Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1956, Az.: 5 StR 529/55
Bestimmung des Täter einer Tötung durch die eigene Hand im Interesse, unter Einfluss und in Gegenwart eines anderen (Beweggründe)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 529/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 04.07.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 8, 393 - 399
- JZ 1956, 569-571
- NJW 1956, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Redaktioneller Leitsatz
Wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, ist grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter dem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (gegen RGSt 74, 84).
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4. Juli 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Schwurgericht, hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, verurteilt, weil er seinen früheren Arbeitskameraden, den Arbeiter Willi G., in Jena am 3. März 1954 vorsätzlich und heimtückisch getötet habe.
Das Schwurgericht hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt.
Der Angeklagte hatte G. im Mai 1950 in Jena auf einer Baustelle kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Als er im Februar 1954 eine Strafe verbüßt und kein Obdach hatte, nahm ihn G. vorübergehend auf. Da die Eheleute miteinander in Unfrieden lebten, drängte Frau G. den Angeklagten wiederholt, ihren Ehemann zu töten. Er lehnte das zunächst immer wieder ab, fand sich aber schließlich bereit. Am Nachmittag des 3. März 1954 besprachen beide den von Frau G. ersonnenen Tatplan, legten ihn in allen Einzelheiten fest und führten, ihn in folgender Weise durch, Der Angeklagte verbarg unter seiner Kleidung ein Beil, das ihm Frau G. gegeben hatte. Sie selbst legte zwei große Ziegelsteine in ihre Einkaufstasche. So ausgerüstet, warteten beide an der Arbeitsstelle G.s. Dort schlug ihm seine Frau nach Arbeitsschluß vor, mit ihnen in ein Nachbardorf von Jena zu gehen und dort mit dem Angeklagten gegen Bezahlung fremde Möbel aufzuladen. G. ahnte nicht, daß das nur ein Vorwand war, und war bereit. Unterwegs kürzten die drei Personen auf Vorschlag der Frau G., die die Angelegenheit als sehr eilig hinstellte, den Weg ab und gingen hintereinander auf einem einsamen, schmalen Pfad dicht am Ufer der Saale. Dort gab Frau G. dem Angeklagten das verabredete Zeichen, einen Stoß in den Rücken. Der Angeklagte schlug daraufhin mit der stumpfen Seite des Beiles kräftig auf den Hinterkopf des vor ihm gehenden G.. Dieser fiel zu Boden und gab nur einen schwachen Laut von sich. Auf die Aufforderung der Frau G. versetzte ihm der Angeklagte mit der stumpfen Seite des Beiles noch zwei bis drei sehr wuchtige Schläge auf die Schädeldecke. Frau G. sagte: "Jetzt ist er tot." Der Angeklagte lief nun weg. Die Ehefrau G. rief ihn zurück. Der Angeklagte gehorchte. Sie hatte inzwischen den Leichnam mit den beiden mitgenommenen Ziegelsteinen beschwert. Der Angeklagte löste diese wieder ab, weil ihm die Schnur zu lose erschien. Beide rollten dann den Erschlagenen in die Saale. Einige Tage später flüchtete der Angeklagte, von Frau G. bei einer Begegnung auf der Straße gewarnt, nach Westberlin.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.)
Die Revision weist darauf hin, daß ein Amtsgerichtsrat der Vorsitzende und zwei Landgerichtsräte Beisitzer des Schwurgerichts waren, und bittet "daher um Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung".
Hierin liegt keine zulässige Verfahrensrüge. Denn nach§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO "müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden". Der Vortrag der Revision läßt keinen rechtlichen Fehler in der Zusammensetzung des Schwurgerichts erkennen. Nach § 83 Abs. 1 GV ernennt der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres "für jede Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der in seinem Bezirk angestellten Richter einen Vorsitzenden des Schwurgerichts". In der gleichen Weise bestimmt nach§ 83 Abs. 2 GVG "der Landgerichtspräsident für jede Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Amtsrichter einen Stellvertreter des Vorsitzenden, die übrigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und ihre Stellvertreter". Es ist also rechtlich möglich, daß ein Amtsgerichtsrat zum Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräte zu beisitzenden Richtern des Schwurgerichts bestellt werden. Wieso dieses trotzdem in der Haupt Verhandlung gegen den Angeklagten unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sein soll, läßt sich der Revision nicht entnehmen.
2.)
Die Rüge, das Schwurgericht habe nicht seiner Pflicht genügt, zur Erforschung der Wahrheit alle bedeutsamen Beweismittel zu benutzen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet.
Die Revision behauptet, Frau G. sei von einem Gericht im sowjetisch besetzten Gebiet nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden. Sie macht geltend, das Schwurgericht hätte die Strafakten gegen Frau G. oder beglaubigte Abschriften ihrer wesentlichen Teile herbeiziehen müssen, statt sich mit dem Geständnis des Angeklagten zu begnügen.
Das Schwurgericht hat jedoch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.
Bei den Akten liegt eine Mitteilung des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 16. Mai 1955 (Blatt 108). Danach hat die in Westberlin erscheinende "Berliner Morgenpost" am 18. Februar 1955 berichtet, Frau Erna G. sei von einem Gericht in der Sowjetzone "wegen Vorbereitung und Beihilfe zum Totschlag" zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden; sie habe "zusammen mit ihrem Freund Willi K. ihren Mann in Gera erdrosselt und seine Leiche verscharrt". Diese Nachricht ist schon wegen der offensichtlich unrichtigen Angabe über den Ort der Tat wenig zuverlässig. Sie gibt keinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht den Akten gegen Frau G., wären sie ihm zugänglich gewesen, Hinweise auf Tatsachen hätte entnehmen können, die dem Angeklagten günstig und geeignet gewesen wären, sein eigenes Geständnis insoweit unglaubwürdig zu machen.
Wie die Akten außerdem ergeben, haben sich Staatsanwaltschaft und Polizei wiederholt bemüht, von den entsprechenden Behörden des sowjetisch besetzten Gebietes die Akten gegen Frau G. oder wenigstens beglaubigte Abschriften über die wichtigsten Ergebnisse des Verfahrens zu erhalten (Blatt 23,34,36-39,45,63,64,68). Daneben schwebten Verhandlungen darüber, ob der Angeklagte in der sowjetischen Besatzungszone abgeurteilt werden sollte (Blatt 53-56,60,61,64,79). Besondere Bedingungen dafür wies der "Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin" in seinem Schreiben vom 29. September 1954 (Blatt 61) mit der Behauptung zurück, Todesstrafen würden in der "Deutschen demokratischen Republik" nur in den außergewöhnlichsten Fällen verhängt und vollstreckt. Die erbetenen Unterlagen aus dem Verfahren gegen Frau G. wurden nicht zur Verfügung gestellt (vgl Blatt 76,77,79,81,81 Rücks). Von weiteren Bemühungen in dieser Richtung konnte das Schwurgericht keinen Erfolg erwarten.
3.)
Das Schwurgericht hat ausgeführt, da die Tat des Angeklagten einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei, erscheine es angebracht, ihm nach § 32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen.
Die Revision macht als Verletzung des § 267 StPO geltend, das Urteil enthalte keine näheren Angaben darüber, aus welchen "konkreten Merkmalen" die ehrlose Gesinnung des Angeklagten hergeleitet worden sei. Sie meint also anscheinend die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese verlangt aber nur eine genaue Angabe der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Sie betrifft den Schuldspruch. Was die Zumessung der Strafe angeht, so genügt es, im Urteil die Umstände anzuführen, die für sie bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das hat das Schwurgericht mit der oben wiedergegebenen Wendung getan. Soweit die Revision sie als fehlerhaft angreift, handelt es sich um die nunmehr zu erörternde Sachrüge.
II.
1.)
Die Revision meint, aus dem Urteil ergebe sich keine ehrlose Gesinnung des Angeklagten. Eigennützige oder gewinnsüchtige Beweggründe seien nicht festgestellt worden. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei "daher materiell ungerechtfertigt".
Der Einwand ist unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 StGB "kann" neben der Zuchthausstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dafür stellt das Gesetz keine näheren Regeln auf. Daß das Schwurgericht von der Freiheit seines richterlichen Ermessens einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, kann ihm nicht vorgeworfen werden.
Die ehrlose Gesinnung, übrigens eine Voraussetzung, die das Gesetz nicht verlangt, kann nicht nur in Eigennutz oder Gewinnsucht bestehen. Das Schwurgericht findet sie ersichtlich darin, daß sich der Angeklagteüber alle Gefühle der Freundschaft und Dankbarkeit hinweggesetzt und besonders heimtückisch gehandelt hat. Diese Erwägung ist rechtlich richtig.
2.)
Auf die Sachrüge muß der Senat auch insoweit, aus die Revision im einzelnen nichts vorbringt, prüfen, ob das Urteil einen rechtlichen Fehler enthält, der den Angeklagten beschwert. Das ist nicht der Fall.
Nähere Darlegungen sind nur darüber erforderlich, daß das Schwurgericht den Angeklagten mit Recht als Mörder und nicht als bloßen Mordgehilfen verurteilt hat.
Es macht hierüber keine Ausführungen, obwohl der Sachverhalt Besonderheiten aufweist.
a)
Wie die Urteilsgründe mitteilen, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, "er habe die Tat begangen, weil er dem beharrlichen und intensiven Drängen der Ehefrau G. zur Tötung ihres Ehemannes nicht mehr habe widerstehen können. Frau G. habe", so fährt das Urteil fort, "so lange auf ihn eingeredet, daß er schließlich nachgegeben habe. Außerdem habe ihm die Ehefrau G. irgendwie leidgetan, weil sie in einer unglücklichen Ehe gelebt habe. Der Angeklagte leugnet nicht, ihr gegenüber hörig gewesen zu sein; sie habe eine große Anziehungskraft auf ihn ausgeübt. Er stellt jedoch sexuelle Bindungen zu ihr, die seine Handlungsweise menschlich verständlich hätten erscheinen lassen, ausdrücklich in Abrede. Das Gegenteil war ihm nicht nachzuweisen. Es kommt aber im vorliegenden Fall entscheidend nicht darauf an, welches die wirklichen Motive des Angeklagten zur Tat waren. Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand der heimtückischen Tötung. Bei dieser Form des Mordes, die das Gesetz nach der Begehungsweise kennzeichnet, treten die Beweggründe zur Tat stark an Bedeutung zurück" (UA S. 8,9).
Der gerichtsärztliche Sachverständige, den das Schwurgericht über den Geisteszustand, des Angeklagten vernommen hat, hat ihn als "eine primitive und undifferenzierte Persönlichkeit" bezeichnet. Sein Wille und sein Gemüt seien schwach entwickelt. Er verfüge "nurüber geringe Durchsetzungstendenzen in Situationen, die er nicht mehrüberblicken könne". Bezeichnend für ihn sei, daß er im Leben stets untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt und sich zumeist als Werkzeug gefühlt habe. Er sei "der Typ des sturen Befehlsempfängers; der absolut Nächste sei ihm derjenige, der ihm Befehle erteile" (UA S. 10). Das Schwurgericht hat sich in allen Punkten von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt (UA S. 11).
b)
Ginge man von der Rechtsprechung des Reichsgerichts insbesondere, der Entscheidung RGSt 74,84 aus, so läge es nahe, den Angeklagten nur als Mordgehilfen anzusehen. In diesem Urteil hat das Reichsgericht ausgeführt, niemand dürfe allein, deshalb als Mörder bestraft werden, weil er "die tatbestandsmäßige Handlung selbst ausgeführt habe". Alle Bedingungen des Erfolgs, einerlei, ob sie der Täter oder der Gehilfe gesetzt habe, seien völlig gleichwertig. Die Beteiligung an der Ausführungshandlung allein sei daher kein geeignetes Merkmal für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Entscheidend sei "vielmehr, ob der Beschuldigte die Ausführungshandlung mit Täterwillen unternommen, d.h. die Tat als eigene gewollt hat, oder ob er damit lediglich eine fremde Tat hat unterstützen wollen". Dies richte sich "vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, nach dem Grade seines eigenen Interesses am Erfolg".
Diese Grundsätze sind im Schrifttum fast einmütig abgelehnt worden. Auch der Senat kann ihnen nicht folgen.
Gegen die "subjektive Theorie" des Reichsgerichts wendet sich vor allem eine neuere Lehre, die sich als "final objektiv" oder "materiell objektiv" bezeichnet (vgl z.B. Welzel Strafrecht 4. Aufl S. 82; Gallas in Materialien zur Strafrechtsreform 1. Band S. 121; Maurach Allg Teil S. 527). Sie unterscheidet zwischen dem Mittäter und dem Gehilfen nicht allein nach der inneren Einstellung der Beteiligten, sondern nach dem sachlichen Gewicht ihrer gewollten Mitwirkung, ihrem Anteil an der sogenannten Tatherrschaft. Ob diese Rechtsansicht vorzuziehen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Fall nötigt dazu nicht. Jedenfalls darf die "subjektive Theorie" nicht in der Weise verstanden und angewendet werden, wie es das Reichsgericht in dem genannten Urteil getan hat.
Geht man von ihr aus, stellt man also in den Vordergrund der Betrachtung, die Willensrichtung eines jeden Beteiligten, so muß diese bei der Mittäterschaft derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Wendung, Mittäter sei, wer die Tat "als eigene" wolle, ist mißverständlich. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger LK § 47 Anm. 2 b; vgl. auch BGHSt 2,150 [156]). Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH JR 1955, 304 [305]). Ist er ohne eigenes Interesse an dem Erfolg der Tat, so kann seine Einstellung zu ihr trotzdem aus anderen Gründen als "Täterwille" zu beurteilen sein, zumal es strafbare Handlungen gibt, die schon ihrem gesetzlichen Tatbestande nach zugunsten eines anderen, z.B. in der Absicht begangen werden können, ihm einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Umgekehrt begründet das eigene Interesse allein nicht den "Täterwillen", wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluß darauf hat, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wird.
Der Senat hat keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermitteln können, die diesen Rechtsgrundsätzen entgegensteht.
Das Urteil vom 21.11.1950 (NJW 1951, 120 [BGH 21.11.1950 - 3 StR 16/50]) läßt ausdrücklich offen, "ob es überhaupt rechtlich möglich ist", jemanden "nur als Gehilfen und nicht als Mittäter anzusehen", wenn er "den vollen inneren und äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung durch, sein. Verhalten verwirklicht". Die Entscheidung führt aus, wenn man diese Möglichkeit nicht rechtsgrundsätzlich verneine, "würde sie doch voraussetzen, daß der Handelnde seinen Willen dem eines anderen vollständig unterordnet und zu diesem in einem Verhältnis steht, das diesem anderen ... die volle Tatherrschaft überläßt".
In dem Fall, der dem Urteil BGHSt 2,251 zugrunde liegt, hatte der Angeklagte G. im Jahre 1934 als Unterscharführer der SS den Transport von vier festgenommenen Juden zu leiten, die unterwegs befehlsgemäß von hinten erschossen wurden. Wer die Schüsse abgegeben hat, ist nicht festgestellt worden. Bei dieser Sachlage hatte der 1. Strafsenat keinen Anlaß, zu erörtern, ob G., der allein Revision eingelegt hatte, etwa Mittäter des Mordes und nicht, wie das Schwurgericht angenommen hatte, bloßer Mordgehilfe eines höheren SS-Führers war.
Der 4. Strafsenat hatte in einem Urteil vom 13. Februar 1951 (NJW 1951, 323 [BGH 13.02.1951 - 4 StR 32/50]) folgenden Sachverhalt vor sich. Der Angeklagte hatte als Rottenführer der Waffen-SS und Wachmann eines Transportes im April 1945 zwei Häftlinge auf Befehl eines Sturmscharführere erschossen. Er war vom Schwurgericht als Täter verurteilt worden. Der 4. Strafsenat mißbilligt dies mit der Begründung, nach § 47 MStGB treffe den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers. Dadurch werde dessen Mittäterschaft nicht ausgeschlossen, sofern auch er das Verbrechen als eigenes wolle. Nach der Überzeugung des Tatrichters scheine aber der geistesschwache Angeklagte nicht aus einem eigenen Willen zur Tat gehandelt, sondern seinen Willen dem der anwesenden Vorgesetzten so vollständig untergeordnet zu haben, daß es naheliege, ihn als Gehilfen zu beurteilen, obwohl er den äußeren Tatbestand gänzlich verwirklicht habe und dies in der Regel für Mittäterschaft spreche.
Auch diese Entscheidung ist mit der Auffassung des erkennenden Senats vereinbar. Die straffe militärische Befehlsgewalt, die Erziehung der Soldaten, Befehle widerspruchslos zu befolgen, und die meistens fehlende Belehrung über die Grenzen dieser Pflicht konnten dazu führen, daß ein Vorgesetzter eine strafbare Handlung durch einen Untergebenen wie durch ein Werkzeug ausführte und die Einstellung des Untergebenen zu dieser Tat nicht als "Täterwille" im oben dargelegten Sinne zu beurteilen ist.
Es kommt auch in solchen Fällen auf die näheren Umstände an. Das bestätigt ein unveröffentlichtes Urteil des 3. Strafsenats vom 5. Juli 1951 - 3 StR 333/51 -. Dort wird gebilligt, daß ein Hauptscharführer der SS als Mittäter des Mordes verurteilt worden ist. Er hatte auf Befehl eines Dienstvorgesetzten zusammen mit seinen Untergebenen 87 Häftlinge erschossen. Der 3. Strafsenat führt aus über die Teilnahmeart entscheide zwar stets die Willensrichtung des Handelnden. Das gelte auch dann, wenn er den äußeren Tatbestand in eigener Person völlig verwirkliche. Dies sei aber regelmäßig ein schwerwiegendes Anzeichen für den Täterwillen. Wie das Schwurgericht festgestellt habe, habe der Angeklagte den Befehl nicht nur gebilligt, sondern ihn "zu seiner eigenen Sache gemacht", bei der Erschießung besonderen Eifer gezeigt, sich mit Schnaps bewirten lassen und sich nach der Tat ihrer gerühmt. Auch von diesem Urteil weicht der Senat nicht ab. Er hätte diesen Fall nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenso entschieden.
c)
Ihre Anwendung auf den jetzt zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, daß das Schwurgericht den Angeklagten mit Recht als Täter angesehen hat. Er war Mittäter der Frau G..
Wie die Feststellungen erkennen lassen, hatte er zu der Tat eine innere Einstellung, die als "Täterwille" zu werten ist. Das folgt aus den von seiner Vorstellung umfaßten Umständen. Er übernahm es, das Opfer eigenhändig zu erschlagen, und führte diesen besonders wichtigen Tatbeitrag durch. Die Tötung G.s war so geplant und lief in der Weise ab, daß auch er bewußtermaßen einen entscheidenden Einfluß darauf hätte: Ohne ihn konnte sie nicht in der vorgesehenen Art geschehen. Das enge Verhältnis, das er hiernach zu der Tat mit seinem. Willen hatte, macht ihn zum Mittäter.
Daran ändert nichts, daß auch Frau G. sehr wesentlich an der Tötung ihres Ehemannes beteiligt war, ihr eigenes Interesse damit verfolgte, den Plan erdachte, den Angeklagten auf Grund ihres starken Einflusses allmählich überredete und seine verhängnisvollen Hiebe zuerst durch das verabredete Zeichen, sodann durch ihre Worte: "Gib ihm noch ein paar Schläge drauf" herbeiführte, Der Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen des Urteils nur einen schwach entwickelten Willen und geringe innere Kraft, sich in schwierigen Lagen durchzusetzen. Er hat im Leben stets untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt, sich zumeist als Werkzeug gefühlt und ist ein stumpfer und gleichgültiger "Befehlsempfänger", dem "der absolut Nächste" ist, der ihm Befehle erteilt. Er war der Frau G. "hörig", jedoch nur in dem Sinne, daß sie "eine große Anziehungskraft auf ihn ausgeübt" hat (UA S. 8). Am Tode G.s hatte er kein eigenes Interesse. Das alles rechtfertigt es aber nicht, seinen "Täterwillen" beim eigenhändigen Erschlagen des Opfers zu verneinen. Seine innere Einstellung zur Tat kann insbesondere nicht mit der eines Soldaten verglichen werden, der einen verbrecherischen Befehl seines Vorgesetzten als dessen bloßes Werkzeug ausführen will.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker