Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1991, Az.: BVerwG 5 ER 614.90

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 614.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 31.01.1990 - AZ: 4 L 200/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Januar 1990 und für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer (zulassungsfreien) Revision nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision liegen nicht vor; sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Gründen, auf die der Kläger seinen Prozeßkostenhilfeantrag stützt.

2

Nach § 133 VwGO in der hier maßgeblichen alten Fassung -a.F. - (vgl. Art. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2809 -) bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts u.a. dann nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1).

3

Der Kläger stützt in seinem Schriftsatz vom 21. März 1990 die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne von § 133 Nr. 1, § 138 Nr. 1 VwGO darauf, daß seine gegen die Mitglieder des Senats des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Befangenheitsanträge durch die abgelehnten Richter selbst aus - wie er meint - willkürlichen Gründen abgelehnt wurden (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1989 und vom 3. Januar 1990).

4

Ein solcher Verfahrensfehler ist nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen hat (vgl. BVerfGE 29, 45 <48 f.>[BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]), verletzt nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und verstößt damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das erkennende Gericht ist vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (Beschlüsse vom 25. September 1987 - BVerwG 9 CB 59.87 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72>, vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - <NJW 1988, 722> und vom 14. März 1989 - BVerwG 5 CB 5.89 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 88>). Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt hingegen noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (Beschlüsse vom 8. November 1982 - BVerwG 7 CB 98.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 38> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60>). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45 <49>[BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]; BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 1987 - BVerwG 9 CB 59.87 - und vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - <jeweils a.a.O.>). Das ist hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Die verbale Behauptung der Willkür genügt nicht. Sie kann auch nicht mit Erfolg damit begründet werden, das Gericht habe das Parteivorbringen mißverstanden (hier die Ablehnungsgründe des Klägers), bei der vorangehenden ablehnenden Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen und schließlich eine unrichtige Entscheidung getroffen, insbesondere auch nicht mit dem Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe über sein Ablehnungsgesuch auch im Beschluß vom 3. Januar 1990 zu Unrecht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden.

5

Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschlüsse vom 25. September 1987, a.a.O. und vom 7. Oktober 1987, a.a.O., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) die abgelehnten Richter zu einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag insbesondere dann für befugt gehalten, wenn nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinen Umständen rechtfertigen können. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht willkürlich angenommen hat, diese Voraussetzungen seien erfüllt.

6

Von einer die zulassungsfreie Revision begründenden unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts kann nach alledem nicht ausgegangen werden.

7

2.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insofern keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

8

Nach § 132 Abs. 2 VwGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt und ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags des Klägers.

9

a)

Der Kläger hält die "Frage nach dem Anwendungsbereich der Feststellungsklage" für klärungsbedürftig. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dabei muß es sich um eine konkrete, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage handeln, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein kann. Dies ist hier aber nicht ersichtlich und läßt sich insbesondere auch nicht dem Hinweis des Klägers entnehmen, er müsse die rechtliche Möglichkeit haben, "vorab klären zu können, ob die Durchführung des Examens bzw. einer Umschulung mittels Sozialhilfe sichergestellt ist". Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob in Fällen, in denen Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Satz 2 BSHG begehrt wird, gerichtlicher Rechtsschutz bereits dann in Betracht kommt, wenn die geltend gemachte Notlage (Mittellosigkeit infolge Aufgabe einer Erwerbstätigkeit vor der Abschlußprüfung) zwar noch nicht eingetreten ist, ihr Eintritt aber unmittelbar bevorsteht. Auch im Revisionsverfahren wird diese Frage hier nicht entschieden werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Bevorstehen einer solchen Notlage im Falle des Klägers damit verneint, das Gericht sei nicht davon überzeugt, daß den Kläger allein die Ungewißheit, ob ihm für die Dauer des Prüfungsverfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden könne, bisher davon abgehalten habe, sich zum Examen zu melden. Die "erheblichen Zweifel, ob der Kläger ernsthaft vorhat, sich alsbald der ersten juristischen Staatsprüfung zu unterziehen", und die dazugehörigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts sind für das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, da der Kläger insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgetragen hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Es liegt aber auf der Hand - und ist deshalb revisionsrechtlich nicht klärungsbedürftig -, daß weder Sozialhilfeleistungen beansprucht noch die Feststellung einer Sozialhilfeberechtigung begehrt werden kann, wenn der Eintritt einer sozialhilferechtlichen Notlage im Ungewissen bleibt.

10

b)

Auch die Rügen des Klägers, das angegriffene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und könne auf diesen Verfahrensmängeln beruhen, geben seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

Der Kläger sieht einen Verstoß "gegen die Erörterungspflicht gemäß § 104 VwGO" darin, daß das Gericht ihm nicht "das schriftliche Verfahren gewährt (habe), wozu es angesichts der Entfernung (des Wohnorts des Klägers zum Gerichtsort) verpflichtet gewesen wäre", und daß es "auch im schriftlichen Verfahren den Sach- und Streitstand (hätte) erörtern müssen". Verfahrensgrundsätze, die ein derartiges Vorgehen gebieten würden, gibt es indessen nicht. Der Verwaltungsgerichtsprozeß wird vom Grundsatz der Mündlichkeit beherrscht (§ 101 Abs. 1 VwGO). Eine - das Einverständnis der Beteiligten voraussetzende - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts (s. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Antrag des Klägers auf ein schriftliches Verfahren und die dafür vorgetragenen Gründe machten ein solches Vorgehen mithin für das Berufungsgericht nicht obligatorisch.

12

Auch für die gerügten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und § 108 VwGO, insbesondere gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO), ist nichts ersichtlich.

13

Die in diesen Vorschriften zum Ausdruck gelangten Verfahrensgrundsätze sind unabhängig davon, ob das Berufungsgericht - wie der Kläger meint - seine Klage als zulässige "Anfechtungs-Verpflichtungsklage" hätte behandeln müssen, nicht berührt. Das Gericht hat die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtungsklage wie auch einer Verpflichtungsklage geprüft (s. S. 9 des Urteilsabdrucks). Mehr war ihm durch das Gerichtsverfahrensrecht in diesem Zusammenhang nicht aufgegeben.

14

Auch die Ausführungen des Klägers zur Vergleichbarkeit der Vorschriften über die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und § 55 SGG deuten nicht auf einen Verfahrensmangel hin. Die Rechtsauffassung des Klägers, "die Rechtsprechung des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts konnte ... Berücksichtigung finden", hat das Berufungsgericht erwogen; denn es hat erörtert, ob der Kläger sich "mit Erfolg auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum vorbeugenden Rechtsschutz berufen" konnte (S. 9 f. des Urteilsabdrucks).

15

Das Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß ein Ablehnungsbescheid des Beklagten vorlag, der den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt betraf. Dieser Umstand ist im Urteilstatbestand ausdrücklich wiedergegeben (S. 3 des Urteilsabdrucks). Die Einwände des Klägers gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, auf welchem Wege Rechtsschutz gegen diese Ablehnung zu erlangen sei, befassen sich nicht mit Fehlern des gerichtlichen Verfahrens. Soweit der Kläger geltend macht, seine diesbezüglichen "Bekundungen (seien) ignoriert" worden, verkennt er, daß das Berufungsgericht sich mit ihnen sehr wohl befaßt hat; denn es hat zu den diesbezügliechen Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung ausgeführt, daß ihm aus einer etwaigen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides keine Rechtsnachteile erwachsen würden, "wenn der Kläger künftig tatsächlich hilfebedürftig werden sollte" (S. 9 des Urteilsabdrucks).

16

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht in der Behandlung des klägerischen Antrags auf ein "schriftliches Verfahren" gefunden werden. Allein aus der Tatsache, daß das Berufungsgericht sich zu diesem Antrag nicht geäußert hat, kann nicht geschlossen werden, es habe diesen Antrag - wie der Kläger annimmt - "übergangen". Das Urteil muß lediglich die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe angeben (§ 108 Abs. 1 VwGO), nur die für die Entscheidung wesentlichen Fragen müssen behandelt werden. Hierzu gehört der Verfahrensantrag des Klägers nicht.

17

Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich auch nicht verpflichtet, "im schriftlichen Verfahren ... Bedenken ... darzulegen und mit dem Kläger zu erörtern". Was hierzu oben im Zusammenhang mit der Pflicht des Gerichts zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten (§ 104 Abs. 1 VwGO) ausgeführt wurde, gilt auch für den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO.

18

Dieser Anspruch wurde auch nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht nicht auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel der ersten Instanz eingegangen ist, sondern in der Sache selbst entschieden hat. Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht sich der Rechtsauffassung des Klägers, das erstinstanzliche Urteil müsse aufgehoben werden, nicht angeschlossen hat.

19

Dies gilt ebenso für die Rüge des Klägers, daß das Berufungsgericht sich seinen Argumenten betreffend die Zulässigkeit seiner "bedingten" Klage und das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses insbesondere auch in Anbetracht des Anliegens des Klägers verschlossen habe, sich im Rahmen einer Umschulung für einen Beruf zu qualifizieren. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, jedenfalls aber aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist erkennbar, daß das Berufungsgericht die angeführten Umstände hier - wie auch in anderem Zusammenhang - nicht unbeachtet gelassen, sondern ihnen aus Rechtsgründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen und sie im übrigen nicht so gewürdigt hat, wie sie der Kläger gewürdigt wissen will. So hat es ausgeführt, daß die Entscheidung des vorliegenden Berufungsrechtsstreits von dem Bestehen bzw. unmittelbaren Bevorstehen einer sozialhilferechtlichen Notlage abhängig sei, daß von einer solchen Notlage hier dagegen nicht ausgegangen werden könne, solange sich nicht abschließend prüfen und entscheiden lasse, ob der Kläger nach Beginn einer Umschulung (nicht doch) in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu beschaffen. Der Kläger macht hiergegen wiederum nur die sachliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend; ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs läßt sich auf diese Weise nicht begründen.

20

An den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils und der tatsächlichen Feststellung dazu, daß eine das Eintreten der Sozialhilfe gebietende Notlage nicht unmittelbar bevorstehe, geht es auch vorbei, wenn der Kläger zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 4 VwGO sowie "Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG" beanstandet, daß das Berufungsgericht es offengelassen hat, ob gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt, wenn die Notlage nicht eingetreten ist, aber unmittelbar bevorsteht. Wenn das Oberverwaltungsgericht aus dem genannten Grund keine Stellung dazu bezogen hat, was der Kläger für "die Verfahrensfrage" hält, so liegt darin im übrigen kein Verfahrensfehler, sondern allenfalls ein - nicht zur Revisionszulassung führender - Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Die Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht habe durch das Offenlassen der von ihm für "entscheidend" gehaltenen Rechtsfrage gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, ist unzutreffend.

21

Auch die - ersichtlich ohne Berechtigung - auf das Willkürverbot und das Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) gestützten Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage des Erlasses eines Grundurteils und zum Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehlers.

22

Indem der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte bei Erfüllung seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht ermittelt, daß er mit seinem Hilfsantrag auf Hilfe für eine Umschulung aus triftigen Gründen für den Fall des Mißlingens des Examens Vorsorge habe treffen wollen, hat er gleichfalls nicht auf einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens hingewiesen; denn er hatte Gelegenheit, das von ihm insoweit für entscheidungserheblich Gehaltene in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, zu der er rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen war.

23

Soweit der Kläger die Revisionszulassung mit der Begründung erstrebt, seine Befangenheitsanträge seien willkürlich abgelehnt worden, das Berufungsgericht habe die "tatsächlich vorgebrachten (Ablehnungsgründe) unterschlagen" und sei "nicht bereit, (hinsichtlich seiner Ablehnungsgründe) das rechtliche Gehör zu gewähren", betrifft dieses Vorbringen nicht die Entscheidung über die Hauptsache und ist schon deshalb zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht geeignet; denn eine dem Endurteil des Berufungsgerichts vorausgehende Entscheidung, die unanfechtbar ist - wie hier nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch -, unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - <Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4> und vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - <NVwZ 1991, 261>). Soweit der Kläger geltend macht, im Falle einer Entscheidung durch "neutrale Richter" über seine Ablehnungsanträge wäre "der Prozeßausgang ein anderer gewesen", ist für dieses Vorbringen nicht die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern die - oben erörterte - zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO a.F. gegeben.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel