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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1980, Az.: BVerwG 4 B 268.79

Verteilungsmaßstab für Grundstücke in neu erschlossenen unbeplanten Gebieten; Einmalige Entstehung der Pflicht für einen Erschließungsbeitrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 268.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.10.1979 - AZ: IX A 46/78

Fundstelle

  • BRS 43, 253 - 254

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.349,49 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann ein Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht entnommen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in einem künftigen Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher nicht geklärte Rechtsfrage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist, deren Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:

2

Die Befugnis des Bundesgesetzgebers, die Erschließungsbeiträge zu regeln, ergibt sich aus Art. 74 Nr. 18 GG. Dies ist bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt worden (vgl. BVerfGE 33, 265 [286]). Der Hinweis der Beschwerde auf Art. 74 Nr. 22 GG, welcher über die Ausbaukosten einer öffentlichen Straße nichts besage, ist demgegenüber ohne Belang.

3

Soweit die Beschwerde ferner meint, die angefochtenen Beitragsbescheide entbehrten einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, sind klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art ebenfalls nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es auch im Hinblick auf § 131 Abs. 3 BBauG unbedenklich, daß ein Verteilungsmaßstab für Grundstücke in neu erschlossenen unbeplanten Gebieten auf das in der näheren Umgebung überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Maß der Nutzung und damit auf die dort überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Geschoßflächenzahl oder auf das Durchschnittsmaß der Nutzung aller von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke abstellt (zuletzt: Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12-16 u. 18.77 - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10 [13]). Die Regelung des § 8 Abs. 4 der Satzung der Stadt Oldenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15. August 1977 (EBS 1977), wonach es für Grundstücke in unbeplanten Gebieten (neben der Grundfläche) auf die "durchschnittliche tatsächliche Geschoßflächenzahl der bebauten Grundstücke des Abrechnungsgebietes" ankommt, ist den vorbezeichneten Verteilungsregelungen angeglichen und ebensowenig zu beanstanden.

4

Auch die Regelung betreffend die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 10 EBS 1977) wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Insbesondere sind die Herstellungsmerkmale der Fahrbahn nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil die Fahrbahndecke nach § 10 Abs. 1 a, 2. Halbsatz neben der Ausstattung mit Asphalt, Teer, Beton oder Pflaster auch aus einem "ähnlichen Material" bestehen kann. Denn in aller Regel ist ohne weiteres ersichtlich, ob ein zur Herstellung der Fahrbahndecke verwendetes "ähnliches" Material den genannten Materialien von der Substanz her gleichartig und hinsichtlich seiner Funktion, eine feste Grundlage für den Straßenverkehr zu schaffen sowie der Straßenentwässerung zu dienen, den Materialien "Asphalt, Teer, Beton und Pflaster" gleichwertig ist. Entsprechendes gilt für die Gehwegbefestigung (§ 10 Abs. 1 b EBS 1977). Damit ist den vom Senat aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen an die Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 132 Nr. 4 BBauG) hinreichend Genüge getan. Zu unbestimmt ist dagegen eine Regelung, nach der die Straße endgültig hergestellt ist, wenn sie mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Straßendecke versehen ist (vgl. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - DVBl. 1978 S. 298 [301]). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats den § 10 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungs- und Verbesserungsbeiträgen vom 26. Juni 1961 (EBS 1961) beanstandet, ohne daß es dazu weiterer revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Sofern die Beschwerde hierin und auch wegen der bereits erwähnten Verteilungsregelung eine Abweichung des Berufungsgerichts von dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 54.76 - zu erkennen meint, läßt sie außer acht, daß der Senat in dem vorbezeichneten Urteil lediglich zur Frage der Tiefenbegrenzung eines Grundstücks bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands Stellung genommen hat. Indem der Senat (a.a.O.) angeführt hat, daß das Fehlen einer Tiefenbegrenzung für Grundstücke in beplanten Gebieten nicht zur Ungültigkeit der betreffenden Verteilungsregelung (§ 8 EBS 1961) führt, hat er damit nichts über die Gültigkeit der Satzung - insbesondere nichts zur Gültigkeit der Verteilungsregelung insgesamt und der Regelung betreffend die Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 10 EBS 1961) - ausgeführt.

5

Soweit die Beschwerde ferner rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 18. November 1974 (EBS 1974) auseinandergesetzt, läßt sich auch daraus ein Grund für die Zulassung der Revision nicht herleiten. Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, daß die Beitragspflicht nur einmal entstehen kann (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26). Die Rechtsfrage, ob die Beitragspflicht des Klägers hier bereits mit der - möglicherweise gültigen - Satzung vom 18. November 1974 entstanden ist und deshalb auf der Grundlage der EBS 1977 nicht noch einmal entstehen konnte, betrifft die Rechtslage im vorliegenden Einzelfall und wirft keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften. Übrigens ist nach Auffassung des Berufungsgerichts die Beitragspflicht des Klägers nicht etwa wegen Ungültigkeit der EBS 1974 noch nicht zum 1. Januar 1975 entstanden, sondern weil der Mittelweg nicht mit einem Radweg versehen ist, der unter der Geltung des § 12 Abs. 1 EBS 1974 ein "Merkmal der endgültigen Herstellung" ist. Danach kam es für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß eine Beitragspflicht des Klägers aufgrund der EBS 1974 nicht entstehen konnte, auf die Gültigkeit und Ungültigkeit dieser Satzung in der Tat nicht an.

6

Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft auch § 10 Abs. 7 EBS 1977 keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Regelung, daß die Stadt O. im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale durch Satzung abweichend von den allgemeinen Merkmalen der endgültigen Herstellung festlegen kann, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Wie weit in diesem Zusammenhang - wie die Beschwerde meint - der Gleichheitssatz sowie Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten sind, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall danach beantwortet werden, ob die betreffende Sonderregelung nach § 10 Abs. 7 EBS 1977 inhaltlich in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die allgemeine Regelung betreffend die Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 10 Abs. 1-6 EBS 1977) auf die es hier ankommt, nicht davon betroffen.

7

Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Sache auch nicht dadurch, daß das angefochtene Urteil - wie die Beschwerde ferner meint - von dem Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1979 - IX OVG A 69/79 - abweicht. Worin die angebliche Abweichung liegen soll, läßt die Beschwerde nicht erkennen; möglicherweise will sie darauf abstellen, daß das Berufungsgericht in dem Verfahren IX OVG A 69/79 den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben, hier jedoch die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt hat. Diese unterschiedlichen Ergebnisse beruhen jedoch nicht auf widersprüchlichen Rechtsansichten, sondern auf Verschiedenheiten in dem vom Berufungsgericht jeweils festgestellten Sachverhalt: Während die in jenem Verfahren in Rede stehende Erschließungsanlage schon 1970 und damit nicht in dem Geltungszeitraum der EBS 1977 (1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1974) tatsächlich hergestellt worden sei, sei der Mittelweg erst 1972 endgültig hergestellt worden, so daß die Beitragspflicht für Grundstücke an dieser Anlage aufgrund der EBS 1977 habe entstehen können. Die diesbezüglichen Unterschiede betreffen den jeweiligen Einzelfall und werfen verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts nicht auf. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Januar 1980 rechtzeitig erfolgt ist (§ 132 Abs. 3 VwGO) bzw. ob dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

8

Soweit die Beschwerde weiter ihre Rechtsauffassung bekräftigt, daß der Mittelweg eine "vorhandene Straße" sei, für den Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürften (§ 180 Abs. 2 BBauG), werden ebenfalls keine Gründe dargelegt, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat den Begriff "vorhandene Erschließungsanlage" in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62) ausgelegt. Die sich daran anschließenden landesrechtlichen Erwägungen und die Feststellungen zum Einzelfall unterstehen nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle (§ 137 Abs. 1 u. 2 VwGO).

9

Schließlich beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86 Abs. 1 VwGO). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wäre nur dann gegeben, wenn das Gericht Tatsachen vernachlässigt hätte, auf deren Aufklärung es ankam und deren Aufklärungsbedürftigkeit sich dem Berufungsgericht aufdrängen mußte (Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100). Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde das Berufungsgericht der Frage hätte nachgehen müssen, "ob in die Erschließungskosten nicht die im Jahre 1942 unentgeltlich abgetretenen Straßenflächen mit eingeflossen sind". Es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die Aufklärungsbedürftigkeit dieser Frage sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.349,49 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues