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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1972, Az.: III ZR 2/71

Verfüllen von Leitungsgräben durch die Stadtwerke; Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht; Anspruch auf Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1972
Aktenzeichen
III ZR 2/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.10.1970
LG Dortmund

Fundstellen

  • DVBl 1973, 826 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 247 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 298 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 277-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 126-128 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach stärkeren Eingriffen in den Straßenkörper, durch welche die Standfestigkeit der Straße beeinträchtigt sein kann, hat der Verkehrssicherungspflichtige, bevor er den Verkehr über die bisherige Baustelle wieder zuläßt, den wiederhergestellten Straßenteil in eigener Verantwortung selbst oder durch Dritte auch auf etwaige nicht sichtbare Mängel der Tragfähigkeit zu überprüfen und sich von der Standfestigkeit dieser Straßenstelle zu überzeugen, sofern nicht schon durch eine hinreichende Überwachung der Verfüllarbeiten die Tragfähigkeit gewährleistet ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie
die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Sonnabend und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Beklagte hat die Lü. Straße in D. zu verwalten und zu unterhalten. Im Auftrag der D. Stadtwerke AG hatte ein D. Tiefbauunternehmen in der Zeit vom 30. August bis zum 21, Oktober 1965 unter der Straße eine Gashochdruckleitung verlegt. Zu derartigen Bauarbeiten hatte die Beklagte den D. Stadtwerken am 19. März 1956 die generelle Genehmigung erteilt. Die Stadtwerke hatten sich in dem Genehmigungsabkommen verpflichtet, insbesondere für ein fachgerechtes, den Regeln der Technik entsprechendes Verfüllen der Leitungsgräben Sorge zu tragen, die dafür aufgestellten Richtlinien zu beachten und nur fachkundige und zuverlässige Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten zu beauftragen.

2

Nach Abschluß der Arbeiten und mehrfacher Nachbesserung der natürlichen Nachsackungen brachte das Tiefbauunternehmen am 19. Oktober 1965 an der Aufbruchsteile eine Teerdecke auf. In der Folgezeit zeigten sich an der Straßenoberfläche keine Vertiefungen oder sonstigen Veränderungen.

3

Am 27. November 1965 sackte ein Tankwagen der Klägerin an der ehemaligen Aufbruchstelle ein. Es hatte sich unter der Straßenoberfläche infolge weiterer Nachsackungen ein Hohlraum gebildet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde beschädigt.

4

Ersatz ihres Schadens, den sie mit 2.417,25 DM angegeben hat, verlangt die Klägerin von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

7

Der Hohlraum unter der Straßenoberfläche habe sich durch nichtfachgerechtes Verfüllen des Leitungsgrabens gebildet. Die dadurch geschaffene, für den Verkehrsteilnehmer nicht sichtbare Gefahrenstelle habe die Beklagte auf Grund ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht ausräumen müssen, und zwar sei sie verpflichtet gewesen, das Verfüllen des Grabens in geeigneter Weise zu überwachen sowie für eine ausreichende Verfestigung Sorge zu tragen. Das habe sie versäumt. Die aus der Straßenverkehrssicherungspflicht fließende Überwachungspflicht habe ihr auch während der Bauarbeiten obgelegen, weil wegen der erheblichen aus einer nichtfachgerechten Verfüllung dem Verkehrsteilnehmer drohenden Gefahren eine sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten gewährleistet sein müsse. Die Beklagte habe wegen der Bedeutung und der technischen Schwierigkeiten an der Unfallstelle, wo die Bodenverhältnisse besonders ungünstig gewesen seien und eine Verdichtung bis zur ursprünglichen Lagerungsdichte kaum zugelassen hätten, nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Stadtwerke und das von ihr beauftragte Tiefbauunternehmen die Arbeiten fachgerecht und den Bodenverhältnissen entsprechend ausführen würden. Sie habe sich vielmehr vor dem Aufbringen der Teerdecke und der Freigabe des Verkehrs auf der Leitungsstraße von der ausreichenden Verfüllung überzeugen müssen. Damit sei von der Beklagten nichts Unzumutbares gefordert worden. Die für die Tragfähigkeit erforderlichen Kontrollmaßnahmen hätten im Regelfall auch schon während der Arbeiten, und zwar teilweise ohne ungewöhnlichen Kostenaufwand von den Stadtwerken oder dem Tiefbauunternehmen durchgeführt werden können. Die Beklagte habe sich darauf beschränken können, das Einhalten dieser Maßnahmen zu überwachen. Das aber sei im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen. Fahrlässig habe die Beklagte gehandelt, weil sie diese Überwachungsmaßnahmen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer acht gelassen habe. Die Bedeutung der Füllarbeiten sei ihr bekannt gewesen. Die pflichtwidrige Unterlassung sei für den Schaden der Klägerin auch ursächlich geworden, weil sich bei einer hinreichenden Überwachung der Füllarbeiten der Hohlraum nicht habe bilden können.

8

II.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

9

1.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verkannt oder unzulässig erweitert. Seine Entscheidung, daß es der Beklagten auf Grund dieser Verpflichtung obgelegen habe, die Verkehrsteilnehmer vor den infolge unsachgemäßen Verfüllens von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen, trifft im Ergebnis zu.

10

a)

Die Sicherungspflicht hinsichtlich des Straßenkörpers sowie der von ihm ausgehenden Gefahren oblag der Beklagten auf Grund der Zulassung des allgemeinen Verkehrs auf der Lü. Straße. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

11

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Pflicht zur Erhaltung der Sicherheit der Straße einschließlich der Aufdeckung und Beseitigung von Gefahrenquellen erforderlich sind, bestimmen sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Jedoch bestehen für bestimmte typische, erfahrungsgemäß Gefahren auslösende Situationen allgemeine und verbindliche Grundregeln über die in solchen Fällen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht. So hat der Verkehrssicherungspflichtige die Straße laufend zu überwachen, um sichtbare Veränderungen oder Mängel festzustellen. Dagegen obliegen ihm in der Regel Maßnahmen zur Aufdeckung etwaiger unsichtbarer Schäden nicht, sofern nicht deutliche Anhaltspunkte auf das mögliche Vorhandensein solcher Schäden hinweisen. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats; er hat dies insbesondere zu Schadensfällen infolge mangelhafter Straßenstrecken, etwa nach Wasserrohrbrüchen, ausgesprochen (vgl. Urteil vom 7. Januar 1960 - III ZR 58/59 - in VersR 60, 237, 238 und vom 5. Dezember 1955 - III ZR 124/54 - in VersR 56, 115; vgl. auch Urteil des VI. Senats vom 10. Juli 1959 in VersR 59, 998, 999 und Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 3. Aufl. 1971, § 3 Anm. 8 unter "Wasserrohrbruch").

12

Es gibt aber auch Fälle, in denen der Straßenverkehrssieherungspflichtige Wegstrecken auf nicht sichtbare Schäden überprüfen muß. So hat, wer eine bestehende Straße in eigene Verwaltung sowie Unterhaltung übernimmt und den andauernden Verkehr auf ihr duldet - und damit erstmals für sie sicherungspflichtig wird -, sich sogleich vor oder bei Übernahme durch sachkundige Organe oder Angestellte ein eingehendes Bild von der Straße und ihrem Zustand zu verschaffen, um in eigener Verantwortung entscheiden zu können, ob die Straße weiterhin für jeden Verkehr zugelassen werden kann. Auch das hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 14. April 1958 - III ZR 186/56 - in VersR 58, 380; vgl. auch BGHZ 41, 165, 172 [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61] und Arndt in DRiZ 62, 371, 374; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 13. Aufl. 1967, Kap. 11 Rdnr. 23). Dieselbe Verpflichtung trifft den, der erstmalig eine Straße für den allgemeinen Verkehr eröffnet. Zu der dann erforderlichen Untersuchung auf das Vorhandensein nicht sichtbarer Schäden gehört, wie der Senat in dem Urteil vom 14. April 1958 - III ZR 186/56 - dargelegt hat, auch eine Überprüfung der Standfestigkeit der Straße.

13

b)

Dieselbe verschärfte Überwachungspflicht oblag hier der Beklagten.

14

Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist rechtlich nicht anders zu behandeln als das Neueröffnen einer Straße durch den Verkehrssicherungspflichtigen oder deren Übernahme durch eine andere Stelle (so ersichtlich auch Marschall, a.a.O., § 3 Anm. 9.7). Der Grund für die dann eintretende verschärfte Überprüfungspflicht ist, daß derjenige, der es verantwortlich zuläßt, daß Gegenstände benutzt werden, deren unsachgemäßer Zustand Gefahren verursacht, sich vor jeder Zulassung einer Benutzung von dem gefahrlosen sicheren Zustand der Sache überzeugen muß (Senatsurteil vom 14. April 1958 - III ZR 186/56 - in VersR 58, 380), um derartige Gefährdungen bei der von ihm zugelassenen oder hingenommenen Benutzung möglichst auszuschließen.

15

Dieser Grund fordert auch dann eine verschärfte Überprüfung der Straßensicherheit, wenn nach erheblichen Eingriffen in einen Straßenkörper die ehemalige Baustelle für den Verkehr wieder freigegeben wird. Nach solchen stärkeren Eingriffen besteht erfahrungsgemäß eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, daß die Sicherheit, insbesondere die Standfestigkeit, der Straße in einer gefahrdrohenden Weise infolge Nachsackungen beeinträchtigt sein kann (Urteil des VI, Senats vom 19. Januar 1962 in VersR 1962, 326, 327 [BGH 19.01.1962 - VI ZR 90/61]; OLG Neustadt in VersR 55, 89). Das rechtfertigt es, von dem Verkehrssicherungspflichtigen als notwendige Maßnahme zu fordern, den wiederhergestellten Straßenteil auch auf Mängel der Tragfähigkeit zu überprüfen und insbesondere durch geeignete Maßnahmen die Standfestigkeit der Straße an der ehemaligen Baustelle zu kontrollieren.

16

Eine solche weitgehende, eine Standfestigkeitsprüfung einschließende Kontrollpflicht hat der Senat bereits bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt angenommen, als er - in dem Urteil vom 25. September 1967 - III ZR 95/66 - in VersR 67, 1155 - eine Gemeinde, auf deren Straße die Bundesbahn mit ihrer Zustimmung einen Schachtdeckel angebracht hatte, der sich als nicht tragfähig erwies, dafür verantwortlich gemacht hat, daß ein Lkw an dieser Stelle einbrach und zu Schaden kam. Auch in jenem Falle beruhte die Pflichtverletzung der Gemeinde darauf, daß sie sich nach den geduldeten Arbeiten an der Straße nicht selbst von der Tragfähigkeit der Straßendecke an der ehemaligen Baustelle überzeugt hatte (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 30. September 1957 - III ZR 76/56 - in VersR 58, 13 und vom 14. April 1958 - III ZR 186/56 - in VersR 58, 380).

17

c)

Die von der Beklagten geforderte verschärfte Kontrolle geht nicht über die der Straßenverkehrssicherungspflicht innewohnenden Grenzen hinaus. Die Verpflichtung des für die Straßensicherheit Verantwortlichen zum Einschreiten endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats:vgl. die Urteile in VersR 57, 378, VersR 59, 1043, VRS 30, 408, VersR 66, 583 sowie in BGHZ 12, 124; Urteil des VI. Senats in VersR 53, 150; ebenso Arndt, Die Strassenverkehrssicherungspflicht, S. 17, 23; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, Kap. 11 Rdnr. 63; Larenz, Schuldrecht, Band II, 1972, § 72 I d). Das war bei der Beklagten nicht der Fall.

18

Die Bestimmung der Tragfähigkeit war objektiv erforderlich. Sie hätte die mangelhafte Verfüllung des Leitungsgrabens aufgezeigt. Das ist nach den von dem Sachverständigen vorgenommenen Versuchen zwischen den Parteien auch unstreitig.

19

Diese Überprüfung war der Beklagten auch objektiv zumutbar. Dabei ist bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze folgendes zu beachten:

20

Die mangelnde Tragfähigkeit der Straße stellte, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Daß tatsächlich nur ein verhältnismäßig geringfügiger Schaden an der Begrenzungsmauer der Straße und dem Fahrzeug entstanden ist, kann der Beklagten nicht zugute gehalten werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es auch zu Personenschäden hätte kommen können; es hätten nämlich Fußgänger oder Radfahrer am Straßenrand in Mitleidenschaft gezogen werden können.

21

Diese Gefahrenquelle aufzudecken, bestand für die Beklagte besonderer Anlaß, da es - worauf bereits hingewiesen ist - eine Erfahrungstatsache darstellt, daß sich nach stärkeren Eingriffen in den Straßenkörper durch natürliches Nachsacken der Verfüllmassen Hohlräume bilden können. Zudem war im Verhältnis zwischen den Parteien nur die Beklagte in der Lage, der Gefahr zu begegnen, da der Mangel auch dem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer verborgen war und er sich nicht auf ihn einstellen konnte.

22

Die Beklagte kann nicht einwenden, das Erfordernis der Überprüfung aller Baustellen im Bereich ihrer Verkehrssicherungspflicht auf deren Tragfähigkeit nach Abschluß der Arbeiten sei ihr finanziell nicht zumutbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. inwieweit sich eine Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht überhaupt auf ihre beschränkten finanziellen Mittel berufen kann.

23

Die Notwendigkeit einer solchen Kontrollmaßnahme sprengt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in finanzieller Hinsicht jedenfalls nicht den Rahmen des der Beklagten objektiv Zumutbaren. Die Prüfungspflicht bedeutet nicht, daß der Verkehrssicherungspflichtige, also hier die beklagte Gemeinde, selbst und insbesondere auf eigene Kosten die Tragfähigkeitsbestimmung vornehmen müßte. Wie auch sonst im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist der Pflichtige vielmehr in der Wahl der - allerdings geeigneten - Mittel zur Erfüllung seiner Prüfungspflicht frei (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1957 - III ZR 2/56 - in VRS 13, 3/4, vom 30. Januar 1958 - III ZR 104/57 - in MDR 58, 408, vom 14. April 1958 - III ZR 186/56 - in VersR 58, 380, 381, vom 7. Januar 1960 - III ZR 58/59 - in VersR 60, 237, 238; Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, S. 21).

24

Hat er selbst den Eingriff in den Straßenkörper vorgenommen, so obliegt es allein ihm, die volle Standfestigkeit wieder herzustellen und sich von dem Ergebnis zu vergewissern. Diese Verpflichtung folgt aus dem vorangegangenen gefährdenden Tun (vgl. Urteil des VI. Senats vom 19. Januar 1962 in VersR 62, 326, 327; OLG Schleswig in VRS 8, 84). Es fehlt regelmäßig ein weiterer Verantwortlicher, dem die Standfestigkeitsbestimmung übertragen werden könnte.

25

Hat der Verkehrssieherungspflichtige dagegen - wie hier die Beklagte - lediglich die Vornahme des Eingriffs durch einen Dritten geduldet, so steht es ihm frei, auf welche Weise er sich die Überzeugung davon verschafft, daß von dem Straßenteil, an dem gearbeitet worden ist, dem Verkehr keine Gefahren drohen, der Straßenkörper insbesondere tragfähig ist. Er kann beispielsweise Plattendruckversuche, Sondierungen oder ähnliche Dichtebestimmungen durch eigene Bedienstete - z.B. bei einer Stadt durch ihr insoweit als sachverständig zu geltendes Tiefbauamt - vornehmen lassen. Er kann, wie es das Berufungsgericht als erforderlich angesehen hat, die Verfüllarbeiten des Bauunternehmers laufend auf eine sach- und fachgerechte, ein natürliches Nachsacken ausschließende Verfüllung überwachen. Vor allem aber kann er - ohne daß diese Aufzählung damit vollständig sein muß - demjenigen, dem er den Eingriff gestattet, auferlegen, nach Abschluß der Arbeiten fachgerechte Drucktests vorzunehmen und ihm die Testergebnisse vorzulegen. Deren Überprüfung ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, möglich, ohne daß dem Verkehrssicherungspflichtigen damit ein nicht zumutbarer Aufwand auferlegt wird (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 25. September 1967 - III ZR 95/66 - in VersR 67, 1155).

26

d)

Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagten könne zumindest deshalb nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden, weil die Arbeiten einem zuverlässigen selbständigen Unternehmer übertragen worden seien, als welche aus ihrer Sicht sowohl die Stadtwerke als auch das Tiefbauunternehmen anzusehen seien. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier darin, daß die Beklagte den Verkehr die ehemalige Baustelle befahren ließ, ohne sich vorher selbst von der Tragfähigkeit dieses Teils der Straße überzeugt zu haben, sei es - wie es das Berufungsgericht gefordert hat - durch eine hinreichende Überwachung der Verfüllarbeiten, sei es auch durch andere objektiv dazu geeignete Maßnahmen. Diese - wie ausgeführt - verschiedenfach mögliche Prüfung der Tragfähigkeit mußte die Beklagte, um sich ihre Überzeugung zu bilden, in eigener Verantwortung vornehmen. Insoweit war kein Raum für ein pflichtbefreiendes Vertrauen auf die Zuverlässigkeit derer, die die Arbeiten vornahmen (wie das der Senat in einem etwas anders gelagerten, aber in der Problematik ähnlichen Fall entschieden hat: vgl. Urteil vom 17. September 1953 - III ZR 293/52 - in VersR 54, 414; auch Urteil vom 25. September 1967 - III ZR 95/66 - in VersR 67, 1155).

27

e)

Die Ursächlichkeit des Unterlassens der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei hinsichtlich der Versäumung der Pflicht zur laufenden Überwachung der Verfüllarbeiten festgestellt, also hinsichtlich einer der Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Von anderen möglichen Kontrollmaßnahmen kommen nur solche in Betracht, die objektiv geeignet sind, die Gefahrenquelle aufzuzeigen. Diese Eignung muß gewährleistet sein, weil der Straßenverkehrssicherungspflichtige die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren mögliche unsichtbare Mängel der Straße festzustellen, nur durch solche Maßnahmen erfüllen kann, mit denen derartige Mängel tatsächlich aufgedeckt werden können. Werden Maßnahmen dieser Art - wie hier - unterlassen, ist der Ursachenzusammenhang ohne weiteres gegeben.

28

2.

Zu Recht hat das Berufungsgericht gegen die Beklagte auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben. Die Beklagte hat verkannt, daß ihr auf Grund der Duldung des Verkehrs auf der ehemaligen Baustelle eine eigene Kontrollpflicht hinsichtlich der Standfestigkeit oblag und sie sich nicht auf die Vorarbeiten der Stadtwerke oder der von dieser beauftragten Fachfirma verlassen durfte. Darin liegt ihr Verschulden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB -, insbesondere bei Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtslehre, hätte sie diese Verpflichtung erkennen müssen.

29

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Verschuldensfrage nicht alle erheblichen Tatsachen beachtet und verkannt, daß die Beklagte wegen der besonderen Bodenbeschaffenheit gar nicht damit habe rechnen können, daß es bei dem Wiederauffüllen des Grabens Schwierigkeiten geben könne, greift nicht durch. Selbst die nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Überzeugung der Beklagten, es handele sich um einen normal gearteten Straßenaufbruch, der von einem zuverlässigen und sachkundigen Unternehmer fachgerecht und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse geschlossen werde, enthob sie - wie dargelegt ist - nicht ihrer eigenen Überprüfungspflicht.

30

Mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO ist die Revision somit zurückzuweisen.

Meyer
Dr. Beyer
Gähtgens
Sonnabend
Dr. Krohn