Schon diese Erwägung bringt das angefochtene Urteil zu Fall.
Begründet ist auch die Rüge, daß das Verwaltungsgericht nicht alle notwendigen Beweise erhoben, insbesondere, daß es den Gewährsmann des Geschädigten Faulstich, einen früheren Angestellten des Kriegssachtschädenamtes Charlottenburg, wahrscheinlich namens Gehrke, nicht vernommen habe. Mit Recht hat es zwar aus den Gründen des angefochtenen Urteils eins Vernehmung des Faulstich selbst abgelehnt. Diese Gründe treffen aber nicht für die Vernehmung des Angestellten zu. Angaben eines ehemaligen Angestellten des Kriegssachschädenamtes über bestimmte Eintragungen nicht geleisteter Zahlungen in bestimmten Karteikarten - solchermaßen greifbare Bekundungen dieses Zeugen ließen sich nicht mit Sicherheit im voraus ausschließen - hätten den Beweiswert der Kartei möglicherweise so erschüttern können, daß das Verwaltungsgericht auch die Sache des Klägers anders angesehen haben würde. Die zu erwartenden Bekundungen des angeblichen Gehrke im voraus als unerheblich für den gegenwärtigen Streitfall abzutun, bedeutet eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses einer nicht erfolgten Beweiserhebung. Auch diese Rüge nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
An sich begründet, aber für sich nicht wichtig genug, um das angefochtene Urteil in nennenswertem Maße zu erschüttern, sind die Rügen einer unrichtigen Bewertung des äußeren Bildes der Karteikarten und einer Überbewertung des guten persönlichen Eindrucks der Zeugen Sulz und Karl. Es ist ein Denkfehler, von dem äußeren Bilde einer Karteikarte auf die Richtigkeit ihres Inhalts zu schließen; denn wenn etwa eine tatsächlich erfolgte Zahlung versehentlich auf der Karte eines anderen Geschädigten als des Zahlungsempfängers vermerkt worden ist, läßt sich das nicht am äußeren Bilde der Karte erkennen. Gleiches gilt dafür, wenn das Verwaltungsgericht durch den guten persönlichen Eindruck der beiden Zeugen seine Auffassung bestätigt sehen will, daß die - diesen Zeugen s.Z. unterstellt gewesenen - Bearbeiter der Kartei nicht leichtfertig oder pflichtwidrig gearbeitet hätten. Diese beiden fehlerhaften Erwägungen spielen aber im Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils keine bedeutende Rolle.
Auf das weitere Vorbringen des Klägers kommt es nicht mehr an, da schon das bisher Erörterte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt. Nunmehr wird u.a. folgendes zu beachten sein:
Die Vorinstanz hat geirrt in der Annahme, daß auf "der" Karteikarte des Klägers nicht nur der Schadensort, sondern auch seine damalige auswärtige Anschrift vermerkt sei. Die Karte, die den Vermerk über die umstrittenen 1.000 RM trägt (eingangs mit a) bezeichnet), nennt keine auswärtige, sondern nur die Zehlendorfer Anschrift von der ersten Zuflucht des Klägers nach dem Schadensfall, eine Anschrift also, die nach seiner Angabe am vermerkten Zahlungstage, dem 11. April 1944, bereits überholt war, weil er schon "Ende März 1944" nach Neuern/Böhmerwald gezogen sein will. Die auswärtige Anschrift (Neuern/Böhmerwald) findet sich nur auf der anderen Karte.
Die letzterwähnte Angabe des Klägers ergibt im Zusammenhalt mit den Aussagen des Zeugen Sulz in den Verfahren OVG I B 237/52 und VG XV A 85/55, die in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 1957 verlesen worden sind, eine Aufklärungslücke, die der Kläger allerdings nicht gerügt hat. Der Zeuge hat dort u.a ausgesagt: An private Geschädigte, wenigstens an solche in Charlottenburg oder in Berlin, sei bis gegen Ende - etwa November - 1944 nur bar und nie durch die Post gezahlt worden. Danach könnte der Kläger, wenn er etwa Ende März 1944 Berlin verlassen hat, eine Zahlung am 11. April 1944 nicht selbst erhalten haben. Der Vermerk über einen Antrag vom 20. März 1944 auf der anderen Karteikarte (b) macht allerdings wahrscheinlich, daß der Kläger vor seiner Abreise nach Neuem noch einen Antrag auf dem sogenannten kleinen Formular gestellt hat. Das Verwaltungsgericht konnte eine Zahlung am 11. April 1944 nur annehmen, wenn es dem Kläger seine Abreise "etwa Ende März 1944" nicht glaubte oder wenn es an eine noch zuvor, etwa bei Einreichung des kleinen Formulars, erteilte Geldempfangsvollmacht glaubte. In beiden Richtungen fehlt es offensichtlich an der Sachaufklärung.
Eine eingehende Klärung des gegenwärtigen Falles wird weiter deshalb geboten erscheinen, weil die Zeugen Sulz und Karl die Anlegung zweier Karteikarten für den Kläger verschieden erklärt haben, keine ihrer Erklärungen aber mit der Bekundung des Zeugen Sulz in der Sache VG X A 73/54 vereinbar ist, wonach, für jeden Geschädigten nur eine Karteikarte, und zwar für alle Schadenarten zusammen, angelegt werden sollte. Auch wird zu bedenken sein, daß der Name Dombrowsky nicht selten ist, daß also auch beim Kriegssachschädenamt Charlottenburg mehrere Geschädigte dieses Namens Anträge gestellt haben könnten und Verwechslungen zwischen diesen denkbar sind. Schließlich wird zu beachten sein, daß Fehler in der Karteiführung nicht nur auf Leichtfertigkeit, Pflichtwidrigkeiten oder unredlichen Manipulationen des Karteipersonals beruhen können, sondern bei der natürlichen Unzulänglichkeit alles Menschlichen auch mit bestem Willen und mit allen Kontrollen niemals ganz zu vermeiden sind, am wenigsten unter Arbeitsbedingungen, wie sie während des letzten Kriegsjahres im schwer heimgesuchten Berlin herrschten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Der Streitwert entspricht der umstrittenen Anrechnung.
Lullies
Oswald
Dr. Sieveking