Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1990, Az.: IV ZR 233/89
Doppelversicherung; Inanspruchnahme beider Versicherungen; Kapitalwert; Schadensersatzrente; Waffenbesitz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 233/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- LM H. 19 / 1991 § 55 VVG Nr. 5
- MDR 1991, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 984-987 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 172-175 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Überschneiden sich die Deckungsbereiche zweier Versicherungen, die der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer abgeschlossen hat, so kann der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls, der unter beide Versicherungen fällt, vom Versicherer insgesamt nicht mehr als den Betrag seines Schadens verlangen; er kann jedoch die Versicherungssummen beider Versicherungen voll ausnutzen.
2. Zur Berechnung des Kapitalwerts einer Schadensersatzrente.
3. Der Besitz von Schußwaffen und Munition kann nicht allein deshalb als unerlaubt angesehen werden, weil der Besitzer gegen behördliche Auflagen nach § 42 II WaffG verstoßen hat.
Tatbestand:
Der Kläger ist Jäger. Er hatte im Jahre 1964 mit der Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig, einer mit der Beklagten organisatorisch verbundenen, rechtlich jedoch selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 1 Million DM für Personenschäden abgeschlossen, der 1977 geringfügig geändert wurde. In dem am 25. Februar 1977 ausgestellten Versicherungsschein heißt es:
"Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger und Jagdaufseher, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schußwaffen und Munition, auch außerhalb der Jagd (z.B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehrreinigen, bei Teilnahme an Übungs- und Preisschießen);
..."
Wie die Parteien in der Revisionsinstanz übereinstimmend angegeben haben, ist im Jahre 1983 der HUK-Versicherungsbestand der Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig gemäß § 14 VAG auf die Beklagte übertragen worden; dabei ist auch das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger auf die Beklagte übergegangen.
Für den Kläger besteht ferner bei der Beklagten ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag mit einer Deckungssumme von 1 Million DM, über deren Abschluß und näheren Inhalt die Parteien nichts vorgetragen haben.
Am Sonntag, dem 27. September 1981 befand sich der Kläger mit seiner Schonzeitbüchse auf Jagd. Als er nach Hause zurückgekehrt war, hängte er seine Jagdjacke, in deren Taschen sich Jagdmunition befand, im Schlafzimmer auf und schloß die Büchse im Waffenschrank ein. Am nächsten Morgen wollte die Frau des Klägers die Jacke in den Kleiderschrank hängen, leerte dabei die Taschen und legte die Schachtel mit der Munition auf eine Ablage im Schlafzimmer. Am Nachmittag dieses Tages, dem 28. September 1981, nahm der damals 14jährige Sohn des Klägers, der sich bereits im Dezember 1979 in den Besitz von Munition des Klägers gesetzt und diese in der Schule verschenkt hatte, die Munition an sich. Zudem nahm er aus einem unverschlossenen, im Kleiderschrank verwahrten Lederkoffer einen Sportrevolver, Modell Smith und Wesson, Kaliber 22 Long Rifle GTB 8 K 11268, eine halbautomatische Selbstladewaffe. Er ging mit der Waffe und der Munition an eine Stelle an der O. bei W., wo er sich mit Freunden zu treffen pflegte. Abwechselnd schossen die dort Anwesenden in das Wasser der O. und auf andere Ziele. Dabei loste sich aus der ungesicherten Waffe, die der Sohn des Klägers in Händen hielt, ein Schuß und traf den am 29. September 1968 geborenen I. P. in den Hals. Das Geschoß blieb zwischen dem ersten und zweiten Brustwirbelkörper stecken und verursachte eine komplette hohe Querschnittslähmung. I. P. ist seitdem ständig auf den Rollstuhl angewiesen und bedarf laufend ärztlicher Hilfe und pflegerischer Versorgung.
Die Beklagte hat bisher die dem Verletzten I. P. entstandenen Schäden aufgrund des Privathaftpflichtversicherungsvertrages reguliert. Der Sachbearbeiter der Beklagten hat indes den Kläger darauf hingewiesen, daß die Deckungssumme nicht ausreichen werde, um den gesamten Schaden einschließlich des Schmerzensgeldes abzudecken. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte aufgrund seiner Jagdhaftpflichtversicherung in Anspruch. Diese lehnte jedoch die Gewährung von Versicherungsschutz ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm aus der bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung "allen Personenschaden bis zur Höhe von 1 Million DM zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28. September 1981 zum Nachteil des Schülers I. P. entsteht und künftig noch entstehen wird, soweit die Beklagte wegen Erschöpfung der Deckungssumme aus der Privathaftpflichtversicherung des Klägers nicht mehr eintritt".
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das von dem Kläger erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel kommt in dem von ihm gestellten Klageantrag nur unvollkommen zum Ausdruck. Anlaß zur Klageerhebung waren die Auseinandersetzungen der Parteien über die Frage, ob die gegen den Kläger von dem Geschädigten I. P. erhobenen Haftpflichtansprüche von der vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung umfaßt werden. Der Kläger will erreichen, daß die Beklagte als Jagdhaftpflichtversicherer für den Haftpflichtschaden eintritt, soweit sie nicht bereits Leistungen aus der Privathaftpflichtversicherung erbringt. Um dies in sachgemäßer Weise zum Ausdruck zu bringen, hätte der Kläger die Feststellung begehren müssen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger wegen der Haftpflichtansprüche, die der Schüler I. P. wegen des Unfalls vom 28. September 1981 erhoben hat oder erheben wird, aufgrund des Versicherungsscheins Nr. Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Damit wird einmal zum Ausdruck gebracht, daß dieser Haftpflichtfall unter den Deckungsbereich der Jagdhaftpflichtversicherung fällt, zum anderen aber auch, daß die Beklagte diesen Haftpflichtschaden nicht in unbegrenzter Hohe decken muß, sondern nur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Der vom Kläger tatsächlich gestellte Antrag gibt sein Begehren nur unklar und unkorrekt wieder. Da der Kläger keinen Personenschaden erlitten hat, kann auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger den Personenschaden aus dem Unfall vom 28. September 1981 zu ersetzen. Ebensowenig kann der Kläger verlangen, daß die Beklagte ihm die Aufwendungen ersetzt, die er wegen des Personenschadens des Schülers I. P. gehabt hat oder haben wird. Die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers geht nicht auf Erstattung der Schadensersatzleistungen, die der Versicherungsnehmer erbracht hat, sondern entweder auf Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche oder, wenn dies dem Versicherer nicht gelingt oder er es nicht für zweckmäßig hält, auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers. Etwas anderes will der Kläger auch im vorliegenden Fall ersichtlich nicht verlangen.
Da somit über das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel keine Zweifel bestehen können und ihm lediglich die Formulierung des Klageantrags mißglückt ist, kann der Senat ihn von sich aus richtigstellen. Die prozessualen Rechte der Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt, da sie, wie ihre Rechtsausführungen zeigen, den Klageantrag von Anfang an in diesem Sinne verstanden hat.
II. Die so verstandene Feststellungsklage ist zulässig.
1. Das Feststellungsinteresse kann allerdings nicht mit der in der Klage gegebenen und von den Vorinstanzen stillschweigend gebilligten Begründung bejaht werden.
a) Für den Kläger bestehen bei der Beklagten zwei Haftpflichtversicherungen. Die Beklagte bezweifelt nicht, daß der Schadensfall unter den Deckungsbereich der vom Kläger abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung fällt; sie hat insoweit ihre Leistungspflicht anerkannt und auch bereits umfangreiche Schadensersatzleistungen erbracht. Der Kläger meint jedoch, daß die Leistungen aus der Privathaftpflichtversicherung nicht ausreichen; der Zeitpunkt sei abzusehen, in dem die Deckungssumme "erschöpft" sein werde (Klageschrift S. 6); dies sei ihm vom zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten gesagt worden (Klageschrift S. 4). Bei diesen Überlegungen hat er nicht hinreichend bedacht, daß sich der Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Rentenleistungen nach § 155 VVG bestimmt. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dann, wenn der Haftpflichtige eine Rente schuldet und der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme nicht erreicht, nur den Teil der Rente zu decken, der zur Gesamtrente in demselben Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente. Der Versicherer kann demnach unter dieser Voraussetzung - und zwar von Anfang an - die von ihm zu zahlende Rente kürzen; er ist aber nicht berechtigt, die Zahlungen einzustellen, sobald die Summe der von ihm erbrachten Raten die Versicherungssumme erreicht. Der Senat hat aus diesem Grunde im Urteil vom 12. Juni 1980 IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 = VersR 1980, 817 = LM VVG § 155 Nr. 2 ausgesprochen, Rentenzahlungen könnten grundsätzlich nicht dazu führen, daß die Versicherungssumme "erschöpft" wird.
Bei der Art und Schwere der Verletzungen, die der Haftpflichtgläubiger I. P. erlitten hat, wird der Kläger Schadensersatz hauptsächlich in Form einer Rente zu leisten haben. Das gilt nicht nur für den Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. Alt.), sondern auch für die durch die Verletzung entstehende Vermehrung der Bedürfnisse (2. Alt. der genannten Gesetzesvorschrift). Der Begriff der erhöhten Bedürfnisse ist sehr weitgehend; er umfaßt den gesamten Aufwand an medizinischen Behandlungskosten, welcher nicht nur vorübergehend ist, sondern auf eine gewisse Dauer bestehen bleibt (RG JW 1914, 408, 409). Für die Kosten der medizinischen Dauerversorgung kann daher der Geschädigte die Zahlung einer im voraus festzusetzenden Rente verlangen, ohne daß er die tatsächlich entstehenden Kosten jedesmal im Einzelfall nachweisen müßte; auf diesen Anspruch ist somit § 155 VVG anzuwenden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die zur Dauerversorgung erforderlichen Leistungen von einem Sozialversicherungsträger erbracht werden und der Schadensersatzanspruch nach den maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auf diesen ganz oder teilweise übergeht. Der Übergang findet zwar grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen statt; der Sozialversicherungsträger wird daher - soweit nicht besondere sozialversicherungsrechtliche Pauschalisierungsvorschriften eingreifen - seine Einzelaufwendungen belegen müssen. Der übergegangene Anspruch bleibt jedoch versicherungsrechtlich Teil einer einheitlichen Rente (BGHZ 97, 52, 55) [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 65/84].
Der Sachbearbeiter der Beklagten ist offenbar von der weitverbreiteten, aber irrigen Auffassung ausgegangen, daß der Haftpflichtversicherer Rentenverpflichtungen so lange in voller Höhe zu erfüllen habe, bis die Summe seiner Zahlungen die Versicherungssumme erreiche. Er scheint auch keine Kapitalwertberechnung nach § 155 VVG aufgestellt zu haben; hätte er dies nämlich getan, so hätte er allenfalls zu dem Ergebnis kommen können, daß die laufende Rente um einen gewissen Prozentsatz zu kürzen sei; er hätte aber keinesfalls eine baldige "Erschöpfung" der Versicherungssumme prognostizieren können.
b) In der Revisionsinstanz versucht der Kläger darzulegen, daß mit einer Kürzung der Schadensersatzleistungen aus der Privathaftpflichtversicherung zu rechnen sei. Seine Ausführungen sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unzutreffend, insbesondere auch in folgendem Punkt:
Der Kläger meint, der Kapitalwertberechnung sei ein Zinssatz von 5% zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 97, 52, 58[BGH 22.01.1986 - IVa ZR 65/84]; Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - LM VVG § 155 Nr. 2 unter Ziff. I) ist der Berechnung des Kapitalwerts nach § 155 VVG ein realistischer Zinsfuß zugrunde zu legen, d.h. ein Zinsfuß, der der Effektivverzinsung entspricht, die auf dem Kapitalmarkt für Rentenwerte von vergleichbarer Laufzeit zu erzielen ist. Da der Kapitalmarktzins in der Nachkriegszeit erheblichen Schwankungen unterworfen war, hat es der Senat in BGHZ 97, 52, 65 f[BGH 22.01.1986 - IVa ZR 65/84]ür zulässig erklärt, daß der Tatrichter einen langfristigen Durchschnittssatz zugrunde legt und ihn mit 8% annimmt. Wenn man aber statt des vom Kläger genannten Zinsfußes von 5% einen solchen von 8% in die Berechnung einsetzt, vermindert sich der Kapitalwert der Rente erheblich, und zwar um so mehr, je länger die Laufzeit der Rente ist.
Anders ist es allerdings dann, wenn im Versicherungsvertrag wirksam ein anderer Rechnungszinssatz vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung könnte in den zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sein; möglich ist es auch, daß nach den Bedingungen der Rechnungszinssatz durch eine einseitige, vom Versicherer gegenüber dem Bundesaufsichtsamt abzugebende Erklärung ("geschäftsplanmäßige Erklärung") bestimmt werden soll. In beiden Fällen unterliegt der Zinssatz der gerichtlichen Inhaltskontrolle, im ersteren Fall gemäß § 9 AGBG, im Fall der geschäftsplanmäßigen Erklärung gemäß § 315 Abs. 3 BGB. In beiden Fällen wird es bei der Prüfung darauf ankommen, ob durch die Herabsetzung des Rechnungszinsfußes die Entschädigungsleistung des Versicherers gegenüber der gesetzlichen Regelung so verkürzt wird, daß eine Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers anzunehmen ist. Das ist eine versicherungsmathematische Fachfrage.
Da die Parteien über den Inhalt des Privathaftpflichtvertrages, insbesondere auch über die ihm zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nichts vorgetragen haben, läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob in ihm ein abweichender Rechnungszinssatz wirksam vereinbart worden ist.
2. Das Feststellungsinteresse ist jedoch aus einem anderen Grunde zu bejahen. Die Beklagte hatte am 18. August 1988 an den Kläger ein Schreiben gerichtet, in dem es hieß:
"Für den Schaden vom 28.09.1981 wird aus der Jagdhaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz gewährt.
Wenn Sie der Auffassung sind, daß wir die Gewährung von Versicherungsschutz zu Unrecht ablehnen, dann müssen Sie, um nicht Ihren bestrittenen Versicherungsanspruch endgültig zu verlieren, diesen innerhalb von 6 Monaten vom Zugang dieses Einschreibens an gerechnet - gerichtlich geltend machen. "
Diese Mitteilung konnte in dem Kläger die ernsthafte Befürchtung hervorrufen, er werde den Versicherungsschutz verlieren, wenn er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Klage erhebe. Bereits dies begründet ein ausreichendes Feststellungsinteresse.
III. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen Deckungsschutzanspruch des Klägers verneint hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, daß die Beklagte unstreitig bereit sei, im Rahmen des Privathaftpflichtversicherungsvertrages dem Kläger Deckungsschutz für Personenschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme in Höhe von 1 Million DM zu gewähren. Das Klageziel gehe dahin, Deckungsschutz aus der Jagdhaftpflichtversicherung für eine weitere, die zweite Million, zu erreichen. Im Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag sei aber nur Deckung für Personenschäden bis zu 1 Million DM vereinbart worden. Versicherungsschutz in dieser Höhe erhalte der Kläger bereits aus der von ihm abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung.
Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 59 VVG kann der Versicherungsnehmer bei einer Doppelversicherung den Schaden nur einmal ersetzt verlangen; er kann jedoch die Versicherungssummen beider Verträge voll ausschöpfen. § 59 VVG trifft zwar seinem Wortlaut nach nicht den vorliegenden Fall, da der Kläger die Jagd- und Privathaftpflichtversicherung nicht bei verschiedenen Versicherern genommen hat; nach den Erklärungen, die die Beklagte in der Revisionsinstanz abgegeben hat, kann davon ausgegangen werden, daß die Privathaftpflichtversicherung entweder von vornherein bei der Beklagten genommen worden oder im Jahre 1983 mit dem gesamten HUK-Versicherungsbestand von der O. Lebensversicherung auf die Beklagte übergegangen ist. Im Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß § 59 VVG entsprechend anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer dasselbe Interesse durch zwei getrennte Versicherungsverträge bei demselben Versicherer versichert hat oder wenn sich die Deckungsbereiche zweier, von ihm bei demselben Versicherer abgeschlossenen Versicherungsverträge überschneiden (so seit jeher Prölss/Martin, VVG § 50 Anm. 2d; ebenso Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. S I Rdn. 32).
2. Es kommt demnach darauf an, ob die Parteien vereinbart haben, daß die Jagdhaftpflichtversicherung nicht solche Haftpflichtfälle umfassen soll, die unter die Privathaftpflichtversicherung fallen.
a) Daß die Parteien eine Individualvereinbarung getroffen hätten, nach der die im vorliegenden Fall abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung sich nicht auf solche Haftpflichtfälle erstreckt, die in den konkreten Deckungsumfang der bei der Beklagten genommenen Privathaftpflichtversicherung fallen, ist aus dem Sachvortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Es meint vielmehr, dieser Grundsatz ergabe sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den vom Kläger abgegebenen Formularerklärungen. Hiergegen spricht bereits die Erwägung, daß es einen allgemein verbindlichen Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung nicht gibt. Welche Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt werden sollen, ist jeweils aus dem im Einzelfall geschlossenen Versicherungsvertrag (d.h. in der Regel: aus dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein) zu entnehmen. Nach dessen Bestimmungen ist daher auch die Frage zu beurteilen, inwieweit die Haftpflicht aus Besitz und Gebrauch von Schußwaffen und Munition mitversichert ist.
b) Zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts verweist das Berufungsgericht auf die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Maximierungsklausel. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Deckungssumme" (d.h. DM 1 Million für Personenschäden und DM 100.000 für Sachschäden).
Diese Vertragsbestimmung betrifft jedoch nur die Frage, wie die Schadensersatzleistung des Versicherers zu begrenzen ist, wenn sich innerhalb eines Jahres mehrere Haftpflichtfälle ereignen, die sämtlich aus der Jagdhaftpflichtversicherung zu decken sind. Den Fall, daß der Versicherungsnehmer für einen Versicherungsfall aus mehreren Versicherungsverträgen Deckung beanspruchen kann, will die Klausel nicht regeln. Selbst wenn man sie - entgegen ihrem Wortlaut - dahin verstehen würde, daß der Kläger aus sämtlichen, von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht mehr als das Doppelte der in der Jagdhaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme beanspruchen könnte, würde sich daraus nichts für die Beklagte ergeben; denn mehr als das Doppelte der Versicherungssumme von 1 Million DM verlangt der Kläger nicht.
Im übrigen ist die Maximierungsklausel möglicherweise nicht wirksam zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht worden. Im Versicherungsantrag (Bl. 44/45 d.A.) ist sie nicht enthalten; sie erscheint vielmehr erstmals im Versicherungsschein (Bl. 7 d.A.). Daß die Beklagte die Abweichung vom Versicherungsantrag im Versicherungsschein gemäß § 5 Abs. 2 VVG gekennzeichnet hätte, ist aus der bei den Akten befindlichen Ablichtung nicht ersichtlich; ist dies aber nicht geschehen, dann gilt gemäß § 5 Abs. 3 VVG der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart.
c) Das Berufungsgericht meint weiterhin, es ergebe sich aus dem Antrag auf Jagdhaftpflichtversicherung, daß sich Jagd- und Privathaftpflichtversicherungen nur ergänzen, nicht aber überschneiden sollen. In der Tat befindet sich auf dem Formularantrag folgende "Anmerkung":
"Die Privathaftpflicht ist nicht eingeschlossen, wird auch Versicherungsschutz hierfür gewünscht, so ist er besonders zu beantragen. "
Damit wird nur etwas Selbstverständliches ausgesprochen. Bereits aus dem Begriff der Jagdhaftpflichtversicherung und der im Antrag enthaltenen Risikobeschreibung ergibt sich zweifelsfrei, daß die Jagdhaftpflichtversicherung keine Privathaftpflichtversicherung, d.h. keine umfassende Versicherung gegen die Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens ist. Daraus folgt aber noch nicht, daß sich nicht nach den jeweils im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen die Deckungsbereiche der Privat- und der Jagdhaftpflichtversicherung überschneiden könnten. So war es aber hier: Im Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag hatte die Beklagte die Versicherung für die Haftung aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schußwaffen und Munition auch außerhalb der Jagd übernommen, obwohl nach der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien dieses Risiko durch den Privathaftpflichtversicherungsvertrag gedeckt war.
Im übrigen spricht schon die äußere Aufmachung dafür, daß die Anmerkung nicht als Teil der Vertragsbedingungen, sondern nur als eine Belehrung für Versicherungsnehmer und Versicherungsagent gedacht war.
d) Die Rechtsprechung bemüht sich zwar bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen darum, den Deckungsbereich der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, daß sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen. Es handelt sich dabei jedoch nur um ein Auslegungsprinzip, nicht um einen zwingenden Rechtssatz, der sich auch gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte. Wenn nach der - vorformulierten - Risikobeschreibung die Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schußwaffen und Munition - auch außerhalb der Jagd - mitversichert ist, dann darf der Versicherungsschutz für solche Haftpflichtfälle nicht mit der Begründung versagt werden, diese würden bereits durch die im Privathaftpflichtversicherungsvertrag enthaltene Schußwaffenklausel abgedeckt.
3. Der Kläger kann demnach von der Beklagten Versicherungsschutz für seine Haftpflicht "aus dem erlaubten Besitz von Schußwaffen und Munition" verlangen. Bei dem Ausdruck "erlaubten Besitz" handelt es sich um eine verkürzte Ausdrucksweise; denn der bloße Besitz von Schußwaffen und Munition kann keinen Schadensersatzanspruch eines Dritten begründen. Gemeint ist ersichtlich die Haftpflicht, die sich für den Versicherungsnehmer daraus ergeben kann, daß er die Sorgfaltspflichten, die für ihn aus dem erlaubten Besitz von Schußwaffen und Munition entstehen, nicht gehörig erfüllt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es ist unstreitig, daß dem Kläger der Besitz der hier in Frage stehenden Waffen und der dazugehörigen Munition erlaubt war. Daß der Kläger die ihm als Waffenbesitzer - insbesondere nach § 42 Waffengesetz - obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat, ist nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Klausel, sondern auch aus der Überlegung, daß ihr keine Auslegung gegeben werden darf, bei der der Versicherungsschutz leerläuft (so Senatsurteil vom 22. September 1971 - IV ZR 90/69 - VersR 1972, 39 - MDR 1972, 219). Das wäre aber der Fall, wenn man bei jeder Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht den Versicherungsschutz versagen würde; denn da es insoweit keine Gefährdungshaftung gibt, könnte ein Haftpflichtfall nur eintreten, wenn der Versicherungsnehmer die ihm obliegende Sorgfalt verletzt und dadurch Dritten einen Schaden zufügt.
Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob sich das in der Waffenklausel verwandte Adjektiv "erlaubt" nur auf das Substantiv "Besitz" oder auch auf das Substantiv "Gebrauch" bezieht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn der Kläger wird nicht wegen unsachgemäßen Gebrauchs, sondern wegen unsachgemäßer Verwahrung, also wegen Verletzung der ihn als Besitzer treffenden Verpflichtungen, in Anspruch genommen. Daß der Sohn des Klägers von der Schußwaffe einen unerlaubten Gebrauch gemacht hat, ist ohne Bedeutung; Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht der Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber den Ansprüchen, die wegen des unerlaubten Waffengebrauches gegen den Sohn erhoben werden, sondern der Schutz des Klägers gegenüber den Haftpflichtansprüchen, die aus der mangelnden Sorgfalt bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition hergeleitet werden.
Der Umstand, daß der Kläger die Anordnung der Polizeidirektion B. vom 15. Februar 1980 über die sichere Verwahrung von Schußwaffen und Munition nicht beachtet hat, macht seinen Besitz noch nicht zu einem unerlaubten. Wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Waffengesetzes ergibt, begeht derjenige, der einer Anordnung nach § 42 Abs. 2 Waffengesetz zuwiderhandelt, nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, nicht aber eine Straftat nach § 52a Abs. 1 Nr. 2, nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a oder nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. Es gilt insoweit das gleiche wie für die Anwendung der Führerscheinklausel (§ 2 Abs. 2c AKB). Nach der fast unbestritten herrschenden Ansicht, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, macht sich derjenige, der einer Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO zuwiderhandelt, zwar einer Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, nicht jedoch einer Straftat nach § 21 StVG oder einer Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 2c AKB schuldig (vgl. zur straßenverkehrsrechtlichen Seite: Drees/Kukuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 6. Aufl. § 12 StVZO Rdn. 10; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 12 StVZO Rdn. 15, 18; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 12 StVZO Rdn. 14 m.w.N.; zur versicherungsrechtlichen Seite: Senatsurteile vom 9. April 1969 - IV ZR 612/68 - NJW 1969, 1213 = LM AVB für Kfz-Versicherung, § 2 Nr. 21 und vom 24. September 1969 - IV ZR 1033/68 - VersR 1969, 1011; OLG Bamberg VersR 1968, 242; OLG Koblenz VersR 1972, 921; Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 2 AKB Anm. 3 B b; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. § 2 AKB Rdn. 249; Bauer, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. Rdn. 280 Fn. 338; Pienitz, AKB 4. Aufl. Anm. F II 1 bei Fn. 106; Wussow in WI 1967, 87, a.A. Landgericht Nürnberg-Fürth, VersR 1968, 545).
Die Waffenklausel des Jagdhaftpflichtversicherungsvertrages setzt nicht voraus, daß der Schadensfall durch ein Ereignis eingetreten Abs.t, das unmittelbar oder mittelbar auf eine mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung zurückzuführen ist; in ihr wird vielmehr ausdrücklich bestimmt, daß der Versicherer auch für Schadensfälle "außerhalb der Jagd" einzutreten habe. Ob man trotz dieses klaren Wortlauts die Waffenklausel dahin einschränkend auslegen darf, daß sie nur Haftpflichtfälle mit jagdspezifischem Bezug erfaßt, braucht hier nicht entschieden zu werden; ein jagdspezifischer Bezug liegt hier schon deshalb vor, weil der Sohn des Klägers beim Schießen Jagdmunition verwandt hat.
IV. Auch die weiteren, vom Berufungsgericht nicht erörterten Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Deckungsanspruch sind unbegründet:
1. Dies gilt insbesondere für den Einwand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Daß der Kläger die Verletzung des Schülers I. P. vorsätzlich bewirkt hätte, wird von der Beklagten nicht schlüssig behauptet und ist auch den Umständen nach ausgeschlossen. Die Tatsache, daß der Kläger vorsätzlich Anordnungen der Polizeidirektion B. verletzt hat, genügt für die Anwendung des
§ 4 II 1 AHB nicht; diese Bestimmung setzt voraus, daß der (direkte oder bedingte) Vorsatz auch die Entstehung des Schadens umfaßt.
2. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Gefahrerhöhung. Die Beklagte will eine solche annehmen, weil der Kläger bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Sie übersieht dabei, daß sie mit der Waffenklausel gerade dafür Versicherungsschutz versprochen hat, daß der Kläger die Sorgfaltspflichten, die ihm als Besitzer von Waffen und Munition obliegen, verletzt und dadurch einem Dritten haftpflichtig wird. In der Verwirklichung des Haftpflichttatbestands kann keine Gefahrerhöhung gesehen werden; anderenfalls würde der Versicherungsschutz gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus dem Besitz von Waffen und Munition ergeben, leerlaufen.
V. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif und kann daher gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vom Revisionsgericht abschließend entschieden werden.