Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1958, Az.: III ZR 104/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 104/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 17.02.1955
- OLG Köln - 15.03.1957
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Bonn, vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
1.) die Kaufmannswitwe Käte P. geb. M. in B., P. Straße ...,
2.) die minderjährige Schülerin Christel P., ebenda, vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
3.) die minderjährige Schülerin Monika P. ebenda, vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Amtlicher Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht bei rutschgefährlichem Basaltpflaster (im Anschluß an III ZR 2/56 vom 15. April 1957 - VRS 13, 3; hier entschieden für eine städtische Ausfallstraße mit außergewöhnlicher Verkehrsdichte im Jahre 1953).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. März 1957 insoweit aufgehoben, als es zu Ungunsten der Beklagten erkannt hat, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 17. Februar 1955 dahin abgeändert, daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird. Die von der Klägerin zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Anschlußberufung wird ebenfalls im vollen Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Abend des 27. September 1953 gegen 21 Uhr ist der Kaufmann Eugen P., Ehemann und Vater der Klägerinnen, mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen auf der "Friedrich-Ebert-Allee" genannten Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 9 durch das Gebiet der Beklagten tödlich verunglückt. Er überholte damals, aus der Innenstadt der Beklagten kommend, ungefähr an der Stelle, wo in die Allee die Siebengebirgs- und die Walter-Flex-Straße einmünden und der Asphaltbelag der Straße auf eine Strecke von etwa 1.300 m in Basaltkopfsteinpflaster und teilweise in Basaltkleinpflaster überging, zwei andere Personenkraftwagen und geriet auf dem durch Nieselregen nassen Fahrdamm bei dem Versuch, sich wieder rechts einzuordnen, ins Schleudern. Er prallte mit seinem Fahrzeug an einen am rechten Straßenrand stehenden Baum und von diesem zurück an eines der überholten Kraftfahrzeuge. Während er auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb, erlitten die im Wagen mitfahrenden Klägerinnen zu 1) und 2) gesundheitliche Schäden. Dort, wo der Straßenbelag wechselte, befand sich, an einem Alleebaum angebracht, ein auf die Schleudergefahr hinweisendes Warnschild.
Die Klägerinnen werfen der Beklagten als überwiegend schadensursächlich vor, daß sie die von dem glatten Basaltpflaster ausgehende Rutschgefahr nicht beseitigt, vor ihr auch nur unzureichend gewarnt habe. Von der Annahme aus, daß den Getöteten 1/3 Mitverschulden an dem Unfall treffen könne, haben sie beantragt:
- I.
die Beklagte zu verurteilen:
- 1.)
den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 470,- DM der 700,- DM betragenden Beerdigungskosten,
- 2.)
der Klägerin zu 1) ab 1. Oktober 1953 monatlich 140,- DM entgehenden Unterhalt sowie
- 3.) und 4.)
den Klägerinnen zu 2) und 3) je ab 1. Oktober 1953 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich 80 DM entgehenden Unterhalt zu zahlen;
- II.
die Verpflichtung der Beklagten festzustellen,
- a)
der Klägerin zu 1) 2/3 des ihr künftig durch ihre Verletzung entstehenden Schadens, sowie
- b)
sämtlichen Klägerinnen 2/3 des Schadens zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstehen werde.
Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Begehrens dahin erkannt, daß die mit den Klaganträgen geltend gemachten Leistungsansprüche zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt seien, der Anspruch zu I 2) jedoch nur bis zum 7. August 1969, und hat, beschränkt auf die Hälfte des Schadens, die erbetene Feststellung zu a), die zu b) allein zugunsten der Klägerinnen zu 2) und 3) getroffen.
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1) hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Leistungsansprüche mit der vom Landgericht eingefügten zeitlichen Beschränkung nur zu 2/5, einen Anspruch der Klägerin zu 1) auf ein angemessenes Schmerzensgeld in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,
der Klägerin zu 1) den vollen ihr künftig aus ihren Verletzungen entstehenden Schaden,
sämtlichen Klägerinnen alle weiteren über die Leistungsanträge hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die ihnen künftig durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters entstehen werden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Die Klägerinnen erbitten die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht an der Ortsdurchfahrt hat. Das Berufungsgericht bezeichnet die Friedrich-Ebert-Allee als eine der meist befahrenen Verkehrsstraßen im westdeutschen Raum, die als linksrheinische Hauptverkehrsstraße den starken Fernverkehr nach und von der Bundeshauptstadt einschließlich des Bundeshauses, der Bundesbehörden und der meisten ausländischen diplomatischen Vertretungen, sowie den umfangreichen Nahverkehr zwischen der Bundeshauptstadt und Bad Godesberg aufnimmt. Hinsichtlich des Straßenzustandes an der Unfallstelle und über den Hergang des Unfalls besagt das Berufungsurteil im einzelnen:
Die Straßenoberfläche habe eine geringe, in sich ungleichmäßige Wölbung auf gewiesen. In die Mitte der Fahrbahn seien zwei Straßenbahngleise eingelassen; die unmittelbar an ihnen liegenden Pflastersteine seien ungleich hoch, meist höher als die Schienen gewesen. Der Getötete habe die beiden vor ihm fahrenden Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h überholt und sei mit seinem Fahrzeug nicht ausschließlich infolge der Straßenbahnschienen ins Rutschen geraten. Selbst wenn der Schleudervorgang anfänglich durch die Glätter der Schienen ausgelöst worden sein sollte, habe er auf dem feuchten und glatten Straßenpflaster eine solche Steigerung erfahren, daß das Unglück nicht mehr zu vermeiden gewesen sei. Im Interesse der Sicherung des ständig steigenden Straßenverkehrs, so führt das Berufungsurteil weiter aus, müsse verlangt werden, daß Straßen, in denen Straßenbahnschienen liegen, eine griffige Oberfläche aufwiesen. Daran habe es hier gefehlt. Nach der Aussage des Zeugen Th. sei nämlich um die Zeit des Unfalls die Friedrich-Ebert-Allee bei feuchter Witterung derart "schmierig" gewesen, daß man selbst mit Gummischuhen sich schlecht auf ihr habe fortbewegen können; der Zeuge habe am Unfallabend mehrere Autofahrer angetroffen, die über den gefährlichen Straßenzustand geschimpft hätten. Die Zeugin D. die ganz in der Nähe der Unfallstelle wohne, habe bekundet, daß früher auf der Straße bei regnerischem Wetter fortgesetzt Kraftfahrer, besonders Motorradfahrer, ins Rutschen geraten seien. Die Auskunft des Polizeipräsidenten der beklagten Stadt ergebe, daß sich von Januar bis September 1953 auf der Friedrich-Ebert-Allee fünf Rutschunfälle zugetragen hätten. Schon die beiden Zeugen Th. und S. hätten drei weitere Unfälle selbst mit angesehen. Unter den gegebenen Umständen habe die beklagte Stadt schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, wenn sie die Allee nicht entglättet oder nicht wenigstens in gehörigem Abstand vor Beginn des Basaltpflasters durch ein deutlich erkennbares Warnschild auf die Schleudergefahr hingewiesen habe. Die für die nachträgliche Entglättung aufgewendeten 25.000 DM hätte die Beklagte schon früher bereitstellen müssen.
Die Revision meint demgegenüber vor allem, adäquate Ursache des Unfalls sei nicht das Basaltpflaster, sondern der erhöhte Kraftfahrzeugverkehr gewesen, den die Beklagte nicht zu vertreten habe; zwar müsse die Beklagte dem erhöhten Verkehr in gewisser Weise Rechnung tragen, das habe sie aber in ausreichendem Maße durch die Anbringung des Warnschildes getan.
Die Überprüfung dieser Rüge ergibt:
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. April 1957 III ZR 2/56 - VRS 13, 3 - ausgeführt hat, muß der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwendung der aus dem Zustand eines Weges drohenden Gefahren diejenigen Maßnahmen treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind; die Auswahl unter den für dieses Ziel in gleicher Weise tauglichen Mitteln bildet dagegen eine Frage seines Ermessens. Die Beseitigung einer gefährlichen Straßendecke kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht ohne weiteres verlangt werden, sondern nur dann, wenn die von der Straße für die Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren nicht durch andere Maßnahmen wenigstens in einem zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ausreichenden Ausmaß gemindert werden können.
Das gilt auch dann, wenn eine Straße mit einem Basaltpflaster versehen ist, von dem bei Nässe eine Rutsch- und Schleudergefahr ausgeht (s. das genannte Urteil sowie das Urteil vom 7. Februar 1957 III ZR 190/55 - VRS 12, 249 -).
Die mit diesem Pflaster verbundene Gefahr ist erst allmählich unter der Einwirkung des ständig wachsenden Kraftfahrzeugverkehrs aufgetreten und erkannt worden. Mit dem gefährlichen Pflaster war in dem für die Beurteilung dieses Rechtsfalles maßgebenden Jahr 1953 noch ein großer Teil des westdeutschen Straßennetzes, auch ein Teil der Autobahnen, versehen. Seine alsbaldige restlose Beseitigung war grundsätzlich dem Verkehrssicherungspflichtigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, die sich nach dem Krieg und dem Zusammenbruch einer Fülle dringlicher, mit hohem Kostenaufwand verbundener Aufgaben gegenübersahen, unzumutbar. Wohl aber konnte sich der Kraftfahrer, wenn er ausreichend gewarnt war, in seiner Fahrweise in der Regel auf dieses nicht ungefährliche Straßenpflaster einrichten und mußte das auch tun. Eine bei Nässe absolut ungefährliche Straßenfläche gab und gibt es nicht. Unter den gegebenen Umständen konnten Veränderungen an der Straßendecke von der Beklagten nur dann verlangt werden, wenn andere in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht fallende Maßnahmen, insbesondere das noch zu erörternde Anbringen entsprechender Warnschilder, nicht eine ausreichende Sicherung für den Verkehrsteilnehmer boten.
Nur denn, wenn eine besondere Gefährlichkeit der Straße zu sofortigen baulichen Maßnahmen Anlaß gab, traf der Verkehrssicherungspflichtige nicht die erforderlichen Vorkehrungen, wenn er sich auf Warnschilder verließ. Die besondere Gefährlichkeit, die ungesäumte bauliche Maßnahmen an dem Straßenpflaster verlangte, mußte derart sein, daß sie sich als Ausnahme deutlich von der Regel hervorhob und kennzeichnete. Eine Häufung von Gefahrenquellen auf einem mit Blaubasaltpflaster versehenen Straßenstück reichte hierzu nicht ohne weiteres aus. Das hat der Senat in dem erwähnten Urteil vom 15. April 1957 im einzelnen dargelegt und entschieden. In jenem Fall war die Ortsdurchfahrt einer viel befahrenen Bundesstraße auf eine Länge von etwa 2 km großenteils mit glattgeschliffenem Basaltpflaster belegt; dem von Norden in die Ortsdurchfahrt einfahrenden Kraftfahrer traten außer dem bei Nässe glatten Pflaster als weitere Gefahren entgegen eine leichte Linkskurve, eine schlechte Erkennbarkeit des Übergangs von der Asphaltbahn auf das Basaltpflaster, eine starke Wölbung der Pflasterdecke sowie eine Verengung der Fahrbahn. Demgegenüber waren die Verhältnisse auf der Friedrich-Ebert-Allee der Beklagten an der Unfallstelle nicht so beschaffen, daß sie eine abweichende Würdigung und die Beurteilung als eine besondere Gefahrenstelle in dem aufgezeigten Sinne erforderten. Sowohl die von dem Basaltpflaster ausgehende Rutsch- und Schleudergefahr als auch der Einbau der Straßenbahngleise mit den anliegenden, ungleich hohen Pflastersteinen riefen keine Gefahren hervor, die nicht in Kraftfahrkreisen allgemein bekannt sind oder zumindest bekannt sein müssen. Sie konnten, wenn der Kraftfahrer sich pflichtgemäß auf eine ihm erteilte Warnung einstellte, durch die Anbringung von auf die Rutschgefahr hinweisenden Warnschildern auf ein geringes Maß zurückgeführt werden. Befolgte der Kraftfahrer die Warnung, so konnte ihn auch der vom Sachverständigen hervorgehobene Umstand nicht gefährden, daß das Basaltpflaster nur eine Strecke von rund 1.300 m bedeckte, während die Fahrbahn vor- und nachher mit gutem Belag versehen war. Die Verkehrsdichte auf der Allee mag zwar schon damals außergewöhnlich gewesen sein; die Unfallhäufigkeit war aber, wenn man auf die verwertbaren - von der Revision übrigens als noch zu weitgehend angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts zurückgeht, verhältnismäßig gering.
Die Auskunft des Polizeipräsidenten spricht, wie das Berufungsurteil sagt, von fünf Rutschunfällen in der Zeit von Januar bis September 1953. Selbst wenn man diesen Unfällen die von den Zeugen Th. und S. bekundeten weiteren drei Unfälle hinzuzählt, war dies angesichts der ungewöhnlichen Verkehrsdichte eine so niedrige Unfallziffer, daß sie zwingend zu dem Schluß führt, auch diese Unfälle hätten vermieden werden können, wenn die Verunglückten ausreichend vor der Rutschgefahr gewarnt worden wären und die Warnung beherzigt hätten. Im vorliegenden Fall hat sich der Verunglückte ebenfalls von seinem Wissen um die Gefahrenstrecke nicht warnen lassen, sondern hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvorsichtig mit überhöhter Geschwindigkeit und mit in schlechtem Zustand befindlichen Reifen befahren, von denen namentlich das Profil der hinteren Reifen auf der Lauffläche fast völlig abgefahren war. Das Berufungsgericht verweist auf die Aussage der Zeugin D., wonach damals auf der Unfallstrecke bei regnerischem Wetter fortgesetzt Kraftfahrer, besonders Motorradfahrer, ins Rutschen geraten seien. Damit hat es aber, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, nicht eine inhaltlich gleiche Feststellung treffen, sondern nur eine Unfallhäufigkeit auf dem Straßenstück unterstreichen wollen. Selbst wenn sich jedoch auf ihm mehr Unfälle zugetragen haben, als die anderen Beweismittel ergeben, so ist damit und bei der gebotenen Berücksichtigung des Umstandes, daß es an einer genügenden Warnung der Verkehrsteilnehmer fehlte, noch nicht eine Gefahrenquelle von einer Stärke dargetan, die eine ungesäumte bauliche Umgestaltung des Straßenbelags vor dem Unfall von der Beklagten gefordert hätte.
In der Revisionssache III ZR 2/56 war allerdings anders als im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der betreffende Straßenabschnitt im Hinblick auf die konkrete Situation und die von ihm ausgehende Gefahr nicht eine alsbaldige Umgestaltung der Straßendecke geboten habe. Doch handelt es sich hierbei um eine Beurteilung, die zwar weithin von tatsächlichen Erwägungen bestimmt wird, die aber nicht eine tatsächliche Feststellung darstellt, an die das Revisionsgericht gebunden gewesen wäre. Dieses kann vielmehr auf Grund der vom Berufungsrichter im einzelnen festgestellten Verhältnisse auf der Unfallstrecke würdigen, welche Maßnahmen auf seiten des Verkehrssicherungspflichtigen zur Abwendung einer Unfallgefahr erforderlich und ihm zumutbar waren.
Die Würdigung geht hier dahin, daß die Beklagte, die sich nach dem Zusammenbruch einer Röchstzahl neuer und dringend zu bewältigender Probleme gegenübergestellt sah, jedenfalls bis zur Unfallzeit den Basaltbelag, zu dessen Entglättung sie später 25.000 DM aufwendete, in seinem Zustand belassen konnte.
Allerdings mußte sie die Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maße vor der mit dem Pflaster verbundenen Rutsch- und Schleudergefahr warnen. Wie nämlich der Senat wiederholt entschieden hat, auch das Berufungsgericht annimmt, gehört die Anbringung von Warnschildern dann zur Verkehrssicherungspflicht, wenn die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße drohenden Gefahren gewarnt werden sollen (Urteile vom 13. Dezember 1956 III ZR 112/55 S. 5/6; 8. April 1957 III ZR 66/56 S. 9; auch 15. April 1957 III ZR 2/56 S. 11). Zwar bestimmte nach § 3 Abs. 4 StVO a.F. die Verkehrspolizei, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen waren; doch hat unabhängig davon auch für den Verkehrssicherungspflichtigen eine Warnpflicht bestanden, falls der Zustand der Straße dies mit sich brachte. Die neue Fassung des § 3 Abs. 4 StVO vom 24. August 1953, nach der die Straßenbaubehörde für die Kennzeichnung der mangelnden Verkehrssicherheit zuständig ist, bestätigt nur den bereits vorhanden gewesenen Rechtszustand.
Die Warnzeichen müssen in gehörigem Abstand vor der Unfallstelle und deutlich erkennbar angebracht werden; anderenfalls verfehlen sie ihren Zweck. Das von der Beklagten angebrachte Warnschild entsprach den Anforderungen nicht. Indessen wußte der Getötete, wie das Berufungsurteil ausdrücklich feststellt, daß er ein gefährliches Straßenstück zu durchfahren hatte. Hierzu verweist das Berufungsurteil darauf, der Getötete habe seit einem halben Jahr vor dem Unfall in Godesberg gewohnt und sei häufig mit seinem Wagen in dem Stadtbereich der Beklagten gefahren. Kannte der Getötete aber die Gefahr, vor der ihn das Hinweisschild warnen sollte, und trug er ihr in seiner Fahrweise keine Rechnung, so kann das Fehlen einer ausreichenden Warnung nicht als schadensursächlich betrachtet werden.
Die Pflichtverletzungen, die die Klägerinnen der Beklagten vorwerfen, haben mithin nicht vorgelegen oder sind nicht zur Schadensursache geworden. Dann aber erweist sich die Klage bereits aus diesem Grunde als unbegründet, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten den übrigen Rügen der Revision standzuhalten vermöchte. Die Unbegründetheit der Klage führt zu den im Entscheidungssatz ausgesprochenen Folgen, wobei der Kostenausspruch auf der Anwendung der § § 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO beruht.