Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1971, Az.: IV ZR 90/69
Ergänzungsbestimmung; Auslegung; Erlaubter Waffenbesitz; Gesetzliche Haftpflicht; Ausschluß des Versicherungsschutzes; Notwehrexzeß; Irrtum über Notwehrlage; Putativnotwehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 90/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 AHB
Fundstellen
- MDR 1972, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 38-40 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Auslegung einer Ergänzungsbestimmung, wonach die Versicherung Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb- und Stoßwaffen sowie von Schußwaffen und Munition gewährt.
2. Der Versicherungsschutz ist noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer (VN) beim konkreten Gebrauch der Waffe einen Notwehrexzeß begangen oder weil er irrig einen gegenwärtigen Angriff angenommen hat (Putativnotwehr).