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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1979, Az.: 1 StR 702/78

Besetzungsrüge; Ablehnung eines Staatanwalts wegen Befangenheit; Anspruch auf "fair trial"; Zur Akteneinsicht des Wahlverteidigers; "Verdieselung" steuerbegünstigten Heizöls; Bedingte und unbedingte Steuerschuld; Zweckentfremdung steuerbegünstigen Heizöls; Beurteilung der Tatvorteile in der Strafbemessung; Pflicht eines Geschäftsführers zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen; Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten nach der Durchsuchung der Geschäftsräume; Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1979
Aktenzeichen
1 StR 702/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 12.04.1978

Fundstellen

  • MDR 1980, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 297

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

1. Kaufmann Hans Georg J. aus Sch. G., dort geboren am ... 1929

2. Geschäftsführerin Gisela Irene J. aus Sch. G., geboren am ... 1936 in K./Polen

Prozessgegner

3. Sekretärin Doris M. aus L., dort geboren am ... 1941

4. Kraftfahrer Kurt Hans S. aus A.-E., geboren am ... 1947 in D.

Amtlicher Leitsatz

Zur Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Niepel, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Steuerberater ... als Verteidiger des Angeklagten Hans Georg J.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten Hans Georg J. und Gisela J. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 1978 werden verworfen.

    Jedoch werden die Schuldsprüche geändert und wie folgt neu gefaßt:

    1. a)

      Der Angeklagte Hans Georg J. ist schuldig der Steuerhinterziehung in drei Fällen, der Steuerhehlerei in drei Fällen und der Untreue;

    2. b)

      die Angeklagte Gisela J. ist schuldig der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zur Steuerhehlerei.

  2. 2.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil hinsichtlich der Angeklagten M. und S. wird verworfen.

  3. 3.

    Die Angeklagten Hans Georg und Gisela J. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten M. und S. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat für schuldig befunden

  1. 1.

    den Angeklagten Hans Georg J.

    1. a)

      der Mineralölsteuerhinterziehung in drei Fällen,

    2. b)

      der Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen,

    3. c)

      der Untreue;

  2. 2.

    die Angeklagte Gisela J. der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beihilfe zur Mineralölsteuerhinterziehung;

  3. 3.

    den Angeklagten S. der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und zur Mineralölsteuerhinterziehung.

    Es hat deshalb verurteilt

    den Angeklagten Hans Georg J. zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Maßregel eines Berufsverbots auf die Dauer von fünf Jahren;

    die Angeklagte Gisela J. zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und zur Maßregel eines Berufsverbots auf die Dauer von fünf Jahren;

    den Angeklagten S. unter Einbeziehung des Urteils des erweiterten Schöffengerichts Bruchsal vom 27. November 1975 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten.

2

Die Angeklagte M. hat die Strafkammer vom Vorwurf der Beihilfe zur Mineralölsteuerhinterziehung und zur Umsatzsteuerhinterziehung freigesprochen.

3

Die Revision des Angeklagten Hans Georg J. richtet sich mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts vergeblich gegen seine Verurteilung. Sie führt lediglich zur Teiländerung des Schuldspruchs.

4

Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision der Angeklagten Gisela J. ebenfalls ohne Erfolg deren Verurteilung. Auch hier ergab sich nur die Notwendigkeit einer Teiländerung des Schuldspruchs.

5

Die zuungunsten der Angeklagten M. und S. eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft strebt mit der Sachbeschwerde anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten M. und Verurteilung des Angeklagten S. als Mittäter an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

6

A.

Revision des Angeklagten Hans Georg J.

7

I.

Verfahrensbeanstandungen

8

1.

Die Besetzungsrüge greift nicht durch.

9

Zu ihrer Begründung verweist die Revision auf das Urteil des Senats vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 (NJW 1978, 1594), das den vom Präsidium des Landgerichts Stuttgart für das Jahr 1977 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der Schwurgerichtskammern deswegen als fehlerhaft bezeichnet hat, weil er den Konzentrationsgrundsatz des § 74 Abs. 2 GVG unbeachtet ließ. Indes zieht ein bei der Bildung oder Besetzung eines Spruchkörpers unterlaufener Gesetzesverstoß nicht nach sich, daß ohne weiteres die gesamte Besetzungsregelung des Planes als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist. Vielmehr erstreckt sich seine Fehlerhaftigkeit nur auf die von dem Mangel betroffenen Spruchkörper. Die Revision meint, vorliegend müsse sich die Gesetzesverletzung auf die Besetzung jedenfalls des erkennenden Spruchkörpers ausgewirkt haben, weil ihm dieselben Berufsrichter zugewiesen waren wie der vorschriftswidrig gebildeten V. Schwurgerichtskammer. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß bei einer Konzentration der Schwurgerichtssachen für die 10. Strafkammer eine andere personelle Regelung getroffen worden wäre. Die insoweit gegebene bloße Möglichkeit stellt eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer fehlerbeeinflußten Besetzung dieser Strafkammer nicht dar.

10

2.

Die Rüge, der vom Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Erste Staatsanwalt Dr. H. habe an der Hauptverhandlung nicht mitwirken dürfen, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

11

Die Rechtsprechung hat bisher die Sitzungsteilnahme eines wegen Befangenheit abgelehnten Staatsanwalts, der aus anderen als den bei Gerichtspersonen zur Ausschließung führenden Gründen voreingenommen erscheint, nicht als revisiblen Verfahrensverstoß anerkannt. Sie hat auch beim Vorliegen von Ausschließungsgründen in der Mitwirkung des Staatsanwalts jedenfalls keinen unbedingten Revisionsgrund i.S. von § 338 StPO gesehen (RGSt 29, 236; RG GA 67, 436;  71, 92;  RG JW 1933, 523 Nr. 17; BGHSt 14, 265, 267;  21, 85, 89[BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66];  OLG Stuttgart NJW 1974, 1394 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]). Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Verteidigung durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1978 - 1 BvR 425/77 - nicht überholt. Mit dieser Entscheidung rückt das Bundesverfassungsgericht nicht von seinem in BVerfGE 25, 336, 345 [BVerfG 16.04.1969 - 2 BvR 115/69] vertretenen Standpunkt ab, daß der Staatsanwalt den Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nicht unterliege. Der Beschluß läßt es offen, ob etwa der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) das Recht auf Ablehnung eines befangenen Staatsanwalts umfaßt. Richtig ist dagegen, daß die Literatur zunehmend auch für die Revisibilität von Urteilen eintritt, die unter Mitwirkung eines - nicht qualifiziert - befangenen Staatsanwalts zustande gekommen sind (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., Vorbem. 13 vor § 22; Frisch, Festschrift f. Bruns 1978 S. 385, 414; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 15. Aufl. § 10 III 5 S. 48; Kuhlmann DRiZ 1976, 11; G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 1976, S. 108, 109; a.A. Eb. Schmidt, Lehrkomm. zur StPO Teil II 1957, Vorb. zum 3. Abschn. Rdn. 3; KMR, 6. Aufl. Vorbem. 3 vor § 22 StPO). Im wesentlichen wird diese Meinung damit begründet, daß die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung eine weitere Mitwirkung des als Zeuge vernommenen Staatsanwalts für verfahrensrechtlich fehlerhaft und demnach revisionsgerichtlich nachprüfbar halte (vgl. insbesondere RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 267;  21, 85, 89),  [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]in jedem Falle einer Befangenheit des Anklagevertreters durchschlügen (so für den Fall der Mitwirkung eines Staatsanwalts nach voraufgegangener richterlicher Tätigkeit schon OLG Stuttgart NJW 1974, 1394 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]).

12

Der Senat neigt - insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung - zu der Ansicht, daß die geltende Strafprozeßordnung für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit keine rechtliche Grundlage bietet und daß auch den §§ 141-151 GVG Rechtssätze über die Ablehnung von Staatsanwälten nicht entnommen werden können (vgl. OLG Hamm NJW 1969, 808 [OLG Hamm 24.10.1968 - 1 V As 142/68]; OLG Stuttgart NJW 1974, 1394 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74][OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]; Dünnebier in Löwe/Rosenberg a.a.O. Vorbem. 10; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. vor § 22 Rdn. 3, 7). Es käme allenfalls in Betracht, ein Recht dazu aus allgemeinen Erwägungen über die Struktur des Strafprozesses und die Stellung des Staatsanwalts (vgl. RGSt 29, 236, 237; Dünnebier a.a.O. Vorbem. 13) oder aus übergeordneten Verfahrensgrundsätzen wie etwa dem des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Anspruch auf "fair trial") herzuleiten.

13

Die vorliegende Sache nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Die Revision scheitert in diesem Punkte jedenfalls daran, daß die in der Sitzungsniederschrift festgehaltene Äußerung des Ersten Staatsanwalts Dr. H. schon ihrem Inhalt nach dessen weitere Mitwirkung in der Hauptverhandlung nicht ausschließen konnte. Sie richtete sich nicht gegen den Angeklagten, sondern hatte gerade dessen Interesse im Sinn. Schon deshalb konnte sie schlechterdings nicht die Besorgnis aufkommen lassen, die in ihr anklingende kritische Einschätzung des von dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. D. gestellten Aussetzungsantrags könne den Anklagevertreter gegen den Beschwerdeführer voreingenommen machen.

14

3.

Auch die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet.

15

Die genannte Vorschrift kann durchgreifen, wenn ein Verteidiger trotz rechtzeitigen Bemühens keine ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt hat (BGH, Urteile vom 24. Mai 1955 - 5 StR 155/55 - bei Herlan MDR 1955, 530, und vom 12. April 1957 - 5 StR 470/56). Daß dies, wie die Revision geltend macht, bei dem Wahlverteidiger der Fall gewesen sei, ist nicht hinlänglich dargetan.

16

Entgegen der Ansicht der Strafkammer in ihrem den Aussetzungsantrag vom 9. November 1977 ablehnenden Beschluß ist es zwar unerheblich, daß Rechtsanwalt Dr. D. seinen Irrtum, es habe ihm mit den Ende Januar 1976 zugeleiteten Akten das gesamte Aktenwerk vorgelegen, spätestens seit Zustellung der Anklageschrift am 7. Mai 1976 entdecken konnte. Zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung brauchte er sich um die Einsicht in die weiteren Akten erst zu kümmern, nachdem ihm am 5. August 1977 der Zulassungs- und Eröffnungsbeschluß vom 25. Juli 1977 zugegangen war. Sein Aktenübersendungsantrag vom 17. August 1977 war daher rechtzeitig gestellt.

17

Der Wahlverteidiger hätte aber den ihm vom Vorsitzenden mit Schreiben vom 16. August 1977 gewiesenen Weg beschreiten müssen, mit dem zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalt Dr. Kl. abzusprechen, welche Aktenteile ihm dieser nach eigener Einsichtnahme zugänglich machen solle. Die Revision bringt nicht vor, daß Rechtsanwalt Dr. D. der Anregung gefolgt sei.

18

Soweit der Beschwerdeführer darlegen will, sein Wahlverteidiger hätte auch über den Pflichtverteidiger nur einen Teil der Akten erhalten können, weil dieser nicht alle Akten habe einsehen können, ist ihm die in der Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 1977 vermerkte Erklärung von Rechtsanwalt Dr. Kl. entgegenzuhalten, daß "er seiner Meinung nach die wesentlichen Akten eingesehen habe und die Möglichkeit hatte, die restlichen Akten einzusehen" (Gerichtsakte I Bl, 148). Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer die Aktenteile nicht im einzelnen an, in die Rechtsanwalt Dr. D. auch dann nicht hätte einsehen können, wenn dieser gemäß dem Vorschlag des Vorsitzenden vorgegangen wäre.

19

Ein Erfolg der auf § 338 Nr. 8 StPO gestützten Verfahrensbeanstandungen käme hiernach überhaupt nur in Betracht, wenn die vom Wahlverteidiger nach Eröffnung des Hauptverfahrens bis zum ersten Hauptverhandlungstermin am 14. Oktober 1977 zur Akteneinsicht ungenutzt gelassene Zeit auch zusammen mit der hierfür nach der Aussetzung bis zum neuen Verhandlungsbeginn am 9. November 1977 gewährten Zeit zu seiner ordnungsgemäßen Vorbereitung nicht ausgereicht hätte. Das wird jedoch von der Revision nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Rechtsanwalt Dr. D. bei seinem ersten Aussetzungsantrag in voller Kenntnis des äußeren Umfangs der gesamten Akten und der Art ihres Inhalts ausgeführt hat, "die Akteneinsicht selbst" sei "nur für wenige Tage notwendig" (Gerichtsakte I Bl. 155), und daß er damals um Aussetzung für sechs Wochen gebeten hat (Bl. 4 der Sitzungsniederschrift vom 9. November 1977). Es ist nicht ersichtlich, daß die Zeit, die ihm zur Vorbereitung vor und nach dem 14. Oktober 1977 insgesamt zur Verfügung stand, kürzer war und daß Umstände vorhanden waren, die er bei seinem ersten Aussetzungsantrag übersehen hat und die seine damalige Schätzung als offenbar verfehlt erscheinen lassen.

20

II.

Sachbeschwerde

21

1.

"Verdieselung" steuerbegünstigten Heizöls.

22

a)

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

23

Für steuerbegünstigtes Heizöl (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG, § 17 Abs. 1 MinöStDV), das zur Abgabe an einen Erlaubnisscheininhaber aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird, entsteht mit seiner Entfernung zum ermäßigten Satz der Mineralölsteuer eine unbedingte und in Höhe der Differenz zum nichtermäßigten Steuersatz eine bedingte Steuerschuld (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MinöStDV). Ihr Schuldner insgesamt ist der Hersteller (§ 3 Abs. 2 MinöStG). Die bedingte Steuerschuld geht auf den Erlaubnisscheininhaber über, wenn er oder sein Beauftragter das Öl in Besitz nimmt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 MinöStDV). Sie wird u.a. dann unbedingt, wenn über das Heizöl zuwider der Bestimmung bei der Abgabe verfügt, es verbotswidrig an andere Personen abgegeben oder es bestimmungswidrig verwendet wird (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV). Vom Eintritt der Bedingung an kann sie nicht mehr übergehen (Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl. S. 225, 260).

24

Die Zweckentfremdung steuerbegünstigten Heizöls ist der Zollbehörde anzuzeigen (§ 23 Abs. 7 Satz 2 MinöStDV, § 165 e Abs. 2 der vorliegend anzuwendenden RAO, jetzt § 153 Abs. 2 AO 1977). Bewußtes Unterlassen der Anzeige verwirklicht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 2 RAO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977).

25

Die Tat ist reines Unterlassungsdelikt (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 1. bis 6. Aufl., § 392 Anm. 21, 7. Aufl. § 370 Anm. 44; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. S. 209; 2. Aufl. mit Samson S. 241; Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. S. 63, 66 j Terstegen, Steuerstrafrecht S. 105). Täter kann nur der Anzeigepflichtige sein. Das ist jeder, der das steuerbegünstigte Heizöl zweckentfremdet, ohne Rücksicht darauf, ob er Schuldner der unbedingt gewordenen Steuer ist oder nicht.

26

Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer das ursprünglich steuerbegünstigte Mineralöl als Dieselkraftstoff veräußert, nachdem es bereits von seinen Vordermännern zweckentfremdet worden war. In keinem der Fälle hat er an der Zweckentfremdung unmittelbar handelnd mitgewirkt. Daß er jeweils auf Grund einheitlichen Entschlusses (UA S. 267) als Endglied einer "Verdieselungskette" (UA S. 26) tätig wurde, "die Begehungsweise von vorneherein für sämtliche Teilakte" feststand und "der Weg der zu verdieselnden Ware sowie der voraussichtliche Gesamtumfang ... vorgeklärt" waren (UA S. 268), bietet keine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage dafür, ihm die von seinen Lieferern herbeigeführte Zweckentfremdung als Erfolg eigenen Tuns zuzurechnen.

27

Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer sei ebenso wie seine Vordermänner zur Anzeige der Zweckentfremdung verpflichtet gewesen, hält somit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Weitere Feststellungen hierzu sind nicht zu erwarten.

28

b)

Das erwiesene Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 398 Abs. 1 RAO, § 374 Abs. 1 AO 1977). Er hat Ware abgesetzt, hinsichtlich deren Verbrauchs Steuer hinterzogen worden war. Nach Feststellung der Strafkammer hat er in allen Fällen Preisvorteile gezogen (UA S. 201, 291). Daß der Tatrichter die Höhe des Vorteils nicht in jedem Fall "exakt" hat feststellen können (so ausdrücklich im Fall "KVM" UA S. 189), ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

29

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen können als geschehen.

30

Die Änderung des Schuldspruchs gibt keinen Anlaß zur Aufhebung des Ausspruchs über die hier erkannten Einzelstrafen. Es erscheint sicher, daß sie der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht anders festgesetzt hätte. Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei unterliegen gleicher Strafandrohung. Als Strafzumessungsgrund wiegen die aus der Tat gezogenen Vorteile bei beiden Delikten gleichviel. Insoweit hat die Strafkammer nicht auf vermeintlich erlangte unrechtmäßige Steuervorteile, sondern durchweg auf die tatsächlich erzielten Preisvorteile des Beschwerdeführers abgestellt. Dem steht nicht entgegen, daß sie im Tatkomplex "Mi./Kr. Mü." zu Lasten des Angeklagten den durch die Verdieselungsgeschäfte angerichteten hohen Steuerschaden mitberücksichtigt hat (UA S. 292). Sie hat hier nicht auf einen Tatvorteil, sondern auf den Umfang der Schadenszufügung abgehoben und ersichtlich allein den Mitwirkungsanteil des Angeklagten strafzumessend erfaßt. Sein Gewicht hängt nicht davon ab, wie das Tätigwerden des Angeklagten innerhalb der jeweiligen Verdieselungskette rechtlich zu werten ist.

31

Die Überprüfung der Strafzumessung ergibt auch im übrigen keine Rechtsfehler.

32

2.

Umsatzsteuerhinterziehung, Untreue.

33

a)

Die Darlegungen des Landgerichts zur Umsatzsteuerhinterziehung sind frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Revision hat die Strafkammer auch festgestellt, daß die in den Rechnungen über die illegalen Mineralölkäufe der beiden J.-Gesellschaften angegebene Vorsteuer nicht abgeführt worden ist (UA S. 245, 262). Nach den Gründen war das dem Beschwerdeführer bekannt oder hat er - im Fall der "We. Tr.- und Ch. GmbH" - damit gerechnet (UA S. 262).

34

b)

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine Untreue des Beschwerdeführers darin erblickt, daß er die Käufer des von der J. GmbH & Co. KG gelieferten Dieselkraftstoffs veranlaßte, Kaufpreisbeträge von insgesamt 286.016,84 DM mit eigenen Forderungen gegen die Wirth & J. OHG zu verrechnen. Als faktischer Geschäftsführer der J. KG (UA S. 38) war er zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen verpflichtet. Er hat diese Pflicht durch Abschluß der Verrechnungsabkommen verletzt und dadurch der J. KG Nachteil zugefügt.

35

c)

Die Zumessungserwägungen zu den in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

36

Nach alledem war die Revision des Angeklagten Hans Georg J. mit der Maßgabe einer Schuldspruchänderung des dargelegten Umfanges zu verwerfen.

37

B.

Revision der Angeklagten Gisela J.

38

1.

Eine Verfolgungsverjährung ist auch bezüglich der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1968 und 1969 nicht eingetreten.

39

Die Verjährung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nur durch die in den Jahren 1970 und 1971 ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, sondern auch durch den vom Amtsgericht Stuttgart am 4. Juli 1975 erlassenen gleichartigen Beschluß (Bl. 29/30 der Anlage zu Bl. 138 der Sitzungsniederschrift) unterbrochen worden. Nach seinen Gründen sollte er der Aufklärung dienen, in welchem Umfang "die Verdieselungsgewinne über Konten von Familienangehörigen des Hans Georg J. verbucht wurden". Er betraf somit auch die Beihilfe der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuerhinterziehung mit Tatzeit 1968/1969. Auf die rechtliche Qualifizierung dieser Tat im Beschluß kommt es nicht an. Die Wirkung einer Unterbrechungshandlung gemäß § 78 c Abs. 1 StGB erstreckt sich auf den Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Verfahren durch die Handlung gefördert werden soll, unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er aufgefaßt wird (BGHSt 22, 105, 106; BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 - bei Dallinger MDR 1956, 395).

40

2.

In beiden Fällen der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung hat die Strafkammer zur Verurteilung ausreichende Feststellungen getroffen. Danach hat die Beschwerdeführerin im ersten Fall in Kenntnis aller Umstände ihr privates Bankkonto zur Aufnahme von Umsatzerlösen der W. & J. OHG zur Verfügung gestellt, um die Hinterziehung der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu fördern (UA S. 140 f). Im zweiten Falle hat sie als Geschäftsführerin der J. GmbH & Co. KG die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen unterzeichnet, obwohl sie damit rechnete, daß diese unzutreffend waren und zu beabsichtigten Steuerverkürzungen führen würden (UA S. 147 f).

41

3.

Keinen Bestand haben kann dagegen die im zweiten Fall ausgesprochene Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Mineralölsteuerhinterziehung. Wie oben ausgeführt, hat sich der Ehemann der Angeklagten durch seine Mitwirkung an der "Verdieselung" steuerbegünstigten Heizöls der Steuerhehlerei schuldig gemacht. Die Unterstützung seines Tuns kann rechtlich daher nur Teilnahme an einer Steuerhehlerei sein. Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte hierzu Beihilfe geleistet hat. Sie hat damit gerechnet und in Kauf genommen, daß ihr Ehemann im Rahmen seiner Tätigkeit für die J. GmbH & Co. KG beim Ankauf und Absatz von Mineralölsteuer steuerunehrlich handeln werde. Sein steuerunehrliches Verhalten hat sie fördern wollen (UA S. 213/215). Wie sie es strafrechtlich bewertete, ist für die rechtliche Beurteilung ihres unterstützenden Verhaltens unerheblich. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagte sei als Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft verpflichtet gewesen, das kriminelle Verhalten ihres Ehemannes bei der Erledigung der ihr zufallenden Aufgaben zu unterbinden, ist frei von Rechtsirrtum.

42

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auch die Angeklagte Gisela J. hätte sich bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes offenbar nicht anders als geschehen verteidigen können.

43

4.

Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

44

C.

Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten M.

45

1.

Daß der Tatrichter diese Angeklagte von dem gegen sie erhobenen Anklagevorwurf freigesprochen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

46

Die Angeklagte hätte strafbare Beihilfe zu den Steuervergehen des Angeklagten Hans Georg J. nur geleistet, wenn sie diese Vergehen vorsätzlich gefördert hätte. Das Landgericht hat vorsätzliches Handeln der Angeklagten verneint. Es hat dabei seiner Pflicht, sich im Urteil mit allen für das Beweisergebnis wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen (vgl. u.a. BGHSt 25, 285, 286; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 - 4 StR 209/72 -, 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 -, 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76 - und 29. November 1978 - 3 StR 407/78), ersichtlich nicht zuwidergehandelt. Seine Zweifel an der Schuld der Angeklagten hat es auf eine ganze Reihe tatsächlicher Erwägungen gestützt, die für die Überzeugungsbildung bedeutsam waren.

47

So hat der Tatrichter bei der Beurteilung der fachlichen Fähigkeiten der Angeklagten berücksichtigt, daß diese keine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung besitzt (UA S. 222) und vor ihrer Anstellung durch die J. KG nicht mit Buchhaltungsaufgaben befaßt war (UA S. 223). Er hat weiter darauf abgehoben, daß sie ihre Büroarbeiten im Unternehmen "nicht mit allzu großem Engagement" verrichtete, deshalb nicht dazu angeregt war, "die Entwicklung des Firmengeschehens mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen" (UA S. 221) und tatsächlich keinen Überblick über die Gesamtbuchhaltung hatte, weil der Angeklagte Hans Georg J. wichtige Teile davon - darunter auch die Ordner mit den Durchschlägen der Ausgangsrechnungen - an sich gezogen hatte und in seinem Büroraum verwahrte (UA S. 113, 222). Die von der Revision angeführten Unstimmigkeiten in der Buchführung hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung nicht übergangen. Es hat darin kein gegen die Angeklagte sprechendes Indiz erblickt, weil es einen zeitlich engen Zusammenhang der einander widersprechenden Buchungsvorgänge nicht hat feststellen und auch deshalb keine hinreichende Grundlage dafür hat gewinnen können, daß die Angeklagte die Unstimmigkeiten erfaßt hat (UA S. 221).

48

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin brauchte der Tatrichter nicht darzulegen, ob Schlüsse zuungunsten der Angeklagten aus deren Verhalten nach der Durchsuchung der Geschäftsräume am 17. Juli 1974 zu ziehen sind. Die Urteilsgründe ergeben nicht, wie die Revision meint, daß der Angeklagten die Unrichtigkeit der von ihr weisungsgemäß an die Fahndungsbeamten weitergeleiteten Erklärung des Angeklagten Hans Georg J., die nachträglich übergebenen Rechnungen seien bei der Durchsuchung übersehen worden, bekannt war. Vielmehr geht der Tatrichter ersichtlich vom Gegenteil aus.

49

2.

Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagten auch keine Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 404 RAO/§ 378 AO 1977 nachgewiesen. Der Tatrichter hat ausgeführt, daß "sie sich ... strikt bemühte, alle auf die Buchhaltung bezogenen Handlungen korrekt vorzunehmen" und daß "der Gedanke, als Werkzeug an den Steuerhinterziehungen ihres Chefs beteiligt zu sein, ... sich ihr auch nicht aufdrängen" mußte (UA S. 223/224). Der Vorwurf leichtfertiger Steuerverkürzung kann ihr daher nicht gemacht werden.

50

D.

Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten S.

51

Für die Annahme der Strafkammer, dieser Angeklagte habe die Taten seines Arbeitgebers Gr. lediglich als Gehilfe gefördert, bilden die Feststellungen eine tragfähige Grundlage.

52

Hinsichtlich der Unterschlagung von Teilmengen des für die US-Armee bestimmten Heizöls scheidet Mittäterschaft des Angeklagten aus, da er die Ölmengen nach den Urteilsgründen nicht sich selbst zugeeignet, sondern sie seinem Arbeitgeber Gr. zugeführt und dadurch nur zur Zueignung ausschließlich durch Gr. beigetragen hat. Daher hat er auch an der insoweit von Gr. begangenen Steuerhinterziehung nicht als Mittäter mitgewirkt. Mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten S. ist allein mit Bezug auf den fortgesetzten Betrug des Gr. zum Nachteil der US-Armee in Betracht zu ziehen.

53

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme kommt es auf die innere Einstellung zur Tat an, insbesondere darauf, ob der Beteiligte diese als eigene gewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75). Der Wille des Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Urteile vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 - und vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79).

54

Auf der Grundlage der subjektiven Teilnahmeauffassung hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß auch der nur Gehilfe sein kann, der sämtliche Tatbestandsmerkmale allein verwirklicht (NJW 1971, 323; BGHSt 8, 393, 397[BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55];  18, 87, 89; Urteile vom 10. Dezember 1963 - 5 StR 432/63 - und 5. Juli 1977 - 5 StR 771/76). Ob dieser Ansicht nunmehr der gesetzliche Täterbegriff des § 25 Abs. 1 StGB 1975 entgegensteht (so OLG Stuttgart NJW 1978, 715 [OLG Stuttgart 16.09.1977 - 3 Ss 497/77] mit zahlreichen Literaturzitaten), braucht vorliegend nicht untersucht zu werden. Da das Delikt des Angeklagten Schäfer vor dem 1. Januar 1975 beendet war, kann hier der neue § 25 Abs. 1 StGB nicht daran hindern, die subjektive Betrachtungsweise voll zum Tragen kommen zu lassen, wenn sie zu dem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führt (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB).

55

Nach den dargelegten Abgrenzungsgrundsätzen erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer die Mitwirkung des Angeklagten auch an der fortgesetzen Betrugstat des Gr. lediglich als Beihilfe gewertet hat. Bei der Prüfung im einzelnen hat sie darauf abgehoben, welches eigenes Tatinteresse der Angeklagte gehabt hat. Sie ist davon ausgegangen, daß er für seinen Tatbeitrag Vorteile erhalten sollte, hat sich aber nicht imstande gesehen, deren Art und Größe festzustellen (UA S. 304). Damit ist offengeblieben, in welchem Verhältnis die Vorteile zu denen gestanden hätten, die Gr. aus der Tat zog. Unter diesem Gesichtswinkel steht somit nichts entgegen, den Angeklagten lediglich als Gehilfen des Gr. anzusehen. Die Strafkammer hat weiter das Gewicht des vom Angeklagten erbrachten Tatbeitrages im Blick gehabt. Insbesondere hat sie beachtet, daß der Angeklagte in einer zwar nicht näher aufklärbaren, aber doch erheblichen Zahl von Fällen die unmittelbare Tatbestandsverwirklichung allein vorgenommen hat. Dem hat sie aber deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil er keinerlei eigene Tatherrschaft hatte, sondern sich vollständig Gr. Willen unterordnete (UA S. 242, 283 f). Diese rechtlich unangreifbare Feststellung wird gestützt durch die Tatsache, daß Grümer bereits zahlreiche Male vor dem Hinzutreten des Angeklagten sich auf immer wiederholte gleiche Weise Heizöl verschafft hatte und der Angeklagte somit nach einem Handlungsschema verfuhr, das sich schon fest eingespielt hatte und ihm keinen Handlungsfreiraum ließ. Gegen die Annahme von Mittäterschaft spricht endlich, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen ausschließlich zu dem Zweck beging, seine gehilfenschaftliche Mitwirkung an der Unterschlagung des Gr. zu ermöglichen.

56

Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten S. bleibt daher erfolglos.

Pikart
Loesdau
Kuhn
Niepel
Maul