Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1953, Az.: III ZR 293/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 293/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 10.06.1952
Prozessführer
der Stadtgemeinde Bottrop, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
Friedrich B., H., V. Br.strasse ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1953, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 10. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Abend des 29. März 1950 befuhr der Kläger mit einem von ihm gemieteten und von dem Kraftfahrer D. gesteuerten Lastkraftwagen mit Anhänger die Kirchhellenerstrasse in Bottrop in Richtung zur Autobahn. In Höhe des Rathausplatzes bemerkten die Insassen des Lastkraftwagens (der Kläger, D. und ein weiterer Beifahrer) im Scheinwerferlicht auf der rechten Seite der Fahrbahn eine Wasseransammlung. Sie maßen diesem Umstand jedoch keine Bedeutung bei und fuhren mit mässiger Geschwindigkeit weiter. Dabei brach die Strassendecke unter dem Gewicht des Lastzuges ein und dieser wurde erheblich beschädigt.
Der - etwa um 23.40 Uhr erfolgte - Einbruch des Lastkraftwagens war darauf zurückzuführen, dass ein Rohr der in der Kirchhellenerstrasse verlegten Wasserleitung gebrochen war und das ausströmende Wasser die Strassendecke unterspült hatte. Das gebrochene Rohr gehörte zum Versorgungsnetz der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerks-AG in Bottrop, die die Wasserversorgung der beklagten Stadt vertraglich übernommen hat. Das Rheinisch-Westfälische Wasserwerk (RWW) unterhielt bei Tag und Nacht eine Rohrschutzwache, die Rohrbruchmeldungen - auch fernmündlich - entgegennahm, jedoch die Druckschwankungen, die in den einzelnen Rohrnetz-Distrikten von Druckmanometern angezeigt und von Diagrammschreibern aufgezeichnet werden, nicht beobachtete, sondern bis zu einer etwaigen Alarmierung schlafen durfte. In vorliegendem Falle erfolgte die erste Meldung von dem Schadensfalle um 23.30 Uhr durch den nahe bei der Schadensstelle wohnenden Zahnarzt Dr. T.. Genau fünf Minuten später meldete ein Polizeibeamter den Rohrbruch von dem in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Polizeirevier aus. Beide Meldungen nahm der Rohrmeister W. entgegen, der zu der Rohrwache gehörte und den Telefondienst in dem 2-3 Minuten von der Unfallstelle entfernten Gebäude der Betriebsverwaltung des RWW versah. W. kleidete sich an, weckte den im gleichen Stockwerk schlafenden Rohrleger M., verständigte den Ingenieur Schl. und begab sich dann mit M. unter Mitnahme von roten Lampen und Sperrgerät zu Fuss zu der Schadensstelle, wo bei seiner Ankunft der Unfall bereits geschehen war.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit der Begründung, dass sie der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei, auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (Verdienstausfall usw) in Anspruch und hat mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht jedoch den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die beklagte Stadt die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kirchhellenerstrasse in Bottrop die Beklagte trifft und dass sich die Haftung für einen aus Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schaden nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen aus §823 BGB bestimmt (BGHZ 9, 373). Es ist ferner an der vom Berufungsgericht bereits angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu weiter RGZ 89, 136 [137] und 153, 356 [360]; JW 1932, 3163) festzuhalten, dass die für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verantwortlichen Gemeinwesen die eigene durch ihre verfassungsmässig oder gemäss §30 BGB bestellten Vertreter wahrzunehmende und eine Entlastungsmöglichkeit aus §831 BGB nicht gestattende Verpflichtung zur Überwachung der in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht veranlassten Maßnahmen trifft. Damit ist nicht gesagt, dass die Überwachungstätigkeit im einzelnen von einem verfassungsmässig berufenen oder besonders bestellten Vertreter ausgeübt werden müsse. Jedoch muss verlangt werden, daß die geeigneten allgemeinen Anordnungen von einem solchen Vertreter getroffen werden und von ihm auch die Befolgung und die Angemessenheit dieser Anordnungen laufend überwacht wird. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, dass die aus der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sich ergebenden Aufgaben, soweit sie mit der Unterhaltung des Rohrnetzes der Wasserleitung in Zusammenhang standen, nicht in vollem Umfang auf das RWW übergehen konnten, dass vielmehr die Beklagte zumindest verpflichtet geblieben ist, die zur Sicherung des Strassenverkehrs erforderlichen Anordnungen durch ihre Organe (§§30, 31, 89 BGB) selbst zu treffen bezw. die von dem RWW in dieser Hinsicht getroffenen Anordnungen auf ihre Geeignetheit zu prüfen und ihre tatsächliche Durchführung zu überwachen.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers und zur Frage einer Haftung der Polizei oder des Bergwerksbesitzers lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
II.
1.
Im Rahmen der Erörterungen über Umfang und Maß der von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht anzuwendenden Sorgfalt hat das Berufungsgericht zunächst im einzelnen zutreffend ausgeführt: Das Fehlen automatischer Rohrbruchsicherungen könne der Beklagten nicht zur Last gelegt und es könne im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch auch damit nicht begründet werden, dass die Beklagte es unterlassen habe, die gefährdeten Rohrleitungen regelmässig mit besonderen Abhorchgeräten zum Zwecke der Feststellung undichter Stellen abhorchen zu lassen. Ferner sei daraus, dass die Beklagte die an der Unfallstelle noch verwandten alten Stemm-Muffenrohre nicht durch moderne Rohre ersetzt habe, schon deswegen nichts Entscheidendes herzuleiten, weil nicht mit genügender Sicherheit festzustellen sei, dass durch den Einbau moderner Rohre der Rohrbruch und damit der Unfall vermieden worden wäre.
Das Berufungsgericht kommt alsdann aus folgenden Erwägungen zur Bejahung der Schadensersatzpflicht der Beklagten:
Im Stadtzentrum von Bottrop habe zur Zeit des Unfalls eine Gefahrenlage bestanden, die über das auch in vom Bergbau betroffenen Gebieten normale Maß weit hinausgehe. Die Beklagte sei deshalb - zumindest so lange, als keine Abhorchgeräte eingesetzt gewesen und an den besonders gefährdeten Stellen nicht die um die Jahrhundertwende eingebauten Leitungsrohre durch modernere Rohre ersetzt worden seien - verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass besondere Maßnahmen getroffen wurden, durch die sichergestellt wurde, daß auftretende Rohrbrüche möglichst schnell erkannt und alsdann ohne Zeitverlust gesichert wurden. Aus diesem Grunde habe die Beklagte darauf hinwirken müssen, dass der Manometer bezw. Druckschreiber, der den im Distrikt Bottrop bestehenden Wasserdruck anzeigt bezw. aufzeichnet, nicht nur - wie es tatsächlich geschehen sei - am Tage während der Dienststunden, sondern auch nachts durch einen ständig einsatzbereiten Mann beobachtet wurde. Zu einer solchen Beobachtung bei Nacht habe gerade deswegen besonderer Anlass bestanden, weil während der Nachtstunden infolge Rückgangs der Wasserentnahme der Wasserdruck anzusteigen pflege und deshalb die Gefahr eines Rohrbruchs gerade nachts besonders gross sei. Zudem könne nicht damit gerechnet werden, dass eine Bruchstelle nachts so schnell von aussen gemeldet werde, wie dies bei Tage während des stärkeren Verkehrs der Fall zu sein pflege. Allerdings könne die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung der Beobachtung des Wasserdrucks in vorliegendem Falle keine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen, weil diese Unterlassung nicht ursächlich für den Schadensfall geworden sei; denn das von dem Druckschreiber an dem Unfalltage aufgezeichnete Diagramm zeige den auf den Rohrbruch zurückführenden Druckabfall erst um 23.30 Uhr oder wenige Minuten vorher an. Um 23.30 Uhr habe aber der Zeuge Dr. T. schon unter Angabe der genauen Schadensstelle den Bruch gemeldet. Indes seien dadurch, dass der Rohrmeister W. durch den Telefonanruf des Dr. T. erst geweckt werden und sich noch ankleiden musste, entscheidende Minuten bis zu dessen Eintreffen an der Unfallstelle verlorengegangen. Von der Beklagten sei aber in Anbetracht der grossen Schäden, die anderen bei einem Rohrbruch durch Unterspülung der Strassendecke drohten, zu verlangen gewesen, dass sie durch entsprechende Anordnungen und Erwirken von sachgemässen Maßnahmen seitens des RWW sicherstellte, daß der Wachmann wach und angekleidet war und den Wachraum sofort verlassen konnte, nachdem er vorher nur noch einen zweiten Mann geweckt und über die örtliche Lage der Unfallstelle unterrichtet hatte. Wenn die Beklagte solchermassen Vorsorge getroffen hatte, so würde sich der Unfall nicht ereignet haben. Um 23.35 Uhr, als der Polizeibeamte die zweite Schadensmeldung von dem etwa 20-30 m von der Unfallstelle entfernten Polizeirevier aus erstattet habe, sei der Unfall nämlich noch nicht eingetreten gewesen und der Zeuge W. würde, wenn er lediglich den Rohrleger M. geweckt und diesem alsdann die weiter von ihm selbst getroffenen Massnahmen (fernmündliche Benachrichtigung des Ingenieurs Sch., Herbeiführung grösseren Sicherungsgeräts) überlassen hätte, spätestens um 23.33 bis 23.34 Uhr, mithin noch vor dem Unfall, an der Schadensstelle eingetroffen sein und würde diese noch rechtzeitig habe sichern können, wozu eine Taschenlampe mit rotem Licht völlig ausgereicht hätte.
Ausserdem ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus folgendem Gesichtspunkts Angesichts der in Bottrop bestehenden besonderen Gefahrenlage sei es Sache der beklagten Stadt gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Polizeibeamten mit Weisungen versehen wurden, bei Schadensfällen der hier in Rede stehenden Art für eine sofortige Absperrung der Strasse Sorge zu tragen. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass - wenn derartige Weisungen ergangen wären - die Polizeistreife in vorliegendem Fall sich weisungsgemäss verhalten haben würde und folglich der Unfall auch auf diese Weise hätte vermieden werden können.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen den von der Beklagten zu vertretenden Unterlassungen und dem Unfall sei zu bejahen. In der Stadtmitte von Bottrop habe sich in dem letzten halben Jahr vor dem Unfall etwa alle zwei Wochen ein Rohrbruch ereignet. Die Möglichkeit, daß auf einer so belebten Strasse wie der Kirchhellenerstrasse als Folge der erörterten Unterlassungen sich ein Unglück der hier eingetretenen Art ereignen könne, habe nicht so fern und ausserhalb der Lebenserfahrung gelegen, dass diese Möglichkeit nicht hätte in Rechnung gestellt zu werden brauchen. Der verantwortliche verfassungsmässig berufene Vertreter der Beklagten hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein Unglück, wie es dem Kläger zugestossen sei, auch voraussehen können.
2.
Demgegenüber macht die Revision folgendes geltend:
Aus der Tatsache, dass die Absperrmannschaft bereits um 23.40 Uhr an Ort und Stelle gewesen sei, nachdem der Rohrbruch erst um 23.30 Uhr zutage getreten sei, ergebe sich, dass schnellstens gehandelt worden sei und der berechtigte Vorwurf eines verzögerten Eingriffs der Wache des RWW nicht erhoben werden könne. Auch wenn ein einzelner Angehöriger des Einsatztrupps angekleidet gewacht hätte, so hätten doch die übrigen zur Absperrung und Beseitigung des Schadens erforderlichen Leute geweckt werden und hätten diese sich ankleiden müssen. Keinesfalls könne gefordert werden, dass der gesamte Einsatztrupp, der regelmässig geschlossen zur Schadensstelle fahre, angezogen wache. Die Tatsache, dass auch die Telefonwache sich erst habe ankleiden müssen, könne deshalb für die wenigen Minuten Zeit, die sie zum Ankleiden benötigte, nicht als schuldhafte Schadensursache gewertet werden. Wenn das Berufungsgericht die angezogene Nachtwache zumindest so lange verlange, wie keine Abhorchgeräte eingesetzt und die alten Rohre an den gefährdeten Stellen nicht durch moderne Rohre ersetzt seien, so sei dazu darauf hinzuweisen, dass der in vorliegendem Falle eingetretene Rohrbruch durch ein Abhorchgerät überhaupt nicht hätte vorzeitig festgestellt werden können, und dass auch nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtverwendung moderner Rohre als Schadensursache auszuscheiden habe, da nicht festzustellen sei, dass modernere Rohre der hier erfolgten Pressung standgehalten haben würden. Davon abgesehen überspanne das Berufungsgericht angesichts dessen, dass das RWW das grösste und zuverlässigste Unternehmen seiner Art sei und über zuverlässiges und technisch vorgebildetes Personal verfüge, bei weitem die Erfordernisse, die die Rechtsprechung sonst an die Überwachung von unmittelbaren Angestellten gestellt habe, wenn es verlange, dass die beklagte Stadt in die Organisation des RWW eingreife und bestimmte Fürsorgemaßnahmen innerhalb dieses Werkes treffe. Schliesslich sei auch der Vorwurf unbegründet, dass die Beklagte es unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass an die Polizeibeamten Weisungen ergangen seien, bei Wasserrohrbrüchen sofort die Strasse abzusperren. Denn die Polizei in Bottrop sei hinreichend über das Auftreten von Wasserrohrbrüchen informiert und die Polizeibeamten hätten nicht nur die Anweisung, Wasserrohrbrüche sofort dem RWW zu melden, sondern sie seien auch angewiesen, nach der Meldung sofort abzusperren, so dass irgendwelche Maßnahmen der Beklagten ins Leere gefallen sein würden.
3.
Die Angriffe der Revision sind nicht begründet:
Darauf, ob der Einsatz von Abhorchgeräten oder der Einbau moderner Rohre im vorliegenden Falle den Unfall verhindert haben würde, kommt es nicht entscheidend an. Wenn es zutrifft, dass mit Hilfe von Abhorchgeräten Rohrbrüche der hier eingetretenen Art nicht vorzeitig festgestellt und auch durch das Einbauen moderner Rohre derartige auf starke Pressungen zurückzuführende Brüche nicht vermieden werden können, mussten eben andere wirksame Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Dabei durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass das RWW - mag dieses Werk auch über besondere Erfahrungen und ein gut geschultes und zuverlässiges Personal verfügen - von sich aus auch die zur Sicherung des Strassenverkehrs erforderlichen Massnahmen treffen würde. Vielmehr war und blieb es im Rahmen der ihr allein obliegenden Verkehrssicherungspflicht Aufgabe der Beklagten selbst, zu prüfen, ob das RWW geeignete und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung der dem allgemeinen Verkehr aus etwaigen Rohrbrüchen drohenden Gefahren getroffen hatte, und gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass derartige Maßnahmen getroffen wurden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass es angesichts der Häufigkeit der im Stadtgebiet von Bottrop aufgetretenen Rohrbrüche und der damit für den Strassenverkehr verbundenen Gefahren verlangt werden muss, dass Vorsorge getroffen wird, dass ein derartiger gefährlicher Rohrbruch möglichst schnell festgestellt und alsdann unverzüglich gesichert wird. Wenn das Berufungsgericht dazu im einzelnen verlangt hat, dass stets eine Nachtwache zum sofortigen Einsatz bereit, d.h. auch bei Nacht angekleidet ist, so stellt das mit Rücksicht auf die in Bottrop herrschenden besonderen Verhältnisse keine Überspannung der Anforderungen dar. Gegenüber den Ausführungen der Revision ist dazu darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht nicht verlangt hat und es auch nicht erforderlich erscheint, dass der gesamte "Einsatztrupp" angezogen war. Es genügt vielmehr, dass die Organisation so getroffen wird, dass unmittelbar nach einer Schadensmeldung wenigstens ein Mann sich sofort zu der Schadensstelle begeben und diese, wenn zunächst auch nur behelfsmässig, sichern und absperren kann. Wenn in vorliegendem Falle so verfahren worden wäre, würde der Unfall - wie das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt hat - vermieden worden sein.
Wenn sonach aus dem genannten Grund bereits eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu bejahen ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob dem Berufungsgericht auch darin zu folgen ist, dass eine weitere schuldhafte Unterlassung darin zu sehen sei, dass die Beklagte nicht darauf hingewirkt habe, dass die Polizeibeamten in Bottrop Anweisung erhielten, bei einem festgestellten Wasserrohrbruch für sofortige Absperrung der betroffenen Strasse Sorge zu tragen.
III.
Schliesslich bittet die Revision um Nachprüfung, ob nicht das Berufungsgericht zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers oder des Fahrers D. verneint habe. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt: Von einem Kraftfahrer, der aus der Strasse Wasser hervorquellen sehe und der einen vor ihm liegenden Strassenteil mit Wasser überflutet finde, könne nicht verlangt werden, dass er in der kurzen Frist, die zwischen dem Anblick und dem Erreichen der betreffenden Stelle bleibe, erkenne, dass es sich um einen Wasserrohrbruch handle und dass als dessen Folge gar ein Hohlraum unter der Strassendecke vorhanden sein könne. Dass insbesondere im Stadtkern von Bottrop infolge der Bergbaueinwirkungen besondere Gefahren bestanden, habe der von auswärts kommende Fahrer D. nicht wessen können und nicht zu wissen brauchen. Dasselbe gelte für den Kläger selbst, der sich im Führerhaus des Lastzuges befand. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. In Städten, in denen Bergbaueinwirkungen fehlen, kommen erfahrungsgemäss Wasserrohrbrüche verhältnismässig selten vor und hier sind etwa vorkommende Wasseransammlungen auf den Strassen im allgemeinen darauf zurückzuführen, dass ein "Gully" überläuft oder ein Hydrant nicht ordnungsmässig verschlossen ist. Jedenfalls kommen Unterspülungen der Strassendecke in einer Art, wie sie hier vorlag, anderen Ortes so selten vor, dass gegen den Fahrer des Klägers und gegen diesen selbst ein begründeter Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann, wenn sie ein Durchfahren der überfluteten Strassenstelle für ungefährlich hielten und den Lastzug vor der Wasseransammlung nicht zum Halten brachten.
Die Revision gegen das Berufungsurteil, das den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, musste nach alledem zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäss §97 ZPO zu tragen.