Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1978, Az.: 3 StR 407/78
Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ; Verurteilung wegen Totschlags; Vorliegen eines Geständnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 407/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 21.04.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. April 1978 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Beschuldigten in diesem Rechtszug entstanden sind.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen eines von ihm im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Totschlags anzuordnen. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Mutter des Beschuldigten am 19. September 1975 in ihrer Wohnung infolge Gewalteinwirkung im Halsbereich, die von fremder Hand ausgegangen ist, an Erstickung gestorben (UA S. 8 f, 21, 26 f). Der schwachsinnige Beschuldigte hat die Tat vor der Kriminalpolizei und dem Haftrichter gestanden, die Geständnisse jedoch widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, er habe seine Mutter nicht umgebracht. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß er die Tat verübt hat.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Ob die Aufklärungsrügen in zulässiger Form angebracht worden sind, kann dahinstehen. Denn sie sind jedenfalls unbegründet. Es brauchte sich dem Landgericht in der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen, die in der Revisionsbegründung genannten weiteren Beweise über die "Freiwilligkeit" insbesondere des richterlichen Geständnisses, die geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten und die Möglichkeit zu erheben, das Gelände der P.- Werke unbemerkt zu verlassen.
a)
Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt und eine weitere Beweiserhebung auch nicht angeregt. Die Beweisaufnahme wurde im allseitigen Einverständnis geschlossen (Bd. II Bl. 251 d.A.). Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat beantragt, dem Unterbringungsantrag nicht zu entsprechen (Bd. II Bl. 251 d.A.).
b)
Eine weitere Beweiserhebung in der genannten Richtung war aber auch - hiervon unabhängig - nach der Beweislage nicht geboten.
aa)
Der Beschuldigte hat die Tat vor dem Haftrichter nach anfänglichem Leugnen erst zugegeben, nachdem ihm ein Kriminalbeamter in einer Vernehmungspause bei einem Gespräch unter vier Augen zugeredet hatte, das Geständnis vom Vortage zu wiederholen (UA S. 16). Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Was es insoweit noch aufzuklären galt, hat sie nicht näher ausgeführt.
bb)
Der Sachverständige Professor Dr. U., der sich über die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geäußert hat, ist in der Hauptverhandlung vernommen worden (Bd. II Bl. 248 R d.A.). Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätte ihn also fragen können, ob der Beschuldigte bei seinen geringen geistigen Fähigkeiten überhaupt in der Lage sei, die Tat "in sich stimmig" zuzugestehen, wenn er sie nicht begangen hätte. Ob die Frage in der Hauptverhandlung gestellt worden ist oder nicht, kann der Senat als Revisionsgericht nicht prüfen.
cc)
Das Landgericht hat die Zeugen C. und W., die am Tattage den Pförtnerdienst bei den P.-Werken versahen (UA S. 10), in der Hauptverhandlung gehört (Bd. II Bl. 246 und 248 d.A.). Insbesondere C. ist darüber vernommen worden, ob der Beschuldigte das Werkgelände unbemerkt verlassen und unbemerkt dorthin zurückkehren konnte (UA S. 24). Inwiefern der Kriminalhauptwachtmeister Kr. und der Werkleiter We. als Zeugen hierzu weitere sachdienliche Angaben hätten machen können, wird in der Revisionsbegründung im einzelnen nicht dargelegt; das ist auch aus der in Bezug genommenen Aktenstelle (Bd. I Bl. 143 d.A.) nicht ersichtlich. Daß der Beschuldigte beim Verlassen des Werkes keinen Passierschein brauchte, ist im Urteil festgestellt (UA S. 10).
Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht in den von der Revision genannten Punkten kann nach alledem keine Rede sein.
2.
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht nicht gegen Denkgesetze verstoßen; es hat die Feststellungen in nachprüfbarer Weise und in den tragenden Teilen auch widerspruchsfrei getroffen.
a)
Die Revision meint, allein aus dem Umstand, daß der Beschuldigte die Geständnisse nicht im Zusammenhang abgelegt habe, habe das Landgericht nicht folgern dürfen, daß sie nicht den Tatsachen entsprächen. Der Pflicht des Tatrichters, sich im Urteil mit allen für das Beweisergebnis wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen (vgl. BGH MDR 1951, 117; BGHSt 25, 285; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 - 4 StR 209/72 -, 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 -, 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76 - und 24. Mai 1977 - 1 StR 207/77), auf welche die Revision damit abhebt, hat das Landgericht aber ersichtlich auch nicht zuwider gehandelt. Es hat seine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vielmehr auf eine ganze Reihe tatsächlicher Erwägungen gestützt, die für die Überzeugungsbildung von Bedeutung waren; so auf den Umstand, daß der Beschuldigte das Werkgelände während der mutmaßlichen Tatzeit am Vormittag wahrscheinlich nicht verlassen hat; auf die allgemeine Möglichkeit falscher Geständnisse, den Geisteszustand des Beschuldigten und die sich daraus ergebende Unzuverlässigkeit seiner teils widersprüchlichen, teils erwiesenermaßen falschen Angaben; auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. U., der das Geständnis nicht für glaubwürdig angesehen hat; auf die Unvereinbarkeit der widerrufenen Tatschilderung des Beschuldigten mit den objektiven Befunden an der Leiche; auf die Tatsache, daß ein mit dem Beschuldigten nicht identischer Unbekannter zur mußmaßlichen Tatzeit am Tatort beobachtet worden ist; auf die Motivlage beim Beschuldigten und die Erwägung, daß er bisher nicht als gewalttätig aufgefallen ist. Bei der Vielzahl der angeführten Gesichtspunkte steht außer Zweifel, daß das Landgericht seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt hat.
b)
Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch, soweit es nicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Beschuldigte die Tat am Tattage während der Mittagspause begangen haben kann. Das Landgericht hat auf Grund einer Schätzung angenommen, die Mutter sei zwischen 10.00 und 13.00 Uhr gestorben (UA S. 27). Dieser Zeitraum kann die im Urteil nicht genauer bestimmte Mittagspause des Beschuldigten einschließen. In der Mittagspause hat er das Werkgelände auch verlassen. Nach den Umständen des Falles liegt es aber gleichwohl nicht nahe, daß er die Tat in dieser Zeit ausgeführt haben kann. Den im Urteil wiedergegebenen Aussagen, die er bei seinen mehrfachen Vernehmungen im Ermittlungs- und Strafverfahren gemacht hat, ist hierfür nichts zu entnehmen (UA S. 13-18). Wenn er der Täter wäre, käme danach als Tatzeit nur der Abend des 18. September, der frühe Morgen des 19. September, bevor er um 6.25 Uhr mit dem Rad zur Arbeit fuhr, oder die Zeit zwischen 8.00 und 9.30 Uhr dieses Tages in Betracht (UA S. 9, 14 und 23). Das Landgericht hat überdies ausdrücklich festgestellt, daß der Beschuldigte in der Mittagspause des Tattages in der Bahnhofsgaststätte ein Glas Bier getrunken und Einkäufe gemacht hat (UA S. 11). Unter diesen Umständen ist es kein sachlich-rechtlicher Mangel, daß sich das Urteil nicht mit der lediglich denkbaren Möglichkeit auseinandersetzt, er könne die Tat in der Mittagspause ausgeführt haben.
c)
Bei der Beweiswürdigung durfte das Landgericht zu Gunsten des Beschuldigten auch das nur geringe Maß der Wahrscheinlichkeit berücksichtigen, daß er das Werkgelände am Vormittag des Tattages unbemerkt hat verlassen und unbemerkt dorthin hat zurückkehren können (UA S. 10, 24). Die Frage, ob der Beschuldigte vormittags stets an der Arbeitsstelle war, betrifft seine Alibibehauptung. Sie ist zwar nicht erwiesen. Das brauchte den Tatrichter jedoch nicht zu hindern, bei der Gesamtabwägung des Für und Wider nach der Beweisaufnahme auch das geringe Maß der Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, daß die Behauptung falsch sein könne (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 - im Anschluß an BGHSt 25, 285; BVerfG MDR 1975, 468; Kleinknecht, StPO 33, Aufl. § 261 Rdn. 29; Foth NJW 1974, 1572).
d)
Es trifft zu, daß das Landgericht an einer Stelle des Urteils (UA S. 24) davon ausgegangen ist, der Beschuldigte habe am Tattage gegen 9.30 Uhr von dem Zeugen C. Streichhölzer kaufen wollen, während es dieses Geschehnis an anderer Stelle (UA S. 9) in die Zeit zwischen 8.30 und 8.50 Uhr verlegt hat. Die Revision führt jedoch weder aus noch ist ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Widerspruch beruht. Daß das der Fall sein kann, hält der Senat für ausgeschlossen.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm