Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1958, Az.: BVerwG V C 503.56
Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs des Heimkehrers i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 503.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 26.04.1956
- VG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 HkG
- § 7 HkG
- § 23 HkG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 228 - 232
- DVBl 1958, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 739 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 544 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes sind auch diejenigen Deutschen, die ausschließlich im Bundesgebiet (oder im Lande Berlin) kriegsgefangen waren.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
am 5. März 1958
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senat - vom 26. April 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde im Januar 1944 zur Wehrmacht einberufen. Er kam zu einem Landesschützenbataillon nach Thüringen, wo er Kriegsgefangene, u.a. auch Amerikaner, zu bewachen hatte. Im Mai 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft. In der Folgezeit kam er in verschiedene, im Gebiet der Bundesrepublik gelegene Lager. Am 11. Juli 1946 wurde der Kläger von den Amerikanern formell aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, jedoch sofort in Untersuchungshaft übergeführt und am 15. Oktober 1946 von einem amerikanischen Kriegsgericht in Dachau mit der Begründung zum Tode verurteilt, er habe amerikanische Kriegsgefangene getötet und mißhandelt. Der Kläger wurde anschließend in das Gefängnis in Landsberg am Lech gebracht. Nachdem im März 1948 die Strafe in lebenslängliches Gefängnis umgewandelt worden war, wurde er schließlich im März 1954 aus dem Landsberger Gefängnis auf Parole entlassen. Er hat daraufhin seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen.
Den Antrag des Klägers, ihn als Heimkehrer anzuerkennen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 25. November 1954 ab. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den genannten Bescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen. Er hat seinen Klageantrag mit Zustimmung des Beklagten dahin geändert, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt werde, ihm eine Heimkehrerbescheinigung auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger eine Heimkehrerbescheinigung zu erteilen.
Das Berufungsgericht hat in den Gründen des Urteils ausgeführt: Nach dem Heimkehrergesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften habe der Kläger einen Rechtsanspruch auf eine Heimkehrerbescheinigung. Denn er sei wegen Zugehörigkeit zu einem militärischen Verband in Kriegsgefangenschaft geraten und auch als Kriegsgefangener behandelt worden. Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 HkG werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger formell aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, aber in der Folgezeit als Untersuchungsgefangener, später als Strafgefangener in amerikanischem Gewahrsam geblieben sei. Das Gericht halte auch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß es nicht darauf ankomme, ob der Kriegsgefangene außerhalb oder innerhalb der Bundesrepublik in ausländischem Gewahrsam gewesen sei. Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Kläger schlechter gestellt werden solle als derjenige, der sich im Gebiet der Sowjetzone, im Elsaß oder inÖsterreich in fremdem Gewahrsam befunden habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof habe das Heimkehrergesetz unrichtig angewandt. Personen, die lediglich im Gebiet der Bundesrepublik in fremdem Gewahrsam gewesen seien, fielen nicht unter dieses Gesetz. Das ergebe sich insbesondere aus den §§ 7 und 23 HkG.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger begehrt, durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, ihm eine Heimkehrerbescheinigung zu erteilen. Seine Klage stellt sich somit als Vornahmeklage dar, für deren Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwGE 3, 21[BVerwG 01.12.1955 - BVerwG I C 81.53]). Anzuwenden ist demnach das Heimkehrergesetz (HkG) in der Fassung vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Gemäß Nr. 26 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1956) ist den zuständigen Behörden die Ausstellung von Heimkehrerbescheinigungen zur Pflicht gemacht worden, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 1 HkG erfüllt. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Bescheinigung hat; denn er ist Heimkehrer. Nach dieser Bestimmung sind Heimkehrer im Sinne des HkG Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen. Nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger im Mai 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft geraten und lange nach der Kapitulation entlassen worden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof dabei angenommen hat, der Kläger sei zugleich mit seiner Entlassung aus dem Landsberger Gefängnis im März 1954 auch erst aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden, so steht diese Rechtsauffassung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gibt zu denken keinen Anlaß. Das Gericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es für die völkerrechtliche Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht aber auf den Grund des Gefangenhaltens ankommt (vgl. Urteil vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]] für den Bereich des Heimkehrergesetzes und Urteil vom 13. November 1957, NJW 1958 S. 245 = DVBl. 1958 S. 134 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 595.56], für den Bereich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes). Demgemäß hat das Gericht im Urteil vom 8. Juli 1957 auch entschieden, daß die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nicht dadurch verloren geht, daß er von der Gewahrsamsmacht wegen einer Handlung verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken, zumal da der Beklagte in seiner Revisionsschrift ausdrücklich vorgetragen hat, daß er seine Revision nicht auf die zu dieser Frage angestellten Erörterungen des Berufungsgerichts stützen wolle.
Da der Kläger aber unmittelbar nach seiner Entlassung im März 1954 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich noch von der Frage ab, ob es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 HkG ausreicht, daß sich der Kläger ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik in ausländischem Gewahrsam befand. Das hat das Gericht - ebenso wie die Vorinstanz - bejaht.
Es liegt nahe, zur Lösung dieser Frage auf den Sprachgebrauch (des Wortes "Heimkehr") zurückzugehen. Doch läßt sich auf diesem Wege kein eindeutiges Ergebnis gewinnen. Das in "Heimkehr" steckende Wort "Heim" bedeutet einerseits soviel wie Herdstelle. Es gibt aber anderseits auch Fälle, in denen es in bezug auf ein ganzes Land gebraucht wird, wie das aus "Bojerheim" entstandene Wort "Böhmen" beweist (vgl. hierzu Wasserzieher, Woher?, Ableitendes Wörterbuch der deutschen Sprache, 13. Aufl. 1952). Danach kann Heimkehrer sowohl derjenige sein, der an seinen Wohnsitz, wie auch derjenige, der in sein Heimatland zurückkehrt.
Da die philologische Auslegung des Wortes "Heimkehr" zu keinem Ergebnis führt, muß auf den Gesetzeszusammenhang und den Sinn des § 1 HkG abgestellt werden. Er läßt erkennen, daß auch der sogenannte Inlandheimkehrer als Heimkehrer im Sinne des HkG angesehen werden muß. In der in § 1 Abs. 1 HkG vom Gesetzgeber genannten Heimkehrerdefinition ist keine Beschränkung auf solche Kriegsgefangenen ausgesprochen, die sich im Ausland in fremdem Gewahrsam befanden. Hiernach genügt es, daß es sich um Deutsche handelt, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren. Folglich ist es auch nach § 1 Abs. 1 HkG ohne Bedeutung, ob der Betroffene sich im Ausland oder im Inland in Kriegsgefangenschaft befand. Für diese Ansicht spricht auch die folgende Erwägung: Den Begriff des Kriegsgefangenen wollte der Gesetzgeber in seinem herkömmlichen, völkerrechtlichen Sinne verstanden wissen (vgl. das Urteil vom 8. Juli 1957). Nach der maßgebenden völkerrechtlichen Bestimmung des Art. 4 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838) kommt es aber lediglich darauf an, ob jemand in Feindeshand fällt. Er wird ohne Unterschied, ob dies im Ausland oder im Inland geschieht, Kriegsgefangener (vgl. erneut das Urteil vom 8. Juli 1957). Dafür, daß die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland keine Rolle spielt, sprechen auch die Absätze 2 bis 4 des § 1 HkG, die jeweils die Frage regeln, woher der Gefangene in den dort genannten Sonderfällen gekommen sein muß. Daraus ist aber zu schließen, daß dieser Umstand nur in diesen vom Gesetz genannten Sonderfällen, nicht aber im Regelfall des Abs. 1 eine Rolle spielen sollte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 1955 in BSGE 1, 11). Ein anderes Ergebnis kann auch nicht etwa aus den Worten in Abs. 1 "Aufenthalt nehmen" gewonnen werden. Denn wie das Bundessozialgericht in der eben zitierten Entscheidung vom 26. April 1955 zutreffend bemerkt, konnte ein Kriegsgefangener nicht nach eigenem Willen handeln. Er konnte also selbst als Inlandheimkehrer erstmals nach seiner Entlassung in der Bundesrepublik seinen Aufenthalt nehmen.
Ergeben sich demnach aus der Fassung des § 1 Abs. 1 HkG keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber unter Heimkehrern nur die Kriegsgefangenen verstanden wissen wollte, die im Ausland in fremdem Gewahrsam waren, dann ist für eine einschränkende Auslegung kein Platz; Sie liefe dem Sinn und Zweck des Heimkehrergesetzes zuwider. Denn durch das Gesetz sollten die seelisch und körperlich oft sehr schwer geschädigten Gefangenen betreut und so rasch wie möglich wieder in das soziale Leben des deutschen Volkes eingegliedert werden. Der IV. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 (vgl. BVerwGE 2, 279) bereits ausgesprochen, daß das Gesetz über Hilfsmaßnahmen der Heimkehrer nicht einengend, sondern nur so ausgelegt werden darf, daß es bei unbefangener Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit hat helfen wollen, auch wirklich zugute kommt. Daran ist festzuhalten.
Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf § 7 und § 23 HkG, in denen von "einer Rückkehr in das Bundesgebiet" bzw. "einem Eintreffen im Bundesgebiet" die Rede ist, berufen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Ursachen die Fassung dieser Vorschriften hat, insbesondere, ob die in diesen Bestimmungen genannten Vergünstigungen nur den im Ausland in fremdem Gewahrsam gewesenen Kriegsgefangenen zugute kommen sollten (so Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 1955 in BSGE 1, 11) oder ob es sich hier um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt (so Groß DVBl. 1953 S. 518). Denn auf § 7 und § 23 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil die dort genannten Vergünstigungen hier nicht im Streit sind. Jedenfalls rechtfertigt es die Fassung der §§ 7 und 23 allein nicht, das Heimkehrergesetz auf die sogenannten Inlandheimkehrer überhaupt nicht anzuwenden. Das verbietet schon die allein maßgebende Begriffsbestimmung des Heimkehrers in § 1 Abs. 1 HkG, die keine Einschränkungen vorsieht, und der bereits oben erörterte Sinn und Zweck des Heimkehrergesetzes, der eine derartige einschränkende Auslegung nicht zuläßt. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang, daß dem Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes (die letzte Fassung stammt vom 17. August 1953) dieses Problem bekannt war, wie der damals bereits bestehende Erlaß Nr. 4 des Bundesministers für Arbeit vom 5. Oktober 1951 (abgedruckt bei Draeger, Kommentar zum HkG, 2. Aufl., S. 25) beweist, in dem der entgegengesetzte Standpunkt eingenommen wird. Trotzdem ist es bei der weiten Fassung des § 1 Abs. 1 HkG geblieben. Daraus kann nur geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Inlandheimkehrer als Heimkehrer im Sinne des HkG angesehen wissen wollte.
Hiernach hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten zu Recht für verpflichtet erklärt, dem Kläger die begehrte Heimkehrerbescheinigung auszustellen. Die vom Beklagten eingelegte Revision mußte somit zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.