Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1999, Az.: BVerwG 8 B 120.99
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Verstoß gegen Beweisgrundsätze in verfahrenserheblicher Weise; Möglichkeit der Bezeichnung eines Verfahrensmangels mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung ; Verstoß gegen Denkgesetze bei Auslegung "LPG Treuhand seit 1979 aufgehoben" ; Anforderungen an Darlegung der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 120.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Weimar - 30.11.1998 - AZ: 6 K 266/97
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. November 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 275.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung kann nicht auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das verwaltungsgerichtliche Urteil verstößt nicht in verfahrenserheblicher Weise gegen Beweisgrundsätze. Sind bei der tatsächlichen Würdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, gehört es zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGOübertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG VIII B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28>). Dabei sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4> m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. etwa Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - a.a.O. <4>). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ebensowenig ist das Verwaltungsgericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen.
Die treuhänderische Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks endete - nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Jahre 1969. Anschließend war die LPG Rechtsträger des Grundstücks. Gleichwohl heißt es in dem Schreiben der beigeladenen Gemeinde vom 3. Mai 1983: "LPG Treuhand seit 1979 aufgehoben". Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung des insoweit nicht eindeutigen Akteninhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß mit der genannten Formulierung die Aufhebung der Rechtsträgerschaft gemeint ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt darin nicht. Dies gilt um so mehr als - wie die Beschwerde selbst einräumt - der Rechtsträger eine "quasi treuhänderische Funktion" hatte. Im Rahmen dieser Sachverhaltswürdigung setzt sich das Verwaltungsgericht - ebenfalls ohne Verstoß gegen Denkgesetze - auch mit der erst zum 20. Oktober 1984 erfolgten förmlichen Bestellung der Gemeinde zum Rechtsträger auseinander. Im übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nach dessen materiellrechtlicher Auffassung ohnedies nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht geht nämlich davon aus, daß hier aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke - als der gegenüber § 27 ZGB spezielleren Regelung - ein Verkauf durch die Gemeinde auch unabhängig von der Rechtsträgerschaft zulässig war.
Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß in dem Haus zwei ältere Frauen über den Kaufvertragsschluß hinaus gewohnt haben, ist nicht aktenwidrig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit den Aussagen der Beigeladenen Glauben geschenkt. Dies ist eine nicht gegen Denkgesetze verstoßene Beweiswürdigung. Daß das Verwaltungsgericht zu dieser Feststellung unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gelangt sein könnte, wird von der Beschwerde nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Schließlich verstößt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, keine der von verschiedenen Parteien bewohnten Räume in dem Haus stellten eine eigene abgeschlossene Wohnung dar, nicht gegen Denkgesetze. Sie steht auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu dieser Feststellung - wie es in dem Urteil ausdrücklich ausführt - aufgrund der Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gelangt.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die "persönliche Verquickung der Beigeladenen zu 1 und 2 mit den staatlichen Stellen" nicht näher untersucht habe, genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es wird insoweit nicht einmal eine konkrete - nach Auffassung der Beschwerde aufklärungsbedürftige - Tatsache bezeichnet. Es wird nicht dargelegt, welche Beweismittel hier zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Auch zu der Frage, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann, fehlen Aussagen. Es ist nicht einmal erkennbar, für die Subsumtion unter welche der in § 4 Abs. 3 VermG genannten drei Fallgruppen diese "Verquickung" im vorliegenden Fall hätte entscheidungserheblich sein können. Schließlich wird nicht dargelegt, daß der anwaltlich vertretene Kläger entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder warum sich dem Verwaltungsgericht dennoch eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Auch soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Teilbarkeit des Grundstücks nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt sie nicht dem Darlegungsgebot. Das Verwaltungsgericht ist zu der Feststellung gelangt, daß das Grundstück aufgrund der vorhandenen Bebauung und der Ablagerung von Bauschutt schwierig zu teilen war. Die Beschwerde rügt, daß insoweit ein Plan der seinerzeit vorhandenen Bebauung fehlt. Welches Beweismittel aber statt dessen zur Verfügung gestanden hätte, wird nicht gesagt. Auch insoweit sind Beweisanträge vom Kläger nicht gestellt worden.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wendet, ist sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht statthaft. Die Frage, ob - wie die Beschwerde meint - das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluß geführt hat, bei Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen nicht tangiert ist, kann dahinstehen. Der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 275.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 und 14 GKG. Insoweit folgt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dessen Ziffer II. 4.7.1.1 ist bei Streitigkeiten über die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen. Dieser beträgt - auch nach dem Vortrag der Beschwerde - 275.000,00 DM. Nähere Einzelheiten des Falls wie der Wertausgleich nach § 7 VermG sind dabei für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlaß, den Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
Krauß
Golze