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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1986, Az.: IVa ZR 65/84

Kapitalwert; Schadenersatzrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 65/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 52 - 65
  • MDR 1986, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 650-653 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 552 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 392-395 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Berechnung des Kapitalwerts einer Schadenersatzrente.

Tatbestand:

1

Der Kläger war im Jahre 1967 Halter eines bei der Beklagten mit einer Deckungssumme von 1 Million DM haftpflichtversicherten Kraftwagens. Am 13. November 1967 verursachte er mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem der Mitfahrer C. schwer verletzt wurde; dieser leidet seitdem an einer vollständigen Querschnittslähmung und ist erwerbsunfähig.

2

Durch Bescheid vom 25. Februar 1980 hat die Bundesanstalt für Angestellte (BfA) Herrn C. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. August 1979 bewilligt. Sie verlangt vom Kläger unter Bezugnahme auf §§ 77 Abs. 2 AVG, 1542 RVO Erstattung der von ihr geleisteten und zu leistenden Zahlungen. Die Beklagte weigert sich, den von der BfA geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, weil durch die von ihr an den Geschädigten erbrachten und in Zukunft noch zu erbringenden Leistungen die Versicherungssumme erschöpft sei.

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von allen Regreßansprüchen der BfA, die den Verkehrsunfall des Herrn C. betreffen, freizustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hat die finanz- und versicherungsmathematische Frage, ob die Versicherungssumme erschöpft ist, nicht aufgrund eigener Sachkunde entschieden, hierüber auch kein Sachverständigengutachten eingeholt; es hat vielmehr seiner Entscheidung ein Privatgutachten zugrundegelegt, das die Beklagte bei dem versicherungsmathematischen Büro X. bestellt und dem Gericht vorgelegt hatte.

5

Das Berufungsurteil muß aufgehoben werden, weil das Gutachten in mehrfacher Hinsicht auf rechtlich unzutreffenden Annahmen beruht:

6

1. Die Sachverständigen haben »auftragsgemäß« die an den Sozialversicherungsträger zu leistenden Zahlungen als lebenslängliche Rente behandelt. Das Berufungsgericht hat dies ungeprüft übernommen. Das war fehlerhaft. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes steht einem Unfallgeschädigten nur für die Zeit zu, während der er, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, voraussichtlich gearbeitet hätte, demnach grundsätzlich nur bis zum Beginn des Rentenalters. Weitergehende Ansprüche kann er allenfalls dann geltend machen, wenn sich sein Anspruch auf Altersrente aus der Sozialversicherung infolge des Unfalls vermindert hat. Dafür, daß ein solcher Fall hier vorlag, ist nichts vorgetragen. Ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO kommt nur insoweit in Frage, als der Sozialversicherungsträger unfallbedingte Leistungen zu erbringen hat, demnach nicht hinsichtlich der Altersrente, die der Rentenversicherer auch ohne unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu zahlen gehabt hätte.

7

Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht für den Senat noch kein Anlaß, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob man bei der Berechnung der voraussichtlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeitsrente auch heute noch davon ausgehen darf, daß ein Arbeitnehmer bis zu seinem 65. Lebensjahr berufstätig sein wird (so allerdings die geschäftsplanmäßige Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer zu § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB; vgl. zu dieser Frage Schlund 19. Dt. Verkehrsgerichtstag S. 217, 227 = VersR 1981, 401, 404; Deichl/Küppersbusch/Schneider, Kürzungs- und Verteilungsverfahren, 1985, S. 9, Fn. 14; Nehls, Kapitalisierungstabellen 1977, Rdn. 46).

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2. Als Stichtag haben die Sachverständigen der Berechnung des Kapitalwerts »den Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Leistungen«, und zwar für den Verdienstausfall und die Pflegegeldrente den 1. Oktober 1969, für die Schmerzensgeldrente den 1. April 1970 und für die Rente der BfA den 1. August 1979 gewählt. Das war rechtsfehlerhaft. Für sämtliche Renten ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann der Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen, wenn der Schaden, der durch die Rente ausgeglichen werden soll (Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Wegfall des Unterhaltsanspruchs), bereits im Unfallzeitpunkt eingetreten ist (Urteil vom 28. November 1979 - IVa ZR 83/78 - VersR 1980, 132 = LM Nr. 1 zu § 155 VVG unter Ziff. II 1). An dieser Ansicht hält der erkennende Senat fest. Von Stiefel/Hofmann (Kraftfahrversicherung 12. Aufl. § 10 AKB Rdn. 151) wird zwar die Ansicht vertreten, die Rentenverpflichtung entstehe erst »mit der Umwandlung der Zahlungsweise in künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 323 ZPO durch Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich«. Mit dem geltenden Gesetz ist diese Auffassung nicht zu vereinbaren. In den Fällen der §§ 843, 844, 845 BGB, 10, 13 StVG, 8 HaftpflG, 38 LVG gewährt das Gesetz dem Geschädigten unmittelbar einen Rentenanspruch; dieser Anspruch entsteht bereits mit der Schädigung, nicht erst mit der Feststellung durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis; nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Geschädigte statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangen (§ 843 Abs. 3 BGB). Das Urteil, das zur Zahlung einer Schadensersatzrente verurteilt, ist nach unbestritten herrschender Ansicht kein Gestaltungs-, sondern ein Leistungsurteil. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können daher - auch das ist unbestritten - schon vor der rechtskräftigen Feststellung der Schadensersatzrenten mit der Rentenzahlung in Verzug geraten. Unrichtig ist daher auch die von Deichl/Küppersbusch/Schneider (Kürzungs- und Verteilungsverfahren, 1985, unter Rdn. 64 Abs. 3 letzter und vorletzter Satz) vertretene Ansicht, der Rentenbeginn decke sich nicht mit dem Unfallzeitpunkt, weil zunächst einmal abgewartet werden müsse, ob der Geschädigte überhaupt und ab welchem Zeitpunkt er eine Rente beansprucht.

9

Zweifelhaft kann es lediglich sein, ob man in den Fällen einen späteren Stichtag zugrunde legen muß, in denen der Schaden, der durch die Gewährung der Rente ausgeglichen werden soll, erst in einem späteren Zeitpunkt eintritt, so wenn im Fall des § 844 Abs. 2 BGB der Ernährer nicht beim Unfall selbst getötet wurde, sondern erst nach längerer Krankheit an den Unfallfolgen starb, im Fall des § 843 BGB, wenn die Unfallschädigung nicht sofort, sondern erst nach einem längeren Zeitraum zur Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung führt. Ob in diesem Punkt der Ansicht von Deichl/Küppersbusch/Schneider (aaO Rdn. 64 Abs. 3, 2. Satz), es komme auf den Rentenbeginn an, gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Geschädigte C. seit dem Unfall pflegebedürftig und nicht mehr erwerbsfähig war.

10

II.

1. Die Sachverständigen hätten auch den Anspruch des Unfallgeschädigten auf Ersatz des Verdienstausfalls und den Anspruch der BfA auf Erstattung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht als zwei selbständige Rentenverpflichtungen des Klägers behandeln dürfen. Das, was die BfA verlangt, ist nichts anderes als ein Teil der Rente, die dem Unfallgeschädigten gemäß § 843 BGB wegen Verlusts der Erwerbsfähigkeit zusteht und die gemäß § 1542 RVO mit Wirkung vom 1. August 1979 teilweise auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Dadurch, daß sich eine Rente teilt, kann sich der Kapitalwert der von der Beklagten zu leistenden Gesamtrentenzahlungen nicht erhöhen. Wenn der Anspruch aus § 843 BGB vor dem Rechtsübergang nach § 1542 RVO sich im Rahmen der Versicherungssumme hielt, mußte die Beklagte auch den auf den Sozialversicherungsträger übergangenen Teilanspruch decken; die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob bei unzulänglicher Versicherungssumme der Anspruch des Sozialversicherungsträgers oder der beim Geschädigten verbliebene Rechtsanspruch bevorrechtigt ist, stellt sich in diesem Falle nicht. Es war demnach fehlerhaft, wenn die Sachverständigen den Anspruch der BfA als eine neue Rentenverpflichtung behandelt haben, die mit Wirkung vom 1. August 1979 zu den an den Geschädigten persönlich zu leistenden Zahlungen hinzugekommen sei.

11

Das Urteil des VI. Zivilsenats vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - (VersR 1979, 30), auf das sich die Beklagte beruft, steht mit den hier dargelegten Grundsätzen nicht in Widerspruch. Es besagt lediglich, daß bei der Befriedigung von Schadensersatzforderungen durch den Haftpflichtversicherer die eigene Forderung des Geschädigten den Vorrang vor dem Anspruch des Sozialversicherungsträgers hat. Darauf kommt es aber nur dann an, wenn der Versicherer nach § 155 Abs. 1 VVG die wegen des Gesamtverdienstausfalls zu zahlende Rente nur teilweise zu decken hat; in diesem Falle ist die erforderliche Kürzung beim Anteil des Sozialversicherungsträgers vorzunehmen.

12

Die Behandlung der an die BfA zu leistenden Zahlungen als selbständige Rentenverpflichtung würde sich allerdings dann auf das rechnerische Endergebnis nicht auswirken, wenn die Sachverständigen die durch den Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger bewirkte Verminderung der eigenen Rentenansprüche des Unfallverletzten durch geeignete Rechenoperationen berücksichtigt haben sollten. Ob dies geschehen ist, läßt sich aus dem Text des Gutachtens nicht zweifelsfrei entnehmen.

13

2. Im Gutachten vom 16. Juli 1981 hatten die Sachverständigen bemerkt, daß »der Bewertung des Kapitalwertes (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) die Verhältnisse zum 1. 1. 1981 zugrunde« lägen. Im gleichen Sinne hatten sie sich im Gutachten vom 28. Januar 1982 geäußert. Im Gutachten vom 22. März 1983, auf das sich das Berufungsgericht stützt, wird statt dessen der 31. Dezember 1982 genannt. Welche Bedeutung diesem Datum für die Berechnung des Kapitalwerts nach der Auffassung der Sachverständigen zukam, ist nicht klar ersichtlich; als Bewertungsstichtag wollten sie den 31. Dezember 1982 nicht behandeln, wie sich eindeutig aus Ziff. IV desselben Gutachtens ergibt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß auch insoweit unrichtige rechtliche Überlegungen dem Sachverständigengutachten zugrunde liegen. Sollte der Satz dahin zu verstehen sein, daß Erhöhungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt sind, so wäre er nicht zu beanstanden.

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3. Nach Ziff. III vorletzter Absatz des Gutachtens vom 22. März 1983 diente den Sachverständigen als Rechnungsgrundlage die »Allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1949/51 mit einem Rechnungszinssatz von 3,5 %«. Sie haben sich also an die geschäftsplanmäßige Erklärung der Haftpflichtversicherer zu § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB gehalten (wegen des Wortlauts vgl. Stiefel-Hofmann aaO § 10 AKB Rdn. 152). Sie haben jedoch übersehen, daß diese Erklärung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für diejenigen Versicherungsfälle gilt, die sich nach dem 1. Januar 1969 ereignet haben. Soweit das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Geschäftsbericht 1972 S. 71 ausgeführt hat, es erwarte, daß auch in den Fällen aus der Zeit vor 1969, die noch nicht abgewickelt sind, in gleicher Weise verfahren wird, ist dies eine bloße Annahme ohne rechtliche Bedeutung. Außerdem hat die Beklagte der Erwartung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen nicht entsprochen. Denn sie geht nicht von der in der geschäftsplanmäßigen Erklärung festgelegten Erhöhung der Versicherungssumme um 25 % aus.

15

Den Versicherern ist es demnach nur dann gestattet, die geschäftsplanmäßige Erklärung auch in Altfällen der Kapitalwertberechnung zugrunde zu legen, wenn die in ihr vorgesehene Berechnungsweise für den Versicherungsnehmer günstiger ist oder wenn er sich mit ihr einverstanden erklärt. Das letztere war hier nicht der Fall; der Kläger hat stets den Berechnungen der Beklagten widersprochen.

16

In bestimmten Punkten entspricht allerdings die geschäftsplanmäßige Erklärung allgemeingültigen Grundsätzen.

17

Daß bei der Berechnung der Lebenserwartung einer Person geeignetes amtliches statistisches Material berücksichtigt wird, ergibt sich aus der Natur der Sache und gilt daher unabhängig von der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer; es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn auch bei Kraftfahrzeugunfällen, die sich vor dem 1. Januar 1969 ereignet haben, die Allgemeinen Sterbetafeln berücksichtigt werden. Ob es im vorliegenden Fall sachgerecht war, gerade die Allgemeinen Sterbetafeln von 1949/1951 zugrunde zu legen, kann dahingestellt bleiben, da die Abweichungen zwischen den einzelnen Sterbetafeln so geringfügig sind, daß sie in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden können.

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4. a) Dagegen konnte der Umstand, daß die Sachverständigen mit 3,5 % einen falschen Rechnungszinsfuß gewählt haben, das Ergebnis ihrer Berechnung wesentlich beeinflussen.

19

Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist bei der Berechnung des Kapitalwerts nach § 155 VVG ein realistischer Zinsfuß zugrunde zu legen, d. h. ein Zinsfuß, der der Effektivverzinsung entspricht, die auf dem Kapitalmarkt für Rentenwerte von vergleichbarer Laufzeit zu erzielen ist (Senatsurteil vom 12. Juni 1980 aaO unter Ziff. I). Für die Zeit zwischen 1963 und 1972 hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - (VersR 80, 132 = LM Nr. 1 zu § 155 VVG) einen Zinssatz von 5,5 % als nicht zu hoch bezeichnet; ob ein höherer Zinssatz in Betracht gekommen wäre, hat er dahingestellt gelassen, weil der damals geltend gemachte Deckungsanspruch auch bei Annahme eines Rechnungszinssatzes von 5,5 % voll begründet war. Ein Rechnungszinssatz von 3,5 % ist daher für einen Versicherungsfall aus dem Jahre 1967 auf jeden Fall zu niedrig.

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b) Die Argumente, mit denen die Beklagte in der Revisionsinstanz die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu bekämpfen sucht, sind nicht überzeugend. Sie bezieht sich dabei auf das Referat, das Nehls auf dem 19. Deutschen Verkehrsgerichtstag gehalten hat (abgedruckt in VersR 1981, 407 und in der Veröffentlichung des 19. Deutschen Verkehrsgerichtstags S. 259). Sie meint, der Bundesgerichtshof nehme keine Rücksicht darauf, daß Versicherer ihr Geldvermögen nicht vollständig am Kapitalmarkt in inländischen Rentenwerten anlegen können, mit denen sich »vielleicht« langfristig eine Verzinsung in Höhe von 5,5 % oder mehr hätte erreichen lassen. Versicherer seien vielmehr ein Sammelbecken für längerfristige Vermögensbildung mit einer Portefeuille-Mischung, die Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen in Höhe von 45 %, Wertpapiere und Beteiligungen in Höhe von 30 %, Hypothekenforderungen in Höhe von 15 % und Grundstücke in Höhe von 10 % vorsehe. Diese Vermögensanlagen erbrächten unterschiedliche Renditen und würden auch einen unterschiedlichen Verwaltungsaufwand erfordern. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß Versicherungsunternehmen langfristig mit ihren Vermögensanlagen eine Durchsschnittsverzinsung von etwa 7 - 7,5 % erreichen würden, müsse davon ein Abschlag wegen Steuerschulden und Verwaltungskosten vorgenommen werden, nach dessen Abzug nicht mehr als 3,5 % verblieben.

21

Diese Ausführungen können den Senat nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen. Bei der Berechnung des Kapitalwerts einer Schadensersatzrente nach § 155 VVG ist der Geldbetrag zu ermitteln, den der Versicherer verzinslich anlegen müßte, um aus den Zins- und Tilgungsbeträgen die Rentenleistungen erbringen zu können. Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des Rechnungszinsfußes Vermögensanlagen in Sachwerten (Aktien, andere Unternehmensbeteiligungen, Immobilien), die keine feste Verzinsung, sondern einen wechselnden, nicht sicher vorausberechenbaren und oft von individuellen Umständen (unternehmerischen Fähigkeiten des Managements) abhängigen Ertrag erbringen, außer Betracht bleiben müssen. Der Begriff des Kapitalwerts und die zu seiner Berechnung entwickelten mathematischen Formeln setzen eine Vermögensanlage zu einem gleichbleibenden und damit voraussehbaren Zinssatz voraus; auch berücksichtigen die Formeln Tilgungsleistungen, die es bei Sachanlagen nicht gibt. Weiterhin folgt daraus, daß von den Zinsen keine Steuern abgezogen werden dürfen. Denn bei der Berechnung des Kapitalwerts einer Rente wird ja unterstellt, daß die gesamten Erträgnisse aus dem angelegten Kapital einschließlich der Tilgungsleistung zur Befriedigung der Rentenverpflichtung verwandt werden. Soweit jedoch Einnahmen gleich große oder höhere Ausgaben gegenüberstehen, wird kein steuerpflichtiger Gewinn und in der Regel auch kein steuerpflichtiger Gewerbeertrag erzielt.

22

Der Bundesgerichtshof hat sich bisher ausschließlich an dem Zinsfuß für festverzinsliche börsengängige Wertpapiere orientiert. Die von der Beklagten übernommenen Gedankengänge von Nehls können in der Tat Anlaß zur Prüfung geben, ob es nicht geboten ist, auch die Zinsen für Schuldschein- und Hypothekendarlehen einzubeziehen. Dafür könnten folgende Erwägungen sprechen:

23

Der Kapitalmarktzins wird durch die Erwägung beeinflußt, daß man die im Papier verbriefte Forderung jederzeit an der Börse verkaufen und das investierte Kapital - wenn auch u. U. mit einem Kursabschlag - wieder flüssig machen kann; für Rentenforderungen, die nicht an der Börse gehandelt werden, ist der Zinssatz regelmäßig höher. Auch nehmen die Gläubiger einen gewissen Zinsabschlag in Kauf, wenn sie vom Schuldner aufgrund von dessen bisherigen Verhalten eine sorgfältige Kurspflege erwarten zu können glauben. Gerade Hypothekenzinsen erscheinen als Grundlage für die Ermittlung des Rechnungszinsfußes geeignet; denn bei der Gewährung von Hypotheken wird häufig vereinbart, daß der Schuldner während der gesamten Laufzeit gleichbleibende periodische Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen hat, in denen sowohl ein Tilgungs- als auch ein Zinsanteil enthalten ist; bei börsengängigen Wertpapieren findet sich dagegen eine solche Gestaltung selten; die Rückzahlung erfolgt entweder zum Ende der Laufzeit, auf einmal oder nach mehreren tilgungsfreien Jahren in Raten. Das alles kann jedoch hier dahingestellt bleiben; denn da die Zinsen für Hypotheken- und Schuldscheindarlehen regelmäßig höher sind als die Zinsen börsengängiger Anleihen, würde die Bildung eines Mittelwerts aus Kapitalmarkt-, Schuldschein- und Hypothekenzinsen zu einem für die Beklagte noch ungünstigeren Ergebnis führen.

24

Daß die für kurzfristige Kredite üblichen Zinssätze (Tagesgeld, Lombardsatz, Diskontsatz, vgl. Nehls Veröffentlichungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1981, S. 269) nicht maßgeblich sein können, liegt auf der Hand, da sich die Laufzeit einer Schadensersatzrente regelmäßig über einen längeren Zeitraum, häufig über mehrere Jahrzehnte, erstreckt.

25

III.

Die von der Beklagten zugezogenen Sachverständigen haben in ihrem letzten Gutachten zwei Berechnungsweisen zur Wahl gestellt, von denen nach ihrer Auffassung die unter IVa genannte den gesetzlichen Bestimmungen, die unter IVb genannte den Wünschen der Beklagten entsprach. Das Berufungsgericht hat sich für die letztere entschieden. Es hat dies mit der Erwägung gerechtfertigt, daß bei der Berechnung des Kapitalwerts der Rente die künftige Dynamik der Leistungen berücksichtigt werden müsse. Bei seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht jedoch wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.

26

Es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich seit der "Währungsreform die Kaufkraft der deutschen Währung ständig vermindert hat. Auch wenn die Geldentwertungsrate in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist, ist doch mit einem Zustand absoluter Geldwertstabilität in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Auch bei der Kapitalisierung von Renten darf dieser Umstand nicht außer Betracht bleiben. Die Geldentwertung wirkt sich in zweifacher Weise auf die Kapitalisierung aus:

27

1. Bei der Kapitalisierung wird der gegenwärtige Wert von zukünftigen Rentenleistungen ermittelt. Bei einer ständigen Geldentwertung ist daher der innere Wert der Rechnungseinheit, in der der Kapitalwert ausgedrückt wird, trotz gleicher Benennung höher als der innere Wert der Rechnungseinheit der einzelnen Rentenzahlung. Dem wird jedoch schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Rechnungszinssatz nach dem üblichen Kapitalmarktzins bestimmt wird. Auch die Investoren, die ihr Geld auf den Kapitalmarkt in Rentenwerten anlegen, berücksichtigen die Geldentwertung: sie sind deshalb nur dann zur Gewährung eines Darlehens bereit, wenn ein Zins gezahlt wird, der nicht nur ein Entgelt für die Überlassung der Kapitalnutzung, sondern gleichzeitig auch eine Entschädigung für den während der Laufzeit des Darlehens eintretenden Geldwertverlust enthält.

28

2. a) Die Geldentwertung führt dazu, daß die zuerkannten Geldrenten nach einiger Zeit nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; sie müssen ihnen durch eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) angepaßt werden. Entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Versicherungsvertragsgesetz und der Zivilprozeßordnung zugrunde lagen, sind Schadensersatzrenten heute zum größten Teil nicht mehr stabil, sondern werden in gewissen zeitlichen Abständen immer wieder erhöht. Dabei ist allerdings zwischen den Renten, die die unfallbedingte Vermehrung der Bedürfnisse ausgleichen sollen, und solchen zu unterscheiden, die wegen Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Nur bei der erstgenannten besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Kaufkraftschwund und der Rentenerhöhung. Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten wird dagegen die Entwicklung der Rentenhöhen durch die der Einkommensverhältnisse bestimmt. Auch das Individualeinkommen hat sich seit der Beendigung des 2. Weltkriegs ständig erhöht; diese Veränderung hängt zwar teilweise mit der Geldentwertung zusammen; sie läuft mit ihr jedoch nicht parallel, sondern geht häufig über sie hinaus. Daß diese Veränderungen bei der Kapitalisierung von Renten zu berücksichtigen sind, ist entgegen der Ansicht von Nehls (19. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1981, S. 259, 262) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nie bezweifelt worden. In der Sache IVa ZR 9/80 (LM Nr. 2 zu § 155 VVG = VersR 1980, 817) hat der Bundesgerichtshofs überhaupt nicht über die Höhe des Kapitalwerts entschieden, das beklagte Versicherungsunternehmen hatte dort noch nicht einmal behauptet, daß der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme übersteige. In der Sache IV ZR 83/78 (LM Nr. 1 zu § 155 VVG = VersR 1980, 132) hat dagegen der Bundesgerichtshof die Verwendung eines Gutachtens gebilligt, das die Rentendynamik berücksichtigt hatte.

29

b) Nach der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Haftpflichtversicherer zu § 10 Abs. 7 AKB wird der Veränderung der Rentenhöhe dadurch Rechnung getragen, daß Rentenerhöhungen als aufgeschobene Renten behandelt werden. Diese Methode entspricht der Auffassung, die das Bundesaufsichtsamt bereits vor der Abgabe der geschäftsplanmäßigen Erklärung vertreten hat (vgl. dessen Geschäftsbericht 1972, S. 70). Auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sie als sachgerecht angesehen und daher für die Zeit vor 1969 für zulässig erklärt (Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - aaO unter Ziff. II 1 d). Nach dieser Berechnungsweise wird bei jeder Rentenerhöhung die Rente gedanklich in zwei Teilrenten zerlegt, nämlich in die in unveränderter Höhe weiter zu zahlende ursprüngliche Rente und in eine zusätzliche Rentenverpflichtung in Höhe der Differenz (vgl. dazu Schneider in Schneider/Schlund/Haas, Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen unter V S. 67 ff.; Nehls, Kapitalisierungstabellen RN 128). Für diese neue Rente wird ein selbständiger Kapitalwert errechnet, und zwar nicht zum Stichtag der Rentenerhöhung, sondern zum Stichtag des Versicherungsfalls (BGH Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - aaO Ziff. II 1 d). Nur soweit durch den Kapitalwert der neu hinzugekommenen Rente die Versicherungssumme nicht überschritten wird, ist die Rentenerhöhung in vollem Umfang zu decken; andernfalls hat der Haftpflichtversicherer nur den Teil der Rentenerhöhung zu zahlen, der zu dem zusätzlich zu zahlenden Rentenbetrag im gleichen Verhältnis steht wie der verbleibende Teil der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rentenerhöhung. War die Versicherungssumme bereits durch Einzelzahlungen und den Kapitalwert der bisherigen Renten voll ausgeschöpft, dann wird die Rentenerhöhung nicht gedeckt.

30

Bei der Berechnung des Werts einer aufgeschobenen Rente müssen zwei Gesichtspunkte beachtet werden: Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der dem Kapitalwert der Rente entsprechende (fingierte) Geldbetrag in der Zeit zwischen dem Stichtag (= Unfall) und der ersten Fälligkeit Zinsen erbracht hätte; der Barwert der Rente am Stichtag wäre demnach auch dann niedriger als der Barwert am Tage der ersten Fälligkeit, wenn mit Sicherheit feststünde, daß der Geschädigte den Rentenbeginn erleben werde. Das läßt sich jedoch in der Regel nicht feststellen; die Möglichkeit, daß er vor dem Einsetzen der Rentenzahlung sterben kann, muß demnach ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berücksichtigt werden. Welche Rechenmethoden für diesen Zweck geeignet sind, ist eine mathematische Fachfrage, zu der sich der Senat nicht zu äußern hat. Die zu dieser Frage erstatteten Gutachten müssen jedoch erkennen lassen, daß der Sachverständige beiden Gesichtspunkten Rechnung getragen hat.

31

c) Die Anwendung der unter III 2 b) beschriebenen, in der geschäftsplanmäßigen Erklärung vorgesehenen und vom Bundesgerichtshof auch für Altfälle gebilligten Methode kann also dazu führen, daß der Versicherer eine Rente zunächst voll, nach ihrer Erhöhung nur noch teilweise zu decken hat; der Versicherer ist aber nicht berechtigt, nach Zahlung eines bestimmten Betrags seine Leistungen überhaupt einzustellen oder die absolute Höhe des zu deckenden Anteils zu senken. Das entspricht dem Grundgedanken des § 155 Abs. 1 VVG (Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, aufgestellt im Reichsjustizamt, Amtliche Ausgabe 1903, S. 165, § 145 Abs. 2; Reichstagsvorlage, Begründung zu § 152 Abs. 2; BGH Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - LM Nr. 2 zu § 155 VVG = NJW 1980, 2524 = VersR 1980, 817 unter Ziff. I, II).

32

Bei dieser Berechnungsweise ist es möglich, die Errechnung des Kapitalwerts der Rentenerhöhung bis zu dem Zeitpunkt aufzuschieben, in dem sie tatsächlich eintritt. Man ist deshalb nicht auf eine unsichere Prognose angewiesen, wie sich die für die Bemessung der Rente maßgeblichen Umstände (Lebenshaltungskosten, Lohnniveau) in der Zukunft entwickeln. Dieses Ergebnis, nämlich, daß bei jeder Rentenerhöhung die Höhe des zu deckenden Anteils an der Gesamtrente neu zu berechnen ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der durchaus herrschenden Lehre (vgl. BGH Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - VersR 1980, 132 = LM Nr. 1 zu § 155 VVG unter II 1 d a.E. m. w. Nachw.).

33

d) Für die Kapitalisierung einer Schadensersatzrente nach § 843 Abs. 3 BGB können möglicherweise andere Grundsätze gelten. Wie nach dieser Vorschrift zu verfahren ist, ist jedoch hier nicht zu entscheiden.

34

IV.

1. Von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits wird die richtige Ermittlung des Rechnungszinsfußes sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie bereits erwähnt, ein realistischer Zinsfuß zugrunde zu legen, d. h. also ein Zinsfuß, der der Effektivverzinsung entspricht, die auf dem Kapitalmarkt für Rentenwerte von vergleichbarer Laufzeit erzielt wird. Da der Rentenzinsfuß in der Nachkriegszeit zwischen 6 % und 10 % geschwankt hat, zeitweise sogar über 10 % gestiegen oder unter 6 % gesunken ist, stellt sich die Frage, ob die im Zeitpunkt des Unfalls üblichen Zinssätze maßgeblich sind oder ob von einem langfristigen Mittelwert ausgegangen werden kann.

35

Dem gedanklichen Modell, das dem Begriff des Kapitalwerts zugrunde liegt, würde es am ehesten entsprechen, wenn man von dem Kapitalmarktzins ausgehen würde, der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls allgemein gezahlt wurde. Hiergegen bestehen jedoch nach Ansicht des Senats durchgreifende Bedenken. Es wäre ein befremdliches Ergebnis, wenn der Umfang der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers und damit in den meisten Fällen auch die Höhe der tatsächlichen Entschädigung des Unfallopfers von dem zufälligen Stand des Kapitalmarktzinses im Zeitpunkt des Unfalls abhängig wäre. Sachgerechter ist es demnach, wenn man einen langfristigen Durchschnittssatz wählt. Für die hier in Frage kommende Zeit wäre es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Durchschnittssatz mit 8 % annehmen würde.