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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1993, Az.: BVerwG 3 C 5.92

Ausstellung von Zielmengenbescheinigungen über die Produktion von Milch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 5.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 03.12.1987 - AZ: 1 K 587/87

Fundstelle

  • RdL 1994, 79

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufhebung der VO (EWG) Nr. 857/84 durch Art. 12 VO (EWG) Nr. 3950/92 hat keinen Einfluß auf einen bereits geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung eines anderen Kalenderreferenzjahres oder auf Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge.

  2. 2.

    Die Tatsache, daß ein Grünlandbetrieb ohne Milchquote nicht existenzfähig ist, begründet keinen Anspruch auf Zuweisung einer Quote (wie BVerwGE 79, 192, 199) [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 48/86].

  3. 3.

    Die Regelung, daß Investitionsschutz nur bei Schaffung zusätzlicher Kuhplätze gewährt wird (§ 6 Abs. 2 bis 5 MGV (juris: MilchGarMV)), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie Urteil vom 1. Juli 1993 - BVerwG 3 C 14.91 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in B.. Von der insgesamt 25 ha großen Betriebsfläche sind 11,69 ha Grünland; der Rest wird forstwirtschaftlich genutzt. Der Hof verfügt über einen Stall mit etwa 20 Kuhplätzen sowie mit weiteren Aufstallmöglichkeiten für 20 Rinder und trockenstehende Kühe.

2

Bis 1983 war der Hof ohne die forstwirtschaftlich genutzten Flächen an die Eheleute E. und J. R. verpachet. Diese Pächter lieferten von 1975 bis 1979 jährlich zwischen 111.349 kg und 139.040 kg sowie vom 1. Januar bis 31. Oktober 1980 116.365 kg Milch. Ende 1980 verkauften die damaligen Pächter ihr gesamtes Milchvieh und stellten die Milchproduktion ein.

3

Herr R. war damals 60 Jahre alt; aufgrund einer Kriegsbeschädigung ist seine Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert. Das Pachtverhältnis endete im Jahr 1983 durch Zeitablauf.

4

Anschließend ließ die Klägerin bis zum Frühjahr 1984 die Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Hofes renovieren. Nach ihren Angaben wandte sie für die Sanierung des Wohnhauses 65.772,82 DM und für diejenige des Stallgebäudes 65.992,10 DM auf. Die Zahl der Kuhplätze veränderte sich durch diese Maßnahmen nicht.

5

Durch Vertrag vom 15. Oktober 1983 verpachtete die Klägerin den Hof wiederum ohne die forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit Wirkung vom 1. März 1984 an die Eheleute U.. Die zuständige Molkerei errechnete weder für die Klägerin noch für die früheren oder die jetzigen Pächter eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV).

6

Im Juni 1986 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGV mit einer Zielmenge von 126.950 kg Milch sowie eine weitere Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Milcherzeugung auf ihrem Hof zu 100 % durch ein außergewöhnliches Ereignis i.S. des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betroffen worden sei und daß die Milchanlieferung vor Eintritt dieses Ereignisses im Jahre 1979 139.040 kg und vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1980 116.365 kg betragen habe. Zugleich beantragten die Eheleute Ulrich, ihnen verschiedene Bescheinigungen gemäß § 9 Abs. 2 MGV auszustellen. Die Klägerin trug zur Begründung ihres Begehrens vor: Ihr Hof sei wegen seiner reinen Grünlandlage ohne Milchviehhaltung nicht wirtschaftlich zu betreiben. Wenn auf ihm keine Milch mehr erzeugt werden dürfe, stelle dies eine Enteignung dar. Die Krankheit des Vorpächters und auch der Umstand, daß dieser ohne ihr, der Klägerin, Wissen die Kühe abgeschafft habe, seien als außergewöhnliche Ereignisse i.S. der vorgenannten Vorschriften anzusehen. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung auch die gesamten bei der Renovierung des Hofes angefallenen Kosten zu berücksichtigen, da sie diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Milcherzeugung aufgewandt habe. Bei Durchführung der Investitionen und auch bei Abschluß des neuen Pachtvertrages seien die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, daß auf dem Hof Milchvieh gehalten werden solle. Von der Milch-Garantiemengen-Verordnung sei damals noch keine Rede gewesen. Die angestrebte Zielmenge von 126.950 kg Milch ergebe sich aus der Vervielfältigung einer Zahl von 25 Milchkühen, die auf dem Hof durchschnittlich gehalten werden könnten, mit dem Landesdurchschnittssatz. Diese Milchmenge entspreche den früheren Anlieferungen.

7

Durch Bescheid vom 6. August 1986 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin - zeitgleich mit der Ablehnung des Antrages der Eheleute U. - ab. Ihren Widerspruch wies er durch Bescheid vom 23. März 1987 zurück.

8

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, es sei zwar richtig, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ebenso wie die Milch-Garantiemengen-Verordnung zumindest ihrem Wortlaut nach keinen Raum für die Erteilung der erstrebten Bescheinigungen ließen. Insoweit verstießen diese Regelungen aber gegen die Grundrechte auf Eigentumsschutz und Berufsfreiheit sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie sie sowohl im Recht der Europäischen Gemeinschaften als auch im Grundgesetz garantiert seien.

9

Mit der Gewährleistung des Eigentums sei eine Regelung unvereinbar, die für ein Eigentumsobjekt jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit ausschließe. Ein solcher Ausschluß liege vor, wenn einem reinen Grünlandbetrieb durch die vollständige Versagung einer Milchquote jede Möglichkeit zur Milchviehhaltung genommen werde, weil eine andere Nutzungsmöglichkeit für einen solchen Betrieb nicht bestehe. Hier sei darüber hinaus der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, weil die von der Klägerin getätigten Investitionen, die nur im Blick auf die bis dahin mögliche Milchproduktion vorgenommen worden seien, abrupt und ohne jede Übergangsregelung entwertet worden seien.

10

Dem Eigentumsrecht und dem Willkürverbot widerspräche auch die Regelung, daß eine Milchquote nur zugeteilt werden könne, wenn in den Jahren 1981 bis 1983 Milch geliefert worden sei. Es habe viele vernünftige Gründe gegeben, die Milchanlieferung zeitweilig einzustellen oder zu reduzieren, ohne daß damit die Absicht verbunden gewesen sei, auch in Zukunft vollständig auf die Milchanlieferung zu verzichten. Hier seien es das Alter und die körperlichen Beeinträchtigungen des damaligen Pächters gewesen, die in den Jahren 1981 bis 1983 die Milchanlieferung verhindert hätten, ohne daß die Klägerin das Pachtverhältnis deshalb hätte beenden können. Von Verfassungs wegen sei es geboten, entweder die Einstellung der Milchlieferung durch den Pächter als zusätzlichen Härtefall für den Verpächter anzuerkennen oder aber eine Regelung zu schaffen, daß reinen Grünlandbetrieben auf jeden Fall eine Quote erhalten bleibe, auch wenn sie in den Jahren 1981 bis 1983 keine Milch erzeugt hätten. Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. August 1986 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1987 zu verpflichten, ihr

  1. 1.

    eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung mit einer Zielmenge von 126.950 kg Milch auszustellen,

  2. 2.

    gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung zu bescheinigen, daß die Milcherzeugung ihres Betriebes im Referenzjahr 1983 durch ein außergewöhnliches Ereignis nachhaltig, nämlich zu 100 %, betroffen sei und daß ihre Milchlieferungen zuvor, im Jahr 1979, 139.049 kg und vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1980 116.365 kg betragen hätten,

11

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1986 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1987 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszustellen, die es ihr ermöglicht, vom Zeitpunkt der Aufstallung an jährlich eine Milchmenge von 126.950 kg ohne Belastung mit einer Abgabe gemäß Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu liefern.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat er vorgetragen, der Klägerin stünden die beantragten Bescheinigungen nicht zu. Die getätigten Investitionen rechtfertigten nicht die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge, weil die Klägerin keine Baumaßnahme zur Erweiterung der Zahl der Kuhplätze durchgeführt habe, wie es § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGV i.V.m. § 6 Abs. 2 bis 5 MGV verlange. Die Bescheinigung eines außergewöhnlichen Ereignisses komme nicht in Betracht, weil die maßgeblichen Vorschriften selbst bei Vorliegen eines solchen Ereignisses nur die Wahl eines anderen Referenzjahres innerhalb des Zeitraumes von 1981 bis 1983 zuließen; in keinem dieser Jahre sei auf dem Hof der Klägerin aber Milch produziert worden. Außerdem sei der damalige Pächter auch nicht durch eine langfristige Berufsunfähigkeit betroffen gewesen, denn sein Alter und seine Kriegsbeschädigung hätten ihn nicht gehindert, in den Jahren 1979 und 1980 noch eine außerordentlich gute Milchproduktion zu erzielen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen die insoweit maßgebendden Vorschriften nicht. Insbesondere sei die Eigentumsgarantie nicht verletzt, weil bloße Chancen und Möglichkeiten einer gewinnbringenden Verwertung des Eigentumsobjekts nicht den Schutz der Eigentumsgarantie genössen. Außerdem sei der Hof der Klägerin ohnehin zu klein, um auf ihm durch Milchproduktion ein ausreichendes Familieneinkommen zu erzielen. Es sei auch keineswegs ausgeschlossen, den Hof zur Milchproduktion zu nutzen, denn die Klägerin könne sich um einen Pächter bemühen, der aufgrund der Pächterschutzregelungen über eine eigene Milchquote verfüge.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 bis 5 MGV könne nicht ausgestellt werden, weil die Klägerin bei der Renovierung des Stallgebäudes die Zahl der auf ihrem Hof vorgehaltenen Kuhplätze nicht erweitert habe. Eine Bescheinigung über das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses könne ebenfalls nicht ausgestellt werden, weil die berücksichtigungsfähigen Ereignisse in Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und in Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 abschließend aufgezählt seien. Von diesen Ereignissen komme hier allenfalls die langfristige Berufsunfähigkeit des Erzeugers, falls dieser den Betrieb selbst geführt habe, in Betracht. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin Erzeugerin im Sinne dieser Bestimmung sei. Jedenfalls habe sie den Betrieb nicht selbst geführt, und in ihrer Person sei auch keine Berufsunfähigkeit eingetreten. Aus einer etwaigen Berufsunfähigkeit des Pächters könne nur dieser Rechte herleiten; dagegen könne der Verpächter sich insoweit nicht auf ein außergewöhnliches Ereignis berufen. Auch der Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg. Es könne offenbleiben, ob die - letztlich wohl nicht durchgreifenden - Bedenken der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen berechtigt seien. Das könne ggf. nur zur Folge haben, daß die Milch-Garantiemengen-Verordnung auf die Klägerin nicht anwendbar sei; eine Grundlage für die Ausstellung der begehrten Bescheinigungen ergebe sich daraus aber nicht.

15

Gegen dieses ihr am 31. Dezember 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. März 1988, eingegangen am 14. März 1988, begründet. Zugleich hat sie wegen der Versäumung der Begrüdungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, durch ein Versehen der mit der Aktenvorlage beauftragten Kanzleiangestellten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seien die Akten der zuständigen Sachbearbeiterin erst nach Ablauf der Begründungsfrist zur Fertigung der Revisionsbegründung vorgelegt worden. Das Versehen der Kanzleiangestellten, die ansonsten als zuverlässig bekannt sei und ordnungsgemäß überwacht und angeleitet werde, sei auf überraschend eingetretene vorübergehende Schwangerschaftsbeschwerden zurückzuführen gewesen.

16

In der Sache trägt die Klägerin vor, die begehrte Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVüber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge sei ihr unmittelbar auf der Grundlage des Art. 3 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 857/84 zu erteilen. Nach dieser Bestimmung könnten auch ohne Entwicklungsplan getätigte Investitionen berücksichtigt werden, wenn der Mitgliedstaat über ausreichende Informationen verfüge. Von der Schaffung von Kuhplätzen sei in dieser Bestimmung keine Rede. Die notwendigen Informationen über die von ihr getätigten Investitionen lägen vor. Es stünde auch außer Zweifel, daß diese Investitionen ohne die Aussicht auf die Möglichkeit der Milchproduktion nicht getätigt worden wären. Falls die genannte Bestimmung nicht in diesem Sinne ausgelegt werden könne, verletze die Regelung den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mit diesem Grundsatz sei es unvereinbar, eine Investition mit einem Volumen von mehr als 130.000 DM, die nur im Hinblick auf die künftige Milchviehhaltung als sinnvoll erschienen sei, durch die Vorenthaltung jeder Milchquote abrupt und vollständig zu entwerten.

17

Der Klägerin stehe auch eine Bescheinigung über den Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses zu, weil die Beschränkung des in einem solchen Falle in Betracht kommenden Ausweichzeitraums auf die Jahre 1981 und 1982 in Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 dem Recht auf Eigentumsschutz und dem Willkürverbot widersprächen. Falls die Milcherzeugung eines Betriebes im Jahre 1933 von einem außergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen worden sei, werde die Beschränkung der Ausweichmöglichkeiten auf die Jahre 1981 und 1982 den Bedürfnissen des Erzeugers, zu einer der Leistungsfähigkeit seines Betriebes angemessenen Milchquote zu kommen, nicht gerecht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne diese Bescheinigung auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Klägerin selbst sei nicht von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen worden. Wenn der Pächter infolge Alters und Schwerbehinderung ohne oder gar gegen den Willen des Verpächters die Milchproduktion einzustellen gezwungen sei, so sei dies auch für den Verpächter ein gravierendes Ereignis, das als Härtefall eingestuft werden müsse. Wenn der Pächter in einem solchen Fall von der gegebenen Möglichkeit, eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MGV zu beantragen, keinen Gebrauch mache, müsse dem Verpächter diese Möglichkeit eingeräumt werden. Zusammenfassend sei festzustellen, daß es einen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit darstelle, wenn die EG-Verordnungen und die Milch-Garantiemengenerordnung es zuließen, daß reinen Grünlandbetrieben, die in der Vergangenheit immer Milch geliefert hätten und die auf Milchlieferung ausgerichtet seien, kein einziger Liter Milchkontingent zugewiesen werde.

18

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1987 entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

19

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

20

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

21

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er stellt keinen Antrag, tritt aber in der Sache dem Begehren der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen.

22

II.

Das Bundesverwaltungsgericht kann über die Revision ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

23

1.

Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings trotz der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. zulässig. Der Klägerin ist insoweit gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie hat glaubhaft gemacht, daß weder sie noch ihre Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis ein Verschulden traf. Die verspätete Einreichung der Revisionsbegründung beruhte auf dem Versehen einer Kanzleiangestellten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, ohne daß die Prozeßbevollmächtigten selbst hierfür eine Verantwortung träfe.

24

2.

Die Revision ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 MGV.

25

Soweit die Klägerin ihr Begehren im Rahmen dieser Bestimmungen auf Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 stützt, scheitert ihre auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage allerdings nicht schon daran, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 inzwischen mit Wirkung vom 1. April 1993 durch Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember 1992 (ABl Nr. L 405/1) aufgehoben worden ist und diese Verordnung entsprechende Regelungen über die Zuteilung einer abweichenden Referenzmenge aus Gründen des Investitionsschutzes oder wegen eines im Referenzjahr eingetretenen außergewöhnlichen Ereignisses nicht mehr enthält. Nach Art. 4 Abs. 1 1. Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 entspricht die einzelbetriebliche Referenzmenge nämlich der am 31. März 1993 zur Verfügung stehenden Menge. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die dem Erzeuger nach dem bisher geltenden Recht zustehende Referenzmenge zur Basis der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 eingeführten neuen Referenzmengenregelung zu machen. Diese Zielsetzung erfordert es, unter der "zur Verfügung stehenden Menge" i.S. des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 auch diejenigen Referenzmengen zu verstehen, auf deren Zuerkennung der Erzeuger nach bisherigem Recht einen - von ihm bereits geltend gemachten - Rechtsanspruch hatte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Neuregelung die weitere Durchsetzung dieser Ansprüche hätte abschneiden und damit deren rechtswidrige behördliche Ablehnung hätte sanktionieren wollen.

26

Die Klägerin wäre mithin durch die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 nicht gehindert, ihr nach dieser Verordnung zustehende Ansprüche auf Anerkennung einer abweichenden Referenzmenge noch geltend zu machen. Solche Ansprüche standen und stehen der Klägerin aber nicht zu.

27

3.

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsverstoß einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MGV verneint. Die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung setzt voraus, daß ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der in § 1 MGV genannten Rechtsakte eingetreten ist und die Milcherzeugung hiervon nachhaltig betroffen wurde. Die hiernach relevanten außergewöhnlichen Ereignisse sind in Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 sowie in Art. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 aufgezählt. Es kann jedoch offenbleiben, ob überhaupt eines der in diesen Vorschriften genannten Ereignisse hier einschlägig ist, insbesondere ob Alter und Krankheit des früheren Pächters eine von der Verpächterin geltend zu machende "langfristige Berufsunfähigkeit des Erzeugers, falls dieser den Betrieb selbst geführt hat", i.S. des Art. 3 2. Spiegelstrich der VO (EWG) Nr. 1371/84 darstellen. Darauf kommt es nicht an, weil das außergewöhnliche Ereignis in jedem Fall "referenzjahrspezifisch" sein muß; es darf, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - (BVerwGE 79, 180) ausgesprochen hat, nicht die beiden Ausweichjahre 1981 und 1982 ebenso betreffen wie das Referenzjahr 1983. Das ergibt sich aus der beschränkten Rechtsfolge, die Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses eröffnet: Danach kann der betroffene Erzeuger lediglich erwirken, daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 berücksichtigt wird (ebenso EuGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - Rs 84/87 - EuGHE 1988, 2665, 2675; Urteil vom 27. Juni 1989 - Rs 113/88 - EuGHE 1989, 2009, 2017). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pächters waren aber nicht referenzjahrspezifisch, denn dieser hatte die Milcherzeugung schon im Jahre 1980 eingestellt. Die Milchproduktion der Jahre 1981 und 1982 war daher genauso betroffen wie die des Jahres 1983.

28

Eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß als außergewöhnliche Ereignisse keine Vorkommnisse berücksichtigt werden können, die während aller in Betracht kommenden Referenzjahre die Milchproduktion nachhaltig beeinträchtigt haben, findet allerdings in Fällen statt, in denen die Milcherzeugung auf der Grundlage einer entsprechenden Verpflichtung gegen Zahlung einer Nichtvermarktungsprämie eingestellt worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1988 - Rs 170/86 - EuGHE 1988, 2355). Die Klägerin hat erstmals im Laufe des Revisionsverfahrens im Schriftsatz vom 8. August 1989 vorgetragen, daß der frühere Pächter die Milcherzeugung im Jahre 1980 wegen der Inanspruchnahme der Nichtvermarktungsprämie eingestellt habe. Es kann offenbleiben, ob dieser Vortrag hier gemäß § 137 Abs. 2 VwGO schon deshalb unbeachtlich ist, weil es sich um in der Revisionsinstanz unzulässiges neues Tatsachenvorbringen handelt. Zugunsten der Klägerin läßt sich aus dem genannten Umstand schon deshalb nichts entnehmen, weil nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Stillegung der Milcherzeugung aufgrund der Nichtvermarktungsregelung dann nicht zur Zuteilung einer Referenzmenge nach Auslaufen des Stillegungszeitraums führt, wenn der die Prämie in Anspruch nehmende Erzeuger die Milchproduktion anschließend nicht selbst wieder aufgenommen hat, sondern den Betrieb an einen Dritten verpachtet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - Rs C-44/89 - Rn. 21, 24; Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs C-236/90 - Rn. 21 f.). Hier hat die Klägerin den Hof überhaupt nicht in eigene Bewirtschaftung genommen, sondern nach Auslaufen des alten Pachtvertrages mit Wirkung vom 1. März 1984 erneut verpachtet. Zu diesem Zeitpunkt war der fünfjährige Nichtvermarktungszeitraum noch nicht abgelaufen, so daß die in Art. 3 a VO (EWG) Nr. 857/84 getroffene Sonderregelung für Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, nicht eingreift.

29

Zu Unrecht meint die Klägerin, ihr gemeinschaftsrechtlich wie auch nationalstaatlich verbürgtes Grundrecht auf Eigentum erfordere es, daß ihr unabhängig von der Beschränkung auf die Produktionsmengen der Jahre 1981 bis 1983 eine Referenzmenge zugeteilt werde, weil ihr Betrieb ein reiner Grünlandbetrieb in Mittelgebirgslage sei, der ohne Milchproduktion nicht lebensfähig sei. Sie verkennt dabei, daß das grundrechtlich geschützte Eigentum keineswegs die Gewähr bietet, das Eigentumsobjekt in jedem Fall wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Für die Vereinbarkeit der Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Regelung mit den Grundrechten auf Eigentum und Berufsfreiheit ist es daher ohne Bedeutung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Einzelfall wegen Erhebung der Abgabe wirtschaftlich aufgeben muß (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192, 199) [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 48/86]. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für die Auslegung der hier maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 177 EWGV letztlich zuständig ist, läßt für die von der Klägerin vertretene Auffassung keinen Raum. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88 (EuGHE 1989, 2009, 2013) ausgesprochen hat, lassen Struktur und Ziel der in Art. 3 der Verordnung Nr. 857/84 und Art. 3 der Verordnung Nr. 1371/84 getroffenen Regelung erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 1992 - Rs C-177/90 - Rn. 11). Er hat diese Regelung unter dem Blickwinkel der Grundrechte für unbedenklich erachtet, weil sich aus den Geboten der Rechtssicherheit und der Effizienz der Milchquotenregelung die Notwendigkeit ergebe, die Zahl der als Referenzjahre in Betracht kommenden Jahre zu beschränken. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, diese Position etwa durch eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Frage zu stellen. Das Eigentum bietet zwar Schutz dagegen, daß der Staat die Fortsetzung der Eigentumsnutzungen, zu deren Aufnahme umfangreiche Investitionen erforderlich waren, abrupt und ohne Überleitung unterbindet (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - BVerwGE 79, 180, 183) [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 36/87].

30

Davon kann aber keine Rede sein bei einer Eigentumsnutzung, die vor dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung mehr als 3 Jahre lang nicht ausgeübt worden ist. Eine solche Nutzung genießt keinen Bestandsschutz. Ihre Aufnahme kann vielmehr vom Gesetzgeber unterbunden werden, wenn für eine solche Regelung vernünftige Gemeinwohlgründe sprechen. Daß dies bei der Milchquotenregelung der Fall ist, steht außer Zweifel. Die unübersehbaren Schwierigkeiten auf dem Milchmarkt rechtfertigten es Anfang 1984 zu verhindern, daß latente Milcherzeugungskapazitäten, die - aus welchen Gründen auch immer - bisher stillgelegt, nur unvollkommen genutzt oder unausgebaut waren, in der Krise der Überproduktion mobilisiert wurden (vgl. BVerwGE 79, 180, 184) [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 36/87]. Um eine solche latente Milcherzeugungskapazität handelte es sich beim Betrieb der Klägerin.

31

4.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Anspruch der Klägerin auf eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGV verneint, wonach in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5 MGV durch eine Bescheinigung nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Zielmenge zu berücksichtigen ist. Nicht zu folgen ist insoweit der Ansicht der Klägerin, daß ihr unabhängig von dem hier in Bezug genommenen § 6 Abs. 2 bis 5 MGV unmittelbar aus Art. 3 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 857/84 ein Recht auf Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge zustehe. Nach dieser Vorschrift können auch ohne Entwicklungsplan getätigte Investitionen berücksichtigt werden, wenn der Mitgliedstaat über ausreichende Informationen verfügt. Der Wortlaut wie auch der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung lassen eindeutig erkennen, daß sie nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge herangezogen werden kann, sondern der Umsetzung und Ausfüllung durch einzelstaatliche Normen bedarf. Sowohl die Verwendung der Formulierung "auch ohne Entwicklungsplan" als auch der keine konkrete Rechtsfolge benennende Begriff "berücksichtigt" belegen, daß die Vorschrift inhaltlich auf den vorangehenden Satz Bezug nimmt. Danach können Erzeuger, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet haben, "entsprechend der Entscheidung des Mitgliedstaats" eine spezifische Referenzmenge zugewiesen erhalten. Die Vorschrift läßt keinen Zweifel daran, daß die Zuweisung einer spezifischen Referenzmenge auf ihrer Grundlage nur nach Maßgabe etwaiger Regelungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann. Die Inbezugnahme im nächsten Satz kann daher nur bedeuten, daß auch hier die Anerkennung einer besonderen Referenzmenge nur möglich ist, wenn und soweit der betreffende Mitgliedstaat eine entsprechende Regelung erläßt. Das ergibt sich auch aus der Überlegung, daß bei der Ausfüllung des relativ unscharfen Begriffs der ausreichenden Informationen keinesfalls auf die konkretisierenden Festlegungen des Mitgliedstaates verzichtet werden kann, wenn das Gemeinschaftsrecht schon in dem sehr viel präziser gefaßten Fall des Vorhandenseins eines Betriebsentwicklungsplanes eine solche Regelung voraussetzt.

32

Aus § 6 Abs. 5 MGV - nur diese Bestimmung kommt im Rahmen des § 6 Abs. 2 bis 5 MGVüberhaupt in Betracht - läßt sich der Anspruch der Klägerin auf eine besondere Referenzmenge nicht herleiten, weil durch die von ihr getätigten Investitionen bei der Renovierung der Hofgebäude keine zusätzlichen Kuhplätze geschaffen worden sind. Das ist aber zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Investitionsschutz nach der genannten Bestimmung.

33

Zu Unrecht meint die Klägerin, die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums erfordere es, ihr auch ohne Schaffung neuer Kuhplätze Investitionsschutz zu gewähren. Die in § 6 Abs. 2 bis 5 MGV getroffene Regelung, Vertrauensschutz nur bei Schaffung neuer Kuhplätze zu gewähren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 1991 - 2 BvR 693/90 - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 1993 - BVerwG 3 C 14.91). Soweit damit die Nutzung der Hofstelle als Eigentumsobjekt geregelt wird, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange legitimierte sachgerechte Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

34

Wie bereits ausgeführt, hat die Milchquotenregelung das Ziel zu verhindern, daß in der Krise der Überproduktion latente Milcherzeugungskapazitäten mobilisiert oder neue Milcherzeugungskapazitäten geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Vertrauensschutz auf der Grundlage bereits getätigter, aber noch nicht zur Milcherzeugung genutzter Investitionen nur zu gewähren, wenn an der Zielsetzung, die getätigten Investitionen umgehend zur Milcherzeugung einzusetzen, keinerlei Zweifel bestehen kann. Investitionen, die auch für andere Zwecke nutzbar sind (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 31. Januar 1991 - BVerwG 3 C 32.88 - Buchholz 451.512 Nr. 31 und vom 18. März 1992 - BVerwG 3 C 15.89 - Buchholz 451.512 Nr. 53) oder die nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht eindeutig und unzweifelhaft den Schluß auf die Absicht der umgehenden Produktionsaufnahme ermöglichen, brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden. So liegt der Fall bei der bloßen Renovierung einer Hofstelle, deren voll funktionsfähige Kuhplätze in der Vergangenheit nicht genutzt worden sind. Die fehlende Nutzung der Kuhplätze in der Vergangenheit läßt es als möglich erscheinen, daß etwa getätigte Investitionen lediglich der Substanzerhaltung dienen, ohne daß mit ihnen eine grundlegende Änderung der Betriebsführung beabsichtigt wäre, wie sie in der Aufnahme der Milchproduktion liegen würde. Die Erforschung der vom Betriebsinhaber mit der Investition rein subjektiv verfolgten Absichten etwa durch Zeugenvernehmungen oder ähnliche Beweiserhebungen oder die von der Klägerin verlangten Rentabilitätsberechnungen würden nicht nur der Manipulation Tür und Tor öffnen und die Verwirklichung der mit der Milchmengenregelung verfolgten Zielsetzung gefährden. Sie wären auch mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 3 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 unvereinbar, daß die Mitgliedstaaten Investitionsschutz nur auf der Grundlage "ausreichender Informationen" gewähren dürfen. Die gesicherte Erkenntnisbasis, die damit verlangt wird, wäre auf dem geschilderten Weg nicht zu erlangen.

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5.

Auch der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben, da die von der Klägerin zu seiner Begründung herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Milch-Garantiemengen-Regelung - wie dargelegt - nicht durchgreifen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.390 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski