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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1978, Az.: BVerwG 5 B 85.76

Anordnung einer Flurbereinigung ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 85.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.04.1976 - AZ: VII 493/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 1, 3-8 und 10-15 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 26. April 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/13.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Flurbereinigung E. durch den Beschluß des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg vom 5. April 1973. Ihre Klage wurde durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 26. April 1976 abgewiesen.

2

Die Beschwerdeführer, die sich gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet wehren, begehren die Zulassung der Revision; mit der Beschwerde werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und Verfahrensmängel gerügt.

3

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO erforderlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

4

1.

Die im Beschwerdevorbringen angeführten Verfahrensmängel rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

5

Durch den der angegriffenen Entscheidung vorausgegangenen Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 1. Dezember 1975 ist der ehrenamtliche Richter Regierungsvermessungsdirektor a.D. S. für befangen erklärt, eine Einsichtnahme in die von diesem angefertigte "schriftliche Darlegung" jedoch abgelehnt worden. Die zwei Blätter dieser "schriftlichen Darlegung" sind daran anschließend dem erfolgreich abgelehnten ehrenamtlichen Richter zurückgegeben worden.

6

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde scheiden damit alle aus Anlaß und im Zusammenhang mit dem für begründet erklärten Ablehnungsgesuch gegen diesen ehrenamtlichen Richter vorgebrachten Befangenheitsgründe aus. Denn der abgelehnte ehrenamtliche Richter hat bei der angefochtenen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht mitgewirkt. Dessen anläßlich der am 23. April 1975 durchgeführten Augenscheinseinnahme gemachten schriftlichen Aufzeichnungen, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten geworden waren, waren weder zum Gegenstand des Verfahrens noch zur Urteilsgrundlage gemacht worden. Deshalb kann auch aus der seinerzeitigen Anfertigung dieser "schriftlichen Darlegung" kein Mangel hergeleitet werden, der als Folge der angeführten vorausgegangenen Entscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil des Flurbereinigungsgerichts noch anhaften könnte - und bei der Beurteilung der Beschwerde Berücksichtigung finden müßte.

7

Auch die damit verbundene Rüge, daß der an sich befangene Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts an dem angefochtenen Urteil eigentlich nicht hätte mitwirken dürfen, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Durch den angeführten, der angegriffenen Entscheidung vorausgegangenen Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 1. Dezember 1975 ist das gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Wi. berichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden. Der Ablehnungsgrund war darauf gestützt, daß dieser Vorsitzende Richter den abgelehnten technischen Beisitzer um die Anfertigung der Aufzeichnungen anläßlich der am 23. April 1975 durchgeführten Augenscheinseinnahme gebeten oder ermutigt habe, diese Notizen später übernommen, jedoch nicht zu den Gerichtsakten gegeben und den Beteiligten die Einsicht in diese "schriftliche Darlegung" verweigert habe. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann jedoch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Flurbereinigungsgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter zu Unrecht für unbegründet erklärt habe. Denn unabhängig von der Frage, ob in dem beanstandeten Verhalten des Vorsitzenden sachlich ein Ablehnungsgrund zu sehen wäre, liegt in der darauf gestützten Rüge kein Verfahrensmangel, der in einem Revisionsverfahren der Prüfung durch das Revisionsgericht unterzogen werden könnte. Nach § 548 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 G 73.69 - [Buchholz 310, § 54 VwGO Nr. 8]), unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen dann nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Eine Einschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ZPO für unbegründet erklärt wird, immer dann gegeben, wenn diese von einem Verwaltungsgerichtshof/Oberverwaltungsgericht erlassen werden. Derartige Vorentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - [Buchholz 310, § 173 VwGO Anh. § 548 ZPO Nr. 2]) und die dort für den Zivilprozeß angeführte Rechtsprechung. Von der Rechtsprechung ist indessen eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Rüge eines Verfahrensmangels insoweit für zulässig angesehen worden, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (BVerwGE 39, 319 [323]). Ein solcher Mangel ist jedoch dann nicht gegeben, wenn - wie mit der vorliegenden Beschwerde - allein die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung angegriffen wird. Die unmittelbare Prüfung der sachlichen Begründetheit des das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter zurückweisenden Beschlusses des Flurbereinirrungsgerichts würde vielmehr wie bei anderen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtberen Beschlüssen der Oberverwsltungsgerichte im Ergebnis sowohl auf eine Umgehung des gesetzlich angeordneten Beschwerdeausschlusses als auch auf eine Mißachtung der in § 548 ZPO aus prozeßökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbaren Entscheidungen der Vorinstanzen hinauslaufen. Auch im Zivilprozeß ist eine die Richterablehnung zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - [NJW 1964, S. 658]). Deshalb scheiden die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen, soweit sie auf eine rechtsmittelförmige Überprüfung der das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter zurückweisenden Vorentscheidung gerichtet sind, für eine Zulassung der Revision hier aus. Denn ein Verfahrensmangel, der der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen wäre, rechtfertigt auch keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

8

Entsprechendes gilt für die durch inhaltlich nicht überprüfbare Vorentscheidung verweigerte Einsichtnahme in die dem abgelehnten technischen Beisitzer zurückgereichten schriftlichen Aufzeichnungen, die weder Gegenstand des Verfahrens noch Urteilsgrundlage waren.

9

Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die weitere Rüge unvollständiger Sachaufklärung bei der Feststellung darüber, ob der im Flurbereinigungsgebiet belegene ländliche Grundbesitz zersplittert oder unwirtschaftlich geformt ist. Das Flurbereinigungsgericht hat den Beweisantrag der Kläger auf Vornahme eines Augenscheins zur Feststellung der topographischen Lage, der Wasser- und Wegeverhältnisse sowie der Agrar- und Bodenverteilungsstruktur im Flurbereinigungsgebiet abgelehnt, weil die für die Anordnung der Flurbereinigung geforderten Voraussetzungen anhand der vorliegenden Gebietskarte und Besitzstandskarte nachgewiesen werden könnten. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Besitzstandskarte neben den weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen als ausreichendes Beweismittel für die Feststellung der Zersplitterung der Besitzstände und der unwirtschaftlichen Planformen anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. November 1961 - BVerwG 1 B 125.61- vom 19. August 1963 - BVerwG 1 CB 78.63- Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG 4 C 7.65 -; ferner Beschlüsse vom 26. März 1974 - BVerwG 5 B 14.72 -, insoweit in BVerwGE 45, 112 nicht mit abgedruckt, und vom 27. Januar 1978 - BVerwG 5 B 27.76 -). Dem Flurbereinigungsgericht mußte sich deshalb insoweit weder von Amts wegen eine Ortsbesichtigung aufdrängen noch war eine Augenscheinseinnahme deswegen erforderlich, weil die Ergebnisse der am 23. April 1975 durchgeführten Beweisaufnahme wegen des Ausscheidens des daran teilnehmenden technischen Beisitzers von dem erkennenden Senat nicht verwertet und nicht zur Urteilsgrundlage gemacht werden konnten. Über die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme entscheidet auch in einem solchen Fall das Flurbereinigungsgericht, ohne an Beweisanträge gebunden zu sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts obliegt aber auch die Entscheidung über die Verwertbarkeit vorhandener Beweisunterlagen ohne Rücksicht darauf, ob ein Beteiligter in deren Heranziehung einwilligt. Voraussetzung dafür ist lediglich, daß die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern (§ 108 Abs. 2 VwGO), was im vorliegenden Fall unstreitig ist. Die konkrete Beanstandung der Kläger, daß in den zur Einsicht überlassenen Karten zwei Parkplätze nicht ausgewiesen seien, konnte den Beweiswert der Besitzstandskarten deswegen nicht in Frage stellen, weil die jeweilige Nutzung bestimmter Grundstücke für die Besitzstandszersplitterung unerheblich ist. Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen enthalten lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, die im Revisionsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden könnten und deswegen auch keine Zulassung der Revision ermöglichen.

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2.

Der vorliegenden Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung in einem Revisionsverfahren der Einheit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Derartige Fragen stehen im vorliegenden Verfahren nicht an.

11

Eine grundsätzliche Frage ergibt sich nicht aus der von den Beschwerdeführern aufgestellten, vom Flurbereinigungsgericht als wahr unterstellten Tatsachenbehauptung, daß etwa 90 v.H. der Teilnehmer nur über einen Eigenbesitz von 1 bis maximal 2 ha Größe verfügten, und der daraus gezogenen Folgerung, daß insoweit eine Zusammenlegung wiederum nur in der gleichen Größenordnung erreicht werde und deshalb ein rechtliches Interesse an einer Durchführung der Flurbereinigung nicht bejaht werden könne.

12

In der Rechtsprechung ist geklärt, daß selbst arrondierte Teilbereiche innerhalb des Verfahrensgebietes weder ein Einleitungshindernis bilden noch die Verpflichtung nach sich ziehen, derartige Bereiche von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten (BVerwGE 45, 112). Um so weniger kann umgekehrt die relativ geringe Durchschnittsgröße der Besitzstände der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer einer Flurbereinigung entgegenstehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die verhältnismäßig kleinen Besitzstände noch in mehrere Flurstücke zerfallen, darüber hinaus ungünstige Gestaltungsformen aufweisen und eine ungenügende Erschließung der Besitzstände besteht. Eine nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten angestrebte Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitzes ist selbst bei verhältnismäßig kleinen Besitzständen im Eigentum fast sämtlicher Teilnehmer denkgesetzlich nicht ausgeschlossen. Einer näheren Präzisierung der daraus herleitbaren Frage, von welchem Grad erreichbarer Zusammenlegung an die Durchführung einer Flurbereinigung unwirtschaftlich und unzweckmäßig angesehen werden müßte, bedarf es aber im vorliegenden Fall deswegen nicht, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die leichte Austauschbarkeit der Grundstücksflächen aufgrund der auf der Albhochfläche bestehenden günstigen Oberflächengestaltung gewährleistet ist und eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung über den derzeitigen Zustand hinaus erreicht werden kann. Daß das Interesse der Beteiligten auch dann nicht auszuschließen ist, wenn in die Überprüfung der realitätsbezogenen Anforderungen für die Anordnung einer Flurbereinigung auch prognostische Erwartungen miteinbezogen werden, ist durch die Rechtsprechung ebenfalls geklärt (BVerwGE 45, 112).

13

Der Anordnung einer Flurbereinigung steht gesetzlich auch nicht entgegen, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern ihren geringen, aus einem oder wenigen Grundstücken bestehenden Besitzstand bereits ungünstig verpachtet haben und auch nach Beendigung des Verfahrens befürchten, keinen günstigeren Pachtzins zu erreichen. Das Flurbereinigungsgesetz sieht im übrigen sowohl die Möglichkeit eines Pachtwertausgleichs (§ 70 FlurbG) als auch einer vollen oder teilweisen Geldabfindung (§ 52 FlurbG) vor, auf die bei der Durchführung des Verfahrens zurückgegriffen werden könnte.

14

Die Beschwerde ist deshalb mangels Vorliegens der gesetzlich geforderten Zulassungsgründe zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht mir den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz