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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 5 C 62.78

Gerichtskostenfreiheit in Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG); Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; Festnahme von Rumäniendeutschen beim Versuch des Überschreitens der tschechisch-deutschen Grenze; Beendigung einer Verschleppung; Anwendung der Kostenvorschrift des § 188 Satz 2 VwGO auf KgfEG-Sachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 62.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 29.08.1978 - AZ: 214 XII 77

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. August 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Aussiedler aus Rumänien die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung, und zwar die Klägerin zu 1) für sich und ihren verstorbenen Ehemann sowie ihren ebenfalls verstorbenen Shon B. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) wurde in S./B als Tochter Volksdeutscher Eltern geboren. Nach ihrer Eheschließung mit dem Volksdeutschen J. W. im Jahre 1925 verzog sie nach G.-H., Bu., wo ihre Söhne B. und R. geboren sind. Im Jahre 1940 wurde die Familie W. nach T./Österreich in das Gebiet des damaligen Deutschen Reiches umgesiedelt. Damals erhielten alle Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit. Später erfolgte ihre Umsiedlung nach D./Posen; von dort kamen sie im Herbst 1942 nach D./Jungbunzlau in der Tschechoslowakei.

2

Bei Kriegsende versuchte die Familie reichsdeutsches Gebiet zu erreichen. Sie wurde jedoch im Mai 1945 kurz vor der Grenze bei Bayrisch-Eisenstein auf tschechischem Gebiet von sowjetischen Truppen aufgehalten und bis August 1945 in einem Gefangenenlager bei Pilsen festgehalten. Am 10. August 1945 wurde sie in einen Güterzug verladen und nach Rumänien zurückgebracht. Die Fahrt endete am 20. September 1945 in G.-H. Hier lebte die Familie W. in der Folgezeit. Alle Familienmitglieder waren polizeilich meldepflichtig und durften den Raum G.-H. nicht verlassen. Ihre Anträge auf Rückkehr nach Deutschland wurden von den rumänischen Behörden abgelehnt. Im Jahre 1966 heiratete der Kläger zu 2); in dieser Ehe wurde im Dezember 1967 die Klägerin zu 3) geboren. Im Januar 1974 siedelte die Familie W. mit Ausnahme der im April 1965 bzw. März 1971 in Rumänien verstorbenen J. und B. W. in die Bundesrepublik aus.

3

Die Anträge der Kläger, ihnen Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Verbringung der Kläger nach G.-H. stelle keine Verschleppung, sondern eine Repatriierung dar. Bezüglich der Klägerin zu 3) wurde die Ablehnung darauf gestützt, ihre Eltern seien nicht als Verschleppte anzusehen. In den die Beschwerden der Kläger zurückweisenden Bescheiden wird ausgeführt, die Rumänien-Deutschen seien aus der Tschechoslowakei nicht aus Sicherheitserwägungen nach Rumänien zurückgebracht worden, vielmehr habe es sich um eine groß angelegte Repatriierungsaktion gegenüber allen Rumänien-Deutschen gehandelt. Der rumänische Staat habe alle rumänischen Staatsangehörigen und ehemaligen Staatsangehörigen wieder in ihrer ursprünglichen Heimat ansiedeln wollen. Die Sowjets hätten ausschließlich im Interesse des rumänischen Staates gehandelt.

4

Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Festnahme der Kläger auf dem Gebiet der Tschechoslowakei habe in einem inneren Zusammenhang mit dem Krieg gestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gälten Deutsche, die in der Tschechoslowakei vor dem 28. Oktober 1945 festgenommen und dann weiter festgehalten worden seien, in der Regel als Kriegsgefangene. Hierfür spreche im vorliegenden Fall auch die alsbaldige Einweisung der Kläger in ein Lager. Die Festnahme der zur Volksdeutschen Minderheit in osteuropäischen Ländern gehörenden Personen im Operationsgebiet der sowjetischen Truppen habe darauf beruht, daß diese Personen als besonders gefährlich angesehen worden seien, besonders dann, wenn sie durch ihre Umsiedlung in das Gebiet des Deutschen Reiches und ihre damit verbundene Einbürgerung zu erkennen gegeben hätten, daß sie in Deutschland verbleiben wollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sowohl die "wilden" Aktionen tschechischer Stellen in der Anfangszeit als auch die Festnahmen aufgrund des Retributionsdekrets in erster Linie von Sicherheitserwägungen getragen gewesen; sie hätten den Gefahren vorbeugen sollen, die aus der damaligen Sicht der Tschechoslowakei möglicherweise von den Deutschen der "Befreiung" des Landes und dem staatlichen Neuaufbau der Tschechoslowakei hätten bereitet werden können. Der Rücktransport der Kläger nach Rumänien sei auch als Verschleppung anzusehen, die erst mit ihrem Eintreffen im Bundesgebiet geendet habe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses. Sie trägt vor: Die Kläger seien nicht aus Sicherheitserwägungen festgenommen worden. Der Hinweis in dem angefochtenen Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kriegsgefangeneneigenschaft der in der Tschechoslowakei festgenommenen Deutschen gehe fehl, weil die Kläger nicht durch tschechische Stellen festgenommen worden seien. Es habe sich hierbei um eine Maßnahme der Besatzungsmacht gehandelt, die einen unbefugten Grenzübertritt habe verhindern sollen. Ihre spätere Rückführung nach Rumänien sei darin begründet, daß sie früher dort ansässig gewesen und von den Sowjets bzw. den Rumänen dem rumänischen Staat zugeordnet worden seien. Nach Kriegsende seien aus den von der Sowjetunion besetzten Gebieten alle Personen, die ursprünglich in Rumänien ansässig gewesen seien, dorthin zurückgebracht worden.

6

Die Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger machen sich im wesentlichen die Auffassung des angefochtenen Urteils zu eigen und tragen ergänzend vor, die Meinung der Beteiligten, ihre Festnahme sei wegen des Versuchs der unerlaubten Grenzüberschreitung erfolgt, finde in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Im Zeitpunkt ihrer Festnahme hätten die Siegermächte noch keine Entscheidung darüber getroffen gehabt, wie sie die einzelnen Bevölkerungsgruppen, die ihre Heimat verlassen hätten, behandeln sollten.

8

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien die Kläger aus Sicherheitsgründen im Operationsgebiet der sowjetischen Truppen festgenommen, auf eng begrenztem Raum festgehalten und in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden. Sie hätten als deutsche Staatsangehörige damit das Schicksal der echten Kriegsgefangenen geteilt.

10

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien wegen ihrer Festnahme durch sowjetische Militärangehörige in der Tschechoslowakei und ihrer späteren Rückführung nach Rumänien gemäß § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), Kriegsgefangenen gleichzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann bei Zugrundelegung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder aus Nr. 1 Buchst. b noch aus Nr. 2 Buchst. b dieser Vorschrift hergeleitet werden. Was die hier insbesondere in Betracht kommende Nr. 2 Buchst. b anbelangt, so gelten als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. Diese Tatbestandsmerkmale erfüllen die Kläger insoweit, als sie nach dem festgestellten Sachverhalt von den Sowjets festgenommen worden sind, weil sie Deutsche waren. Dieser Festnahme- und Verschleppungsgrund genügt indessen nicht, um anzuerkennen, daß die Kläger die wesentlichen Merkmale erfüllen, welche nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gleichstellung von Zivilpersonen mit den echten Kriegsgefangenen führen sollen. Diese gemeinsamen Merkmale sind, worauf das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. u.a. BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56];  6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - V C 503/56];  8, 222 [BVerwG 20.03.1959 - VII P 12/58];  19, 204 [BVerwG 26.08.1964 - V C 99/63]; Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG 5 C 230.65 -; Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG 5 C 35.65 -; BVerwGE 36, 86) und wovon auch das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist, militätische Belange und insbesondere das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht. Wenn den in Kriegsgefangenschaft geratenen Angehörigen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht oder der verschiedenen militärähnlichen Verbände andere Personen gleichgestellt werden, dann deswegen, weil als Folge des totalen Krieges insbesondere in den von der Sowjetunion besetzten Gebieten Zivilpersonen aus gleichem Anlaß in den Gewahrsam der Siegermächte geraten sind und das gleiche Los erlitten haben wie Kriegsgefangene. Dagegen sieht das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz keine Entschädigungsleistungen für die Leiden und Entbehrungen vor, die die deutsche Zivilbevölkerung aus anderen Gründen als unmittelbar aus solchen der militärischen Kriegsführung erdulden mußte (BVerwGE 36, 86 [BVerwG 09.09.1970 - BVerwG V C 121.68] mit weiteren Nachweisen). Für die ihnen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gilt die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, daß der Betroffene trotz Vorliegens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen den Kriegsgefangenen dann nicht gleichgestellt werden kann, wenn er zum Zwecke seines Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehalten oder verschleppt worden ist.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger deutsche Staatsangehörige, die im Mai 1945 von sowjetischen Militärangehörigen bei dem Versuch, die deutsch-tschechische Grenze zu überschreiten, festgenommen und nach vorübergehendem Lageraufenthalt nach Rumänien, ihre frühere Heimat, zurückgebracht wurden. Hieraus wird in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an Deutsche, die vor dem 28. Oktober 1945 in der Tschechoslowakei festgenommen worden sind und dann festgehalten wurden (vgl. insbesondere BVerwGE 8, 222), gefolgert, die Kläger seien aus Sicherheitserwägungen in dem dargelegten Sinn festgenommen und verschleppt worden. Diese Rechtsprechung betrifft indessen nicht Fälle der vorliegenden Art. Ihr liegt der Sachverhalt zugrunde, daß deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige im Zuge der nach der Befreiung der Tschechoslowakei von der deutschen Herrschaft einsetzenden "wilden" Austreibungsaktionen und der später behördlich organisierten Vertreibung von tschechischen Stellen festgenommen oder übernommen und bis zu ihrer Abschiebung nach Deutschland in Lagern festgehalten wurden. Diese Maßnahmen wurden als "Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit" oder als "Vergeltung für die Taten der Okkupanten" angesehen. Sie sollten mithin verhindern, daß die im Lande lebenden Deutschen der Befreiung des Landes und dem staatlichen Neuaufbau, so wie ihn die neuen Machthaber verstanden, hinderlich werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb angenommen, daß die Festnahme dieses Personenkreises von tatsächlichen oder gesetzlich fingierten Sicherheitserwägungen der Tschechen getragen war (a.a.O. S. 225).

13

Für Fälle der hier zu entscheidenden Art gilt diese Annahme jedoch nicht ohne weiteres. Der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß die Kläger im Zuge der von tschechischen Stellen gegen die sudetendeutsche Bevölkerung eingeleiteten wilden Austreibungsaktionen festgenommen oder übernommen und in Internierungs- oder Gefangenenlager verbracht wurden. Das angefochtene Urteil laßt vielmehr jegliche Feststellung vermissen, ob tschechische Stellen an der Festnahme der Kläger beteiligt waren oder ob die sowjetischen Truppen hierbei im Auftrag oder im Interesse tschechischer Stellen handelten. Nur dann treffen die Voraussetzungen auf sie zu, unter denen das Bundesverwaltungsgericht eine Kriegsgefangeneneigenschaft der in der Tschechoslowakei festgenommenen Deutschen angenommen hat. Zwar hat der erkennende Senat, worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, verschiedentlich ausgeführt, daß die Festnahme von zur Volksdeutschen Minderheit in einem osteuropäischen Land gehörenden Personen im Operationsgebiet der sowjetischen Truppen während der Dauer der Kampfhandlungen darauf beruhte, daß diese Personen als besonders gefährlich angesehen wurden, insbesondere dann, wenn sie durch ihre Umsiedlung in den Machtbereich des Deutschen Reiches und ihre damit verbundene Einbürgerung zu erkennen gegeben hatten, daß sie sich als Deutsche betrachteten und deshalb in Deutschland verbleiben wollten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Juni 1964 - BVerwG 5 C 53.63 - [DÖV 1965, 284]; BVerwGE 19, 204 [208]; Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG 5 C 35.65 -). Solche Sicherheitserwägungen der sowjetischen Besatzungsmacht sind selbst dann nicht auszuschließen, wenn Personen, die früher der Volksdeutschen Minderheit in einem osteuropäischen Staat angehörten, nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht und nach der Besetzung Mitteldeutschlands durch sowjetische Truppen festgenommen und in ihre früheren Heimatorte zurückgebracht wurden (Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG 5 C 230.65 -).

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Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht entnommen werden, alle im Machtbereich der sowjetischen Truppen festgenommenen und nach vorübergehendem Lageraufenthalt in ihre alte Heimat zurückgeführten Volksdeutschen, deren Einbürgerung von der Sowjetunion und den mit ihnen verbündeten Staaten Osteuropas nicht anerkannt wurde, seien, ohne daß es auf die näheren Umstände und damit die erkennbaren Gründe ihrer Festnahme ankomme, gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG Kriegsgefangenen gleichzustellen. Vielmehr ist auch insoweit erforderlich, daß die im Einzelfall festgestellten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit den Schluß zulassen, der Betroffene sei vorwiegend aus militärischen Gründe in Gewahrsam genommen worden. Solche Tatsachen hat das Verwaltungsgericht nicht in ausreichendem Maße festgestellt. Die äußeren Umstände der Festnahme der Kläger, nämlich daß diese bei ihrem Versuch erfolgte, die tschechisch-deutsche Grenze zu überschreiten, lassen für sich genommen einen Zusammenhang mit Sicherheitserwägungen der sowjetischen Besetzungsmacht nicht erkennen. Hierfür wäre vielmehr erforderlich gewesen, daß die Festnahme im Zuge militärischer Operationen sowjetischer Truppen erfolgte oder erkennbar im Interesse tschechischer Stellen lag und deren Aktionen gegen die sudetendeutsche Bevölkerung unterstützen sollte. Hinreichenden Anhalt auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen solcher Gründe können die noch aufzuklärenden näheren Umstände, unter denen sich die Ingewahrsamnahme der Kläger vollzog, sowie ihr weiteres Schicksal bis zu ihrer Rückführung nach Rumänien geben. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob die Kläger alsbald nach ihrer Festnahme in ein für Rumänien-Deutsche zum Zwecke ihres späteren Abtransports eingerichtetes Sammellager verbracht wurden.

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Ergeben die weiteren tatrichterlichen Feststellungen, daß die Kläger lediglich zur Verhinderung eines von der Besatzungsmacht nicht erwünschten Grenzübertritts und zur Vorbereitung einer damals schon beabsichtigten Rückführung nach Rumänien in Gewahrsam genommen wurden, so können sie nicht als Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Internierung der bei Kriegsende in Flüchtlingszüger in die Tschecheslowakai gelangten und von der sowjetischen Besatzungsmacht im Zusammenwirken mit rumänischen Stellen im Herbst 1945 in ihre Heimat zurückgebrachten Rumänien-Deutschen die Auffassung der dort in erster Instanz getroffenen Feststellung revisionsgerichtlich für unbedenklich gehalten, daß diesen Maßnahmen im allgemeinen keine Sicherheitserwägungen zugrunde lagen (Urteile vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 22. und 23.77 - [Buchholz 412.4. § 2 KgfEG Nr. 37]). Das Tatsachengericht hatte dort in eingehender Auswertung zeitgeschichtlicher Dokumentationen, die das Schicksal des in Frage kommenden Personenkreises sowohl in seiner Gesamtheit als auch hinsichtlich bekanntgewordener vergleichbarer Einzelfälle beschreiben, festgestellt, die den Zuginsassen auferlegten Freiheitsbeschränkungen seien der Beginn einer Reihe von besatzungspolitischen Maßnahmen gewesen, die ein Mindestmaß an Lebensführung und verwaltungsmäßiger Ordnung im besetzten Gebiet hätten gewährleisten sollen und dazu gedient hätten, diese Personen später nach Rumänien zurückzuschaffen. Für die Berücksichtigung der in Dokumentationen der genannten Art (vgl. insbes. Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa Bd. III, das Schicksal der Deutschen in Rumänien) sich niederschlagenden allgemeinen Erfahrungen Sorge zu tragen, ist Aufgabe auch des Revisionsgerichts. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch festzustellen haben, ob der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, soweit er sich überhaupt noch weiter aufklären läßt, eine andere Beurteilung rechtfertigt.

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Das weitere Schicksal der Kläger gibt bei Zugrundelegung der in dem angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen nichts für die Annahme her, jedenfalls ihre Rückführung nach Rumänien, die sich als Verschleppung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG darstellt, habe auf Sicherheitserwägungen beruht. Die Rückführung der im sowjetischen Machtbereich angetroffenen Rumänien-Deutschen in ihre führere Heimat diente, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen o.a. Urteilen vom 25. November 1977, wiederum unter Zugrundelegung der dort getroffenen eingehenden tatrichterlichen Feststellungen, ausgeführt hat, dem Ziel, die deutschen Bevölkerungsteile, die aus rumänischer Sicht ihre rumänische Staatsangehörigkeit nicht verloren hatten, wie die anderen nationalen Minderheiten dem "Aufbau des Sozialismus" im Lande dienstbar zu machen und sie in den Staat wieder einzugliedern. Daß die Deutschen in ihren aufgegebenen früheren Heimatorten zunächst weitgehend entrechtet waren und, wie übrigens teilweise die einheimische Bevölkerung auch, in den ersten Nachkriegsjahren einer Arbeitspflicht und Arbeitslenkung unterlagen, rechtfertigt für sich nicht die Anerkennung als Kriegsgefangene. Für solche Beschränkungen der persönlichen Freiheit sieht das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, wie § 2 Abs. 3 KgfEG klarstellt, keine Entschädigung vor.

17

Was die von dem Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage der Beendigung einer Verschleppung anbelangt, so ist dem Verwaltungsgericht darin beizutreten, daß diese erst dann geendet hat, als den Klägern die Möglichkeit eingeräumt wurde, Rumänien zu verlassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Verschleppung nicht eher endet, als bis der Verschleppte imstande ist, das Verschleppungsgebiet zu verlassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Gewahrsam im Verschleppungsgebiet bestand (BVerwGE 16, 79[BVerwG 08.05.1963 - V C 154/62] [82]). Der Verschleppungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG knüpft nämlich die Rechtsfolge der Anspruchsberechtigung ausschließlich an die Verbringung aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet. Die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, daß der Verschleppte im Verschleppungsgebiet auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung untergebracht war. Entscheidend ist allein der in der Verschleppung liegende Zwang, in einem bestimmten Gebiet leben zu müssen und dieses Gebiet nicht verlassen zu können (Urteil vom 14. Juni 1961 - BVerwG 5 C 186.58 -). Für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an die Kläger kommt es deshalb nicht darauf an, ob sie sich, was den Feststellungen des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, alsbald nach ihrer Rückkehr in ihre frühere Heimat ebenso frei bewegen konnten wie ihre dort zurückgebliebenen Landsleute.

18

Nicht gebilligt werden kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach für das vorliegende werfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Sonderregelung des § 188 Satz 2 VwGO findet auf Verfahren nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz keine Anwendung. Die Kriegsgefangenssentschädigung gehört nicht zu den Sachgebieten der allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Zwar ist dieser Begriff in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er erfaßt alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwGE 18, 216 [220]; 44, 110 [113]). Die Gewährung einer Entschädigung an ehemalige Kriegsgefangene und ihnen gleichgestellte Personen beruht jedoch nicht primär auf dem Gedanken der allgemeinen öffentlichen Fürsorge im weitesten Sinn. Mit ihr sollen vielmehr vor allem die Ansprüche abgegolten werden, die der Berechtigte wegen der Freiheitsentziehung und der Arbeitsleistung in ausländischem Gewahrsam unter dem Gesichtspunkt des Sonderopfers möglicherweise gegen den Bund geltend machen könnte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 KgfEG; Hübner, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, 1956, Einführung S. 4). Dementsprechend ist die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung anders als die Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge nicht davon abhängig, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Sie wird vielmehr einkommensunabhängig allen ehemaligen Kriegsgefangenen und den ihnen gleichgestellten Personen gewährt. Dementsprechend ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß in Kriegsgefangenenentschädigungssachen die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allgemein geltenden Kostenvorschriften des Gerichtskostengesetzes mit den sich aus § 27 Abs. 3 KgfEG ergebenden Besonderheiten Anwendung finden (vgl. insbesondere Beschluß vom 1. November 1960 - BVerwG 5 C 276.58 -). Die dem widersprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen die Fortgeltung des § 27 Abs. 3 KgfEG verneint wird, geben keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 51.720 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kellner
Dr. Schwarz
Rotter