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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 4 StR 209/72

Strafbarkeit wegen versuchten Mords in Tateinheit mit Unfallflucht; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1972
Aktenzeichen
4 StR 209/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 03.12.1971

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

1. Schlosser Adolf R. aus K., dort geboren am ... 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Rohrinstallateur Roland Z. aus I., geboren am ... 1946 in S./Ofr., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 3. Dezember 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten Mords in Tateinheit mit Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, den Angeklagten Z. wegen Beihilfe zum versuchten Mord, die rechtlich mit Beihilfe zur Unfallflucht zusammentrifft, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung in den beiden Strafaussprüchen.

2

I.

Die Revision des Angeklagten R.

3

1.

Zum Schuldspruch beanstandet die Revision vor allem, daß nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht worden sind. Die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts gibt indessen insoweit zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Das Gericht hat erwogen, daß die Angeklagten während der Fahrt und bei Begehung der Tat zahlreiche Überlegungen schwierigster Art angestellt haben und daß ihr Verhalten "normal psychologisch einfühlbar" war. Es hat ferner die erheblichen Schwierigkeiten hervorgehoben, die bei der nächtlichen Fahrt zu überwinden waren. Es herrschte ein ungewöhnlich dichter Nebel, der eine Sichtweite von nur 5 bis 10 Meter zuließ. Die Strecke wies zwei erhebliche Steigungen auf, von denen die erste 22 % betrug. Der Kraftwagen des Angeklagten war verkehrsunsicher. Ein Teil der Strecke führte über eine unwegsame, für den allgemeinen Fahrverkehr gesperrte Forstabfahrt. Dieser in einem sehr schlechten Zustand befindliche Forstweg war dem ortsunkundigen R. unbekannt, so daß er vom Angeklagten Z. eingewiesen werden mußte. Bewältigt aber ein alkoholisierter Fahrer unter solchen außerordentlichen Umständen eine so lange Fahrstrecke, so kann er nicht den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB verlassen haben, d.h. volltrunken gewesen sein. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, bei den beiden alkoholgewohnten Angeklagten sei die Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Tat vorhanden und auch die Willenssteuerungsfähigkeit nur erheblich beeinträchtigt gewesen, bestehen daher keine Bedenken.

4

Diese tatrichterliche Auffassung stimmt auch mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen überein. Sie steht vor allem aber in Einklang mit dem Erfahrungssatz, daß selbst erheblicher Alkoholgenuß gewöhnlich die Hemmungen nicht völlig zu beseitigen vermag, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen. Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern es sich nicht - was jedoch hier ausscheidet - um eine besonders abartige Täterpersönlichkeit handelt (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - 4 StR 96/55-, vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 und vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).

5

Da bei der außergewöhnlichen Gestaltung des vorliegenden Falles hier also schon das Verhalten des Angeklagten bei der Tat und während der nächtlichen Fahrt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit schließen läßt, kommt es auf andere Beweisumstände, so etwa die Meinung von Augenzeugen über den Trunkenheitsgrad, nicht mehr entscheidend an. Auf die Einwände der Revision, die sich mehrfach gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen wendet, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

6

2.

Zuzustimmen ist der Revision, wenn sie die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bemängelt, die dieses auf UA S. 26/27, 32 hinsichtlich der Fahrt des Angeklagten über den links neben der Fahrbahn befindlichen Sandhaufen anstellt. Selbst wenn es richtig ist, daß das Fahrzeug mit dem Verletzten über den Sandhaufen fuhr, so mußte sich das Gericht bei der hier gegebenen Sachlage damit auseinandersetzen, ob das Abkommen von der Straße nicht auch auf die durch den starken Nebel erheblich behinderten Sichtverhältnisse oder auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten oder etwa auf diese beiden Umstände zurückzuführen war. Die fehlende Auseinandersetzung mit diesen naheliegenden Möglichkeiten, die in der Auffassung zum Ausdruck kommt, das Fahren über den Sandhaufen könne "nur" den Zweck gehabt haben, auf diese Weise den Verletzten abzustreifen, stellt indessen einen Rechtsfehler dar, der sich, wie auch die Revision einräumt, nur bei der Strafzumessung ausgewirkt haben kann.

7

3.

Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht daraus hergeleitet, daß die Angeklagten wußten, der Angeklagte R. habe eine fahrlässige Körperverletzung begangen, und daß sie sich vorstellten, Rott sei alkoholbedingt fahruntüchtig. Die erste Annahme begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen auf UA S. 11 konnte das Schwurgericht nicht klären, ob M. von dem Fahrzeug des R. stehend angefahren wurde oder ob er bereits vorher auf der Fahrbahn lag. Die dritte, keineswegs außerhalb der täglichen Erfahrung liegende Möglichkeit, daß der vom Wirtshaus heimkommende M. im dichten Nebel so plötzlich und nahe vor dem Wagen des R. in die Fahrbahn lief, daß dieser den Unfall auch im nüchternen Zustand nicht hätte vermeiden können, hat das Gericht nicht geprüft. Auch diese Möglichkeit bleibt offen. Der Senat hält es indessen für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung zuverlässig und zweifelsfrei festgestellt werden kann, auf welche Weise M. tatsächlich unter das Auto geraten ist. Verdeckungsabsicht ist daher nur insoweit gegeben, als beide Angeklagte sich vorstellten, daß der Angeklagte R. infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig sei, sich also eines Vergehens der Trunkenheit schuldig gemacht habe. Diese Annahme des Schwurgerichts scheitert nicht etwa, wie die Revision meint, daran, daß das Gericht ausdrücklich offengelassen hat, ob tatsächlich eine Fahruntüchtigkeit i.S. der §§ 316, 315 c vorlag. Die Revision übersieht, daß eine auf Alkoholeinfluß beruhende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt ist. Sie selbst behauptet sogar das Vorliegen einer Volltrunkenheit. Für den Angeklagten wäre schon der Vorwurf einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt i.S. des § 316 StGB von erheblicher persönlicher Tragweite gewesen, da er wegen seiner früheren verkehrsrechtlichen Verfehlungen mit einer längeren Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen mußte. Was die Revision im übrigen zum Merkmal der Verdeckungsabsicht vorbringt, stellt nur einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar, die sich in ihren rechtlichen Folgerungen zu Recht auf BGH VRS 24, 184 beruft.

8

4.

Der Strafausspruch kann hingegen aus mehreren Gründen nicht bestehen bleiben:

9

a)

Zunächst kann es sich auf die Strafzumessung auswirken, daß nur von einer Verdeckungsabsicht hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.

10

b)

Das Schwurgericht hat trotz der Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung versagt und dies damit begründet, auf Grund seiner Vorstrafen habe der Angeklagte wissen müssen, daß er unter Alkoholeinfluß "besonders zur Begehung von Straftaten" neige. Gegen diese Begründung bestehen erhebliche Bedenken. Von den im Urteil mitgeteilten Vorstrafen beruht nur eine einzige, nämlich die vom Amtsgericht Kehlheim am 31.7.1968 ausgesprochene Gefängnisstrafe, auf einer unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat. Daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß "besonders" zu Straftaten neige und dies wissen müsse, ist bisher also nicht dargetan. Vor allem aber ist es die fehlende Vergleichbarkeit zwischen der damals im angetrunkenen Zustand begangenen Schlägerei und dem hier vorliegenden Mordversuch, die zu Bedenken Anlaß gibt. Nichts spricht nach den Urteilsfeststellungen dafür, der Angeklagte habe wissen können und müssen, daß er unter Alkoholeinfluß möglicherweise bereit sein würde, die nach dem Strafgesetzbuch schwerste Straftat zu begehen.

11

c)

Zu Recht hat das Schwurgericht straferschwerend die erhebliche verbrecherische Energie und Intensität berücksichtigt, die in der Tatausführung zum Ausdruck kommt. Nach den Urteilsausführungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht hierbei auch davon ausgegangen ist, die Fahrt über den Sandhaufen habe nur den Zweck gehabt, den mitgeschleiften M. abzustreifen. Da diese Auffassung, wie dargelegt, auf einer mangelhaften Beweiswürdigung beruht, bestehen gegen den Strafausspruch auch aus dieser Sicht Bedenken.

12

d)

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht bei der Berücksichtigung der Vorstrafen nunmehr auch das inzwischen in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz vom 18.3.1971 (BGBl I, 243, §§ 43 ff; 49, 60, 61) beachten müssen, auf das in der Ergänzung der Revisionsbegründung vom 27.4.1972 zutreffend hingewiesen wird.

13

e)

Die Aufhebung des Strafausspruchs umfaßt auch den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit sowie die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

14

II.

Die Revision des Angeklagten Z.

15

1.

Die Verfahrensrügen

16

a)

Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, worin der gerügte "Verstoß gegen § 245 StPO" liegen soll. Der im kartographischen Druckverfahren hergestellte, hinsichtlich seiner Richtigkeit von niemand beanstandete, angeblich aber "nicht eingeführte" Ortsplan ist Bestandteil der Akten (Bildmappe II) und wurde dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, daß er bei der Vernehmung des Zeugen M. mit den Beteiligten erörtert wurde (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 385 d.A.). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden (BGH VRS 27, 192).

17

b)

Ein Verstoß gegen § 250 StPO, wie die Revision meint, liegt nicht vor. Aber auch falls sie in Wirklichkeit ihre Rüge auf eine Verletzung des § 252 StPO stützen wollte, kann sie keinen Erfolg haben. In der Hauptverhandlung wurde nicht über den Inhalt der polizeilichen Aussage der Zeugin A. Beweis erhoben, sondern der Zeuge Ma. nur nach einer Äußerung des Angeklagten zu der Zeugin befragt. Im übrigen ist weder die Zeugin A. im Urteil erwähnt, noch wird auf diese Äußerung Bezug genommen. Das Urteil würde also auf dem angeblichen Verstoß auch gar nicht beruhen können.

18

c)

Die Aufklärungsrüge scheitert daran, daß die Anhörung eines weiteren Sachverständigen sich schon deswegen erübrigte, weil die von der Revision behaupteten "errechneten Alkoholwerte", zu deren Auswirkung dieser Sachverständige sich gutachtlich äußern sollte, als Anknüpfungstatsachen nicht vorlagen. Offenbar aus diesem Grunde hatten auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt.

19

2.

Die Sachrüge

20

a)

Auf die Behauptung, die Urteilsausführungen auf UA S. 23 und 33 seien widersprüchlich, braucht nach den Ausführungen zur Revision des Angeklagten R. unter Ziffer 3 nicht mehr eingegangen zu werden.

21

b)

Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe beim Angeklagten Z. eine Blutalkoholkonzentration von "mindestens 2 %o" zugrunde gelegt, ohne daß die Anknüpfungspunkte mitgeteilt worden seien, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Nach ihnen (UA S. 19) hat das Gericht, da die Angaben der Angeklagten ungenau und unglaubwürdig, die der Zeugen unzuverlässig waren, die von den Angeklagten tatsächlich konsumierten Alkoholmengen weder der Mindest- noch der Höchstmenge nach feststellen können. Aus diesem Grunde konnte es sich auch nicht auf Mindest- oder Höchstpromillezahlen festlegen. Damit geht auch die sich an diese Rüge anschließende Behauptung, in diesem Zusammenhang sei der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt worden, ins Leere.

22

c)

Auch die auf die Sachrüge veranlaßte weitere Überprüfung des Urteils ergibt, soweit der Schuldspruch in Frage steht, keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Das gilt sowohl für den objektiven wie für den subjektiven Tatbestand der Beihilfehandlung. Auch beim Angeklagten Z. hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zu Recht darauf abgestellt, daß auch er während der Fahrt und bei Begehung der Tat zahlreiche Überlegungen schwierigster Art angestellt hat und daß sein Verhalten psychologisch einfühlbar war. Was sein Hemmungsvermögen betrifft, gilt auch für ihn, daß dem alkoholisierten Täter, zumal bei Verbrechen gegen das Leben, erfahrungsgemäß ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist als einem Menschen, dessen Bewußtsein aus organischen Ursachen gestört ist.

23

d)

Hingegen bestehen beim Angeklagten Z. dieselben Bedenken gegen die Strafzumessung wie beim Angeklagten R.. Das gilt zunächst für den Wegfall der Verdeckungsabsicht hinsichtlich einer fahrlässigen Körperverletzung. Ferner hat das Schwurgericht auch bei Z. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB deswegen nicht strafmildernd berücksichtigt, weil er hätte wissen müssen, daß er unter Alkoholeinfluß zur Begehung "von Straftaten" neige, und auch bei ihm kann nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, daß ihm das Fahren über den Sandhaufen erschwerend mitangerechnet worden ist. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten R. unter Ziffer 4 a bis c wird daher Bezug genommen. Auch die Hinweise unter Ziffer 4 d und e gelten sinngemäß für den Angeklagten Z..

Meyer
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Salger