Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1957, Az.: III ZR 2/56
Maßstab i.R.d. Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Abwendung der aus dem Zustand einer Straße sich ergebenden Gefahren; Ausübung verwaltungsmäßigen Ermessens bzgl. der Auswahl der i.R.d Abwendung der Gefahr zur Verfügung stehenden tauglichen Mittel; Verkehrssicherungspflicht durch Anbringung eines entsprechenden Warnzeichens bei einer durch Nässe erhöhten Rutschgefahr oder Schleudergefahr auf dem Straßenpflaster
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 2/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 27.10.1955
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 3 Abs. 1 S. 2, 3 BFStrG
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zur Abwendung der aus dem Zustand einer Straße sich ergebenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Nur die Auswahl unter den für diese Zwecke in gleicher Weise tauglichen Mitteln kann Frage verwaltungsmäßigen Ermessens sein.
- 2.)
Bei Vorhandensein eines Straßenpflasters, das bei Nässe eine Rutsch- oder Schleudergefahr auslöst, genügt der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel seiner Sicherungspflicht durch Anbringung eines entsprechenden Warnzeichens, wenn nicht durch eine besondere Gefährlichkeit der Straßenstelle sofortige bauliche Maßnahmen geboten sind.
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1957
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenats in Freiburg, vom 27. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verunglückte am 16. September 1953 gegen 8,15 Uhr morgens mit seinem Pkw Opel-Olympia auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 3 durch die Stadt Emmendingen (Beklagte). Die Ortsdurchfahrt war damals bis auf kurze Unterbrechungen in ihrer ganzen Länge von etwa 2 km mit einem Steinpflaster belegt, und zwar größtenteils mit einem Kleinpflaster aus Diorit- und Basaltsteinen. Dieses Pflaster stammte aus den Jahren 1926/27. Es war seit längerer Zeit durch den wachsenden Kraftfahrverkehr glatt geschliffen, wies aber an der Unfallstelle keine Löcher oder Unebenheiten auf. Nach längeren Trockenzeiten lagert sich auf dem Pflaster eine dünne Schicht ab, die bei Regen zunächst schmierig wird. Dadurch entsteht für gummibereifte Fahrzeuge vorübergehend, d.h. bis die Schicht vom Regen abgewaschen ist, infolge der Glätte des Pflasters und der starken Wölbung der Straßendecke eine erhebliche Rutschgefahr, die gerade an der Nordeinfahrt von Emmendingen wiederholt zu Unfällen geführt hat.
200 m vor Beginn des Kleinpflasters hat die beklagte Stadtgemeinde an der Nordeinfahrt ein allgemeines Warnzeichen (Bild 1 der Anlage zur StVO) und ein darunter befindliches Schild mit der Aufschrift "Bei Nässe Rutschgefahr 200 m" angebracht. Nach dem Unfall des Klägers wurden noch zwei der neu eingeführten Verkehrszeichen aufgestellt, die durch Darstellung eines ins Gleiten gekommenen Autos die Schleudergefahr versinnbildlichen (Bild 2 a der Anlage zur StVO i.d.F. vom 24. August 1953, BGBl I, 1213).
Am Unfalltag setzte gegen 7,30 Uhr morgens nach längerer Trockenperiode leichter Regen ein, der noch andauerte, als der Kläger gegen 8,15 Uhr mit seinem Pkw von Norden auf der dort mit Asphaltbeton belegten Bundesstrasse 3 in das Stadtgebiet der Beklagten einfuhr, wobei er seine bisherige Geschwindigkeit - nach seiner Darstellung von 60 km auf etwa 35-40 km - verminderte. Das Warnzeichen und Hinweisschild hat er nach seiner eigenen Angabe übersehen. Nachdem er etwa 100 m auf dem mit dem Stadtgebiet beginnenden Kleinpflaster gefahren war, geriet er auf völlig gerader Strecke ins Schleudern. Das Fahrzeug gehorchte der Steuerung nicht mehr, rutschte auf der stark gewölbten Straße nach rechts in den Straßenrain, überschlug sich und blieb neben der Straße auf dem Dach liegen.
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Ersatz des entstandenen Sachschadens von 2.976,40 DM nebst 4 % Zinsen. Er behauptet, der Unfall sei allein auf die Straßenglätte zurückzuführen. Die Beklagte habe der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, da sie nichts zur Beseitigung der Rutschgefahr unternommen habe, obwohl ihr die Gefährlichkeit der Unfallstelle seit langem bekannt gewesen sei. Dort hätten sich allein von Februar 1952 bis November 1953 28 Unfälle, darunter auch tödliche, infolge von Regenglätte zugetragen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie meint, sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellen des Warnschildes genügt. Eine Veränderung des Straßenbelags habe von ihr den Umständen nach nicht verlangt werden können. Die Straße sei an dieser Stelle nur unter besonderen Umständen, nämlich bei anfänglichem Regen nach längerer Trockenheit, verkehrsgefährlich gewesen. Unter derartigen Umständen sei aber bei jedem Straßenbelag Vorsicht geboten. Die besondere Gefahr sei durch das angebrachte Warnschild hinreichend verdeutlicht werden. Die Beibehaltung eines älteren Basaltpflasters als Straßenbelag stelle keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Die Rutschgefahr könne nur dadurch beseitigt werden, daß die Ortsdurchfahrt einen den Bedürfnissen des modernen Verkehrs entsprechenden neuen Belag erhalte. Die Kosten hierfür würden etwa 300.000 DM betragen, als sie nicht aufbringen könne. Billigere Methoden seien wegen der besonderen Verhältnisse unanwendbar. Die Instandsetzung einer Teilstrecke habe im Endergebnis keinen Zweck, weil dadurch die Gefahrenstelle nur um ein entsprechendes Stück weiter stadteinwärts verlagert werde. Unfälle bei Regenglätte hätten sich an der fraglichen Stelle in wesentlich geringerer Zahl zugetragen als vom Kläger angegeben und seien jeweils von den Fahrern verschuldet worden. Auch der Kläger habe den Unfall mindestens mitverschuldet. Er habe das Warnungsschild nicht beachtet und sich auch sonst fahrtechnisch nicht richtig verhalten; nach der Art des Unfalls müsse er offenbar die Bremse betätigt haben. Die Schadenshöhe werde mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesene Mit seiner Revision, die das Berufungsgericht gemäß § 546 ZPO in seinem Urteil zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte, da sie nach den Vorschriften des Straßenregelungsgesetzes vom 26. März 1934 (RGBl I, 243) und des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl I, 903) für die Verwaltung und Unterhaltung der in ihrem Bereich liegenden Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 3 verantwortlich war und ist, auch die Verkehrssicherungspflicht für diesen Teil der Bundesstraße 3 hat.
Der Tatrichter hat unangefochten festgestellt, daß der Teil der Ortsdurchfahrt, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignete, bei beginnendem Regen nach langer Trockenheit infolge der Art der Pflasterung der Straßendecke (Kleinpflaster mit Diorit- und Basaltsteinen) eine Gefahrenstelle darstellt, weil dann eine Rutsch- oder Schleudergefahr für Kraftwagen entsteht; ferner daß die Gefährlichkeit dieses Straßenabschnittes noch dadurch erhöht wird, daß die Fahrbahn eine überdurchschnittliche Wölbung aufweist und sich nach einer leichten Linkskurve verengt.
Der Berufungsrichter meint, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in dem Ausbau dieses Straßenabschnittes und insbesondere in der Auswahl des in den Jahren 1926/1927 verwendeten Pflasters nicht vorliege, weil die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer sich erst allmählich unter der das Straßenpflaster abschleifenden Wirkung des dauernd an Umfang und Geschwindigkeit zunehmenden Kraftfahrzeugverkehrs ergeben habe. Das ist zutreffend, da insoweit auf die zur Zeit des Ausbaus der Straße, also auf die damals geltenden Regeln der Technik abzustellen ist (vgl. auch RG in HRR 1941 Nr. 881). Die Revision greift diese Meinung des Vorderrichters auch nicht an.
Angesichts der besonderen Gefahr, die sich aus dem Zustand dieses Straßenabschnitts ergab und die - wie der Berufungsrichter ebenfalls feststellt - der Beklagten bekannt war, ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte besondere Sicherungsmaßnahmen für diesen Straßenabschnitt zum Schütze der Verkehrsteilnehmer zu treffen hatte. Der Streit der Parteien geht hierbei letzten Endes nur darum, ob die Beklagte ihren Pflichten durch die Anbringung des Warnzeichens mit dem zusätzlichen Hinweisschild ("Bei Nässe Rutschgefahr") genügt hat oder ob die Beklagte unabhängig hiervon noch besondere Maßnahmen, insbesondere durch eine Neugestaltung oder sonstige geeignete Bearbeitung der Straßendecke selbst mit dem Ziele der Beseitigung oder wenigstens Verminderung der Rutschgefahr zu treffen hatte.
Hierzu führt der Berufungsrichter aus:
Für die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommenden Maßnahmen ergebe sich ein weiter Rahmen. Soweit die Neuherrichtung einer den modernen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr entsprechenden Straße nicht zumutbar sei - da im Hinblick auf die durch die Kriegsfolgen und durch das Anschwellen des Verkehrs der öffentlichen Hand erwachsenden vielen und großen Aufgaben nur eine schrittweise, auf einen größeren Zeitraum verteilte Erneuerung verlangt werden könne -, seien zunächst weniger kostspielige, provisorische Sicherungsmaßnahmen zulässig. Hierfür korsme in erster Linie eine hinreichende Kennzeichnung der Gefahrenstelle durch Warnschilder oder ähnliche Vorrichtungen in Betracht. Behelfsmäßige Ausbesserungsarbeiten größeren Umfangs, die in der Regel eine unwirtschaftliche Verzettelung der für den Straßenbau zur Verfügung stehenden Mittel bedeuteten und somit die wirksamste Art der Gefahrenbeseitigung, nämlich die Neuherrichtung der Straße hinauszögerten, könnten nur ausnahmsweise verlangt werden, nämlich dann, wenn Warnvorrichtungen keinen ausreichenden Schutz für die Verkehrsteilnehmer gewährten. Die Auswahl solcher Sicherungsmaßnahmen sei eine verwaltungsmäßige Ermessensentscheidung und die richterliche Nachprüfung müsse sich darauf beschränken, ob die getroffenen Vorkehrungen einen ausreichenden Gefahrenschutz gewährleisteten. Das bejaht der Berufungsrichter in Bezug auf die vorhandene Beschilderung, und er sieht mit näherer Begründung keinen Ermessensmißbrauch darin, daß die Beklagte vor dem Unfall bauliche Änderungen an dem in Frage stehenden Straßenabschnitt noch nicht vorgenommen hat.
2.)
Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht werde der privatrechtlichen Natur der Verkehrssicherungspflicht und damit der Würdigung einer Haftung nach § 823 BGB nicht gerecht, wenn es die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen als eine verwaltungsmäßige Ermessensentscheidung ansehe.
Der Revision kann insoweit gefolgt werden, als die Prüfung einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen nach § 823 BGB sich immer auch darauf erstrecken muß und wird, ob der Träger der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahmen zur Abwendung der aus dem Zustand der Straße sich ergebenden Gefahren getroffen hat, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Denn der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit bei der Erfüllung seiner Pflichten "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" zu beachten. Die Prüfung des Zivilrichters wird also stets dahin gehen müssen, ob der Verkehrssicherungspflichtige seine Pflichten unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes gehörig erfüllt hat, d.h. ob der Gefahrenzustand beseitigt oder die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer wenigstens ausreichend gemindert ist. Nur die Auswahl unter den für diesen Zweck in gleicher Weise tauglichen Mitteln kann eine Frage des "Ermessens" sein (vgl. hierzu Guelde in RdK 1950 S 150-152).
Diese Grundsätze verkennt das Oberlandesgericht trotz seiner Ausführungen über die Frage, ob die Unterlassung baulicherÄnderungen an der Straße selbst einen "Ermessensmißbrauch" darstellt, letzten Endes auch nicht. Denn es legt später in seinen Urteilsgründen näher dar, daß bauliche Veränderungen der Straßendecke - wie sie insbesondere das Landgericht für möglich und erforderlich gehalten hat - nur dann verlangt werden könnten, wenn das Anbringen des Warnschildes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht als ausreichende Sicherungsmaßnahme angesehen werden könne. Das sei aber - so führt der Berufungsrichter im einzelnen aus zu verneinen. Der Straßenabschnitt, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignet habe, sei nicht derart gefährlich gewesen, daß weitergehende Maßnahmen geboten gewesen wären. Selbst unter Berücksichtigung der Häufung von Gefahrenquellen (leichte Linkskurve, schlechte Erkennbarkeit des Übergangs vom Asphaltbeton auf das Kleinpflaster, starke Wölbung der Pflasterdecke, Verengung der Fahrbahn, Regenglätte des Straßenpflasters) würde der von Norden in den Bereich der Beklagten einfahrende Kraftfahrer hinreichend auf die besondere Gefährlichkeit dieses Straßenabschnitts vorbereitet. Vor dem Warnschild befinde sich nämlich noch ein Verkehrszeichen, das eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 40 st/km vorschreibe. Der die Verkehrsvorschriften beachtende Kraftfahrer könne sich daher der Gefahrenstelle nur in mäßiger Fahrt nähern. Durch das später folgende Warnzeichen mit dem ausdrücklichen Hinweisschild auf die Rutschgefahr bei Nässe werde er zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Herabminderung der Geschwindigkeit auf 40 st/km mindestens bei Nässe noch keine ausreichende Sicherungsvorkehrung bedeute, sondern daß noch weitere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich seien. Die Tatsache, daß in der Zeit von Februar 1952 bis September 1953 von der Polizei 11 Unfälle festgestellt worden seien, die auf die Regenglätte dieses Straßenabschnitts zurückzuführen seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Angesichts der gerichtsbekannten außerordentlichen Verkehrsdichte der Bundesstraße 3 sei diese Zahl verhältnismäßig unbedeutend. Diese verhältnismäßig geringe Zahl lasse eher darauf schließen, daß die Verunglückten die Verkehrszeichen nicht hinreichend beachtet hätten, wozu sie nach der Straßenverkehrsordnung verpflichtet gewesen seien, und daß sie infolgedessen nicht vorsichtig genug gefahren wären. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch der Unfall des Klägers, der nach seiner eigenen Angabe das Warnzeichen nicht gesehen habe, das ihm aber bei der nach der Straßenverkehrsordnung gebotenen Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen, auf mangelnde Vorsicht des Klägers zurückzuführen sei. Schließlich vertritt das Oberlandesgericht noch die Ansicht, daß die Beklagte sich damals mit dem Aufstellen eines einzigen Warnzeichens habe begnügen dürfen.
3.)
Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsurteil jedenfalls in seinem Ergebnis zutreffend, ohne daß auf die Frage ob und inwieweit die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde für eine an sich notwendige Neuherrichtung oder eine bauliche Umgestaltung eines Straßenbelages Berücksichtigung finden muß oder kann, näher eingegangen zu werden braucht. Auch die z.Zt. des Unfalls bereits geltende Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl I, 903) zwingt nicht dazu, hier auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten einzugehen. Abgesehen davon, daß das Bundesfernstraßengesetz erst wenige Tage vor dem Unfall des Klägers in Kraft getreten ist während die vom Kläger der Beklagten vorgeworfene Unterlassung einer baulichen Umgestaltung der Unfallstrecke naturgemäß in die frühere, vor der Geltung des Bundesfernstraßengesetzes liegende Zeit zurückreicht, besagt § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BFStrG auch nicht, daß nur finanziell leistungsschwache Gemeinden ihrer Sicherungspflicht mit der Aufstellung von Warnzeichen genügen könnten. Vielmehr kann eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ohne weiteres darauf gegründet werden, daß trotz finanzieller Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen ein den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechender Um- oder Neubau einer Straße bisher nicht durchgeführt worden ist, wenn objektiv ausreichende andere Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind. Dies ist hier aber nach den Feststellungen des Berufungsrichters der Fall, wie sich aus folgendem ergibt:
