Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1984, Az.: BVerwG 4 C 14.81
Vorhaben; Nutzung; Städtebaulicher Mißstand; Sanierungskonzept; Schwächung; Funktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 14.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 11.01.1979 - AZ: V 111/78
- VGH Baden-Württemberg - 28.02.1980 - AZ: VIII 443/79
Rechtsgrundlagen
- § 15 StBauFG
- § 15 Abs. 3 StBaufördG
- § 3 StBauFG
- § 3 Abs. 1 StBaufördG
Fundstellen
- BBauBl 1984, 792-793
- BRS 42, 523 - 529
- BauR 1985, 186
- BayVBl 1985, 412-413
- DVBl 1985, 114-116 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 308-312
- NJW 1985, 932 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1985, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1984, 382-384
- ZfBR 1984, 247-249
Amtlicher Leitsatz
Die Versagung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG kann nach Abs. 3 dieser Vorschrift auch darauf gestützt werden, daß das Vorhaben oder die mit ihm bezweckte Nutzung zu einer Schwächung der mit der Sanierung angestrebten - zukünftigen - Funktion des Sanierungsgebiets führen kann.
Redaktioneller Leitsatz
Es kann auch darauf gestützt werden, daß das Vorhaben und die damit beabsichtigte Nutzung auch ohne daß ein städtebaulicher Mißstand iSd § 3 Abs.1 vorliegt, nicht dem Sanierungskonzept entspricht oder nicht ausgeschlossen ist, daß es dadurch zu einer künftigen Schwächung der Funktion des Sanierungsgebiets kommen kann.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung sowie die Genehmigung nach § 15 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes - StBauFG - für den Umbau des Gebäudes K. 24 in W.-T..
Das Grundstück grenzt mit seiner Südseite an die Nordseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden K. und mit seiner Ostseite an die W. Es liegt im Bereich "Altstadt-Nord" des Stadtteil W., der Gegenstand verschiedener Planungen war. In den Erdgeschossen der beiderseits der K. stehenden Häuser sind fast durchweg Läden, Gaststätten und Gewerbebetriebe untergebracht. Ferner befinden sich an der K. das Rathaus von W., das Heimatmuseum sowie an der südlichen Straßenseite drei Bankfilialen.
Ein Bebauungsplan für den Bereich K. besteht nicht. Zwar hatte die Beklagte im Jahre 1965 u.a. für dieses Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans und am 21. Juli 1965 eine Veränderungssperre beschlossen und diese am 16. Oktober 1967 verlängert. Das Planaufstellungsverfahren ist jedoch nicht weiterbetrieben worden. Allerdings hat die Beklagte am 14. Februar 1977 für den Bereich nördlich und südlich der Kaiserstraße erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.
Die Klägerin hat das Grundstück K. 24 mit Vertrag vom 7. Januar 1977 erworben. Es ist derzeit mit einem aus einem Keller- und einem Erdgeschoß sowie zwei Obergeschossen und einem Dachgeschoß bestehenden Gebäude bebaut, in dem ursprünglich das Gasthaus "Lamm" mit einer Gaststätte im Erdgeschoß, einer Wohnung im ersten Obergeschoß sowie mit 20 Gästezimmern in den beiden Obergeschossen und im Dachgeschoß untergebracht war.
Am 20. Juni 1977 beschloß die Beklagte eine Satzung über die förmliche Festlegung für den u.a. das Grundstück K. 24 umfassenden Bereich "Altstadt-Nord" W. als Sanierungsgebiet. Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen hatte sie bereits im Jahre 1974 die Kommunale Planungs- und Entwicklungsgesellschaft der Badischen Sparkassen Karlsruhe - KSG - beauftragt. Das Sanierungsgebiet wird nach § 1 der Satzung durch die E., den S.-Platz, die K. und den S. umgrenzt. Ferner ist bestimmt, daß das Sanierungsgebiet aus einem der Satzung beigefügten Lageplan zu entnehmen ist. Schließlich enthält § 1 ein Verzeichnis der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, in dem auch die Grundstücke der K. mit Ausnahme des südlichen Gehwegs (Flurstück Nr. 68), der E. und des S. Platzes aufgeführt sind. Nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium machte die Beklagte die Satzung am 6. Oktober 1977 öffentlich bekannt. Der Gemeinderat stimmte in öffentlicher Sitzung vom 20. Februar 1978 dem von der KSG sowie einer bei der Beklagten gebildeten Projektgruppe "Stadtsanierung" erarbeiteten Sanierungskonzept für den Bereich "Altstadt-Nord" zu.
Zuvor, nämlich am 2. Juni 1977, hat die Klägerin die Genehmigung zum Umbau des Gebäudes K. 24 beantragt. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll im Erdgeschoß des Gebäudes eine 120,77 qm große Bankfiliale mit Kunden- und Kassenraum sowie einem Raum für den Filialleiter, ein Personalraum und verschiedene Nebenräume eingebaut werden. Im Keller ist der Tresorraum vorgesehen, im ersten Obergeschoß sind Büro-, Bearbeitungs- und Beratungsräume sowie Nebenräume mit einer Geschoßfläche von insgesamt 130,55 qm und im zweiten Obergeschoß zwei insgesamt 141,54 qm große Wohnungen geplant. Das Dachgeschoß soll vorerst nicht genutzt werden.
Nachdem die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag zunächst für zwölf Monate zurückgestellt hatte, versagte sie mit zwei Bescheiden vom 2. November 1977 sowohl die Genehmigung nach § 15 StBauFG als auch die Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin, weil die Nutzung des Erdgeschosses als Bankfiliale dem beabsichtigten Sanierungszweck zuwiderlaufe.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, ihr Vorhaben widerstreite weder dem Sanierungszweck noch bestehe die Gefahr einer Umstrukturierung. Von einer "Funktionsschwäche" der Kaiserstraße als Einkaufsbereich sei weder in der dem Regierungspräsidium gegenüber abgegebenen Begründung der Sanierungssatzung noch in den vom Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Sanierungskonzept die Rede. Das Vorhaben entspreche als Dienstleistungsbetrieb dem Sanierungszweck.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte nach Einnahme eines Augenscheins zur Erteilung der Genehmigung nach § 15 StBauFG sowie zur Neubescheidung des Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls nach Einnahme eines Augenscheins - zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets vom 20. Juni 1977 sei wirksam. Sie entspreche insbesondere auch den materiellen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 StBauFG. Das Bauvorhaben bedürfe gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG der Genehmigung, die nach § 15 Abs. 3 StBauFG zu versagen sei, wenn das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich mache oder wesentlich erschwere oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufe. Fehle - wie hier - ein Sanierungsbebauungsplan, so habe die Prüfung, ob Versagungsgründe gegeben seien, anhand der vorbereitenden Untersuchungen, der Begründung der Festlegung des Sanierungsgebiets sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Planungen zu erfolgen. Eine auf § 15 Abs. 3 StBauFG gestützte Versagung der Genehmigung setze in jedem Fall voraus, daß die von der Gemeinde geplante Sanierungsmaßnahme bzw. das festgelegte Sanierungsziel der Beseitigung oder zumindest der Milderung eines städtebaulichen Mißstandes zu dienen bestimmt sei, wobei dieser Mißstand spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der nach § 15 Abs. 2 StBauFG vorgeschriebenen Genehmigung bereits eingetreten sein müsse. Eine Sanierung setze begriffsnotwendig einen Zustand voraus, der wegen eines bereits bestehenden Mißstandes sanierungsbedürftig sei. In Übereinstimmung damit bestimme § 3 Abs. 1 StBauFG, daß eine Gemeinde ein Sanierungsgebiet erst dann festlegen könne, wenn das betreffende Gebiet einen städtebaulichen Mißstand aufweise, dessen Behebung durch Sanierungsmaßnahmen erforderlich sei. Sanierungsmaßnahmen könnten aber in diesem Sinne nicht erforderlich sein, wenn es an einem städtebaulichen Mißstand fehle. Schließlich bestimme § 3 Abs. 2 StBauFG für den Fall der sog. Funktionsschwäche eines Gebietes, auf den sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer angefochtenen Entscheidung vor allem berufen habe, daß ein städtebaulicher Mißstand vorliege, wenn das Gebiet in der Erfüllung seiner ihm nach Lage und Funktion obliegenden Aufgaben (bereits) erheblich beeinträchtigt sei. Folge hieraus, daß spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 2 StBauFG ein städtebaulicher Mißstand bereits eingetreten sein müsse, so beinhalte dies zugleich die Aussage, daß eine in dem genannten Zeitpunkt bestehende bloße Gefahr des zukünftigen Eintritts eines städtebaulichen Mißstandes für die Versagung einer städtebaurechtlichen Genehmigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG nicht ausreichen könne. Außerdem könne die Versagung der Genehmigung nicht in jeden Fall darauf gestützt werden, daß das betreffende Vorhaben zukünftigen Festsetzungen des für das Sanierungsgebiet in Aussicht genommenen Bebauungsplans zuwiderlaufe, sondern nur dann, wenn die betreffende Festsetzung des Sanierungsplans tatsächlich der Beseitigung oder Milderung bereits eingetretener städtebaulicher Mißstände dienen solle. Sei das nicht der Fall, so handele es sich um eine Festsetzung, die mit der Sanierung unmittelbar nichts zu tun habe, sondern nur deshalb in den Bebauungsplan aufgenommen werden solle, weil sich dafür in Rahmen der Planung des Sanierungsgebiets eine allgemeine planerische Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BBauG) ergeben habe. Ein solcher - nur mittelbarer - Zusammenhang zwischen Sanierung und Planfestsetzung reiche für eine Versagung nicht aus. Die gegenteilige Auffassung sei außerdem mit Art. 14 GG nicht vereinbar.
Danach berechtigten die von der Beklagten vorgenommenen Nutzungsbeschränkungen für die nördliche Bebauung der K. nicht zur Versagung der beantragten Genehmigung: Die Nutzungsbeschränkungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zugelassen werden sollten, dienten nicht der Beseitigung oder Milderung eines städtebaulichen Mißstandes. Für einen - bereits eingetretenen - städtebaulichen Mißstand im Sinne einer Funktionsschwäche reichten weder die in den Akten enthaltenen Angaben noch das Vorbringen der Beklagten noch die in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen des Senats aus. Die geltend gemachte Gefahr einer Funktionsschwäche in der näheren oder weiteren Zukunft, weil immer mehr Nutzungen aufgenommen würden, die der Bestimmung der K. als zentrale Einkaufsstraße zuwiderliefen, könne die Versagung der Genehmigung nicht stützen. Die Klägerin habe deswegen einen Anspruch auf Genehmigung nach § 15 Abs. 2 StBauFG. Die Klage sei aber auch insoweit begründet, als die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Baugenehmigungsantrags begehre. Das Vorhaben sei nach § 34 des Bundesbaugesetzes - BBauG - zulässig, müsse jedoch bauordnungsrechtlich noch überprüft werden.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht.
Die Kläger halten das Berufungsurteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt meint, auch die Gefahr des Eintritts einer Funktionsschwäche könne die Versagung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG rechtfertigen.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Versagung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - StBauFG - gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes auch darauf gestützt werden kann, daß das Vorhaben oder die mit ihm bezweckte Nutzung die Gefahr begründet, zu einer Schwächung der mit der Sanierung angestrebten - zukünftigen - Funktion des Gebietes zu führen. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht möglich.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (§ 5 Abs. 1 StBauFG) - Sanierungssatzung - ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Das, was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Insbesondere reicht es aus, daß bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung und der Genehmigung lediglich "auf die §§ 15, 17, 18, 23 StBauFG hingewiesen" worden ist, ohne daß dabei der wesentliche Inhalt dieser Vorschriften wiedergegeben oder - zumindest - durch Benennung der amtlichen Überschriften dieser Vorschriften auf ihren Zweck hingewiesen worden ist. § 5 Abs. 3 StBauFG läßt nach seinem unmißverständlichen Wortlaut allein einen Hinweis auf die Vorschriften genügen. Das ist nicht zu beanstanden, weil nicht einmal ein solcher Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften verfassungsrechtlich geboten ist; dem (einfachen) Gesetzgeber stand es deswegen frei, an die Erfüllung der Pflicht zum Hinweis nur Mindestanforderungen zu stellen. Hätte der Gesetzgeber eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts dieser Vorschriften oder zumindest einen Hinweis auf den Regelungsgegenstand für geboten erachtet, so hätte das im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen müssen (vgl. insoweit z.B. § 4 Abs. 3 StBauFG <Hinweis auf die "Auskunftspflicht" nach § 3 Abs. 4> oder § 53 Abs. 4 StBauFG <Hinweis auf die "Genehmigungspflicht" nach § 57 Abs. 1 Nr. 3>).
Auch der räumliche Geltungsbereich der Sanierungssatzung ist in einer dem § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG genügenden Weise umschrieben: § 1 der Sanierungssatzung enthält nämlich sowohl eine Umschreibung des Sanierungsgebietes durch Benennung derjenigen Straßen, die das Gebiet begrenzen, als auch ein vollständiges Verzeichnis aller im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke. Demgegenüber ist es ohne Belang, daß in dem der Satzung beigefügten Übersichtsplan das Flurstück 68 (südlicher Gehweg der K.) als zum Sanierungsgebiet gehörend dargestellt ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß die sich aus der Satzung selbst ergebende räumliche Festlegung maßgebend ist, nicht aber eine - übrigens inhaltlich bedeutungslose - Abweichung in einem Übersichtsplan, der nicht Bestandteil der Satzung selbst ist.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die Satzung den materiellrechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 StBauFG entspricht. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Augenscheinseinnahme das Vorliegen der - bereits in den vorbereitenden Untersuchungen angenommenen - städtebaulichen Mißstände bejaht. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden nördlichen Bereichs zwischen Kaiserstraße und Waldstraße hat es die Einbeziehung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StBauFG) gebilligt; auch das läßt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Ebensowenig begegnet es rechtlichen Zweifeln, daß der südliche Bereich der K., der später einer gesonderten Planung zugeführt werden soll, nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen ist. Schließlich trifft es zu, daß bei Erlaß der Satzung der Sanierungszweck und die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen noch nicht konkretisiert sein mußten (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1).
Das Berufungsurteil beruht jedoch auf einem unzutreffenden Verständnis des § 15 Abs. 3 Satz 1 StBauFG. Es fordert zu Unrecht für eine Versagung der Genehmigung, daß ein städtebaulicher Mißstand vorliegen müsse und deswegen die Gefahr des Eintritts einer Funktionsschwäche für eine Versagung der Genehmigung nicht ausreiche; insoweit hat das Berufungsgericht unrichtigerweise auf § 3 Abs. 1 und 2 StBauFG zurückgegriffen. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht schließlich zu Unrecht zwischen sanierungsbezogenen und nicht sanierungsbezogenen Festsetzungen eines zukünftigen Bebauungsplanes unterschieden. Im einzelnen ist hierzu zu sagen:
Die Vorschriften der §§ 3 und 15 StBauFG regeln unterschiedliche Sachverhalte: Nach § 3 Abs. 1 StBauFG kann die Gemeinde ein "Gebiet", das städtebauliche Mißstände aufweist, deren Behebung durch Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch Beschluß förmlich festlegen. Ist das Gebiet insgesamt sanierungsbedürftig, so kommt es auf etwaige Mißstände auf den einzelnen Grundstücken nicht an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StBauFG können einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen sind, hiervon ausgenommen werden, während umgekehrt einzelne Grundstücke aus Zweckmäßigkeitserwägungen in das Sanierungsgebiet einbezogen werden dürfen, ohne daß sie selbst städtebauliche Mißstände aufweisen müssen. Hierauf hat der Oberbundesanwalt unter Bezugnahme auf Bielenberg (Kommentar zum StBauFG, § 3 Rn 12) zutreffend hingewiesen.
Demgegenüber legt § 15 StBauFG, ohne auf den Tatbestand des städtebaulichen Mißstandes zurückzugreifen, die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung im Einzelfall fest. Die Vorschrift setzt zwar voraus, daß das einzelne Grundstück in einem Gebiet liegt, das gemäß § 3 StBauFG Mißstände aufweist und deswegen förmlich festgelegt worden ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß das Grundstück, auf dem eine genehmigungspflichtige Maßnahme durchgeführt werden soll, selbst einen bereits bestehenden städtebaulichen Mißstand aufweist. Vielmehr unterliegen auch solche Grundstücke, die etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen in das Sanierungsgebiet einbezogen sind, der Genehmigungspflicht. Das folgt - weil § 15 Abs. 3 StBauFG eine Verweisung auf die Voraussetzungen des § 3 StBauFG nicht enthält - nicht nur aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 StBauFG, sondern besonders aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift:
Die Genehmigungspflicht nach § 15 Abs. 1 und 2 StBauFG erfüllt u.a. die Aufgabe, die im allgemeinen Städtebaurecht eine Veränderungssperre erfüllt. Zu den Folgen einer förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets gehört nämlich, daß u.a. die §§ 14 bis 18 BBauG keine Anwendung finden (vgl. § 6 Abs. 2 StBauFG). Dem entspricht es, daß nach § 15 Abs. 3 StBauFG die Genehmigung zu versagen ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben dem Sanierungskonzept nicht entspricht; freilich muß sich die Behinderung der Sanierung konkret abzeichnen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4). Die Sperrwirkung des § 15 StBauFG dient u.a. dazu, den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum für eine Verwirklichung ihrer Sanierungsziele bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans einzuräumen. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Eigentums wird dabei dadurch Rechnung getragen, daß der Zeitraum, der dem Satzungsgeber für die Realisierung der Ziele der Sanierungssatzung und den Erlaß von Sanierungsbebauungsplänen zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist. Liegt etwa der Erlaß der Sanierungssatzung verhältnismäßig weit zurück und sind die Sanierungsziele nicht konkretisiert, ist insbesondere ein Sanierungsbebauungsplan noch nicht aufgestellt, so kann dies bei der Prüfung eines konkreten Genehmigungsantrags ein Grund sein, der im Rahmen des § 15 Abs. 3 StBauFG zu berücksichtigen ist und dessen Berücksichtigung je nach Lage der Dinge dazu führen kann, daß die Genehmigung nicht (mehr) versagt werden darf (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des Senats vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - a.a.O.).
Hiernach verkennt die Meinung des Berufungsgerichts, die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 StBauFG sei allein deswegen zu erteilen, weil das Grundstück im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag keinen akuten städtebaulichen Mißstand im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 StBauFG aufweise, Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht und der Versagungsgründe des § 15 StBauFG.
Das Gesagte gilt auch dann, wenn die Sanierung aus Gründen der Funktionsschwäche erfolgen soll (vgl. § 3 Abs. 2: erhebliche Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben, die dem Gebiet nach seiner Lage und Funktion obliegen). Zu Recht hat die Revision vorgetragen, daß im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden ist, in § 3 StBauFG ausdrücklich zu bestimmen, daß bei der Beurteilung einer Funktionsschwäche auch die zukünftige Funktion zu berücksichtigen ist. Der zuständige Bundestagsausschuß hat sich bei seihen Beratungen aber davon leiten lassen, die Berücksichtigung der künftigen Funktion sei selbstverständlich und eine ausdrückliche Erwähnung daher im Gesetz überflüssig (vgl. hierzu Bielenberg, a.a.O., § 3 StBauFG Anm. 23). Gerade für den Tatbestand der Funktionsschwächensanierung ist es kennzeichnend, daß der städtebauliche Mißstand mit der zukünftigen Struktur und Funktion des Sanierungsgebiets im gemeindlichen Bereich begründet wird (so zutreffend Krautzberger, ZfBR 1982, 135 <136> unter Hinweis auf Bielenberg, a.a.O., § 3 Rn 10 und Meyer/Stich/Schlichter, Kommentar zum StBauFG, § 3 Rn 7). Zur zukünftigen Funktion gehört sowohl das, was nach dem Sanierungskonzept erhalten als auch das, was durch einen Funktionswandel erreicht werden soll. Soll ein Gebiet nach dem Sanierungskonzept die Funktion eines Einkaufsbereichs bestimmter Ausprägung haben und sollen z.B. Versicherungen, Verwaltungen und Banken in diesen Bereich nicht angesiedelt werden, so geht es nicht an, auf einem einzelnen Grundstück, das bisher einen städtebaulichen Mißstand nicht aufweist, ein solches Vorhaben nach § 15 Abs. 3 StBauFG mit der Begründung zu genehmigen, daß nach dem derzeitigen (Ist-)Zustand eine Funktionsschwäche (noch) nicht besteht; maßgebend ist vielmehr, ob das Vorhaben dem angestrebten (Soll-)Zustand entsprechen wird. Der Zweck der Sanierung würde geradezu unterlaufen, wollte man entgegen dem Sanierungskonzept so lange Vorhaben und Nutzunger zulassen, bis das Gebiet endgültig an einer akuten Sanierungsschwäche leidet. Bereits die Gefahr des Entstehens einer Funktionsschwäche rechtfertigt mithin die Genehmigungsversagung nach § 15 Abs. 3 StBauFG.
Auf einem unzutreffenden Verständnis des § 15 Abs. 3 StBauFG beruht auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es müsse zwischen sanierungsbezogenen und nicht sanierungsbezogenen Festsetzungen eines zukünftigen Bebauungsplanes unterschieden werden: Es trifft nicht zu, daß nur solche Festsetzungen eines zukünftigen Bebauungsplanes geeignet sind, die Genehmigung zu versagen, die gezielt darauf ausgerichtet sind, einen städtebaulichen Mißstand zu beseitigen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung verkennt - erstens - die Gebietsbezogenheit einer Sanierungssatzung, in die, wie bereits ausgeführt, aus Zweckmäßigkeitserwägungen auch Grundstücke einbezogen werden dürfen, die ihrerseits städtebauliche Mißstände nicht aufweisen. Sie verkennt - zweitens -, daß im Laufe des Sanierungsverfahrens an die Stelle des Sanierungskonzeptes ein oder mehrere Sanierungsbebauungspläne zu treten haben (vgl. § 10 StBauFG), die die zukünftige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten haben (vgl. § 1 Abs. 1 BBauG). Die Bebauungspläne legen dabei, wie der Oberbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, fest, wie bestehende Mißstände nachhaltig zu beseitigen, aber auch der Eintritt neuer städtebaulicher Mißstände - auch der Eintritt einer zukünftigen Funktionsschwäche - zu verhindern ist. Diesem Ziel hat die Gesamtheit der planerischen Festsetzungen zu dienen, die dem gerade durch die Sanierung gekennzeichneten Interessengeflecht Rechnung tragen müssen. Von daher liegt es auf der Hand, daß etwa eine zu erwartende Festsetzung, mit deren Hilfe die Gefahr des Eintritts einer Funktionsschwäche verhindert werden soll (z.B. die Festsetzung einer bestimmten Art der baulichen Nutzung), bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 StBauFG zu berücksichtigen ist, auch wenn sie nicht unmittelbar der Beseitigung eines auf dem Grundstück bestehenden Mißstandes dient.
Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1981 - III ZR 72/80 - DVBl. 1982, 535<536> = ZfBR 1982, 133 <135> ab, mit dem sich das Gericht in einem nicht tragenden Hinweis (obiter dictum) der Auffassung angeschlossen hat, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem vorliegenden Verfahren vertreten hat. Gleichwohl kommt eine Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe nicht in Betracht: Eine erhebliche Abweichung (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) liegt nur vor, wenn es für die eine wie die andere Entscheidung auf den Punkt, in dem die Meinungen auseinandergehen, tragend ankommt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>[BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]; Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - NJW 1978, 2308 <2309>[BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75], in BVerwGE 55, 220 nicht ausgeführt). Das ist hier nicht der Fall, weil das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht von den hier interessierenden Ausführungen getragen wird.
Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deswegen an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr in erster Linie zu klären haben, welchen Stand das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht hat. Entspricht das bisherige Sanierungskonzept, nach dessen Inhalt die Ansiedlung u.a. von Banken verhindert werden sollte, den zukünftigen Festsetzungen des sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes, so kann das der Genehmigung nach § 15 Abs. 3 StBauFG entgegenstehen.
Zeichnet sich dagegen ab, daß nach den Stand des Bebauungsplanverfahrens die Nutzung des Gebäudes für eine Bankfiliale zulässig sein wird und hat etwa das Bebauungsplanverfahren den Stand der Planreife im Sinne des § 33 BBauG erreicht, so wird auch dies von Einfluß auf die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 StBauFG sein: Ein Vorhaben, das nach Maßgabe des sich in der Aufstellung befindlichen Sanierungsbebauungsplanes gemäß § 33 BBauG zulässig ist, wird nicht geeignet sein, die Sanierung unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren oder dem Sanierungszweck zuwiderzulaufen.
Ist das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwar weiterbetrieben, ist jedoch - etwa infolge von Anregungen und Bedenken - noch nicht abzusehen, welche Art der baulichen Nutzung für das hier streitige Grundstück festgesetzt werden wird, so ist zu prüfen, ob das geplante Vorhaben nach dem Sanierungskonzept in Widerspruch zur künftigen Funktion des Gebiets stehen kann; sollte jedoch das Bebauungsplanverfahren nicht weiterbetrieben sein, so wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Genehmigung nach Maßgabe der im Urteil des Senats vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - a.a.O. aufgestellten Grundsätze zu erteilen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann