Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1957, Az.: III ZR 66/56
Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf sich ergebende Gefahrenstellen aus der Beschaffenheit der Straße als Folge der Verkehrssicherungspflicht; Zahlung von Teilbeträgen für Schmerzensgeld und Kleiderschaden bis zur Höhe von 1/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes und bis zur Höhe von 1/3 des Kleiderschadens; Ermittlung der Verteilung der Haftung für die Schäden durch Pflichtverletzungen eines Dritten oder durch die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und die Verursachung des Schadens sowie das Verschulden mehrerer Beteiligten durch tatrichterliche Würdigung; Erhöhung der Betriebsgefahr durch Stillstand des Kraftfahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 66/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.01.1956
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt die Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahrenstellen zu warnen, insbesondere durch Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf Glatteisgefahr (entschieden für eine besondere Gefahrenstelle der Autobahn).
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Drc Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 17. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Beklagten die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Teilbeträgen für Schmerzensgeld und Kleiderschaden nur bis zur Höhe von 1/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes und nur "bis zur Höhe von 1/3 des Kleiderschadens dem Grunde nach zugesprochen hat. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten wird.
Tatbestand
Am 19. Januar 1953 fuhr der Kläger mit seinem Pkw Olympia und einem einachsigen Anhänger auf der Autobahn Düsseldorf-Hannover. Gegen 23.00 Uhr wurde er kurz vor der Lippebrücke bei Uentrop von einem anderen Personenwagen überholt; kurz darauf sah er, daß dieser Pkw über den Grünstreifen und die Gegenbahn hinwegfuhr und verschwand. Inzwischen war er selbst auf der Lippebrücke angekommen. Er bremste, um anzuhalten und dem verunglückten Wagen Hilfe zu leisten und geriet auf der - wie er erst nachher bemerkt haben will - vereisten Brücke ins Schleudern. Der Pkw drehte sich um über 180 Grad und kam auf der Überholungsbahn zum Stehen; der Anhänger soll dabei umgestürzt und nach Bruch der Kuppelung vom Pkw getrennt auf der rechten Fahrbahnhälfte liegen geblieben sein. Nachdem der Kläger ausgestiegen war und den Sachverhalt festgestellt hatte, lief er ein Stück - nach seiner Meinung etwa 40 m - zurück, um einen nachfolgenden Lastzug zu warnen. Der beachtete aber die Winkzeichen nicht, erfaßte den Kläger, schleuderte ihn auf die Fahrbahn und fuhr weiter. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Seine Mitfahrerin, die Zeugin K., hatte den Vorgang vom Grünstreifen aus beobachtet. Sie lief nun ihrerseits einem weiteren Lastzug entgegen. Dessen Fahrer bemerkte die winkende Frau und erkannte einen Gegenstand auf der Fahrbahn. Er bremste und wich auf die Überholungsbahn aus. Dabei kam auch er ins Rutschen und prallte gegen die Fahrzeuge des Klägers.
Für den eingetretenen Personen- und Sachschaden verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz mit der Begründung, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, auf der Lippebrücke zu streuen oder aber wenigstens durch ein Warnschild auf die Glatteisgefahr hinzuweisen.
Im einzelnen hat er ausgeführt, von Düsseldorf bis zur Lippebrücke sei die Autobahn trocken und an keiner Stelle vereist gewesen. Er habe deshalb auch auf der Lippebrücke, die er als solche erst spät, habe erkennen können, nicht mit Eis rechnen und es im Licht der abgeblendeten Scheinwerfer auch nicht erkennen können.
Dem Beklagten sei die besondere Vereisungsgefahr der Lippebrücke bekannt; er wisse auch, daß die für Kraftfahrer nicht voraussehbare und nicht erkennbare Vereisung der Lippebrücke bei imübrigen trockener Straße schon wiederholt zu Unfällen geführt habe, daß die Lippebrücke also eine besondere Gefahrenstelle bilde. Deshalb habe er dort streuen, mindestens aber die Kraftfahrer warnen müssen.
Beim Schleudern des Fahrzeugs und der darauf folgenden Drehbewegung sei die Kupplung des Anhängers gebrochen und der Anhänger umgestürzt. Deshalb habe er die Fahrbahn nicht freimachen können, vielmehr nachfolgende Fahrzeuge warnen müssen. Seine infolge des Anfahrens durch den ersten Lastzug entstandenen Verletzungen und Schäden an der Kleidung seien eine Folge der Vereisung und des unterlassenen Streuens oder Warnens. Die Unterlassung des Beklagten sei ferner ursächlich dafür, daß der zweite Lastzug seine Fahrzeuge angefahren und weiter beschädigt habe.
Durch den Unfall sei ihm folgender im einzelnen spezifizierter Schaden entstanden:
| I. | Kosten für Abschleppen und Reparatur der Fahrzeuge sowie Schaden an Waren | 1.644,- | DM | |
|---|---|---|---|---|
| II. | 1. | Kosten der Krankenhausbehandlung und Nebenkosten | 1.430,- | " |
| 2. | Schäden an Anzug und Wäsche | 390,- | " | |
| 3. | Entgangener Gewinn | 3.000,- | " | |
| III. | Kosten für Gutachten | 23,- | " | |
| IV. | Anspruch auf Schmerzensgeld | 10.000,- | " | |
| insgesamt | 16.487,- | DM | ||
Davon hat der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag verlangt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.472 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß die Lippebrücke eine besondere Gefahrenstelle sei; er habe daher weder eine Streupflicht noch eine Warnpflicht gehabt. Jedenfalls aber treffe den Kläger selbst das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall, wie der Beklagte näher begründet hat. Für den Körperschaden und den später entstandenen weiteren Sachschaden des Klägers sei der erste Unfall nicht mehr adäquat ursächlich.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ausgeführt, das Landesstraßenbauamt habe es schuldhaft unterlassen, an der Unfallstelle zu streuen, wozu es wegen der besonderen, für die Kraftfahrer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Gefahrenlage auf der Lippebrücke bei Frostwetter verpflichtet gewesen sei.
Im Verfahren über die Berufung des Beklagten hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 2.472 DM dahin klargestellt, daß er 1.000 DM als Teilbetrag seines Sachschadens und 1.472 DM als Teilbetrag eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme erkannt:
"Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.472 DM ist dem Grunde nach gerechtfertigt
1)
für einen Teilbetrag von höchstens 1.000 DM bis zur Höhe.a)
von 3/4 des Schadens, der dem Kläger beim Unfall vom 19. Januar 1953 am Anhänger (einschließlich Kupplungsvorrichtung am Personenwagen) und dessen Ladegut entstanden ist,b)
von 2/3 des Schadens, der im übrigen am Personenwagen entstanden ist,c)
von 1/3 des Kleiderschadens,2)
für einen Teilbetrag von höchstens 1.472 DM bis zur Höhe von 1/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes."
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Klageabweisung im vollen Umfang. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil insoweit abzuändern, als in ihm zu seinem Nachteil erkannt worden ist, d.h. also das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Beide Parteien bitten jeweils um Zurückweisung der gegnerischen Revision. In der Revisionsinstanz hat der Kläger seinen geltend gemachten Teil-Sachschaden von 1.000 DM nach Maßgabe seines hiermit in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 13. März 1957 noch näher auf die einzelnen Schadensarten aufgeteilt.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Die prozeßrechtliche Rüge der Revision, der Kläger habe seinen den Sachschaden betreffenden Schadensersatzanspruch nicht ausreichend aufgegliedert, ist dadurch erledigt, daß der Kläger diesen Ersatzanspruch inzwischen mit seinem Schriftsatz vom 13. März 1957 in einer auf jeden Fall ausreichenden Weise aufgegliedert hat. Das ist auch in der Revisionsinstanz noch zulässig (BGHZ 11, 192 [195]).
2.)
Weiterhin rügt die Revision die Verletzung der§§ 161, 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit folgender Begründung:
Die Zeugin Margarete K., die im Kraftwagen des Klägers mitgefahren war, sei laut den Sitzungsniederschriften vom 29. November 1955 und 31. Januar 1956 zweimal vernommen worden. Im Gegensatz zu ihrer Aussage bei der ersten Vernehmung, auf die die Zeugin vereidigt worden ist, ergebe sich der Inhalt ihrer Aussage bei der zweiten Vernehmung weder aus der Sitzungsniederschrift, noch aus einer Aufzeichnung des Berichterstatters, noch aus dem Tatbestand des Berufungsurteils.
Diese Verfahrensrüge ist im Ergebnis unbegründete Ausweislich der Gerichtsakten hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts über den Inhalt der ersten Aussage der Zeugin K. in der Sitzung vom 29. November 1955 einen schriftlichen Vermerk gefertigt, der den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien auch in Abschrift zugeleitet worden ist. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und der Bezugnahme auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften in Verbindung mit dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 1955, jedenfalls aus dem ganzen Zusammenhang ergibt sich zweifelsfrei, daß die Zeugin K. bei ihrer zweiten Vernehmung am 31. Januar 1956 nichts Neues, insbesondere nichts von ihrer ersten Aussage Abweichendes zu dem Beweisthema des Beschlusses vom 20. Dezember 1955 bekundet hat, zumal die erste, schriftlich niedergelegte Aussage der Zeugin von dem Zeugen Bernhard F. ausdrücklich bestätigt worden ist und die Zeugin K. nach dem Beweisbeschluß vom 20. Dezember 1955 nur "notfalls gegenübergestellt werden" sollte. Bei dieser Sachlage kann darin, daß das Berufungsgericht die nochmalige schriftliche Niederlegung derselben Aussage der Zeugin K. unterlassen hat, nicht ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Prozeßverstoß erblickt werden.
II.
1.)
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte als Träger der Verkehrssicherungspflicht des fraglichen Autobahnabschnitts verpflichtet gewesen sei, an der Unfallstelle, insbesondere also auf der Lippebrücke, mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Es leitet vielmehr eine Haftung des Beklagten daraus her, daß er unterlassen habe, ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Glatteisgefahr aufzustellen. Diese Unterlassung sei auch schuldhaft, da der Beklagte im Hinblick auf die sonstigen tatsächlichen Feststellungen bei gehöriger Sorgfalt die Notwendigkeit, vor der Lippebrücke ein Glatteis-Warnschild aufzustellen hätte erkennen müssen.
Zu Unrecht greift die Revision des Beklagten diese Ausführungen des Berufungsrichters an mit der Begründung, die Verantwortung dafür, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen seien, trage nicht der Träger der Verkehrssicherungspflicht, sondern die Verkehrspolizeibehörde; eine Anordnung dieser Behörde über die Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens sei aber nicht ergangen, so daß das Berufungsgericht rechtsirrig eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufstellung eines Warnschildes mit dem Hinweis auf Glatteisgefahr angenommen habe; die Straßendecke selbst, insbesondere auf der Lippebrücke, sei ordnungsmäßig gewesen.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem unveröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 1956 - III ZR 112/55 - S 5-6 ausgeführt hat, gilt insoweit folgendes:
Aus der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich die Verpflichtung, die dem Verkehr dienende Straße in einer Beschaffenheit zu erhalten, die eine gefahrlose Benutzung ermöglicht. Wenn insbesondere durch Naturgewalten Gefahren für den Verkehrsteilnehmer entstehen, dann muß der Verkehrssicherungspflichtige sich um die Beseitigung dieser Gefahren bemühen, selbst wenn dazu die Polizei oder sonstige Stellen in erster Linie verpflichtet sind. Soweit die alsbaldige Beseitigung einer solchen Gefahr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muß der Sicherungspflichtige mindestens Hinweise oder Warnungsschilder anbringen, wenn er weiterhin den Verkehr duldet. Zwar bestimmt nach § 3 Abs. 4 StVO (in der hier noch maßgeblichen alten Fassung) die Verkehrspolizei, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind (vgl. Lind-Möhr Nr. 4 zu § 839 [Fg]BGB). Doch besteht unabhängig davon auch für den Verkehrssicherungspflichtigen eine Warnpflicht, falls der Zustand der Straße Gefahren mit sich bringt. Diese Verpflichtung, zu der insbesondere die zur Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf Glatteisgefahr (die mit den amtlichen Verkehrszeichen nach derStVO nicht identisch sind oder zu sein brauchen) gehört, folgt aus der Verkehrssicherungspflicht. Die jetzt in § 3 Abs. 4 StVO (i.d.F. vom 24, August 1953 - BGBl I, 1201, 1354) enthaltene Bestimmung, nach der die Straßenbaubehörde für die Kennzeichnung der mangelnden Verkehrssicherheit zuständig ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 - BGBl I, 903), bestätigt das nur. Diese Pflicht, vor allem auf unvermutete, auf dem Zustand der Straße beruhende Gefahrenstellen hinzuweisen oder vor ihnen zu warnen, besteht - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - im besonderen Maße auf der Autobahn. Denn diese ist nach ihrer Anlage und Zweckbestimmung dem schnellen Kraftfahrverkehr gewidmet und mit Rücksicht auf diesen Zweck in der Regel vorbildlich beschildert, so daß sich der Kraftfahrer im allgemeinen auf die gefahrlose Beschaffenheit der Straße verlassen kann und ohne ein entsprechendes Warnschild eine unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende besondere Gefahr - mag diese auch nur im Zusammenhang mit Naturereignissen entstehen - nicht ohne weiteres in Rechnung zu stellen braucht.
Soweit der Berufungsrichter aus seinen nicht angegriffenen Feststellungen, daß der Straßenbelag der Lippebrücke auch bei trockenem Frost leicht vereisen konnte, eine besondere Gefahrenquelle schließt und daraus die Verpflichtung des Beklagten herleitet, insbesondere an dieser Stelle ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Glatteisgefahr aufzustellen, sind seine Ausführungen somit frei von Rechtsirrtum. Das gleiche gilt, soweit der Vorderrichter auf Grund der von ihm getroffenen, von der Revision nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen in dem Unterlassen der Aufstellung eines Warnschildes ein Verschulden des Beklagten erblickt. Hinsichtlich dieses Punktes will die Revision, abgesehen von der oben bereits erörterten grundsätzlichen Frage über das Ausmaß der Pflichten des Trägers der Verkehrssicherungspflicht, offenbar auch keine Rügen mehr erheben.
Soweit die Anschlußrevision des Klägers mit näherer Begründung darlegt, das Berufungsgericht habe fehlerhaft eine Streupflicht des Beklagten an dieser Stelle nicht angenommen, jedenfalls den Nachweis dafür nicht als erbracht angesehen, daß ein Streuen bis zum Unfallzeitpunkt zumutbarerweise hätte durchgeführt sein müssen, können diese Ausführungen ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit auf Fernstraßen eine Streupflicht - etwa auch zur Nachtzeit - besteht. Denn der Sachverhalt liegt hier so, daß Frostgefahr nur für die Nachtzeit angekündigt war und damit eine Vereisung der Brücke nachts lediglich entstehen konnte. Eine Streupflicht besteht aber grundsätzlich erst bei einerkonkreten Glatteis-Gefahrenlage, nicht im Sinne einer vorbeugenden Sicherungsmaßnahme gegen eine nur drohende Vereisung oder Glätte einer Straße.
Hiervon ausgehend sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, es habe jedenfalls nicht festgestellt werden können, daß ein Streuen der Brücke bis zu dem Unfallzeitpunkt (bereits gegen 23 Uhr) in einer dem Beklagten zumutbaren Weise hätte durchgeführt sein können oder durchgeführt sein müssen, frei von Rechtsirrtum.
III.
Sowohl die Revision des Beklagten als auch die Anschlußrevision des Klägers wenden sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung der Haftung für die Schäden des Klägers auf beide Parteien auf Grund der vom Vorderrichter angenommenen Verursachung aller Schäden des Klägers durch das Fehlen des Warnschildes sowie der weiterhin angenommenen Mitverursachung und eines Mitverschuldens des Klägers.
Zu den hiergegen erhobenen Angriffen der Revision und der Anschlußrevision ist allgemein zu sagen, daß die Fragen, ob und welcher Schaden durch Pflichtverletzungen eines Dritten oder durch andere Umstände, insbesondere durch die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, entstanden ist, ferner wie die Verursachung des Schadens und das Verschulden mehrerer Beteiligten gegeneinander abzuwägen und auszugleichen ist, grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten ist. Hat hierbei der Tatrichter die rechtlichen Gesichtspunkte richtig gesehen und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, so ist insbesondere auch der Schadensausgleich für den Revisionsrichter verbindlich (vgl. Lind-Möhr Nr. 9 zu § 17 StVG mit Anm). Dies vorausgeschickt, wird im einzelnen folgendes bemerkt:
1.)
Generell rügt die Revision des Beklagten, der Berufungsrichter habe bei der Schadensverteilung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß ein Teil des Schadens des Klägers durch die beiden nachfolgenden Lastzüge mitverursacht sei; das habe zur Folge, daß jedem der in Betracht kommenden Haftpflichtigen der jeweils ihm zukommende Anteil an dem Schaden zur Last zu legen sei mit der Wirkung, daß der Anteil des Beklagten nicht nur gemindert würde durch den vom Kläger selbst zu tragenden Anteil, sondern auch durch denjenigen Anteil, der von jedem der beiden Lastwagenhalter zu tragen sei.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger im Verhältnis zum Beklagten sich nur die eigene Betriebsgefahr und ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muß, nicht aber die "Betriebsgefahr" eines Dritten, gleichgültig, ob ein Mitverschulden des Klägers hinzutritt, durch das die "Betriebsgefahr" des Dritten erst zum Tragen gekommen ist. Die gegenteilige Annahme der Revision ist unvereinbar mit dem Sinn und Zweck des § 840 BGB.
2.)
Was den Sachschaden anlangt, so haftet nach Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte für den Schaden, der unmittelbar durch das Schleudern des Kraftwagens des Klägers infolge der Vereisung der Brücke eingetreten ist; d.h. nach den tatsächlichen Feststellungen für die Schäden durch Bruch der Anhängerkupplung, Umstürzen des Anhängers und für die dadurch entstandenen Schäden am Anhänger selbst und am Ladegut. An dem Zustandekommen des Unfalls durch Schleudern und damit an der Entstehung dieses Schadens treffe - so führt der Vorderrichter aus - den Kläger zwar kein Verschulden. Jedoch habe er auch nicht den Nachweis erbracht, daß das Schleudern seines Kraftwagens für ihn ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 7 StVG (vom 19. Dezember 1952 - BGBl I, 837) gewesen sei. Die Mitverursachung durch die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers bewertet der Berufungsrichter mit weiterer Begründung deshalb mit einem Viertel.
Wenn die Revision des Beklagten in diesem Zusammenhang rügt, aus dem Schild "Lippe" vor der Brücke in Verbindung mit der Wahrnehmung des Unfalls des vor dem Kläger fahrenden Kraftfahrzeugs der britischen Besatzungsmacht hätte der Kläger auf eine Vereisungsgefahr der Brücke schließen müssen, so ist dies ein in der Revisionsinstanz unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es die genannten Umstände ausdrücklich mit in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat.
Soweit die Anschlußrevision sich gegen die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Klägers wendet, gilt folgendes:
Das Berufungsgericht hat unter Darlegung mehrerer Umstände mit näherer Begründung ausgeführt, daß der Kläger jedenfalls den Nachweis nicht geführt habe, es habe für ihn ein "unabwendbares Ereignis" vorgelegen. Wenn es deshalb die bestehenden Zweifel zu Lasten des Klägers als Kraftfahrzeughalter gehen läßt, ist dies rechtlich bedenkenfrei (vgl. Lind-Möhr Nr. 12 zu§ 7 StVG unter 3). Diese Zweifel hat der Tatrichter nicht nur, worauf die Anschlußrevision jetzt abhebt, aus dem Bremsen des Wagens durch den Kläger und dem Nichterkennen der Eisglätte auf der Brücke hergeleitet, sondern auch aus dem Schild "Lippe" vor der Brücke in Verbindung mit der herrschenden Witterung sowie dem vom Kläger beobachteten Abweichen des vor ihm fahrenden Kraftwagens der britischen Besatzungsmacht von der Fahrbahn. Das genügt aber, um die Zweifel des Tatrichters darüber zu rechtfertigen, ob der Kläger die auch an einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen erfüllt hat.
Im übrigen bewegen sich die Angriffe der Anschlußrevision zu diesem Punkt auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung.
3.)
Bezüglich des Sachschadens am Personenwagen des Klägers stellt der Vorderrichter fest, daß auch dieser Schaden durch den Erstunfall noch verursacht sei; denn es komme häufig vor, daß ein auf der Autobahn verunglücktes und festliegendes Kraftfahrzeug durch Auffahren eines nachfolgenden beschädigt werde. Mithin liege auch das Eintreten dieses zweiten Sachschadens im Bereich der Voraussehbarkeit. Ein Mitverschulden des Klägers könne insoweit nicht angenommen werden, da nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, seinen Personenwagen von der Autobahn - Fahrbahn zu entfernen. Es könne bei Berücksichtigung aller Umstände ferner nicht angenommen werden, daß die überwiegend vom Kläger verschuldete eigene körperliche Verletzung, infolge deren der Kläger auf der Fahrbahn lag, für den durch das Auffahren auf den Pkw (durch den zweiten Lastzug) entstandenen Sachschaden am Personenwagen des Klägers ursächlich gewesen sei. Nach den vorausgegangenen Unfällen spreche vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß auch der von dem Zeugen F. gesteuerte zweite Lastzug schon durch Bremsen auf eine ordnungsmäßige Warnung hin ins Schleudern und es somit zu einer Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers gekommen wäre. Andererseits müsse sich der Kläger aber die Betriebsgefahr seines Pkw, der nach dem eigenen Schleudern noch fahrbereit und im Sinne des § 7 StVG noch im Betrieb gewesen sei, entgegenhalten lassen. Diese Betriebsgefahr sei auch höher zu bewerten als bei dem Anhängerschaden. Denn der Kläger habe sich mit seinem Pkw auf der Fahrbahn der Autobahn gedreht, ohne daß für diese Unfallphase der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses erbracht sei. Der Kläger habe nunmehr das ihm Zumutbare tun müssen, den drohenden weiteren Schaden abzuwenden. Es sei aber möglich, daß ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Kraftfahrer den Wagen noch rechtzeitig so abgestellt hätte, daß der weitere Schaden vermieden wäre. Auch für das Nichtabwenden der bei der gegebenen Situation vorhandenen besonderen Gefahr sei somit ein unabwendbares Ereignis nicht nachzuweisen. Der auf der Fahrbahn der Autobahn querstehende Pkw stelle eine größere Betriebsgefahr dar als ein fahrendes Kraftfahrzeug. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände rechtfertige sich, daß der Kläger für seinen Sachschaden an seinem Pkw einen höheren Schadensteil, nämlich 1/3, selbst trage.
Die Anschlußrevision irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, von einem stehenden Kraftfahrzeug gehe eine Betriebsgefahr nicht aus, in jedem Fall sei die Betriebsgefahr eines fahrenden Kraftfahrzeugsimmer höher zu bewerten als die eines stehenden. Daß grundsätzlich auch von einem auf der Fahrbahn stillstehenden Kraftwagen eine Betriebsgefahr im Sinne des § 7 StVG ausgehen kann, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Lind-Möhr Nr. 2 zu§ 7 StVG unter III 1). Hier ist zudem tatsächlich festgestellt, daß der Pkw des Klägers noch "fahrbereit" war. Auch daß bei einem stillstehenden Fahrzeug die Betriebsgefahr unter besonders gegebenen Umständen sogar höher sein kann als bei einem fahrenden, wovon hier der Berufungsrichter ausgeht, ist anerkannt (vgl. z.B. Urt des Senats vom 14. Juli 1952 - III ZR 267/51 - S 12). Das gilt vor allem dann, wenn ein Kraftfahrzeug auf der dem Schnellverkehr dienenden Autobahn entgegen dem Willen des Fahrers auf der Fahrbahn der Autobahn stehen bleibt, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Halten auf der Autobahn außerhalb der vorgersehenen Parkplätze wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Lind-Möhr Nr. 3 zu § 823 [Ec]BGB).
4.)
Was den Personenschaden (nach der vom Kläger vorgenommenen Aufgliederung ist insoweit ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 1.472 DM im Streit) und den Schaden an der Kleidung des Klägers (insoweit ist ein Betrag bis zu 390 DM streitig) betrifft, so bejaht der Vorderrichter zwar den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen diesen infolge Anfahrens des Klägers durch den ersten Lastzug entstandenen Schäden und dem Erstunfall (und damit der Pflichtverletzung des Beklagten). Denn es sei Pflicht eines Verkehrsteilnehmers, nach einem Verkehrsunfall, der eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs verursache (hier durch Querstehen der Fahrzeuge des Klägers auf der Autofahrbahn zur Nachtzeit), die nachfolgenden Kraftwagenfahrer zu warnen, wozu das Entgegengehen und das Geben von Winkzeichen beim Mangel von anderen Möglichkeiten (z.B. Notlampen, Notfackeln) geeignete Mittel seien. Daß hierbei der Warnende zu Schaden kommen könne, liege insbesondere bei vereister Fahrbahn nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Jedoch spreche - so führt der Berufungsrichter im einzelnen weiter aus - schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Kläger bei der versuchten Warnung des nachfolgenden Lastzuges nicht die notwendige Sorgfalt beobachtet habe. Zu der vom Kläger zu vertretenden Betriebsgefahr trete daher eine erhebliche Fahrlässigkeit bei der Entstehung seines Körper- und Kleiderschadens hinzu, da diese Schäden überwiegend vom Kläger selbst verursacht seien. Hierbei hält der Tatrichter eine Mitverursachung und ein Mitverschulden durch den Kläger in Höhe von 2/3 seiner Schäden für angemessen.
Soweit die Revision des Beklagten meint, die Feststellung des Ursachenzusammenhangs sei deshalb fehlerhaft, weil der Tatrichter nicht auch ein Schleudern des (ersten) Lastzuges festgestellt habe, das nach des Berufungsrichters Auffassung bei einem plötzlichen Bremsen leicht zu einer Verletzung des Warnenden führen könne, kann sie mit ihrer Rüge nicht durchdringen. Denn der Tatrichter hat keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Verletzung einer auf der Autobahn befindlichen Person, die Warnzeichen gibt, durch ein nachfolgendes Fahrzeug nur im Falle des Schleuderns dieses Fahrzeugs eintreten könnte; vielmehr hat er diesen Fall lediglich beispielsweise angeführt, und er geht offensichtlich davon aus, daß auch bei einem geradeaus weiterfahrenden Kraftwagen ein Warnender leicht zu Schaden kommen könne.
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist nicht zu beanstanden, daß der Vorderrichter bei der Verteilung des Körper- und Kleiderschadens des Klägers, der anläßlich des versuchten Warnens des ersten Lastzuges entstanden ist, die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs mit berücksichtigt hat. Denn daß der Kläger hierüberhaupt in eine Situation gekommen ist, die ihn dazu zwang oder jedenfalls veranlaßte, dem ersten nachfolgenden Lastwagen entgegenzugehen und durch Winkzeichen zu warnen, kann bei der gegebenen Sachlage auch und noch auf den Betrieb seines Kraftwagens zurückgeführt werden. Der zweite Unfall des Klägers (Anfahren durch den ersten Lastzug) entsprang demnach - wie der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß angenommen hat - zumindest auch dem vom Kläger durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs geschaffenen Gefahrenkreis, so daß insoweit die Betriebsgefahr seines Kraftwagens mitberücksichtigt werden konnte.
In Übereinstimmung mit der Anschlußrevision begegnet es jedoch rechtlichen Bedenken, soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung seines Körper- und Kleiderschadens angelastet hat. Der Tatrichter geht selbst davon aus (Berufungsurteil S 9), daß bei dem Warnen eines Fahrzeugs der Warnende insbesondere bei vereister Fahrbahn leicht zu Schaden kommen könne, und zwar auch dann, wenn - wie oben bereits erwähnt - das Fahrzeugnicht schleudert, also auch bei einem weiteren Geradeausfahren des Kraftwagens. Dann kann aber der vom Vorderrichter angenommene Erfahrungssatz nicht anerkannt werden, daß der Kläger nicht die notwendige Sorgfalt beobachtet habe, wenn er durch den lediglich weiter geradeaus fahrenden Lastwagen angefahren sei, und daß somit nach dem Beweis des ersten Anscheins die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Kläger schuldhaft dem Lastzug die Fahrbahn nicht rechtzeitig freigemacht habe. Durch diesen fehlerhaften Ausgangspunkt sind die Ausführungen des Berufungsrichters zur Frage des Verschuldens des Klägers in dieser Unfallphase entscheidend beeinflußt und halten deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kommt hinzu, daß zur Annahme eines Verschuldens des Klägers auch die Feststellung gehört, daß er die Fahrbahn hätte rechtzeitig freimachen können. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß nach den zutreffenden Darlegungen des Vorderrichters der Kläger die Pflicht hatte, den nachfolgenden Lastzug zu warnen und deshalb notgedrungen ein gewisses Risiko auf sich nehmen mußte und konnte. Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß bei der konkreten Situation auch eine durch den ersten Unfall ausgelöste Schockwirkung des Klägers vorgelegen haben kann, die für die Beurteilung seines Verhaltens und damit eines etwaigen Verschuldens nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann.
Hiernach kann das Berufungsurteil, soweit es ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung seines Körper- und Kleiderschadens angenommen und dementsprechend eine Verteilung dieser Schäden in der Art vorgenommen hat, daß die diese Schäden betreffenden Ansprüche des Klägers nur unter Einschränkungen dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt worden sind, mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Auf der anderen Seite ist dem Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu diesem Punkt eine eigene abschließende Sachentscheidung nicht möglich.
Das führt nach alledem dazu, daß unter Zurückweisung der Revision des Beklagten und der Anschlußrevision des Klägers im übrigen das Berufungsurteil aufzuheben war, soweit es die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Teilbeträgen für Schmerzensgeld und Kleiderschaden jeweils nur bis zur Höhe von 1/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes und des Kleiderschadens dem Grunde nach zugesprochen hat, soweit also die Berufung des Beklagten in diesen Punkten Erfolg gehabt hat. In diesem Umfang war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da es unzweckmäßig erschien, in der jetzigen Lage des Rechtsstreits eine Teil-Kostenentscheidung zu erlassen, isb dem Berufungsrichter auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens überlassen worden.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla