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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1969, Az.: IV ZR 1033/68

Fahrerlaubnis des Fahrers eines Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles; Auflage zum Tragen einer Brille als inhaltliche Beschränkung des Führerscheins; Fahren ohne Brille als Fahren ohne Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1969
Aktenzeichen
IV ZR 1033/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 08.11.1967
LG Mannheim - 20.01.1967

Prozessführer

Bauhilfsarbeiter Franz L., S., W. R.straße ...

Prozessgegner

N. A. V.-AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzer Hugo W. und den Vorstandsmitgliedern Egon D., Hans Wilhelm J., Dr. Friedrich J., Carlheinz M., Kurt S. und Dr. Ewald W., K., G.straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1967 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger besitzt einen Führerschein der Klassen 3 und 4 mit folgendem Eintrag:

"Der Führerscheininhaber muß beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine vom Arzt verordnete, die Sehschärfe ausreichend korrigierende Brille tragen."

2

Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 26. Dezember 1965, gegen 17.30 Uhr, verursachte der Kläger, der ohne Brille fuhr, einen Auffahrunfall. Es entstanden Personen- und Sachschäden.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil er bei der Unfallfahrt keine Brille getragen und damit bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach § 2 Nr. 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht beim Kläger für gegeben, weil dieser die in seinem Führerschein eingetragene Auflage, beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine vom Arzt verordnete, die Sehschärfe ausreichend korrigierende Brille tragen zu müssen, im Unfallzeitpunkt nicht erfüllt habe. Die dem Kläger erteilte Auflage zum Tragen einer Brille stelle, wie das Berufungsgericht ausführt, eine inhaltliche Beschränkung des Führerscheins dar, so daß ein Führerscheininhaber, der ohne Brille fahre, nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe.

6

Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

7

Der erkennende Senat hat erst kürzlich (Urteil vom 9. April 1969 - IV ZR 612/68 - VersR 1969, 603) entschieden, daß im Führerschein eingetragene Anordnungen der Verwaltungsbehörde, die vom Fahrer ein bestimmtes persönliches Verhalten verlangen, insbesondere die Benutzung eines an seine Person gebundenen Hilfsmittels, wie z.B. das Tragen einer Brille, rechtlich keine Bedingungen, sondern Auflagen darstellen. Denn die Fahrerlaubnis kann als gesetzesgebundener Verwaltungsakt nicht unter einer Bedingung erteilt werden, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der § 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis "Auflagen" zu machen, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, daß bei Mißachtung der Auflage die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. In seinem vorerwähnten Urteil hat der Senat bereits alle rechtlichen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht für seine Rechtsansicht anführt, eingehend geprüft, aber als nicht entscheidend angesehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

8

Der Kläger hat danach bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt. Er ist allerdings der Auflage, beim Fahren eine Brille zu tragen, nicht nachgekommen. In diesem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO liegt aber keine Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 c AKB, da diese es allein auf das Vorhandensein der Fahrerlaubnis abstellt.

9

II.

Da die Beklagte auch aus einem sonstigen Rechtsgrunde nicht leistungsfrei geworden ist, hat das Landgericht der Deckungsklage zu Recht stattgegeben. Seine Entscheidung ist unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow