Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1978, Az.: BVerwG 5 B 27.76
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anordnung einer Flurbereinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 27.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 17.11.1975 - AZ: III F 366/74
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger zu 25 und 31 eingestellt, weil diese die Beschwerde zurückgenommen haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO).
Insoweit tragen die Kläger zu 25 und 31 die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird insoweit auf 1.000 DM festgesetzt.
- 2.
Die Beschwerde der Kläger zu 13 bis 24, 26 bis 30 und 32 bis 39 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - vom 17. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 13 bis 24, 26 bis 30 und 32 bis 39 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/25, und zwar die zu 13 bis 15, 17, 19 bis 23, 26 bis 28, 32, 35, 36, 38 und 39 aufgeführten Eheleute je als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird insoweit auf 12.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wehren sich gegen die Anordnung der Flurbereinigung in der Gemarkung R. mit vorwiegend auf ihren Ortsteil bezogenen Gründen. Ihre Klage gegen den Flurbereinigungsbeschluß des Landeskulturamts H. vom 25. Oktober 1973 wurde durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 17. November 1975 abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der in Nr. 2 Abs. 1 des Beschlußausspruchs bezeichneten Kläger, in der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und Verfahrensmängel gerügt werden.
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch Verfahrensmängel vorliegen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Einheit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist.
Die in der Beschwerde hervorgehobene besondere Berücksichtigungsbedürftigkeit der aus den topographischen Gegebenheiten des Ortsteils L. sich ergebenden Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse verhilft der vorliegenden Rechtssache zu keiner grundsätzlichen Bedeutung. Soweit diese örtlich bedingten Verhältnisse zur Durchführung der angeordneten Flurbereinigung besondere Planungs- und Gestaltungsmaßnahmen erfordern, kann die auf die besonderen Gegebenheiten bezogene Rechtsanwendung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung gewinnen. Die durch die Flurbereinigung bezweckte Neuordnung des ländlichen Raumes ist - sofern die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für deren Anordnung gegeben sind - weder auf bestimmte Regionen beschränkt noch sind bestimmte Kultur- und Nutzungsarten der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung hiervon ausgenommen.
Auch die aufgeworfene Frage, ob eine durch langfristige Pachtverträge erreichte Arrondierung der Besitzverhältnisse einer größeren Anzahl von Teilnehmern eine Flurbereinigung entbehrlich macht, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß selbst eine durch Zuerwerb von Grundstückeigentum erreichte Arrondierung von Teilbereichen innerhalb des Verfahrensgebiets weder ein Einleitungshindernis bilden noch die Verpflichtung nach sich ziehen kann, einzelne derartige Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten (BVerwGE 45, 112). Ebensowenig kann der Agrarstruktur einzelner Betriebe ein bestimmender Einfluß für die gesamte Flurbereinigungskonzeption beigemessen werden und den daran orientierten Fragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, zumal die Beschwerdeführer selbst einräumen, daß "die Zerklüftetheit, hervorgerufen durch die Kessellage des Ortes und den Höhenrücken um den Ort herum, ... eine gewisse Zersplitterung des Grundbesitzes zur Folge" hat.
Durch die Rechtsprechung ist gleichfalls geklärt, daß die Besitzstandskarte ein ausreichendes Beweismittel für die Feststellung der Zersplitterung der Besitzstände und der unwirtschaftlichen Planformen darstellt (Beschluß vom 26. März 1974 - BVerwG 5 B 14.72 - und die dort angeführte Rechtsprechung, insoweit in BVerwGE 45, 112 nicht mitabgedruckt). Soweit im Zusammenhang damit noch Verfahrensfehler gerügt werden, wird darauf weiter unten eingegangen.
Die im Beschwerdevorbringen angeführten Verfahrensmängel rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Die geltend gemachten Verstöße gegen die Bekanntmachungsvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes betreffen Mängel des flurbereinigungsbehördlichen Verfahrens. Die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel kann sich aber nur auf Mängel des gerichtlichen Verfahrens beziehen (BVerwG 10, 37 [43]; ständige Rechtsprechung).
Der Verhandlungsniederschrift des Flurbereinigungsgerichts vom 17. November 1975 sind Beweisanträge der Beschwerdeführer auf Augenscheinseinnahme der topographischen Verhältnisse des Ortsteils L. nicht zu entnehmen. Andere Beweisanerbieten im Schriftsatz oder durch Bezugnahme auf Anträge im Schriftsatz genügen nicht, um einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO zu begründen (BVerwGE 18, 216 [217]; 21, 184 [185]; ständige Rechtsprechung). Dem Flurbereinigungsgericht mußte sich insoweit auch nicht von Amts wegen eine Ortsbesichtigung aufdrängen, weil die Besitzstandskarte - neben den weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen - als ausreichendes Beweismittel für die Feststellung der Zersplitterung der Besitzstände und der unwirtschaftlichen Planformen anzusehen ist (vgl. die zum Beweiswert der Besitzstandskarte angeführte Rechtsprechung, ferner Beschlüsse vom 13. November 1961 - BVerwG 1 125.61-, vom 19. August 1963 - BVerwG 1 CB 78.63 - und Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG 4 c 7.65 -). Danach ist es unerheblich, ob auch die ehrenamtlichen Richter des nach § 139 FlurbG sachverständig besetzten Flurbereinigungsgerichts die topographischen Verhältnisse des Ortsteils L. aus eigener Anschauung kannten.
Mangels Vorliegens der gesetzlich geforderten Zulassungsgründe ist deshalb die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Beschlußausspruch Nr. 2 Abs. 2 beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird insoweit auf 12.500 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz