Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1955, Az.: 4 StR 96/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1955
Aktenzeichen
4 StR 96/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 14.01.1955

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 14. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung, und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hatte nach einer gemeinsamen Zecherei den Bauunternehmer G. nach Hause begleitet. Dort beschloß er. G. zu töten, um ihn zu berauben. Er versetzte dem vertrauensseligen und ahnungslosen G. einen heftigen Faustschlag ins Gesicht, so daß G. besinnungslos zu Boden stürzte. Darauf trat er ihm mehrere Male mit großer Wucht mit dem Schuhabsatz gegen die linke Schläfe, bis er ihn für tot hielt. Anschließend nahm er u.a. die Geldbörse des G. an sich. G. starb an demselben Tag an den Folgen der Verletzungen.

2

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese soll einmal darin liegen, daß das Schwurgericht nicht versucht habe, die anläßlich der Unfruchtbarmachung des Angeklagten entstandenen Akten beizuziehen und eine Auskunft der Heilanstalt, in der der Angeklagte im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren beobachtet worden war, zu erhalten. Insoweit ist die Rüge unbegründet. Die Beweisermittlung hätte Unterlagen dafür beschaffen können, ob auf Grund des leichten Schwachsinns des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit bei Ausführung der Tat ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das Gericht durfte sich aber, was die Auswirkung des Schwachsinns anlangt, mit der Anhörung des Sachverständigen begnügen, der sein Gutachten auf Grund längerer Beschäftigung mit dem zur Beobachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebrachten Angeklagten und auf Grund der Feststellungen in der Hauptverhandlung erstattete und dabei alle wesentlichen Umstände, insbesondere die Unfruchtbarmachung des Angeklagten berücksichtigte.

4

Dagegen hat das Gericht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es keinen weiteren Gutachter dazu gehört hat, welche Blutalkoholkonzentration die von dem Angeklagten genossene Menge Alkohol im allgemeinen herbeiführt und welche Wirkung eine derartige Blutalkoholkonzentration im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit hervorruft. Der Angeklagte hatte in der Zeit von 19 Uhr bis 1 Uhr in der Gastwirtschaft "Zur Re." 10 bis 12 Glas Bier und ebensoviele Gläser 32 %igen Korns getrunken, anschließend in einer anderen Gastwirtschaft noch 1 Glas Bier und dann in der Wohnung des später getöteten 1 Glas Kognak. Unmittelbar bevor er G. gegen 3 Uhr nachts tötete, trank er aus einer Flasche noch etwas Alkohol, wobei es sich wahrscheinlich um Eierlikör handelte. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Gutachter die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hat sich der Sachverständige dabei in der Hauptsache auf das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat gestützt. Es fällt auf, daß das Urteil weder bei der zusammenlassenden Wiederholung des ärztlichen Gutachtens noch bei der Darlegung der Erwägungen des Gerichts zur Zurechnungsfähigkeit auf die Blutalkoholkonzentration eingegangen ist. Die Revision macht hierzu geltend, der Sachverständige habe den Alkoholgehalt nicht errechnen können. Zwar trifft es zu, daß eine genaue Bestimmung des Alkoholgehalts nicht möglich gewesen sein dürfte, da es hierbei auf verschiedene Umstände ankommt, die sich nicht sofort, zumindest aber nicht in der Hauptverhandlung genau ermitteln lassen, u.a. auf den das Verhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol darstellenden Faktor"r"(Elbel im Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaften S 41/42) und auf das Maß der individuell verschiedenen stündlichen Verbrennung des aufgenommenen Alkohols (Elbel a.a.O.; Ponsold in Ponsolds Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S 415/419) Andererseits hätten sich wesentliche Unterlagen für eine Alkoholbestimmung in der Hauptverhandlung oder in der vorangegangenen Untersuchung durch den Sachverständigen ermitteln lassen, wie der Alkoholgehalt der genossenen Getränke, Trinkzeit und Trinktempo, die Konstitution und das Gewicht des Angeklagten und möglicherweise seine Alkoholgewöhnung. Auf Grund der Ergebnisse der gerichtlich-medizinischen Forschung hätte es danach möglich sein müssen, den Alkoholgehalt im Blut des Angeklagten zumindest annähernd zu berechnen (Mühlhaus DAR 1954, 121; Weltzien DAR 1953, 48 ff; Elbel a.a.O. S 37 f), wobei es sich allerdings nicht um die Errechnung von festen Werten, sondern nur von Durchschnittswerten gehandelt hätte. Es liefen auch wissenschaftliche Erfahrungen darüber vor, bei welchem Blutalkoholgehalt - unter Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten - die Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist (Mueller, Gerichtliche Medizin S 769; Berg GoltdArch 1954, 97; Weltzien a.a.O.; Elbel a.a.O. S 25; Langelüddeske, Gerichtliche Psychiatrie S 68 f; BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954; 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Nachdem der Artgeklagte nach dem Urteil eine so beträchtliche Alkoholmenge genossen hatte, hätte es nahegelegen, daß der Sachverständige bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auch auf den dadurch hervorgerufenen Alkoholgehalt und dessen allgemeine Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit eingegangen wäre. Offensichtlich hat er dies, wie aus dem Schweigen des Urteils zu entnehmen ist, nicht getan. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob der Sachverständige genügend Sachkunde besitzt. Hier hat jedoch der Sachverständige, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Ergebnisse der gerichtlich-medizinischen Forschung offenbar nicht oder nicht genügend mitverwertet. Da dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, daß der Tatrichter diese wissenschaftlichen Ergebnisse ebenfalls außer acht gelassen hat, ist es nicht auszuschließen, daß er, soweit er sich ein Urteil über die Sachkunde des Gutachters von diesem besonderen Sachgebiet gebildet hat, fehlerhaft gehandelt (vgl. 1 StR 654/53 vom 23. Februar 1954 S 6) und seine Aufklärungspflicht verletzt hat, indem er die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet der Blutalkoholbestimmung erfahrenen gerichtlich-medizinischen Sachverständigen unterlassen hat.

5

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Das Gericht hat unter Verwertung des Sachverständigengutachtens festgestellt, daß der Alkoholgenuß weder allein noch in Verbindung mit dem leichten Schwachsinn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen das planmäßige Vorgehen des Angeklagten, sein gutes Erinnerungsvermögen an die wesentlichen Einzelheiten der Tat und die Bekundungen der Zeugen über sein Verhalten vor der Tat verwertet, Wenn auch diese verschiedenen Gesichtspunkte in ihrer Zusammenfassung für die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, so ist doch zu beachten, daß ihnen allein jeweils nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Hülle JZ 1952, 296). Es kann nämlich, trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens das Hemmungsvermögen fehlen (BGHSt 1, 384; RG HRR 1939 Nr. 1435; BGH 4 StR 432/53 vom 25. März 1954; 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953). Die Erinnerung an die Einzelheiten der Tat schließt ebenfalls nicht aus, daß zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten infolge des Alkoholgenusses eine das Einsichts- und besonders das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung vorgelegen hat (BGH 1 StR 790/52 vom 29. Juni 1953; 4 StR 652/53 vom 25. März 1954; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954; RG HRR 1939 Nr. 532). Den Bekundungen von Zeugen kommt im allgemeinen ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu (Langelüddecke S 72). Es liegt daher nahe, daß das Gericht seine Auffassung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch weiter überprüft hätte, wenn es durch einen Sachverständigen über den ungefähren Blutalkoholgehalt und die davon abhängige Wirkung auf die Zurechnungsfähigkeit unterrichtet worden wäre. Obwohl der Alkoholgehalt des Bieres und die Menge des Korns und des Kognaks dem Urteil nicht genau zu entnehmen ist - der unmittelbar vor der Tat genossene Alkohol, wahrscheinlich Eierlikör, dürfte im Augenblick der Tat noch nicht resorbiert gewesen sein -, so ergibt eine durchschnittliche, ohne Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten des Angeklagten angestellte Berechnung (vgl Mühlhaus a.a.O.) einen so hohen Alkoholgehalt, daß nach gerichtlich-medizinischen Erfahrungen zumindest Zweifel bestehen, ob nach dem Genuß von, wie das Urteil angibt, rund 24 Glas alkoholischer Getränke die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war. Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gekommen wäre, wenn es diese Erwägungen angestellt hätte. Dabei wäre allerdings noch zu beachten gewesen, daß erfahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen vermögen, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH 3 StR 366/53 vom 10. Dezember 1953). Da der Rechtsfehler nicht nur den Strafausspruch, sondern für den Fall, daß sich die Unzurechnungsfähigkeit herausstellen sollte, auch den Schuldspruch beeinflußt, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Güde
Engels
Dr. Augustin
Lang-Hinrichsen
Haager