Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1988, Az.: BVerwG 5 B 13/88
Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens durch das Flurbereinigungsgericht; Erforderlicheit der Beteiligung der auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbände zu Änderungen des Wegeplanes und Gewässerplanes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 13/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 25.03.1987 - AZ: 9 C 43/85
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 16. Februar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März und 6. November 1987 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die Beigeladenen tragen ihnen etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich als Teilnehmer an den Flurbereinigungsverfahren Bitburg-Matzen und Fließem gegen die ihnen zugewiesene Abfindung. Mit ihren gegen die Flurbereinigungspläne nebst Nachträgen eingelegten Widersprüchen hatten sie nur teilweise Erfolg. Ihre daraufhin erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 3 und 1 VwGO liegen nicht vor.
Die Rüge, daß die Ablehnung des vom Flurbereinigungsgericht zugezogenen Sachverständigen Dr. M. zu Unrecht für unbegründet erklärt worden sei und die Aussage des Sachverständigen dem angefochtenen Urteil nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, daß die Ablehnung des nach ihrer Auffassung befangenen Sachverständigen nicht für begründet erklärt wurde, könnte das Verhalten des Flurbereinigungsgerichts einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht unterzogen werden. Nach § 548 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8>), unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen, sofern sie unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn wie hier ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 406 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt (vgl. auch - für den Fall der Richterablehnung - BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1978 - BVerwG 5 B 85.76 - <Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 1> und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 - <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 35>, sowie - zur Rechtslage im Zivilprozeß bei die Ablehnung von Sachverständigen zurückzuweisenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte - BGHZ 28, 302 <305 f.>[BGH 06.11.1958 - III ZR 147/57]; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - III ZR 169/57 - <LM § 404 ZPO Nr. 3>). Denn eine solche Vorentscheidung kann nach § 152 Abs. 1. Satz 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Von der Rechtsprechung ist allerdings eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit für zulässig angesehen worden, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (BVerwGE 39. 319 <323 f.>; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1978 <a.a.O.>). Ob als ein derartiger Mangel die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen kann - auf eine solche Verletzung zielt wohl der Vortrag der Kläger, das Flurbereinigungsgericht hätte weil es die Aussage des Sachverständigen Dr. M. seinem Urteil nicht hätte zugrunde legen dürfen, einen anderen Sachverständigen heranziehen müssen -, kann hier offenbleiben. Denn dem Flurbereinigungsgericht brauchte sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufzudrängen. Die Kläger hatten ihren gegen Dr. M. gerichteten Ablehnungsantrag "wegen Besorgnis der Befangenheit" damit begründet, daß der Sachverständige am 15. Juli 1987 ihre Abfindungsgrundstücke im Beisein eines Vertreters des Kulturamtes Trier besichtigt und im Anschluß daran zwei Landwirte zu deren Erfahrungen mit der Maisanbaufähigkeit in vergleichbaren Grundstückslagen befragt habe, ohne ihnen - den Klägern - Gelegenheit gegeben zu haben, daran teilzunehmen. Das Flurbereinigungsgericht hat zu diesem Vorbringen sowohl den Sachverständigen selbst als auch den von den Klägern genannten Vertreter des Kulturamtes gehört. Beide haben entgegen, der Darstellung der Kläger übereinstimmend erklärt, daß Dr. M. den Neubesitz der Kläger am 15. Juli 1987 ohne den Angehörigen des Kulturamtes besichtigt, mit diesem die fraglichen Grundstücke erst am 18. September 1987 zur Kontrolle, ob es sich dabei um die am 15. Juli 1987 besichtigten Grundstücke handele, aufgesucht und mit den beiden Landwirten auch nur am 18. September 1987 gesprochen habe (Niederschrift über die Sitzung am 6. November 1987 S. 2 f.). Unter diesen Umständen bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, als Ersatz für die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 23. Juli 1987, die allein auf der Besichtigung vom 15. Juli 1987 beruhen konnte, und für dessen mündliche Ausführungen im Verhandlungstermin vom 6. November 1987 einen anderen Sachverständigen heranzuziehen.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob die Beteiligung der auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbände zu Änderungen des Wege- und Gewässerplanes erforderlich ist oder nicht", gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung. Denn diese Frage könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die Kläger geltend machen könnten, infolge der Nichtbeteiligung der genannten Naturschutzverbände hätten sie eine nicht wertgleiche Abfindung erhalten. Ein solcher Vortrag ist aber ausgeschlossen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht mehr erhoben werden können, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO feststeht, daß die Kläger im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG wertgleich abgefunden sind. Darauf allein, daß bei einer Anhörung der Naturschutzverbände die Abfindung der Kläger möglicherweise ("kann nicht ausgeschlossen werden") berührt worden wäre (so die Beschwerde), kann es demnach nicht ankommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2. § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.