Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1957, Az.: III ZR 190/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 190/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. - 16.05.1955
Prozessführer
der Stadt Bad Dürkheim, vertreten durch ihren Bürgermeister,
Prozessgegner
1. Charlotte F., geborene H., alle in K., G.straße ...,
2. Heribert F., geboren am ... 1940, alle in K., G.straße ..., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
3. Walter F., geboren am ... 1952, alle in K., G.straße ..., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 16. Mai 1955 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen auf Grund eines Verkehrsunfalles, durch den ihr Ehemann bezw Vater, der Kaufmann Walter F., tödlich verunglückt ist, Schadensersatz von der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.
Der Kaufmann F. fuhr am Abend des 23. September 1951, einem Sonntag, mit seinem Personenwagen (Opel P 4) auf der Bundesstraße ... (K.-M.). Gegen 20,30 Uhr kam der Wagen am Eingang der beklagten Stadt ins Schleudern. An dieser Stelle ging der Asphaltbelag der Straße in Blaubasaltpflaster über. Etwa 35 m vor dem Belagwechsel stand ein allgemeines Warnungsschild mit dem Hinweis "Rutschgefahr". Infolge des seit dem Nachmittag anhaltenden Regens war das Pflaster feucht. Der Wagen drehte sich, riß nach 44 Metern einen Straßenstein um, prallte gegen einen Baum und fiel nach rechts den 6 m hohen Abhang in den Herzogweiher hinunter. Fischer wurde aus seinem Wagen geschleudert, aber noch lebend aus dem Wasser geborgen. Er starb kurz darauf. Der Arzt stellte als Todesursache einen Schädelbasisbruch fest.
Nach dem Unfall hat die Beklagte an der Unfallstelle das Basaltpflaster durch einen Teerbelag ersetzt bezw. mit Teer überzogen und einen Bordstein gesetzt.
Die Kläger haben vorgetragen: ihr Erblasser sei in seinem verkehrssicheren Wagen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gefahren. Er habe vorher nicht gebremst und sein Wagen sei wegen der Glätte des Basaltpflasters ins Schleudern geraten. Der Aufprall auf den Stein und den Baum habe den Wagen abgebremst.
Erst der Sturz den Abhang hinunter habe die tödlichen Verletzungen verursacht. Die Beklagte hafte, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pflasterung, des Warnungsschildes und einer seitlichen Sicherung verletzt habe. Es hatte ihr bekannt sein müssen, daß Blaubasaltpflaster gefährlich sei. Die überdurchschnittliche Wölbung der Straße habe diese Rutschgefahr noch erhöht. Die Beklagte hätte diese Gefahren beseitigen müssen. Auf fehlende Geldmittel könne sie sich nicht berufen, weil diese Straßenstelle besonders gefährlich und geradezu eine Autofalle gewesen sei. Die Beklagte sei auch wirtschaftlich leistungsfähig und habe alsbald nach dem Unfall die Gefahrenstelle beseitigt. Im übrigen hätten einfache Arbeiten wie ein Aufrauhen genügt. Das Warnungsschild hätte bestimmungsgemäß weiter vor dem Belagwechsel stehen müssen. Die Beklagte hätte den Abhang zum Weiher durch ein Geländer oder eine Schutzmauer sichern müssen, dann würde der Unfall nicht so schwere Folgen gehabt haben. Die wiederholten Unfälle an dieser Stelle hätten die Beklagte ausreichend gewarnt. Mindestens spreche der erste Anschein für ein Verschulden der Beklagten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Blaubasalt sei bei Feuchtigkeit nicht gefährlicher als Asphalt. Eine nachhaltige Abhilfe dieser Gefahren sei nur durch eine neue Pflasterung möglich. Die Umpflasterung ihrer vielen mit Blaubasalt gepflasterten Straßen sei wegen der Höhe der Kosten nur nach und nach möglich. Die Reihenfolge unterliege dabei ihrem Ermessen. Die Straßenwölbung sei nicht übermäßig. Die Aufstellung des Warnungsschildes sei Angelegenheit der Polizei, also des Landes. Das Schild sei auf der geraden Straße lange vorher zu sehen, auch seien der Wechsel des Straßenbelages und die Wölbung der Straße deutlich erkennbar.
F. habe die Straße gekannt und müsse die damals bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h überschritten haben. Geländer hätten den Unfall ebensowenig verhindert wie die Bäume und Steine an der Straße. Eine Schutzmauer sei unnötig, wenn nicht sogar noch gefährlicher. F. habe sich die tödliche Verletzung bei dem Zusammenstoß mit dem Baum und dem Stein zugezogen. Nach der Veränderung des Straßenbelages habe sich die Zahl der Unfälle an dieser Stelle nicht verringert, sondern noch erhöht; die Unfälle müßten also andere Ursachen haben, so daß der erste Anschein nicht gegen sie spreche.
Die Kläger haben nach Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht infolge beschränkter Armenrechtsbewilligung nur noch Ersatzleistung zur Hälfte begehrt. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.759,41 DM nebst Zinsen für Beerdigungskosten, Sachschaden und Aufwendungen anläßlich des Unfalles sowie zur Zahlung einer monatlichen Rente von 40 DM für die Witwe und je 30 DM für die Kinder wegen Ausfalles ihres Ernährers zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach "zur Hälfte" für gerechtfertigt erklärt, die Rentenansprüche jedoch nur soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es könne nicht festgestellt werden, ob das Fehlen einer seitlichen Sicherung den Tod verursacht habe. Das sei auch unerheblich gegenüber dem festgestellten Umstand, daß der Straßenzustand die erste Ursache des Unfalles gewesen sei. Der Beklagten habe die Verkehrssicherungspflicht für die Straße obgelegen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Es könne dahingestellt bleiben, ob heute noch Blaubasaltpflaster zulässig sei, denn an der Unfallstelle habe eine erhöhte Gefahr bestanden, und zwar wegen des starken Verkehrs, der besonders großen und sehr abgeschliffenen Blaubasaltsteine sowie der auffallend starken Wölbung der Straße. Bei derartig besonders gefährlichen Stellen müsse das Blaubasaltpflaster beseitigt werden. Es bedürfe keiner Prüfung, ob die Beklagte zur sofortigen Umpflasterung ihrer mit Blaubasalt gepflasterten Straßen wirtschaftlich in der Lage sei. Hier hätten Behelfsmaßnahmen für mehrere Jahre ausgereicht. Sie seien auch bei dieser in der ganzen Pfalz berüchtigten Gefahrenstelle notwendig gewesen. Die Beklagte habe die die Gefährlichkeit begründenden Umstände gekannt. Falls sie die besondere Gefährlichkeit nicht erkannt habe, sei das vorwerfbar. Den Fahrer F. treffe jedoch ein Mitverschulden; bei Abwägung der Schadensursachen sei eine Schadensteilung angemessen.
II.
1.)
Die Revision rügt, daß das Berufungsurteil die Aussagen und Gutachten der vernommenen Zeugen und Sachverständigen nicht wiedergebe.
Das Berufungsgericht hat in der Schlußverhandlung die Unfallstelle besichtigt, die Zeugen Sch., Sc., Ka. und Sp. vernommen sowie die Sachverständigen B. und Kü. gehört. Auf die Protokollierung der Aussage von Sperrung wurde verzichtet. Die Protokollierung der übrigen Aussagen und Gutachten unterblieb "gemäß § 161 ZPO". Das war zulässig, doch mußte dann den Erfordernissen der §§ 286, 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dadurch Rechnung getragen werden, daß das Urteil selbst die Aussagen wiedergab. Dabei ist es ratsam, die Aussagen in den Tatbestand aufzunehmen, um die Wiedergabe des Beweisergebnisses von dessen Würdigung zu trennen. Eine Wiedergabe in den Entscheidungsgründen reicht jedoch ausnahmsweise aus, wenn die Gründe eindeutig erkennen lassen, was die Zeugen und Sachverständigen in Wirklichkeit insgesamt bekundet haben und was der Augenschein ergeben hat. Das Gericht darf sich dabei keinesfalls darauf beschränken, nur anzugeben, was es nach Würdigung der Bekundungen und des Augenscheins als erwiesen ansieht (RGZ 145, 390/392; 151, 390/392; 151, 239/249; OGHZ 1, 168/169; BGH III ZR 230/52 vom 18. Januar 1954; BGH LM Nr. 1 und 2 zu § 161 ZPO).
Diesen Erfordernissen entspricht das Berufungsurteil nicht. Der Tatbestand gibt das Beweisergebnis nicht wieder. Die Entscheidungsgründe enthalten überhaupt nichts darüber, was die Zeugen Sc. und Ka. bekundet haben. Von der Aussage der Zeugin Sch. wird erwähnt, daß sie von einer hohen Geschwindigkeit des F. gesprochen habe; jedoch mißt das Urteil dieser Aussage gegenüber dem Gutachten Kü. keinen Beweiswert bei. An anderer Stelle heißt es, daß die Zeugin Sch. bei dem Kraftwagen die für ein Rutschen auf dem Straßenbelag typischen Bewegungen beobachtet habe. Das Gutachten von Kü. wird mehrfach als Beweisgrund im Urteil verwertet, indem das Berufungsgericht wesentliche Feststellungen darauf stützt, ohne jedoch die Grundlagen und Einzelfolgerungen des Gutachtens sowie seinen sonstigen Inhalt erkennbar zu machen. Über das Gutachten Boegel heißt es, daß Behelfsmaßnahmen an der Straße nur für wenige Jahre Erfolg versprächen.
Das Revisionsgericht ist bei dieser Art der Wiedergabe des Beweisergebnisses nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die Würdigungen des Berufungsgerichts fehlerfrei zustande gekommen sind oder ob das Oberlandesgericht nicht wesentliche Umstände bei der Feststellung des Sachverhalts unbeachtet gelassen hat. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, weil bei dieser fehlerhaften Begründung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die von der Revision gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Bedenken begründet sind. Ob die Beklagte die Fehler durch eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO hätte beseitigen lassen können, mag dahinstehen. Selbst wenn das zu bejahen wäre, würde diese Möglichkeit beim Fehlen entgegenstehender Bestimmungen nicht ausschließen, daß eine Partei derartige Mängel auch mit der Revision geltend machen kann, Solange ein Urteil, das angeblich Unrichtigkeiten oder Auslassungen enthalten soll, nicht berichtigt oder ergänzt ist, unterliegt es in der vorliegenden unberichtigten Form der Prüfung des Revisionsgerichts.
2.)
Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst/ist dem Revisionsgericht allein auf Grund des unstreitigen Sachverhalts nicht möglich. Die Klage wäre allerdings auf die in erster Linie erhobene Sachrüge bereits jetzt abzuweisen, wenn der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht überhaupt nicht oblag. Das ist nicht der Fall:
Die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen Verband, der den Verkehr auf der Straße andauern läßt und der imstande ist, den von einem ordnungswidrigen Zustand der Straße ausgehenden Gefahren zu begegnen. Das ist die beklagte Gemeinde. Nach § 2 des Straßenregelungsgesetzes vom 26. März 1934 (BGBl. I 243) waren zur Zeit des Unfalls die Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Diese öffentlichrechtliche Straßenbaulast deckt sich jedoch nicht mit der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Sie ist ein Begriff, den der Gesetzgeber verschieden verwendet und der in erster Linie die bloße Kostentragungspflicht regelt. Allerdings geben die Bestimmungen über die Straßenbaulast, insbesondere im jetzigen Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I 903), wichtige Anhaltspunkte auch für den Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht. Wesentlich ist jedoch, daß der Beklagten auch die Verwaltung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße oblag. Das ergab sich damals aus § 23 Abs. 2 der VO vom 7. Dezember 1934 (BGBl. I 1237) zur Durchführung des Straßenregelungsgesetzes. Das gibt die Revision auch zu. Damit war die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf den Straßenzustand einzuwirken. Sie hatte diejenige Verfügungsbefugnis über die Straße, an deren Innehabung die Pflichten zur Gefahrenabwehr geknüpft werden. Damit hatte sie die Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 6,195; 14, 83).
3.)
Für die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt:
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte die Straße an der Unfallstelle "stark gewölbtes Blaubasaltpflaster". Das Berufungsgericht hat als Erfahrungasatz festgestellt, daß Blaubasaltpflaster allgemein gefährlich ist, weil es für Kraftfahrzeuge Rutschgefahr erzeugt. Gegen diese Gefahren muß der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen ergreifen. Aber das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Gefährlichkeit dieses Pflasters bei Hasse seit vielen Jahren jedem Kraftfahrer bekannt ist oder bekannt sein muß. Deshalb genügt der Verkehrssicherungspflichtige bei Blaubasaltpflaster seiner Sicherungspflicht regelmäßig durch Anbringung eines Warnungsschildes. Der Senat stimmt der auch sonst in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu, daß es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, wenn der Pflichtige das jetzt als gefährlich erkannte Blaubasaltpflaster nicht sofort restlos beseitigt, weil es eine absolut gefahrlose Straßenpflasterung bei Nässe überhaupt nicht gibt. Deshalb enthält die Annahme des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler, daß im vorliegenden Falle in der unterbliebenen Beseitigung des Blaubasaltpflasters allein noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt, weil der Pflasterwechsel deutlich erkennbar und auf die Rutschgefahr durch ein gut sichtbares Warnungsschild hingewiesen war (vgl. OLG Düsseldorf VJRS 8,107). Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht würde hier nur vorliegen, wenn die besondere Gefährlichkeit dieser Straßenstelle zu sofortigen Maßnahmen Anlaß bot. Das muß das Berufungsgericht erneut prüfen. Dabei hat die Beklagte Gelegenheit, ihre mit der Revision erhobenen Bedenken gegen die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorzubringen.
Das Oberlandesgericht wird ferner folgendes zu beachten haben: Die jetzige Fassung der Urteilsformel ist ungenau; da die Kläger nur noch den halben Schaden eingeklagt haben, durften nicht die "Klageansprüche" zur Hälfte für begründet erklärt werden, sondern die "Ansprüche auf Ersatz des Schadens" aus diesem Unfall. Ein Übergang des Anspruchs auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger ist bei dem Klageanspruch zu 1 ebenfalls möglich, weil die Versicherungsträger vielfach auch Sterbegeld zahlen.