Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1956, Az.: III ZR 112/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 112/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 31.03.1955
- Landgerichts in M.-Gladbach - 28.05.1953
Prozessführer
der Gemeinde Doveren, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
Eduard W., D., V. Str. ..., als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des verstorbenen Gutsbesitzers Dr. Josef S.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. März 1955 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in M.-Gladbach vom 28. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des während des Rechtsstreites verstorbenen Dr. Josef S., des Besitzers des Rittergutes Burg G. in der beklagten Gemeinde Doveren (Amt Baal, Kreis Erkelenz in Nordrhein-Westfalen). Er verlangt Ersatz des Schadens, der dem Erblasser dadurch entstanden ist, daß ein Schlepper des Gutes am 15. März 1949 durch Explosion einer Mine zerstört wurde.
Das Gutsgelände lag Anfang 1945 in der Kampflinie. Die deutschen Truppen brachten damals Minensperren an, um einen Übergang der amerikanischen Panzer über die Roer zu verhindern. Dabei legten sie auch Minen auf dem zwischen Gutswaldungen verlaufenden Gemeindeweg, der mit einer kleinen Brücke über den Baaler Bach führt. Nach Beendigung der Kampfhandlungen kam es im Frühjehr und Sommer 1945 auf diesem Wege in der Nähe der Brücke mehrfach zu Minenexplosionen, die auch Menschenleben kosteten. Die Bevölkerung benutzte den Weg aber weiter. Entminungsarbeiten führte zunächst ausschließlich die Besatzungsmacht durch, sie überließ solche Arbeiten erst im Juni 1949 den deutschen Stellen. Im März 1949 führte ein Bauunternehmer Kr. am Baaler Bach Arbeiten im Auftrage des Kulturamtes aus. Am 15. März 1949 hat er dabei den 15 jährigen Sohn des Erblassers, mit dem Trecker des Gutes einen Baumstumpf auszureisen. Dabei geriet der Wagen östlich des Baches bei der Brücke auf eine Mine und wurde zerstört.
Der Kläger hat vorgetragen: Die fragliche Mine habe auf dem Gemeindeweg gelegen. Sie müsse sich dort seit 1945 befunden haben. Die Gemeinde habe ihre Pflichten verletzt, denn sie habe weder die Verminung gemeldet noch eine Entminung veranlaßt, auch den Weg weder gesperrt noch mit Warnschildern versehen. Selbst wenn sie die Verminung gemeldet habe, hätte sie dem auf den Äckern eingesetzten Minensuchtrupp Bo. mit der Entminung auch des Weges beauftragen oder mindestens höheren Orts auf eine ordnungsmäßige Entminung drängen müssen, Dr. S. und andere Landwirte hätten Privatminensucher mit der Räumung ihrer Felder beauftragt. Die deutschen Behörden hätten auf dem streitigen Wege erst 1950 Minensuchtrupps eingesetzt. Der Schlepper, den Dr. S. nach dem Kriege ordnungsmäßig erworben habe, habe einen Wert von 13.800 DM gehabt; durch den Ausfall des Schleppers sei ihm ein Schaden an seiner Ernte von mindestens 8.000 DM entstanden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages von 21.800 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Mine habe nicht auf dem Gemeindeweg, sondern auf dem Gutsgelände gelegen. Die Besatzungsmacht habe deutschen Stellen zunächst jede Minenräumung verboten. Die Gemeinde habe auf dem Dienstweg seit 1945 mehrfach die Minengefahr gemeldet, auch den Weg gesperrt. Die Verminung des Geländes sei den höheren deutschen Stellen bekannt gewesen. Auf deren Veranlassung sei auch der streitige Weg 1946 entmint worden. Sie habe deshalb den Weg für minenfrei halten dürfen, zumal die Bevölkerung ihn seit Sommer 1945 ohne weiteren Unfälle ständig benutzt habe. Die Minen seien möglicherweise erst später durch wilde Minensucher an diese Stelle gebracht worden. Alle weiteren Maßnahmen seien Aufgabe der Polizei und höherer Dienststellen gewesen. Selbst wenn Minensuchtrupps tätig geworden wären, hätten sie möglicherweise diese Mine nicht gefunden. Die Beklagte hat auch den Anspruch der Höhe nach und insbesondere bestritten, daß der Kläger das Eigentum an dem Traktor ordnungsmäßig erworben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt: Die Mine habe auf dem seitlichen Grünstreifen des Gemeindeweges gelegen, also auf dem Gemeindeweg. Sie müsse dort seit 1945 gelegen haben. Der Weg sei niemals systematisch nach Minen abgesucht worden. Die Gemeinde hafte dafür, weil sie in zweierlei Hinsicht ihre sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Obliegenheiten nicht erfüllt habe. Sie habe einmal nicht darauf hingewirkt, daß die zuständigen Stellen den Weg entminten, und hätte außerdem durch Warnschilder oder in sonstiger Weise auf die Minengefahr hinweisen müssen. Die in der Gemeinde bestehende Minengefahr sei zwar durch die Amtsverwaltung an den Regierungspräsidenten und von diesem im Mai 1946 der Militärregierung gemeldet, doch habe die Gemeinde vom Mai 1946 bis zum Unfall nichts weiter veranlaßt. Sie habe zwar keine Befugnis zum Einsatz eines Suchkommandos gehabt, hätte aber laufend erinnern müssen. Man dürfe annehmen, daß dann der Weg bis März 1949 sachkundig entmint worden wäre. Hätte die Gemeinde Warnschilder aufgestellt, dann hätte die Gutsverwaltung den Weg nicht mit dem Trecker befahren. Dr. S. habe glaubhaft dargelegt, daß er das Eigentum am Trecker ordnungsmäßig erworben habe. Mitwirkendes Verschulden liege nicht vor, auch hafte der Kläger nicht für das Verhalten des Treckerführers, weil dieser ohne Auftrag der Gutsverwaltung gehandelt habe; der Unfall sei auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kraftfahrzeugrechts.
II.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist zutreffend. Die Gemeinde hatte die Pflicht, für den verkehrssicheren Zustand dieses Gemeindeweges zu sorgen. Diese Pflicht folgt daraus, daß die Gemeinde einen öffentlichen Verkehr auf der Straße weiter zugelassen hat und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage war, den durch den Zustand der Straße entstehenden Gefahren zu begegnen (BGHZ 9, 373). Aus dieser Verkehrssicherungspflicht ergab sich für die Gemeinde die Verpflichtung, die Straße in einer Beschaffenheit zu erhalten, die eine gefahrlose Benutzung ermöglichte. Zwar braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht das Tun und Treiben auf der Straße selbst zu beaufsichtigen und keine Vorsorge dagegen zu treffen, daß Verkehrsteilnehmer trotz verkehrssicheren Zustandes des Straßenkörpers andere Gefahren schaffen (BGH III ZR 43/51 vom 31. Januar 1952 = VRS 4, 173). Etwas anderes gilt schon bei Gefahren durch Naturgewalten wie Steinschlag (BGH III ZR 1/52 vom 15. Oktober 1953 = NJW 1953, 1865). Wenn aber durch Naturgewalten, durch Verkehrsteilnehmer oder sonst ohne Zutun des Sicherungspflichtigen Hindernisse oder gefährliche Gegenstände auf den Straßenkörper gelangt sind, dann muß der Verkehrssicherungspflichtige sich um eine Beseitigung dieser Gefahren bemühen, selbst wenn dazu auch der Störer, die Polizei oder sonstige Stellen in erster Linie verpflichtet sind. Deshalb muß der Verkehrssicherungspflichtige sich auch um die Beseitigung einer Minensperre, die während des Krieges gelegt ist, nach Beendigung der Kampfhandlungen bemühen.
Soweit die alsbaldige Beseitigung einer solchen Gefahr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muß der Sicherungspflichtige mindestens Hinweise oder Warnungsschilder anbringen, wenn er weiterhin den Verkehr duldet. Zwar bestimmt nach § 3 Abs. 4 StVO die Verkehrspolizei, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, doch besteht unabhängig davon auch für den Verkehrssicherungspflichtigen eine Warnungspflicht, falls der Zustand der Straße Gefahren mit sich bringt. Diese Verpflichtung folgt aus der Verkehrssicherungspflicht; die Bestimmung des § 3 Abs. 4 StVO, wonach die Straßenbaubehörden für die Kennzeichnung der mangelnden Verkehrssicherheit zuständig sind (vgl. auch für Bundesstraßen § 3 Abs. 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 - BGBl I, 903 -), bestätigt das nur (vgl. Nedden DöV 1956, 14). Der Senat hat diese Pflicht dies Verkehrssicherungspflichtigen zur Anbringung von Warnungsschildern neben der Pflicht der Polizei zur Aufstellung von Verkehrsschildern wiederholt bejaht (III ZR 102/53 vom 30. Dezember 1954, teilweise in BGHZ 16, 95 abgedruckt).
Die Mine lag zwar auf dem Grünstreifen neben der Fahrbahn, aber auch darauf erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht, wenn der Grünstreifen wie ein Bankett zu behandeln war. Denn die Bankette gehören noch zur Straße, wenn auch nicht zur Fahrbahn (vgl. § 27 Abs. 2 StVO). Die Bankette dienen zwar nicht dem regelmäßigen Fahrverkehr, aber der Verantwortliche muß den Verkehr warnen, wenn die Bankette auch in Notfällen nicht befahren werden können (III ZR 10/51 vom 20. Dezember 1951 = VRS 4, 178; III ZR 273/52 vom 11. Januar 1954 und III ZR 323/54 vom 26. Januar 1956).
III.
Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht besteht hier aber mindestens deshalb nicht, weil die Bediensteten der Beklagten nicht schuldhaft gehandelt haben.
Die Besatzungsmacht hatte den deutschen Stellen noch bis zum Tage des Unfalls eine eigene Minenräumung verboten. Der Beklagten war es daher rechtlich unmöglich, selbst die Minen auf ihren Straßen zu beseitigen. Sie hatte deshalb nur die Pflicht, die zuständigen Stellen zur Räumung zu veranlassen und bis dahin den Weg zu sperren oder durch Warnungsschilder auf die Minengefahr hinzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr noch im Jahre 1949 die vollständige Sperrung des Weges zuzumuten war und ob Warnungsschilder nach so langer Zeit überhaupt noch irgend einen Eindruck bei der Bevölkerung gemacht hätten, denn die Organe der Beklagten brauchten im Jahre 1949 mit einer Minengefahr auf dem streitigen Weg nicht mehr zu rechnen. Sie haben deshalb nicht fahrlässig gehandelt, weil fahrlässig nur handelt, wer infolge Vernachlässigung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennt, daß durch sein Verhalten ein Schaden entstehen kann.
Auf Grund der eigenen Berichte der beklagten Gemeinde steht fest, daß die Straße vermint war. Auch der Amtsbürgermeister So. hatte im Jahre 1945 wiederholt den Landrat und die Militärregierung auf die Minengefahr aufmerksam gemacht, nachdem die schriftlichen Meldungen darüber weitergeleitet waren. Diese Sachlage begründete zwar für die Beklagte im Jahre 1945 die Pflicht, etwas gegen die von den Minen ausgehende. Gefahr im Interesse der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf der Straße zu unternehmen.
Diese Verhältnisse haben sich jedoch in den Jahren 1945 und 1946 wesentlich geändert. Schon die Minenunfälle im Jahre 1945 hatten die gefährlichsten Minen unschädlich gemacht. Das Berufungsgericht verweist sodann auf die Aussage des Zeugen Sch., aus der sich folgendes Bild ergibt: Die Einwohner des Dorfes waren alsbald nach Beendigung der Kampfhandlungen zur Selbsthilfe geschritten und hatten alle Minen, die sie fanden, beiseite gelegt, weggeschafft und unschädlich gemacht. Schreuder hat selbst im Juli 1945 neben der fraglichen Brücke einen großen Haufen Minen gesehen, den die Bevölkerung zusammen getragen hatte und der später unschädlich gemacht wurde. Insbesondere hat sich der ehemalige Unteroffizierschüler Ambild um die Minen gekümmert und zahlreiche Minen weggeräumt. Auch Mevissen, den die Gemeinde in ihren Meldungen als den Vertrauensmann hinsichtlich der Lage der von ihr dem Regierungspräsidenten gemeldeten Minenfelder bezeichnet hatte, hat viele Minen zusammengesucht und vernichtet. Der Polizeibeamte B. hat mehrfach große Stapel zusammengetragener Minen in jener Gegend gekennzeichnet und Meldungen darüber erstattet; nach seiner Bekundung haben britische Soldaten verschiedentlich Minen daraufhin abgeholt. Unstreitig sind auch von anderer Seite und vor allem im Auftrage des Dr. S. selbst innerhalb der Gemarkungsgrenze der Beklagten Minen gesucht und vernichtet worden. Naheliegend ist es, daß bei dieser Gelegenheit auch oder wahrscheinlich in erster Linie die Wege auf Minen abgesucht worden sind; deshalb gibt der Zeuge P. der unter B. im Gemeindebezirk längere Zeit nach Minen gesucht hat, nur eine Erfahrungstatsache wieder, wenn er erwähnt, er und die anderen Minensucher hätten schon zu ihrer eigenen Sicherheit auch die benutzten Wege abgesucht. Auch B. der von Dr. S. als Minenräumer für die von ihm bewirtschafteten Grundflächen beauftragt worden war, spricht davon, sie hätten auch auf Wegen gesucht. Streitig ist allerdings, ob auch die Straße, auf der sich der hier interessierende Unfall ereignet hat, nach Minen abgesucht worden ist. Auf eine Feststellung darüber kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn nach dem Explodieren mehrerer Minen auf diesem Wege im Jahre 1945 und nach den umfangreichen teils "wilden", teils unter Aufsicht der Militärregierung durchgeführten Suchaktionen im Gemeindebezirk hatte die Bevölkerung den fraglichen Wegeteil vom Sommer 1945 bis März 1949, also fast vier Jahre lang, ständig benutzt, ohne daß sich irgend ein weiterer Unfall ereignet hatte. Bei dieser Sachlage durften die Gemeindebediensteten, die rechtzeitig die Minengefahr gemeldet hatten, im Jahre 1949 ohne Verschulden davon ausgehen, daß sich auf diesem Wegeteil keine Minen mehr befanden. Diese Beurteilung ist sozusagen rückschauend auch vom Regierungspräsidenten bestätigt worden. Dieser hat nämlich im ersten Rechtszug mitgeteilt, daß er mit Sicherheit annehme, das fragliche Gelände sei entmint worden, weil der nach dem Unfall vom März 1949 eingesetzte Minensuchtrupp Ende 1950 und Frühjahr 1951 keine weitere Mine gefunden habe.
Nach diesen veränderten Umständen durften die Organe der Beklagten annehmen, daß auf dem fraglichen Wege keine Minengefahr mehr bestand. Es war also mindestens nicht schuldhaft pflichtwidrig, wenn sie, nachdem sich die Umstände verändert hatten, keine weiteren Schritte mehr zum Schütze der Sicherung des Verkehrs auf der interessierenden Straße unternahmen.
Auf die Revision der Beklagten muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Revisionsvorbringen bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.