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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1957, Az.: III ZR 76/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 76/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart
OLG Stuttgart - 28.03.1956

Fundstellen

  • BGHZ 25, 340 - 346
  • MDR (Beilage) 1958, B 7 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 180-182 (Volltext mit amtl. LS) "Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers"

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Nord-Württemberg,

Prozessgegner

die T. V.-AG, K., H., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch auf der Grundlage der Differenztheorie (BGHZ 13, 28) bezieht sich bei der Kaskoversicherung das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zustehende "Quotenvorrecht" nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kraftfahrzeug, nicht auch auf den Sachfolgeschaden, insbesondere nicht auf den Nutzungsausfall.

  2. 2)

    Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kenntlichmachung der Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§67 VVG) Ersatz für Fahrzeugschaden, den die bei ihr kaskoversicherte Firma Kraftverkehr O.E. Ha. & Co., KG., W.-E., durch den Unfall eines Lastzuges erlitten und den die Klägerin entsprechend dem Versicherungsvertrag - teilweise - gedeckt hat.

2

Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Am 10. Januar 1953 befand sich der Büssing-LKW (mit Anhänger) der Firma Ha. & Co auf der Fahrt von Plochingen nach Eßlingen. Der Fahrer M. wollte die Neckartalstraße auf dem linken Flußufer benutzen und fuhr über die Neckarbrücke in Plochingen, um dann nach rechts in die Einfahrt zur Neckartalstraße einzubiegen, welche in einer Rechtskurve verläuft. Die Fahrbahn ist dort 8,50 m breit; rechts der Fahrbahn (in Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen) befand sich ein etwa 1 m breites, neu aufgeschüttetes Bankett, welches nicht überhöht war. Leitsteine oder eine sonstige Markierung waren nicht vorhanden. Beim Einbiegen in die Einfahrt der Neckartalstraße kam M. ein anderer Lastzug entgegen. Um diesem auszuweichen, steuerte M. nach rechts Dabei geriet das rechte Vorderrad des Motorwagens etwa 20 cm auf das Bankett und sank ein. Der Motorwagen kippte nach rechts um und rutschte auf der rechts vom Bankett befindlichen etwa 1,50 m hohen Böschung ein Stück ab, wobei das Fahrzeug beschädigt wurde.

3

Die Klägerin zahlte zum Ausgleich des bei diesem Unfall entstandenen Sachschadens nach Abzug einer Selbstbeteiligung an die Versicherungsnehmerin DM 7.700,75 (im Tatbestand des Berufungsurteils unrichtig: 7.775,- DM). Ferner wandte sie für ein Gutachten über die Schadenshöhe den Betrag von DM 101,70 auf.

4

Die Klägerin führt den Unfall darauf zurück, daß Marschlich infolge der Neuschneedecke den Beginn des unbefestigten Banketts nicht habe erkennen können, und hat die Auffassung vertretene daß in der mangelnden Kennzeichnung der Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gesehen werden müsse und daß ferner der Ersatzanspruch der Firma Ha. & Co in Höhe der von ihr, Klägerin, geleisteten Beträge auf sie übergegangen sei. Sie hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, insbesondere geltend gemacht: Die Klägerin sei nicht sachbefugt. Denn der Schadensersatzanspruch der Firma Ha. sei angesichts dessen, daß ein nicht unbeträchtlicher Schaden dieser Firma aus Verdienstausfall (wegen zeitweisen Stilliegens des Lastzuges) noch nicht gedeckt sei, nicht oder jedenfalls nicht in Höhe der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. Der Gesamtschaden der Firma Ha. betrage etwa 14.000 DM. - Der Unfall sei nicht auf mangelnde Kennzeichnung der Fahrbahngrenze, sondern darauf zurückzuführen, daß Marschlich bewußt in scharfem Ausbiegen so weit nach rechts und auf das Bankett gesteuert habe, um der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem entgegenkommenden Lastzug auszureichen. Eine besondere Kennzeichnung des Banketts bei Neuschnee könne zudem nicht verlangt werden. Schließlich müsse sich die Klägerin auch das Verschulden des Fahrers Marschlich und die Betriebsgefahr des Lastzuges anrechnen lassen.

6

Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 5.650,56 DM nebst Zinsen verurteilt und diese Entscheidung wie folgt begründet: Die Sachbefugnis der Klägerin sei in Höhe des zugesprochenen Betrages zu bejahen. Eine schuldhafte und für den Unfall ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei darin zu erblicken, daß an der Unfallstelle die Grenze der Fahrbahn nicht kenntlich gemacht worden sei. Ein Mitverschulden des Fahrers sei nicht festzustellen. Mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens sei die Haftung des beklagten Landes aber nur zu 3/4 begründet. Jedoch handele es sich bei den Aufwendungen für ein Gutachten um einen eigenen Schaden der Klägerin und damit um einen Drittschaden, der nicht ersetzt verlangt werden könne. Es sei daher von einem auszugleichenden Schaden der Firma Ha. in Höhe von (7.700,75 DM - Ersatzleistung der Klägerin - + 500 DM - Selbstbeteiligung der Firma Ha. - =) 8.200,75 DM auszugehen. Hiervon habe das beklagte Land 3/4, mithin 6.150,56 DM zu ersetzen. Von diesem Betrage könne die Versicherungsnehmerin zuerst ihren ungedeckten Schaden in Höhe von 500 DM ersetzt verlangen, so daß auf die Klägerin ein Anspruch in Höhe von 5.650,56 DM übergegangen sei.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1.)

Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Klägerin mit folgenden Gründen bejaht:

10

Im Hinblick auf den Zweck des §67 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Wesen des Versicherungsvertrages sei der sog. Differenztheorie - d.h. der Auffassung, die genannte Gesetzesbestimmung sei einschränkend dahin auszulegen, daß der Forderungsübergang auf den Versicherer erst nach voller Deckung des Schadens des Versicherungsnehmers eintrete - insoweit unbedenklich zu folgen, als es sich um die "versicherte Schadensart" handele; jedoch sei nicht auch die Annahme gerechtfertigt, ein Forderungsübergang nach §67 VVG komme erst in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer wegen sämtlicher Schadensarten, mögen sie von dem Versicherungsvertrag umfaßt sein oder nicht, voll gedeckt sei. Vielmehr trete eine Bereicherung des Versicherungsnehmers, die durch den Forderungsübergang verhindert werden solle, schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensart, gegen die er sich versichert habe, durch die Leistung des Versicherers und den ihm verbleibenden Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger mehr erhalten würde, als sein gesamter Schaden in jener Schadensart ausmache. Denn es treffe - im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht Braunschweig in NJW 1953, 1513 vertretenen Auffassung - nicht zu, daß der Versicherungsnehmer auf Grund eines für eine bestimmte Schadensart abgeschlossenen Versicherungsvertrages verlangen könne, der Versicherer müsse sich auch die außerhalb der versicherten Schadensart entstandenen Schäden in der Weise anrechnen lassen, daß der Forderungsübergang erst nach voller Deckung aller Schäden eintrete. Der Forderungsübergang nach §67 Abs. 1 Satz 1 VVG finde mithin erst dann, aber auch schon dann statt, wenn der gesamte Schaden des Versicherungsnehmers in der vom Versicherungsvertrag erfaßten Schadensart (hier Sachschaden am Fahrzeug) durch die Versicherungsleistung zusammen mit den dem Versicherungsnehmer verbleibenden Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger gedeckt sei. Ob noch ein Schaden des Versicherungsnehmers außerhalb der versicherten Schadensart nicht voll gedeckt sei, bleibe außer Betracht.

11

2.)

Die gegen die Auffassung des Berufungsgerichts von der Revision erhobenen Angriffe sind unbegründet.

12

Bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gemäß §67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergeht, ist das Berufungsgericht mit Recht von der Differenztheorie ausgegangen, wonach der Geschädigte in Fällen der vorliegenden Art in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und des an ihn von dem Versicherer gezahlten Betrages Gläubiger der Ersatzforderung bleibt. Im einzelnen kann dazu auf die Entscheidung in BGHZ 13, 28 verwiesen werden, in der der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit eingehender Begründung unter Ablehnung der "absoluten Theorie" und der "relativen Theorie" die Richtigkeit der Differenztheorie dargelegt hat (vgl. neuerdings noch die Entscheidungen des VI. Zivilsenats in NJW 1956, 17554 und OLG Hamm in VersR 1956, 209 sowie Dres. Reinicke NJW 1954, 1103). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, so daß grundsätzlich davon auszugehen ist, daß der Satz 1 in §67 VVG eine einschränkende Auslegung dahin erfahren muß, daß mangels anderweiter Bestimmungen im Einzelfall der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Dabei ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, von der "versicherten Gefahr" (vom "versicherten Risiko") auszugehen, der darnach in Betracht kommende Schaden zu ermitteln und zu fragen, ob die sich auf diesen Schaden beziehende Ersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten zusammen mit der Versicherungsleistung jenen dem versicherten Risiko entsprechenden Schaden übersteigt.

13

Diese Einschränkung ist aus folgenden Gründen geboten:

14

a)

Für sie sprechen schon die Erwägungen, die für die Anerkennung der Differenztheorie überhaupt maßgebend gewesen sind. Auszugehen ist danach (vgl. BGHZ 13, 28, 31 [BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52]/2) davon, daß der Zweck des Versicherungsvertrages in der Regel darin besteht, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen. Ist das richtig, dann kann der mit dem gesetzlichen Forderungsübergang verfolgte Zweck nur darin gefunden werden, eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen und eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern. Angesichts dessen, daß der Versicherer für seine Leistung bereits sein Entgelt in Gestalt der Versicherungsprämien bekommen hat, besteht keine Veranlassung, diesem einen weiteren Gegenwert (in Form des Übergangs von Ersatzforderungen) zukommen zu lassen, so lange der Versicherungsnehmer noch nicht volle Deckung für seinen Schaden erhalten hat. Soweit der Versicherungsnehmer jedoch über die volle Schadensdeckung hinaus Leistungen bekommen würde, würde er bereichert sein, ein Ergebnis, das durch den gesetzlichen Forderungsübergang vermieden werden soll. Diese Erwägungen zeigen, daß bei der Frage, ob und inwieweit ein Forderungsübergang stattfindet, also bei der Berechnung der "Differenz" zwischen dem Schaden des Versicherungsnehmers einerseits und der Summe der Versicherungsleistung und der dem Versicherungsnehmer zustehenden Ersatzforderung andererseits, nicht abgestellt werden kann auf den gesamten Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch das schädigende Ereignis zugefügt worden ist, daß in diesem Rahmen vielmehr allein maßgeblich sein kann der Schaden des Versicherungsnehmers, der adäquat ist den Gefahren, gegen die er sich durch den Versicherungsvertrag versichert hatte (versichertes Risiko).

15

Dem entspricht es, daß von den durch ein Schadensereignis ausgelösten Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Dritten nur diejenigen gem. §67 a.a.O. auf den Versicherer übergehen können, die sich auf den Schaden beziehen, der dem vertraglich umgrenzten "versicherten Risiko" entspricht; Ansprüche wegen der nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden scheiden als übergangsfähig im Sinne von §67 von vornherein aus.

16

b)

Die hier vertretene Auffassung schließt es auch aus, daß der Versicherungsnehmer, der sich nur gegen einen Teil der Risiken versichert hat, die ein Schadensereignis in sich bergen kann, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil erlangt, den das Berufungsgericht - nicht ganz präzise - als "Bereicherung" bezeichnet: Wäre nach §67 a.a.O. der Übergang einer dem Versicherungsnehmer gegen den für das Schadensereignis verantwortlichen Dritten zustehenden Ersatzforderung auf den Versicherer solange ausgeschlossen, als der Versicherungsnehmer nicht vollen Ersatz allen Schadens, der auf das schadenstiftende Ereignis zurückgeht, erhalten hat, so würde zwar der Versicherungsnehmer nicht in dem Sinn bereichert, daß er mehr erhält, als er insgesamt eingebüßt hat; er würde aber in die Lage versetzt, sich u.U. im Ergebnis für einen Teil des Schadens bei dem Dritten erholen zu können, den er ohne Abschluß des Versicherungsvertrages nicht ersetzt verlangen könnte, und der, weil außerhalb des versicherten Risikos entstanden, in den Bereich seines eigenen Risikos fällt und von ihm selbst zu tragen ist; ihm würde also mittelbar aus dem Abschluß des Versicherungsvertrages ein Vorteil zuwachsen, der ihm nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages nicht zukommt. Das kann nicht Rechtens sein.

17

c)

Hinzu kommt: Ein Schadensereignis kann Ersatzansprüche verschiedenster Art auslösen: Ersatz für Sachschaden, für Verdienstentgang infolge Nichtbenutzbarkeit der beschädigten Sache, für eigenen und fremden Personenschaden, im einzelnen für Heilungskosten, Verdienstentgang, entgangenen Gewinn, Wegfall von Unterhaltsansprüchen, usw., darunter Ansprüche, deren Höhe erst in der Zukunft feststellbar ist. Dementsprechend gibt es eine Mehrzahl von Versicherungsarten, die hinsichtlich eines Schadensfalles beteiligt sein können, wenn sich der Geschädigte gegen mehrere Gefahren versichert hat. Eine einigermaßen klare Abgrenzung, welche Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf die beteiligten Versicherer übergehen und in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche übergehen, läßt sich nur bei Zugrundelegung der oben entwickelten Auslegung des §67 a.a.O. treffen. Sie erleichtert schließlich auch die Abwicklung der Schadensfälle weil die Frage des Forderungsübergangs hinsichtlich einer Versicherung entschieden werden kann, ohne daß Erhebungen, Feststellungen und - bei in die Zukunft reichenden Vermögenseinbußen - Schätzungen über die Höhe des Gesamtschadens (und die Leistungen anderer beteiligten Versicherer) nötig sind.

18

Der Forderungsübergang tritt nach alledem nicht erst dann ein, wenn Versicherungsleistung zuzüglich der gesamten Ersatzforderung den gesamten Schaden aus dem schädigenden Ereignis übersteigt, sondern bereits dann, wenn Versicherungsleistung zuzüglich derjenigen Ersatzforderung, die sich auf die den Gegenstand des Versicherungsvertrages bildende Gefahr bezieht, den innerhalb des versicherten Risikos erlittenen Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Mithin haben für die Frage des Forderungsübergangs alle Schäden des Versicherungsnehmers, die außerhalb der vom Versicherungsschutz umfaßten Risiken liegen, ebenso wie die sich darauf beziehenden Ersatzforderungen außer Betracht zu bleiben.

19

Wenn die Revision gegenüber der hier vertretenen Auffassung (vgl. auch Prölß VVG 10. Aufl. Anm. 1 zu §67 und derselbe, VersR 1954, 1, 2 sowie LG Nürnberg-Fürth VersR 1955, 273) außer auf die entgegengesetzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig in NJW 1953, 1513 auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in DR 1939, 16363 verweist, so ist das verfehlt. Zwar sind die Formulierungen in dieser Entscheidung unklar, die Berechnung der Klageforderung ergibt jedoch, daß das Oberlandesgericht Hamm zumindest im Ergebnis mit der hier vertretenen Auffassung übereinstimmt.

20

Entscheidend kommt es deshalb hier darauf an, ob es sich bei dem Verdienstausfall, den die Firma Ha. außer dem - von der Klägerin bis auf die vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 DM voll erstatteten - reinen Sachschaden angeblich erlitten hat, auch noch um solche Schäden handelt, die zu derselben Schadensart gehören wie die Schäden, deren Deckung die von der Firms Ha. abgeschlossene Versicherung dient. Nur wenn das zu bejahen wäre, würden diese Schäden zu denen gehören, an die in §67 Abs. 1 VVG gedacht ist.

21

Die Kaskoversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen die Gefahren der Beschädigung (Zerstörung oder Verlust) des Kraftfahrzeugs, auf das sich der Versicherungsvertrag bezieht. Diese Gefahren der Beschädigung des Fahrzeugs in seiner Sachsubstanz bilden das versicherte Risiko, und bei einer tatsächlich erfolgenden Beschädigung (Zerstörung oder Verlust) dieser Sachsubstanz tritt der Versicherungsfall ein. Nur die an der Sachsubstanz des Kraftfahrzeugs eingetretenen Schäden - diese aber auch im vollen Umfang - bilden daher den Schaden im Sinne des §67 VVG. Alle sonstigen auf dem schädigenden Ereignis beruhenden Schäden liegen außerhalb des Versicherungsfalles und damit auch außerhalb des Schadens im Sinne der genannten Bestimmung. Mithin gehört hierher nur der unmittelbare Sachschaden, der an dem Fahrzeug entstanden ist, und nur auf ihn bezieht sich das nach der Differenztheorie dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten zustehende "Quotenvorrecht". Dieses betrifft daher nicht der sog. Sachfolgeschaden, insbesondere nicht den Nutzungsausfall, um den es hier geht (vgl. Prölß VersR 1954, 1, 2 und Wussow Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1957, 161/163). Der Entscheidung des VI. Zivilsenats in LM Nr. 6 zu §280 ZPO (= VersR 1956, 661) liegt zwar eine andere Auffassung zugrunde. Der VI. Zivilsenat hat jedoch erklärt, an dieser Auffassung nicht mehr festhalten zu wollen.

22

Da hier von einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Sachschaden der Firma Ha. in Höhe von - höchstens - S. 275 DM auszugehen ist und die Klägerin für diesen Schaden in Höhe von 7.700,75 DM Ersatz geleistet hat, ist der - etwaige - diesen Schaden betreffende Ersatzanspruch der Firma Ha. gegen das beklagte Land, soweit er 500 DM übersteigt, auf die Klägerin übergegangen, so daß insoweit ihre Sachbefugnis für die Klage gegeben ist.

23

II.

1.)

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

24

Der Verkehrssicherungspflichtige habe anerkanntermaßen dafür zu sorgen, daß die seitliche Begrenzung der Fahrbahn gegenüber dem nicht befestigten Bankett für die Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen sei. Es gehe mithin nur darum, ob es unter den an der Unfallstelle gegebenen Verhältnissen genügt habe, die Fahrbahngrenze so zu kennzeichnen, daß sie zwar bei günstigen Verhältnissen aus der verschiedenen Oberflächenbeschaffenheit der Fahrbahn einerseits und des Banketts andererseits ersichtlich war, während schon eine leichte Schneedecke genügt habe, um jeden Unterschied zu verdecken und so die Fahrbahngrenze unkenntlich zu machen. In dieser Frage sei dem Erstrichter darin beizupflichten, daß bei der außergewöhnlich verkehrsreichen und nach ihrem sonstigen Ausbau auf dichten und zügigen Verkehr berechneten Neckartalstraße einschließlich ihrer Zufahrt von Plochingen her mehr zu verlangen gewesen sei als nur unter günstigen Verhältnissen sicher erkennbare Unterscheidungsmerkmale zwischen Fahrbahn und Bankett. Es lasse sich nicht vertreten, sich auf einer solchen Straße mit Abgrenzungsmerkmalen zu begnügen, welche bei geringem Schneefall (und übrigens auch bei Verschmutzung der Fahrbahnränder) versagen müßten, so daß die Verkehrsteilnehmer, wenn sie bei Gegenverkehr entsprechend den Bestimmungen der StVO die äußerste rechte Seite ihrer Fahrbahn einzuhalten versuchten, Gefahr liefen, auf das unbefestigte Bankett zu geraten. Dieser Gefahr hätte das beklagte Land durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Dagegen könne nicht eingewandt werden, infolge der sich rechts an das Bankett anschließenden Böschung sei der Straßenverlauf (einschließlich des Banketts) erkennbar und damit auch ein Schluß auf die Fahrbahngrenze möglich gewesen. Es genüge nicht, wenn nur der Verlauf der gesamten Straße (einschließlich der Randstreifen) erkennbar sei. Da nämlich die Bankette nicht durchweg gleich breit seien, sei ein Schluß vom Gesamtstraßenverlauf auf die Fahrbahngrenze zu unsicher, als daß - wie auf überdurchschnittlich verkehrsreichen Straßen - auf eine sonstige Markierung der Fahrbahngrenze verzichtet werden könnte. Zwar sei das vom Landgericht geforderte Anbringen von Leitsteinen nicht ohne weiteres zur Kennzeichnung der Fahrbahngrenze geeignet gewesen, da Leitsteine, die teilweise in einer Entfernung von etwa einen Meter von der Fehrbahngrenze angebracht seien, keine hinreichende Markierung der Fahrbahngrenze bildeten. Es sei jedoch geboten gewesen, entweder vor die Leitsteine, der Fahrbahngrenze zu, Markierungssteine zu legen oder Holzpflöcke mit auffallend bemalten Kopfenden in regelmäßigen Zwischenräumen entlang der Fahrbahngrenze anzubringen, und zwar nur in einem solch geringen seitlichen Abstand davon, daß das Ausnutzen der vollen Fahrbahn nicht verhindert wurde. Darin, daß dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Insoweit sei auch ein Verschulden der zuständigen Organe des beklagten Landes zu bejahen. Der Erstrichter habe auch mit Recht den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der mangelnden Kennzeichnung der Fahrbahngrenze und dem Unfall als geführt erachtet und ein Mitverschulden des Fahrers M. zutreffend verneint. Die Firma Ha. brauche sich daher nur die Betriebsgefahr ihres Lastzuges entgegenhalten zu lassen. In dieser Beziehung sei gegen die vom Erstrichter angestellte Abwägung nichts zu erinnern.

25

2.)

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg ebenfalls versagt bleiben.

26

Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, zu Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kenntlichmachung der Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett grundsätzlich Stellung zu nehmen. Hier haben jedenfalls die Vorinstanzen angesichts der besonderen Verhältnisse, die an der Unfallstelle gegeben waren, dem beklagten Land mit Recht vorgeworfen, an dieser Stelle nicht alle Maßnahmen getroffen zu haben, die die Verkehrssicherungspflicht verlangte. Die Besonderheiten, die die Unfallstelle im Blick auf die von ihr ausgehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs bot, lagen vor allem im folgenden: Das neben der Fahrbahn verlaufende Bankett war verhältnismäßig breit (1 m) und nicht befestigt. Es war neu aufgeschüttet, noch nicht bewachsen und bereits unmittelbar neben der Fahrbahn so wenig standfest, daß der Motorwagen des Ha. schen Lastzuges, obwohl er nur 20 cm von der Fahrbahn abgekommen war, so tief einsank, daß er umkippte. Außerdem verlief die Straße an der Unfallstelle in einer verhältnismäßig scharfen Rechtskurve. Das Bankett war nicht überhöht und hob sich, da es - wie gesagtnicht bewachsen war und aus Erdreich bestand, auch farblich nicht besonders deutlich ab. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Gegebenheiten war - zumindest für die Zeit des Unfalls, als das neu aufgeschüttete Bankett sich noch nicht hinreichend "gesetzt" hatte und bereits ein geringes Abkommen von der Fahrbahn auf das breite Bankett für schwere Fahrzeuge gefährlich werden konnte - eine Kenntlichmachung der Fahrbahngrenze erforderliche. Es war weiter zu berücksichtigen: Die Straße war für einen starken und zügigen Verkehr eingerichtet. Die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett war zwar bei normalen Sichtverhältnissen ohne weiteres erkennbar; jedoch war diese einfache Erkennbarkeit nicht nur bei Schneefall stark beeinträchtigt, wenn nicht gar aufgehoben, sondern bereits bei Dunkelheit erheblich vermindert. Denn das Bankett war, wie schon hervorgehoben, gegenüber der Fahrbahn nicht erhöht und hob sich auch farblich nicht deutlich von der Fahrbahn ab. Auch war es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Straße an der Unfallstelle in einer Kurve verläuft, so daß - angesichts dessen, daß die geradeaus leuchtenden Scheinwerfer der Kraftwagen die Fahrbahngrenze nicht scharf mit vollem Licht erfassen konnten, sondern sie weithin im Schatten liegen ließen - die Erkennbarkeit der Fahrbahngrenze bereits bei normaler Dunkelheit Schwierigkeiten machte. Auch war zu bedenken, daß in einer Kurve selbst der aufmerksame Kraftfahrer viel leichter als auf gerade verlaufenden Strecken in Gefahr gerät, von der Fahrbahn - mag diese auch verhältnismäßig breit sein - abzukommen, und zwar schon allein deswegen, weil er nicht selten von entgegenkommenden und die Kurve schneidenden Fahrzeugen an die Außenseite seiner Fahrbahn gedrängt wird. Hinzu kam schließlich, daß das - auch in seinem an die Fahrbahn grenzenden Teil nicht standfeste - Bankett verhältnismäßig breit war und bereits einen Meter einwärts von der Böschungskante begann, wo sein Beginn noch nicht ohne weiteres vermutet zu werden brauchte.

27

Unter Berücksichtigung alles dessen wäre es, um auch den dem aufmerksamen Kraftfahrer an der Unfallstelle drohenden Gefahren zu begegnen, hier erforderlich gewesen, die Fahrbahngrenze durch Maßnahmen der vom Berufungsgericht angegebenen Art kenntlich oder zumindest durch ein Hinweisschild auf die mangelnde Standfestigkeit des 1 m breiten Banketts aufmerksam zu machen. Daß eine solche Verpflichtung bestand, hätte auch von den dafür verantwortlichen Organen des beklagten Landes erkannt werden müssen, so daß diesen der Vorwurf eines Verschuldens nicht erspart werden kann. Daß diese Verpflichtung noch eindeutiger gewesen wäre, wenn die Feststellung des Landgerichts zutreffend sein sollte, daß bis kurz vor der Unfallstelle ein befestigter Gehweg die Fahrbahn gesäumt habe und die anschließende Verengung des befestigten Straßenteils um etwa 50 cm nicht irgendwie erkennbar gewesen sei, bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch unabhängig davon muß, wie gesagt, ein Verschulden der verantwortlichen Organe des beklagten Landes bejaht werden.

28

3.)

Wenn die Vorinstanzen ein Verschulden des Kraftfahrers M. verneint haben, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden: Möglicherweise mag trotz des Schneefalls die Grenze zwischen der Fahrbahn (mit glatter Oberfläche) und dem Bankett (mit einer gegenüber der Fahrbahn rauheren Oberfläche) bei genauem Hinsehen objektiv erkennbar gewesen sein. Jedoch kann dem Fahrer M. nicht der Vorwurf gemacht werden, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, wenn er - der sein Augenmerk vornehmlich auf den Gegenverkehr zu richten hatte - diese nur schwer erkennbare Grenze im Fahren nicht erkannt hat. Es kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er bis etwa 80 cm an die Böschungskante nach rechts herausgefahren ist, weil er mangels besonderer Kenntlichmachung oder Hinweise nicht damit zu rechnen brauchte, daß er schon bei einem solchen Abstand von der Böschungskante die Fahrbahn verlassen und auf ein nicht standfestes Bankett geraten würde. Auf die Behauptung des beklagten Landes, daß M. ruckartig nach rechts ausgebogen sei, kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

29

4.)

Wenn die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Lastzuges, die sich die Firma Ha. und damit auch die Klägerin entgegenhalten lassen müssen (§7 StVG i.V.m. §254 BGB), eine Haftung des beklagten Landes zu 3/4 für begründet erachtet haben, so laßt das ebenso wenig wie die ziffernmäßige Berechnung des Anspruchs der Klägerin einen Rechtsirrtum zu Lasten des beklagten Landes erkennen.

30

Nach alledem war die Revision des beklagten Landes gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen.

31

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat das beklagte Land gemäß §97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla