Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1978, Az.: BVerwG 4 C 48.76

Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Außerkrafttreten einer Sanierungssatzung wegen Zeitablaufs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 48.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 25.10.1974 - AZ: XIII A 233.73
OVG Berlin - 10.10.1975 - AZ: II B 42.75

Fundstellen

  • BauR 1979, 139
  • BlGBW 1979, 117
  • DVBl 1980, 604 (Kurzinformation)
  • DVBl 1979, 153-155 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2577
  • VerwRspr 30, 463 - 468
  • ZfBR 1979, 34

Amtlicher Leitsatz

Eine Sanierungssatzung darf nicht erst dann erlassen werden, wenn sich absehen läßt, wie das Sanierungsgebiet künftig genutzt werden soll.

Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben zur Folge, daß die zugrundeliegende Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt; beides kann jedoch bei der Prüfung der in § 15 Abs. 3 StBauFG vorgesehenen Gründe für eine Genehmigungsversagung von Belang sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des etwa 816 qm großen Grundstücks Berlin-Wedding, ..., das mit einem 1895 genehmigten fünfgeschossigen Wohngebäude an der Straßengrenze sowie einem eingeschossigen linken Seitenflügel und einem zerstörten, vormals ebenfalls eingeschossigen Quergebäude bebaut ist. Ein Teil dieser Baulichkeiten wird als Lager- und Büroräume für das Bauunternehmen der Klägerin benutzt.

2

Das Grundstück liegt in dem durch die Erste Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 4. Juli 1972 (GVBl. S. 1261 - SanVO) förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Wedding - ... Im Dezember 1972 teilte das Amtsgericht Wedding der Klägerin mit, daß am 8. November 1972 auf Ersuchen des Beklagten im Grundbuch in Abteilung II unter Nr. 6 ein Sanierungsvermerk eingetragen worden sei. Daraufhin verlangte die Klägerin vom beklagten Land, das Grundbuchamt um die Löschung des Sanierungsvermerks zu ersuchen. Das beklagte Land lehnte dies ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos.

3

Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verpflichten, das Grundbuchamt um Löschung des Sanierungsvermerks zu ersuchen. Sie hat im ersten und im zweiten Rechtszug zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Der Sanierungsvermerk beeinträchtige ihr Eigentum rechtswidrig. Das beklagte Land sei gehalten, das Grundstück Lortzingstraße 27 aus dem Sanierungsgebiet herauszunehmen. Dieses Grundstück weise keine städtebaulichen Mißstände auf. Sie beabsichtige, den Seitenflügel stehen zu lassen und die Ruine des Hintergebäudes abzureißen, um auf der dahinter vorhandenen Freifläche einen Kinderspielplatz errichten zu können. Die Sanierungsvorstellungen des Beklagten richteten sich ersichtlich darauf, daß sowohl der Seitentrakt als auch das Hintergebäude beseitigt würden und der Sanierungsträger, die DeGeWo, dort Spiel- und Parkplätze anlege. Dafür bestehe jedoch kein Bedürfnis. Die DeGeWo verfüge auf den benachbarten Grundstücken über genügend Raum, um die notwendigen Spiel-, Park- und Freiflächen schaffen zu können. Die Beseitigung des Seitentraktes sowie des Hintergebäudes gefährdeten die wirtschaftliche Existenz der Klägerin. Diese Gebäudeteile störten auch das Gesamtkonzept der Sanierung nicht; sie stellten im Gegenteil in diesem Gebiet ein Element der Belebung dar. Ein Eingriff in das Eigentum liege ferner in der jahrelangen Verzögerung. Ein Sanierungsvermerk dürfe zudem erst eingetragen werden, wenn in absehbarer Zeit mit der Durchführung der Sanierung zu rechnen sei. Daran fehle es.

4

Das beklagte Land hat erwidert: Das Grundstück der Klägerin könne aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht entlassen werden. Nach dem erreichten Stand der Planung müßten der Seitentrakt und das Hintergebäude abgerissen werden. Ein Abbruch des Vordergebäudes sei nicht vorgesehen, doch werde möglicherweise insoweit ein Modernisierungsgebot ergehen. Das alles sei nur unter dem Schutz des von der Klägerin bekämpften Sanierungsvermerks möglich. Ein Bebauungsplan, der das Grundstück der Klägerin einbeziehe, sei in Arbeit.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Oktober 1974 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß das Grundstück der Klägerin in das Sanierungsgebiet habe aufgenommen werden dürfen und daß dem Beklagten auch nicht deshalb Vorwürfe zu machen seien, weil die Sanierung noch nicht habe abgeschlossen werden können.

6

Das Berufungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme durch Urteil vom 10. Oktober 1975 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: Das Grundstück der Klägerin sei durch die gültige Verordnung vom 4. Juli 1972 in das Sanierungsgebiet einbezogen worden. Das rechtfertige den Sanierungsvermerk. Eine Löschung des Vermerks könne die Klägerin frühestens nach der Aufstellung eines Bebauungsplanes verlangen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, mit ihrem Grundstück aus dem Sanierungsgebiet entlassen zu werden. Das Grundstück liege inmitten des Sanierungsgebietes und sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme selbst sanierungsbedürftig. Auf den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf könne sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Allerdings sei eine zügige Abwicklung von Sanierungsmaßnahmen geboten. Der im anhängigen Verfahren verflossene Zeitraum reiche aber noch nicht aus, um den Schluß zu rechtfertigen, daß die Sanierung undurchführbar sei und die Klägerin deshalb die Aufhebung der Verordnung vom 4. Juli 1972 verlangen könne. Ob die Klägerin allerdings auch eine das Jahr 1976 überschreitende Verzögerung hinnehmen müßte, erscheine zweifelhaft.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie den Klageantrag weiterverfolgt und geltend macht, daß das angefochtene Urteil Vorschriften sowohl des Verfassungsrechts als auch des Städtebauförderungsgesetzes verletze.

8

Das beklagte Land verteidigt das Urteil mit weiteren Rechtsausführungen. Es weist zusätzlich darauf hin, daß mittlerweile ein Bebauungsplan erlassen worden sei, dessen Inhalt die Notwendigkeit der Beseitigung des Seitenflügels und des Hintergebäudes bestätige.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage entspricht der Rechtslage. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß das beklagte Land die Löschung des Sanierungsvermerks veranlaßt.

11

1.

Das Städtebauförderungsgesetz vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1125) - StBauFG - trifft an zwei Stellen eine Regelung, nach der die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, das Grundbuchamt um die Löschung eines Sanierungsvermerks zu ersuchen: § 51 Abs. 5 StBauFG betrifft den Fall, daß die Sanierung abgeschlossen, nämlich entweder "durchgeführt" oder aber "undurchführbar" bzw. "aufgegeben" ist (§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 StBauFG); bei § 50 Abs. 3 Satz 2 StBauFG hingegen geht es darum, einzelne Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet zu entlassen, weil bei ihnen eine Sanierung nicht (mehr) durchgeführt zu werden braucht oder aber ohne Gefährdung des Sanierungszwecks (zeitlich) aufgeschoben werden kann (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StBauFG). Diese Regelungen führen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter.

12

Die Verpflichtung nach § 51 Abs. 5 StBauFG ist erst begründet, wenn die Satzung bzw. - in Berlin (§ 92 Abs. 2 Satz 1 StBauFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1972 - GVBl. S. 884) - die Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes aufgehoben wurde (§ 51 Abs. 3 StBauFG). Daran fehlt es. Die Verpflichtung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 StBauFG andererseits setzt einmal - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - den Erlaß eines dem Sanierungszweck entsprechenden Bebauungsplanes, ferner aber das Vorliegen einer (das jeweilige Grundstück betreffenden) Abschlußerklärung der Gemeinde voraus (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2). Auch daran fehlt es. Wie es sich mit dem mittlerweile erlassenen Bebauungsplan verhält, kann dahinstehen. Jedenfalls scheitert die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 3 Satz 2 StBauFG daran, daß das beklagte Land bisher für das Grundstück der Klägerin eine Abschlußerklärung nicht abgegeben hat. Wenn die Klägerin meint, die Abgabe einer solchen Erklärung vom beklagten Land verlangen zu können, müßte sie einen darauf gerichteten Antrag stellen und erforderlichenfalls dessen Durchsetzung betreiben. Ohne eine Abschlußerklärung ist für eine Anwendung von § 50 StBauFG kein Raum.

13

2.

Damit erledigen sich zugleich alle Erwägungen, die einerseits das Berufungsgericht und andererseits der Oberbundesanwalt darüber anstellen, ob den §§ 50 und 51 StBauFG noch über ihren Wortlaut hinaus etwas zu entnehmen ist, was auf die Beurteilung des vorliegenden Falles von Einfluß sein könnte: Selbst wenn mit dem Berufungsgericht - entgegen allen sich aufdrängenden Zweifeln - für möglich zu halten wäre, daß sich aus § 51 StBauFG unter gewissen Umständen ein Anspruch auf die Aufhebung der Sanierungssatzung (bzw., was im folgenden nicht mehr gesondert erwähnt wird, der Sanierungs-Rechtsverordnung) herleiten läßt, und selbst wenn mit dem Oberbundesanwalt in Betracht gezogen werden könnte, daß § 50 StBauFG auf weitere Fallgruppen entsprechend anzuwenden sein mag, würde damit der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu helfen sein. Eine entsprechende Anwendung des § 50 StBauFG würde immer nur - äußerstenfalls - zu dem Ergebnis führen können, daß die Klägerin einen Anspruch auf die Abgabe einer Abschlußerklärung hat. Das würde einem Anspruch auf die Löschung des Sanierungsvermerks nicht gleichgesetzt werden können. Entsprechendes gälte für einen etwaigen Anspruch auf die Aufhebung der Verordnung vom 4. Juli 1972.

14

3.

Die Klägerin meint, daß sie ihren Klageantrag unabhängig von den §§ 50 und 51 StBauFG auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistetes Eigentumsrecht stützen könne. Das läßt sich in der Tat nicht ohne weiteres von der Hand weisen: Sollte die dem Sanierungsvermerk zugrundeliegende Verordnung vom 4. Juli 1972 ungültig sein, so ergäbe sich daraus erstens, daß der Sanierungsvermerk der gegebenen Rechtslage nicht entspricht, also rechtswidrig ist, und es ergäbe sich daraus zweitens, daß die Klägerin vom beklagten Land verlangen könnte, diesen Vermerk wieder löschen zu lassen. Wäre der Vermerk nämlich inhaltlich falsch, so verletzte er ungeachtet seiner an sich nur deklaratorischen Wirkung Eigentumsrechte der Klägerin. Da das beklagte Land die Eintragung des Vermerks veranlaßt hat, könnte es die Klägerin unter den hier als gegeben unterstellten Voraussetzungen auch nicht darauf verweisen, daß sie selbst die Löschung des Vermerks möglicherweise unmittelbar grundbuchrechtlich betreiben könnte.

15

Diese über die §§ 50 f. StBauFG hinausgehenden. Erkenntnisse geben zugunsten der Klage nur dann etwas her, wenn die Verordnung vom 4. Juli 1972 ungültig ist. Das Berufungsgericht hat das untersucht. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich - für den Zeitpunkt seiner Entscheidung - gegen die Gültigkeit der Verordnung durchgreifende Einwände nicht erheben lassen. Dem ist beizupflichten. Auch seit dem Abschluß des Berufungsverfahrens hat sich an der Gültigkeit der Verordnung vom 4. Juli 1972 nichts geändert.

16

4.

Die Klägerin führt drei Gründe an, aus denen, wie sie meint, zu schließen sein soll, daß die Verordnung vom 4. Juli 1972 mindestens im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von vornherein ungültig gewesen ist. Dieses Vorbringen hält der Nachprüfung nicht stand.

17

a)

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Grundstück sei nicht sanierungsbedürftig und habe deshalb in das Sanierungsgebiet Wedding - Brunnenstraße nicht einbezogen werden dürfen, steht entgegen, daß das Berufungsgericht die Sanierungsbedürftigkeit des Grundstücks festgestellt hat und der erkennende Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellung gebunden ist. Das macht entbehrlich, die Frage zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen selbst Grundstücke in ein Sanierungsgebiet einbezogen werden dürfen, deren eigener Zustand eine Sanierung nicht erfordert.

18

b)

Die Klägerin führt ferner an, daß sie bereit (und auch daran interessiert) sei, etwa auf dem Grundstück notwendige Maßnahmen selbst vornehmen zu lassen; was der Sanierungsträger mit dem Grundstück beabsichtige, sei zu mißbilligen. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, dem nachzugehen: Sollten die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen, wäre daraus nicht die Ungültigkeit der Verordnung vom 4. Juli 1972, sondern allenfalls zu folgern, daß ein Bebauungsplan, der bestimmte Festsetzungen trifft, dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht gerecht wird und deshalb zu beanstanden ist.

19

c)

Die Klägerin meint schließlich, der Verordnung vom 4. Juli 1972 eine unzulängliche Konkretisierung des Sanierungszieles entgegenhalten zu können. Eine solche Verordnung habe vor allem die Wirkung einer Veränderungssperre. Eine Veränderungssperre dürfe jedoch, wie anerkannt sei, nicht einfach "auf Verdacht" verhängt werden; ihr Erlaß setze vielmehr konkrete Planungsabsichten voraus. Auch dieses Vorbringen eignet sich nicht, die Verordnung vom 4. Juli 1972 zu Fall zu bringen. Richtig ist allerdings, daß eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG nicht "zur Sicherung einer Planung" ergehen darf, "die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen" läßt (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 1 [6]). Das kann indessen nicht in der Weise, wie es mit dem Vorbringen der Klägerin geschieht, auf Sanierungssatzungen übertragen werden:

20

Die Forderung eines Mindestmaßes an (Ziel-)Konkretisierung ergibt sich bei den Veränderungssperren aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG; er gebietet zu verhindern, daß die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obgleich für den Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll. Die Anwendung dessen auf Sanierungssatzungen führt zu folgendem: Die Gültigkeit einer Sanierungssatzung setzt voraus, daß städtebauliche Mißstände gegeben sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StBauFG), und solche Mißstände liegen vor, "wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen" (§ 3 Abs. 2 StBauFG). Wird in einem solchen Gebiet die bauliche Entwicklung im Interesse der Sanierung "gesperrt", so unterliegt - im Unterschied zur allgemeinen Veränderungssperre nach § 14 BBauG - von vornherein keinem Zweifel, welcher Zweck mit dieser "Sperre" verfolgt wird. Schon von dort her erledigt sich weitgehend die im Zusammenhang mit § 14 BBauG nicht fernliegende Möglichkeit, es könne zu einer Sperre kommen, deren Verhängung in Wahrheit noch nicht veranlaßt ist. Es kommt jedoch hinzu, daß sich die Sanierungssatzung auch in ihrer Wirkung von einer Veränderungssperre wesentlich unterscheidet. Eine Sanierungssatzung "sperrt" nicht in einer der Veränderungssperre vergleichbaren Weise, sondern sie unterwirft vorgesehene Veränderungen einem zusätzlichen Genehmigungserfordernis (vgl. § 15 Abs. 2 StBauFG), das eine Genehmigungsversagung nur dann rechtfertigt, wenn die vorgesehene Veränderung die "Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würde" (§ 15 Abs. 3 Satz 1 StBauFG). Auch das trägt dem hier in Rede stehenden Bedürfnis nach angemessener Konkretisierung Rechnung. Eine Genehmigung darf nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StBauFG nur abgelehnt werden, wenn feststeht, daß "Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben ... die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würde". Daran kann es auch deshalb fehlen, weil sich nach dem erreichten Stand der Planung noch nichts darüber absehen läßt, wie das Sanierungsgebiet endgültig genutzt werden soll. Das alles zeigt, daß von der einen Seite her der vorausgesetzte Zustand der Sanierungsbedürftigkeit und von der anderen Seite her die Beschaffenheit des in § 15 Abs. 3 Satz 1 StBauFG enthaltenen Tatbestandes eine Sperrwirkung, die dem Eigentum und seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung nicht zuträglich sind, ausschließen. Dafür, daß - wie die Klägerin meint - noch eine zusätzliche Konkretisierung zu fordern wäre, gibt Art. 14 Abs. 1 GG nichts her.

21

5.

Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, daß die etwa gültig erlassene Verordnung vom 4. Juli 1972 jedenfalls mittlerweile ungültig geworden sei: Dem beklagten Land müsse der Vorwurf gemacht werden, daß es die Sanierung nicht hinreichend zügig betrieben habe. Dieses Vorbringen der Klägerin berührt sich mit Ausführungen des Berufungsgerichts. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, daß eine Sanierungssatzung wegen - übermäßigen - Zeitablaufs ihre Gültigkeit automatisch verlieren könne. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Liegt der Erlaß der Sanierungssatzung schon verhältnismäßig weit zurück, so kann das bei der Prüfung eines konkreten Genehmigungsantrages ein Grund sein, der im Rahmen des § 15 Abs. 3 StBauFG zu berücksichtigen ist und dessen Berücksichtigung je nach Lage der Dinge dazu führt, daß die Genehmigung nicht versagt werden darf. Ein Grund für das Außerkrafttreten der Sanierungssatzung ist der Zeitablauf nicht: Das Städtebauförderungsgesetz sieht - anders als etwa § 17 BBauG - eine Frist für die zulässige Geltung von Sanierungssatzungen nicht vor. Die Annahme eines Außerkrafttretens "wegen Zeitablaufs" oder "wegen Verzögerung" läßt sich auch nicht - anders als das Außerkrafttreten wegen entgegenstehenden Gewohnheitsrechts oder das Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit (vgl. dazu Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 39.75 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 7 S. 3 [5 ff.]) - auf einen anerkannten allgemeinen Rechtsgrund zurückführen. Sie wäre überdies mit den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit unvereinbar. Das verdeutlichen bereits die unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzis festzulegen. Angesichts dessen könnte sich ein automatisches Außerkrafttreten wegen Zeitablaufs oder wegen verzögerlicher Handhabung allenfalls dann in Erwägung ziehen lassen, wenn darin der einzige Weg läge, den Eintritt einer dem Eigentum unzumutbaren "Sperre" zu verhindern. So liegt es jedoch nicht. § 15 Abs. 3 StBauFG bietet eine ausreichende Handhabe, die es unter Prüfung der konkreten Umstände gestattet, der jeweiligen Interessenlage gerecht zu werden, ohne daß ein weder zeitlich noch in seiner Tragweite genau bestimmbares Außerkrafttreten der Sanierungssatzung in Kauf genommen werden muß. Daraus folgt, daß das Vorbringen zu der seit dem Erlaß der Verordnung vom 4. Juli 1972 abgelaufenen Zeit nicht zur Ungültigkeit dieser Verordnung und daher auch nicht zu einem dem Klageantrag entsprechenden Anspruch führen kann. Bereits aus diesem Grunde muß es bei der Abweisung der Klage bleiben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues