Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1969, Az.: IV ZR 612/68
Befreiung eines Versicherers von der Leistungspflicht bei Nichtvorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis der Versicherungsnehmers; Abgrenzung von einer Auflage zu einer rechtlichen Bedingung hinsichtlich eines Zusatzes in der Fahrerlaubnis; Erteilung einer Fahrerlaubnis unter bestimmten Bedingungen; Abgrenzung zwischen persönlichen und gegenständlichen Auflagen in Bezug auf eine Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 612/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 13.01.1967
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 2 c AKB
- § 12 Abs. 2 StVZO
- § 2 StVG
- § 21 StVG
Fundstellen
- DB 1969, 1146 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 646 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1213-1214 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherungsnehmer fährt nicht ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, wenn er die im Führerschein eingetragene Auflage, beim Fahren eine Schutzbrille zu tragen, nicht befolgt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger besitzt einen Führerschein der Klasse 4 mit folgendem Eintrag:
"Wegen Erblindung des linken Auges ist beim Führen von Fahrzeugen mit offenem Führersitz eine Schutzbrille zu tragen."
Der Kläger war als Halter eines Leichtkraftrades bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 25. Juli 1962 stieß der Kläger, der ohne Schutzbrille fuhr, mit einem von rechts kommenden, vorfahrtberechtigten Mopedfahrer zusammen. Dieser erlitt bei dem Sturz so schwere Verletzungen, daß er noch an der Unfallstelle starb.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil er bei der Unfallfahrt keine Schutzbrille getragen und damit bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Sprungrevision erstrebt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 2 Nr. 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Zu dem Streit der Parteien über die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht ausgeführt; Der Kläger müsse nach der Eintragung in seinen Führerschein beim Fahren eine Schutzbrille tragen. Hierbei handele es sich rechtlich nicht um eine Bedingung, sondern um eine Auflage, der der Kläger nach § 12 Abs. 2 StVZO nachzukommen habe. Tue er das nicht, so werde dadurch seine Fahrerlaubnis nicht von selbst unwirksam. Die Verwaltungsbehörde habe nur die rechtliche Möglichkeit, die erteilte Fahrerlaubnis dem Kläger wieder zu entziehen, wenn dieser die ihm gemachte Auflage nicht befolge. Der Kläger habe deshalb die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt, auch wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Schutzbrille getragen habe.
Dem ist zuzustimmen.
Der in § 2 Nr. 2 c AKB verwendete Ausdruck "Fahrerlaubnis" ist ein in § 2 StVG und §§ 4 ff StVZO genau festgelegter Rechtsbegriff und bedeutet die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erteilte behördliche Ermächtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs der in Frage kommenden Art (BGHZ 2, 360/61; 7, 311/12). Art und Inhalt der Fahrerlaubnis ergeben sich aus der darüber ausgestellten amtlichen Bescheinigung, dem Führerschein.
Der Kläger erhielt seine Fahrerlaubnis im Mai 1956. Nach der damals geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 StVZO konnte die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Bedingungen erteilen, wenn der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet war, z.B. eine Brille tragen mußte. Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl I 485) ersetzte das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Auflagen". Die Änderung erfolgte nach der amtlichen Begründung (VerkBl 1960, 458 zu 11) "aus rechtstheoretischen Erwägungen" und hatte "nur redaktionelle Bedeutung"; sie sollte also die bisherige Regelung nicht ändern, sondern nur klarer und zutreffender zum Ausdruck bringen. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. Juli 1963 (BGBl I 539) fügte dann in § 12 Abs. 2 StVZO nach dem ersten Halbsatz noch den folgenden Halbsatz eins "Der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen" (vgl. dazu die amtl. Begr., VerkBl. 1963, 395). Beide Änderungen haben zur Klärung der Streitfrage beigetragen, ob im Führerschein eingetragene Anordnungen der Verwaltungsbehörde, die vom Fahrer ein bestimmtes persönliches Verhalten verlangen, insbesondere die Benutzung eines an seine Person gefundenen Hilfsmittels, wie z.B. das Tragen einer Brille, rechtlich Bedingungen oder Auflagen darstellen.
Wäre die Verpflichtung des Klägers, beim Fahren eine Schutzbrille zu tragen, eine echte Bedingung im Rechtssinn, so hinge die Rechtswirksamkeit der ihm erteilten Fahrerlaubnis von seinem künftigen Ungewissen Verhalten ab. Je nachdem, ob er mit oder ohne Brille fährt, würde er das eine Mal mit, das andere Mal ohne Fahrerlaubnis fahren und sich im letzten Falle eines Vergehens nach § 21 StVG n.F. (§ 24 StVG a.F.) schuldig machen. Ist die besagte Verpflichtung hingegen als eine Auflage, als eine zur Fahrerlaubnis selbständig hinzuzutretende und davon unabhängig erzwingbare Anordnung anzusehen, so läßt eine Zuwiderhandlung die Rechtswirksamkeit und den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt. Es liegt dann nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG n.F. (zuvor eine Übertretung nach § 21 StVG a.F.) vor. In der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß ein im Führerschein eingetragenes Gebot zum Tragen einer Brille keine Bedingung, sondern eine Auflage darstellt (so OLG Stuttgart NJW 1962, 1929; Kammergericht VRS 26, 213 = JR 1964, 108; OLG Schleswig Verkttitt. 1965, 76 Nr. 118 und OLG Bamberg VersR 1968, 242. - A.A. OGH VersR 1963, 173 [LG Nürnberg 01.06.1962 - 11 S 40/62] und 1966, 502 zu § 61 Abs. 1 KFG, wonach abweichend von der geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 StVZO Bedingungen, Befristungen oder örtliche Einschränkungen im Führerschein einzutragen sind, wenn es das Interesse der Verkehrssicherheit erfordert). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an; sie findet auch in der Rechtslehre mehr und mehr Zustimmung (vgl. Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. S. 796 und 1619, damit allerdings unvereinbar S. 836; Scheler VersR 1967, 838/39; Wahle VersR 1963 174/75 und 1966, 504; Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 63 und 68; Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1967, 87. - A. A. Hartung JR 1964, 109; Müller (Full/Möhl/Ruth), Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. I § 12 StVZO RNr. 10; Krumme, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Sehfähigkeit im Straßenverkehr, Bl. 4; Prölss, VVG 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 B).
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein begünstigender, gesetzesgebundener Verwaltungsakt. Die Fahrerlaubnis kann nicht unter einer Bedingung erteilt werden (BGH VerkMitt. 1960, 71 Nr. 104), weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der § 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis "Auflagen" zu machen, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, daß bei Mißachtung der Auflage die Erlaubnis entzogen werden kann. Uni insoweit Zweifel auszuschließen, hat der § 12 Abs. 1 StVZO im Jahre 1960 die seither geltende Fassung erhalten. Die darin getroffene Regelung folgt aus der Rechtsnatur der Fahrerlaubnis, die als Dauererlaubnis klare Verhältnisse schaffen soll. Ihre Rechtswirksamkeit und ihr Fortbestand kann nicht von dem Ungewissen künftigen Verhalten des Fahrers dergestalt abhängen, daß die Fahrerlaubnis bei vorschriftswidrigem Verhalten erlischt, aber sofort wieder auflebt, sobald der Fahrer sich vorschriftsmäßig verhalt. Von einem Fahrer, der unter Mißachtung der in seinem Führerschein stehenden Anordnung beim Fahren keine Brille getragen hat, kann man nicht sagen, er sei ohne Fahrerlaubnis gefahren. Sein Verhalten ist vielmehr dahin zu beurteilen, daß er zwar die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen, aber die Verpflichtung zum Tragen einer Brille nicht erfüllt hat. Diese differenzierte Beurteilung ist nur bei Annahme einer Auflage möglich, weil ein Verstoß gegen diesen selbständigen Verwaltungsakt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht beeinträchtigt; sie ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Verletzung einer Auflage in der Regel nicht so schwer wiegt wie ein Fahren ohne Führerschein.
Demgegenüber macht die Revision geltend, die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei gegenständlich beschränkt, weil der Kläger ohne Brille nur ein Fahrzeug mit geschlossenem Führersitz fahren dürfe. Da er sich daran nicht gehalten habe, sei er ohne Fahrerlaubnis gefahren. Er sei deshalb nicht anders zu behandeln wie ein Fahrer, der nicht beachtet habe, daß er wegen seines steifen Fusses nur ein Fahrzeug mit automatischer oder handbetriebener Kupplung fahren dürfe.
Der Einwand der Revision greift nicht durch. Die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis allerdings nach § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken. Ob es berechtigt ist, in § 12 StVZO zwischen "persönlichen" und "gegenständlichen" Auflagen zu unterscheiden (vgl. dazu kritisch Hartung JR 1964, 109), kann hier unerörtert bleiben. Denn die Fahrerlaubnis des Klägers ist nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart oder auf die Benutzung eines besonders hergerichteten Fahrzeugs beschränkt, sondern schreibt ihm vor, beim Führen von Fahrzeugen mit offenem Führersitz eine Schutzbrille zu tragen, und macht ihm damit ein bestimmtes persönliches Verhalten zur Aufläge.
Der Kläger hat danach bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt. Er ist allerdings der Auflage, beim Fahren eine Schutzbrille zu tragen, nicht nachgekommen. In diesem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO liegt aber keine Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 c AKB, da diese es allein auf das Vorhandensein der Fahrerlaubnis abstellt. Für eine Erweiterung des Anwendungsgebietes des § 2 Nr. 2 c AKB auf die Nichterfüllung der mit der Fahrerlaubnis verbundenen Auflage ist kein Raum. Eine auch in diesen Fällen eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers hätte klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen müssen. Das ist nicht geschehen.
II.
Die Beklagte ist auch aus einem sonstigen Rechtsgrunde nicht leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat noch die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Kläger geprüft, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1965, 654 [BGH 06.05.1965 - II ZR 133/63]) verneint, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger ständig oder ganz überwiegend ohne Schutzbrille gefahren sei.
Nach alledem erweist sich die Sprungrevision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz