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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1971, Az.: IV ZR 90/69

Ergänzungsbestimmung; Auslegung; Erlaubter Waffenbesitz; Gesetzliche Haftpflicht; Ausschluß des Versicherungsschutzes; Notwehrexzeß; Irrtum über Notwehrlage; Putativnotwehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1971
Aktenzeichen
IV ZR 90/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1972, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 38-40 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auslegung einer Ergänzungsbestimmung, wonach die Versicherung Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb- und Stoßwaffen sowie von Schußwaffen und Munition gewährt.

2. Der Versicherungsschutz ist noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer (VN) beim konkreten Gebrauch der Waffe einen Notwehrexzeß begangen oder weil er irrig einen gegenwärtigen Angriff angenommen hat (Putativnotwehr).