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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1975, Az.: 1 StR 662/75

Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme; Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1975
Aktenzeichen
1 StR 662/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 20.06.1975

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher versuchter Mord

Prozessgegner

Hausfrau Brunhilde H., geborene T., aus K.-D., geboren am ... 1943 in K., zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. November 1975,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
der Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht (Schwurgericht I) Karlsruhe hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten rügt im Ergebnis mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.

3

1.

Allerdings kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, daß sie nicht als Mittäterin, sondern allenfalls als Anstifterin hätte verurteilt werden dürfen.

4

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Teilnahme (§ 28 Abs. 1 StGB) kommt es nach wie vor entscheidend auf die innere Einstellung zur Tat an, nämlich darauf, ob der Beschuldigte die Tat als eigene will oder ob er es allein darauf anlegt, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGHSt 2, 150, 151; 4, 20, 21; 8, 70, 73; 18, 87, 89; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 47 a.F. Anm. 1, § 48 a.F. Anm. 1 mit weiteren Nachweisen). Mittäter kann danach auch sein, wer seine persönliche Tätigkeit objektiv auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (RGSt 71, 24; BGH NJV 1951, 410 Nr. 23, BGHSt 14, 123, 128), wenn er nur überhaupt - mit Täterwillen - zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt und wenn zwischen allen Beteiligten darüber Klarheit herrscht, daß jeder seine eigene Handlung durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will (RGSt 58, 279; 71, 24; BGHSt 6, 248, 249). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer mit Recht angenommen.

5

Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte die Tat in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den bereits verurteilten Mittätern Bernhard F. und Liane Z. begangen (UA S. 12). Sie verfolgte dabei die Absicht, durch Beseitigung ihres Ehemanns Rolf H. die entstandenen schwerwiegenden Eheprobleme zu lösen (UA S. 5, 7, 12, 14). Die Angeklagte hatte auch die Tatherrschaft, was sich darin zeigte, daß sie F. zum Aufgreifen des bereits zuvor erörterten, aber vorübergehend zurückgestellten Plans veranlaßte, den Ehemann mit einem Messer zu erstechen, daß sie den zögernden F. mehrfach aufforderte, mit dem Zustechen zu beginnen, und daß sie schließlich durch Einwirkung auf Liane Z. erreichte, daß der eigentliche Tatablauf durch Einsatz der Sprühdose in Gang gesetzt wurde (UA S. 12, 13). Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Mittäterschaft keinen rechtlichen Bedenken.

6

2.

Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil es Ausführungen zur Frage eines - teilweise - strafbefreienden Rücktritts vom Versuch vermissen läßt. Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert; wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Entsprechendes gilt nach § 24 Abs. 2 für den Rücktritt eines von mehreren an einer Versuchshandlung Beteiligten. Unter diesen Gesichtspunkten hätte geprüft und erörtert werden müssen, wie die Angeklagte sich nach der Tat verhalten hat und welche Einstellung sie hierbei hatte. Die Urteilsgründe ergeben insoweit im wesentlichen nur, daß die Angeklagte lachte, als F. dem Verletzten das Messer aus dem Rücken zog, und daß sie F. aufforderte, schnell zu verschwinden, da bereits der Krankenwagen verständigt worden sei (UA S. 10). Damit ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagte den Krankenwagen bestellt hatte, weil sie anderen Sinnes geworden war und sich nunmehr ernsthaft um die Rettung ihres Ehemannes bemühte. Auch der Erfolg solcher möglichen Bemühungen um eine schnelle ärztliche Versorgung ist angesichts der Gefährlichkeit der zugefügten Verletzungen und der dennoch erfolgten Abwendung der Lebensgefahr nicht von der Hand zu weisen.

7

Zur Nachholung der insoweit noch erforderlichen näheren Feststellungen und zur Klärung der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen unterliegt das Urteil somit der Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer,
Loesdau,
Pikart,
RiBGH Dr. Woesner ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Pfeiffer,
Herdegen