Der Senat hat bereits in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 7. Februar 1957 - III ZR 190/55 - S 9 ausgeführt, daß beim Vorhandensein eines Basaltkleinpflasters als Straßendecke der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, das bei Nässe eine Rutsch- oder Schleudergefahr auslöst, der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel seiner Sicherungspflicht durch Anbringung eines Warnschildes genügt, und nur dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen werden könnte, wenn eine besondere Gefährlichkeit der Straßenstelle zu sofortigen baulichen Maßnahmen Anlaß bietet. Der innere Grund für diese Auffassung ist der, daß auch das Aufstellen von Warnschildern Teil der Verkehrssicherungspflicht ist, soweit es sich darum handelt, die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahrenstellen zu warnen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8. April 1957 - III ZR 66/56 - sowie Urt vom 13. Dezember 1956 - III ZR 112/55 - S 5-6). Die Beklagte hat demnach durch das Anbringen des Warnzeichens mit dem Hinweisschild "Bei Nässe Rutschgefahr" eine wegen der Gefährlichkeit der Straßenstelle gebotene besondere Sicherungsmaßnahme zweifelsfrei getroffen. Daß hier eine aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände sich ergebende "besondere Gefährlichkeit" vorlag, worauf die Revision vor allem abhebt, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Im Rahmen der ihm zukommenden tatrichterlichen Würdigung kommt es jedoch zu dem Ergebnis, daß der betreffende Straßenabschnitt im Hinblick auf die konkrete Situation nicht so gefährlich war, daß weitergehende Maßnahmen, insbesondere in Form einer sofortigen baulichen Umgestaltung der Straße, geboten waren, um eine ausreichende Sicherheit gegenüber den aus dem Zustand der Straße sich ergebenden Gefahren zu gewährleisten. Soweit es diese Feststellung trifft aus den hier gegebenen besonderen Umständen, nämlich daß der von Norden in den Ortsbereich der Beklagten einfahrende Kraftfahrer zunächst durch ein Verkehrszeichen zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf 40 st/km veranlaßt und sodann durch das spätere Warnzeichen mit dem Hinweisschild "Bei Nässe Rutschgefahr" zusätzlich darauf hingewiesen worden sei, unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung weitere Vorsichtsmaßnahmen mindestens bei Nässe zu treffen, ist das bedenkenfrei. Es ist nicht richtig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Meinung vertritt, der Kraftfahrer könne sich in einem solchen Falle darauf einstellen, die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit genüge auch, um der Rutschgefahr bei Nässe zu begegnen. Denn ein zusätzliches Warnzeichen hat ja - worauf der Berufungsrichter schon zutreffend hingewiesen hat - gerade den Zweck, den Kraftfahrer auf eine besondere, für ihn nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenlage hinzuweisen, um ihn in den Stand zu setzen, sich mit seiner Fahrweise darauf einzurichten (vgl. auch RG in V A E 1936 Nr. 429 S 512/513). Das von der Revision gestellte Verlangen von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen mindestens in Form einer weiteren Begrenzung der Geschwindigkeit oder bei Nässe gar einer Umleitung verkennt, daß die Rutschgefahr nur in verhältnismäßig seltenen Fällen (bei Regen nach längerer Trockenheit) bestand und ein zügiger Verkehr auf einer wichtigen, vor allem dem Fernverkehr dienenden Bundesstraße bei Nichtvorhandensein von Gefahren anzustreben ist; ferner daß eine Umleitung in einer Kleinstadt zwangsläufig den Verkehr von der Hauptstraße auf in der Regel kleinere, den modernen Verkehrsbedürfnissen ebenfalls nicht entsprechende Nebenstraßen verlegt und so den Verkehr noch mehr hemmt oder in Gefahr bringt. Es kann der Revision nicht zugestanden werden, daß die Art der Beschilderung dieses Straßenabschnittes, nämlich mit einem Verbotsschild (Geschwindigkeitsbegrenzung) und mit einem zusätzlichen Warnzeichen (vor der Rutschgefahr bei Nässe) "nicht im geringsten der Gefährlichkeit des Straßenzustandes" Rechnung getragen habe. Auch in der Art wie das Berufungsgericht die Tatsache, daß in einem Zeitraum von etwa 20 Monaten vor dem Unfall des Klägers sich mehrere Unfälle in diesem Straßenabschnitt infolge Straßenglätte ereignet haben, in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht und beurteilt, kann ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsverstoß nicht erblickt werden. Das gleiche gilt, soweit der Berufungsrichter es mit der Aufstellung des einen Warnzeichens genügen läßt.
Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls zur Zeit des Unfalls der Klägerin ihrer Verkehrssicherungspflicht gehörig nachgekommen und demzufolge die Klage unbegründet ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Das führt dazu, daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Wolany
Dr. Beyer