Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 WB 85.98
Rechtmäßigkeit der Zurechtweisung eines Berufssoldaten; Tatsächliches Feststehen der zu beanstandenden Verhaltensweise des Soldaten als Voraussetzung einer erzieherischen Maßnahme; Besonderer Vertrauensschutz bei Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 85.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 29 Abs. 1 WDO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Lutz,
Oberstleutnant i.G. Singer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 1998 war er als Abteilungsleiter VI im Streitkräfteamt (SKA) tätig. Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 4 - vom 27. Oktober 1998 wurde er zum 1. November 1998 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2000 als Generalstabsoffizier zbV mit Dienstleistung als Abteilungsleiter Verkehrsführung zum Stab Heeresführungskommando versetzt.
Im April 1998 kam es zwischen dem Antragsteller und dem Dezernatsleiter Oberstleutnant G. im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs zu einer dienstlichen Auseinandersetzung, in deren Folge er diesem ankündigte, daß er seine Versetzung veranlassen werde. Dies teilte Oberstleutnant G. am folgenden Tag seinen Mitarbeitern mit und verlas dabei den ihm vom Antragsteller ausgehändigten Beurteilungsvermerk. Als dies dem Antragsteller bekannt wurde, berief er am 23. April 1998 in Abwesenheit von Oberstleutnant G. eine Besprechung des Dezernats 2 ein, in der er den Dezernatsangehörigen mitteilte, Oberstleutnant G. habe ein Dienstvergehen begangen und er werde daher seine Versetzung betreiben.
Nachdem der Stellvertretende Amtschef (StvAChef) SKA von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten hatte, mißbilligte er in zwei Telefongesprächen am 4. und 11. Mai 1998 in scharfer Form das Verhalten des Antragstellers und eröffnete ihm, daß er gegen ihn disziplinare Ermittlungen eingeleitet habe. Den Inhalt des mit dem Antragsteller am 4. Mai 1998 geführten Telefongesprächs gab er wie folgt an:
"Nachdem ich am 30. April 1998 durch Oberstleutnant G. hiervon erfahren hatte, ließ ich mir am 4. Mai 1998 die erfolgten Aussagen durch Oberst i.G. S. telefonisch bestätigen. Er rechtfertigte seine Aussagen vor den Dezernatsangehörigen mir gegenüber mit der Feststellung, daß das Dezernat durch seinen Dezernatsleiter selbst bereits über die relevanten Vorgänge unterrichtet worden sei. Diese Begründung akzeptierte ich nicht und mißbilligte in diesem Telefonat sein Verhalten. Bereits zum damaligen Zeitpunkt stand für mich zweifelsfrei fest, daß sich Oberst i.G. S. mit seinen Äußerungen über einen abwesenden Zwischenvorgesetzten vor dessen Untergebenen einer groben Dienstpflichtverletzung nach § 10 Abs. 6 SG schuldig gemacht hatte."
Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 beschwerte sich der Antragsteller über den StvAChef SKA. Dieser habe ihn vor Abschluß der Ermittlungen "vorverurteilt", indem er ihn ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung zurechtgewiesen habe. Dieses Vorgehen des StvAChef SKA könne er nur als "Retourkutsche" für eine 1997 von ihm erhobene, später aber wieder zurückgenommene Beurteilungsbeschwerde auffassen. Das Verhalten seines Vorgesetzten verstoße gegen das in der Wehrbeschwerdeordnung enthaltene Benachteiligungsverbot.
Mit Beschwerdebescheid vom 16. Juli 1998 wies der AChef SKA die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die hiergegen erhobene weitere Beschwerde wurde vom Stellverteter des Generalinspekteurs und Inspekteurs der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/InspZMilDBw) mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 zurückgewiesen. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der StvGenInsp/InspZMilDBw hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. November 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der StvAChef SKA habe ihn am 4. Mai 1998 ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts und ohne Prüfung der Schuldfrage zurechtgewiesen. Diesen Sachverhalt habe er in der Stellungnahme vom 19. Juni 1998 zu seiner Beschwerde eingeräumt. Die deutliche Form der Zurechtweisung habe im wesentlichen in der Lautstärke des Telefongesprächs bestanden. Die Zurechtweisung sei nach seiner Rechtsauffassung rechtswidrig. Auch eine erzieherische Maßnahme, wozu die Zurechtweisung zähle, sei eine Form der disziplinaren Würdigung. Eine disziplinare Würdigung dürfe aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erst erfolgen, wenn der Vorgesetzte nach Abschluß aller notwendigen Ermittlungen die Schuld des Beschuldigten festgestellt habe. Im vorliegenden Fall habe der StvAChef SKA eine disziplinare Würdigung in Form einer Zurechtweisung am 4. Mai 1998 bereits vor Abschluß seiner Ermittlungen ausgesprochen. Die notwendigen Zeugenvernehmungen seien jedoch erst in der Zeit vom 5. bis 8. Mai durchgeführt, er persönlich sogar erst am 12. und 14. Mai 1998 zur Sache vernommen worden. Zum Zeitpunkt der Zurechtweisung habe der StvAChef SKA daher kein vollständiges Bild vom Sachverhalt und keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gehabt, daß er schuldhaft gehandelt habe.
Der StvGenInsp/InspZMilDBw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet. Der StvAChef SKA habe den Antragsteller am 4. Mai 1998 am Telefon zu den betreffenden Vorkommnissen befragt und ihn um eine Sachverhaltsdarstellung gebeten. Nachdem der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Äußerungen eingeräumt habe, sei der Disziplinarvorgesetzte in tatsächlicher Hinsicht berechtigt gewesen festzustellen, daß der Antragsteller damit gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG verstoßen habe. Die Zurechtweisung sei daher zu Recht erfolgt. Ungeachtet dessen, ob sie bereits als eine erzieherische Maßnahme oder lediglich als Ankündigung disziplinarer Ermittlungen zu werten sei, erfülle sie sämtliche nach der ZDv 14/3 B 160 hierfür erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Daß der StvAChef SKA hierbei deutliche Worte gebraucht habe, sei nicht zu beanstanden. Eine Vorverurteilung in dem Sinne, daß der Disziplinarvorgesetzte seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht umfassend nachgekommen sei, liege nicht vor. In dem am 4. Mai 1998 geführten Telefongespräch habe der StvAChef SKA vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß er über die tatsächlichen Umstände der Pflichtverletzung hinaus durch Vernehmung von Zeugen alle Umstände aufklären wolle, die für die Art und das Maß einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein könnten. Eine Vorverurteilung scheide schon deshalb aus, weil bisher keine Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller verhängt worden sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des AChef SKA - B 20, 21/98 - und des StvGenInsp/InspZMilDBw - 24.98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der am 4. Mai 1998 durch den StvAChef SKA mündlich ausgesprochenen Zurechtweisung und der hierzu ergangenen Beschwerdebescheide.
Dieser Antrag ist zulässig.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, können Zurechtweisungen, Mißbilligungen und Ermahnungen mit der Wehrbeschwerde angefochten und von den Wehrdienstgerichten im Rahmen des § 17 WBO auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, wenn durch sie in die Rechtssphäre des Soldaten eingegriffen wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 WB 100.75 - <BVerwGE 53, 239 [f.]>, vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267 [270 f.] = NZWehrr 1985, 113>, vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 37.96 - <BVerwGE 113, 37 = Buchholz 311 § 17 Nr. 17> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 70.97 - <Buchholz 235.0 § 29 Nr. 1 = NVwZ 1998, 739 = NZWehrr 1998, 166>). So liegt der Fall hier. Die Zurechtweisung des Antragstellers durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten stellt eine truppendienstliche Maßnahme dar, gegen die sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen kann. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zurechtweisung nur mündlich erfolgt ist, denn nach Nr. 306 ZDv 14/3 B 160 bedarf eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 WDO keiner Schriftform (Beschluß vom 8. November 1977 - 1 WB 186.76 -).
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Zurechtweisung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine unzulässige Vorverurteilung durch den StvAChef SKA dar. Die Anwendung einer erzieherischen Maßnahme nach § 29 Abs. 1 WDO setzt allerdings voraus, daß die Verhaltensweise des Soldaten, die beanstandet werden soll, in tatsächlicher Hinsicht feststeht (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1977 - BVerwG 1 WB 186.76 -, vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 WB 93.82 - <BVerwGE 76, 117 [120]> und vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 65.83 - <NZWehrr 1985, 202>). Der für die Zurechtweisung entscheidungserhebliche Sachverhalt stand bereits am 4. Mai 1998 im wesentlichen fest, so daß es insoweit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte. Nachdem der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers von Oberstleutnant G. über den Inhalt der Besprechung im Dezernat 2 am 23. April 1998 Kenntnis erhalten hatte, ließ er sich am 4. Mai 1998 vom Antragsteller dessen Äußerungen schildern. Als dieser eingeräumt hatte, das Verhalten von Oberstleutnant G. und dessen beabsichtigte Versetzung vor den Dezernatsangehörigen erörtert zu haben, sprach der StvAChef SKA gegenüber dem Antragsteller die Zurechtweisung aus. Dieser stellte das tatsächliche Geschehen vom 23. April 1998 auch nicht in Abrede, sondern hielt sich auf Grund des vorangegangenen Verhaltens von G. für berechtigt, den Mitarbeitern des Dezernats 2 davon Kenntnis zu geben, daß er dessen Versetzung veranlassen werde. Der Disziplinarvorgesetzte konnte mithin von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
Die Zurechtweisung des Antragstellers ist auch sachlich zu Recht erfolgt.
Personalangelegenheiten unterliegen ihrer Natur nach einem besonderen Vertrauensschutz und sind infolgedessen vertraulich, und zwar auch gegenüber Untergebenen, zu behandeln (vgl. auch Beschluß vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = NZWehrr 1998, 249 = ZBR 1998, 247>). Diese Pflicht hat der Antragsteller mit seiner Äußerung, G. habe ein Dienstvergehen begangen, sei deshalb im Dezernat 2 nicht mehr tragbar und müsse daher versetzt werden, verletzt. Ob er damit zugleich gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 3 SG) und die Pflicht zur Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 SG) verstoßen hat, wovon der StvAChef SKA ausgegangen ist, kann dahinstehen, da die Zurechtweisung bereits aus dem erstgenannten Grund gerechtfertigt ist. Selbst ein mögliches dienstliches Fehlverhalten von G. kann das Verhalten des Antragstellers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.