Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1985, Az.: BVerwG 1 WB 65/83
Rechtmäßigkeit einer auf einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt beruhenden erzieherischen Maßnahme bei der Marine
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 65/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1985, 145-146
- NZWehrr 1985, 202
Amtlicher Leitsatz
Ist der der erzieherischen Maßnahme zugrunde gelegte Sachverhalt teilweise falsch, kann die erzieherische Maßnahme jedenfalls dann nicht bestehen bleiben, wenn auf den fehlerhaft ermittelten Sachverhaltsteil die Maßnahme zumindest in gleichem Umfang gestützt ist wie auf den Sachverhalt im übrigen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Fregattenkapitän Hoge, Bootsmann Glaß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die dem Antragsteller gegenüber mit Schreiben vom 16. November 1981 durch den Amtschef Marineamt ausgesprochene Mißbilligung wird in der Gestalt aufgehoben, die sie durch den Bescheid des Inspekteurs der Marine vom 8. März 1982 und den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Dezember 1982 erhalten hat.
Soweit diese Bescheide die bezeichnete Maßnahme bestätigt haben, werden sie ebenfalls aufgehoben.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Mit Datum vom 16. November 1981 richtete der Amtschef Marineamt an den Antragsteller folgendes Schreiben:
"Sie haben in einem Personalgespräch mit dem Leiter der Stammdienststelle der Marine am 24.03.81 behauptet,
daß Kapitänleutnant St. während seiner Zeit als Inspektionschef in der Lehrgruppe Grundausbildung der Marinefernmeldeschule in einem Falle 10 Tage dem Dienst ferngeblieben sei, ohne daß die Inspektion über die Ursache des Fernbleibens unterrichtet gewesen und ohne daß eine Reaktion seiner Vorgesetzten erfolgt sei,
und
daß Sie sich 1973 nachdrücklich gegen alkoholische Exzesse des damaligen Zugführers, Leutnant zur See H., gewandt hätten, ohne jedoch darin von Ihren Vorgesetzten unterstützt worden zu sein.Darüber hinaus haben Sie diese Vorwürfe in einer von Ihnen geforderten schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.81 gegenüber dem Kommandeur der Marinefernmeldeschule wiederholt.
Die von mir aufgrund Ihrer Einlassungen vom 24.03.81 angeordnete Untersuchung hat ergeben, daß die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Leutnant zur See H. aufgestellte Behauptung unbeweisbar und daß Ihre Behauptung, Kapitänleutnant Stammerjohann sei während seiner Zeit als Inspektionschef in einem Fall 10 Tage dem Dienst unter den von Ihnen geschilderten Umständen ferngeblieben, unwahr ist.
Ich mißbillige ihr Verhalten und erwarte, daß Sie zukünftig vor der Erhebung dienstlich relevanter Anschuldigungen mit der gebotenen Sorgfalt deren Wahrheitsgehalt überprüfen."
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 1981 Beschwerde ein.
Unter dem 8. März 1982 erging der folgende Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine:
"Beschwerdebescheid
Ihrer Beschwerde vom 08.12.1981 gegen die Ihnen vom Amtschef des Marineamtes am 16.11.1981, erteilte Mißbilligung gebe ich statt, soweit Ihnen vorgeworfen worden ist, wahrheitswidrig behauptet zu haben, Kapitänleutnant St. sei während seiner Zeit als Inspektionschef in der Lehrgruppe Grundausbildung der Marinefernmeldeschule in einem Fall 10 Tage dem Dienst ferngeblieben, ohne daß die Inspektion über die Ursache des Fernbleibens unterrichtet gewesen und ohne daß eine Reaktion seiner Vorgesetzten erfolgt sei.
Im übrigen weise ich Ihre Beschwerde zurück.
Gründe:
Sie sind Inspektionsbootsmann an der Marinefernmeldeschule, Lehrgruppe Grundausbildung, in E.
Im Rahmen eines Personalgesprächs mit dem Leiter der Stammdienststelle der Marine behaupteten Sie am 24.03.81, Kapitänleutnant St. sei während seiner Zeit als Inspektionbchef in der Lehrgruppe Grundausbildung der Marinefernmeldeschule in einem Fall 10 Tage dem Dienst ferngeblieben, ohne daß die Inspektion über die Ursache des Fernbleibens unterrichtet gewesen und ohne daß eine Reaktion seiner Vorgesetzten erfolgt sei
und
Sie hätten sich 1973 nachdrücklich gegen die alkoholischen Exzesse des damaligen Zugführers, Leutnant zur See H. gewandt, ohne jedoch darin von Ihren Vorgesetzten unterstützt worden zu sein.
Wegen dieser Behauptungen erteilte der Amtschef des Marineamtes am 16.11.81 eine schriftliche Mißbilligung, die Ihnen am 25.11.81 ausgehändigt wurde.
Gegen diese legten Sie - vertreten durch Rechtsanwalt He., - mit Schreiben vom 08.12.81 Beschwerde ein.
Ihre Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1)Nach den Ermittlungen ist davon auszugehen, daß KptLt St. am 06.02.79 wegen einer Sportverletzung den Truppenarzt aufsuchte und ab 06.02.79 zunächst für 10 Tage heimkrank geschrieben wurde.
Durch die Erklärung des damaligen Disziplinarvorgesetzten des KptLt St., FKpt C., ist bewiesen, daß die Vorgesetzten über die Erkrankung des Inspektionschefs unterrichtet waren.
Fest steht ferner aufgrund Ihrer eigenen Angaben, daß Sie am 06.02.79 zumindest telefonischen Kontakt mit KptLt St. hatten.
Erwiesen ist weiterhin, daß am 09.02. die Vertretung des KptLt St. durch Lehrgruppenbefehl 7/79 geregelt wurde.
Nach den Ermittlungen ist schließlich davon auszugehen, daß Sie als Inspektionsbootsmann mehrere Tage lang nicht darüber unterrichtet waren, aus welchem Grund KptLt St. dem Dienstfernblieb.
Während der OBtsm K. erklärt hat, sich an eine entsprechende Unterrichtung nicht erinnern zu können, haben die Zeugen HBtsm W. und Ang Dietrich Ihre Behauptung bestätigt, daß KptLt St. Anfang Februar 79 aus ihnen unbekannten Gründen mehrere Tage nicht im Dienst gewesen sei und auch Sie keine Auskünfte über den Grund des Fernbleibens geben konnten.
Unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsergebnisses kann nicht ausgeschlossen werden, daß Sie über einen längeren Zeitraum im Gegensatz zu Ihren Vorgesetzten nicht über die Ursachen des Ausfalls des Inspektionschefs unterrichtet waren.
Dabei kann dahinstehen, ob dieser Zeitraum tatsächlich genau 10 Tage betrug.
Eine Reaktion der Vorgesetzten auf das Fernbleiben des KptLt St. vom Dienst erübrigte sich, soweit Sie disziplinare Maßnahmen gemeint haben sollten. Eine Reaktion des Lehrgruppenkommandeurs war auch gegenüber der Einheit nicht erforderlich, da möglicherweise erforderlich werdende Entscheidungen jederzeit herbeigeführt werden konnten. Ihrer Beschwerde mußte insoweit stattgegeben werden.
2)Soweit Sie behauptet haben, sich 1973 nachdrücklich gegen während der Dienstzeit erfolgte alkoholische Exzesse des damaligen Zugführers LtzS H. gewendet zu haben, ohne jedoch von Ihren Vorgesetzten unterstützt worden zu sein, ist Ihre Behauptung nicht erwiesen.
Ihnen ist insoweit zu Recht eine Mißbilligung erteilt worden.
Gegenstand der Mißbilligung war allein Ihre Behauptung, Sie wären 1973 von Ihren Vorgesetzten, insbesondere dem damaligen Kompaniechef, KptLt Z., nicht unterstützt worden, obwohl Sie diesem die alkoholischen Exzesse des LtzS H. gemeldet hätten.
In keiner der eingeholten dienstlichen Erklärungen Ihrer früheren Vorgesetzten FKpt a.D. Eb., FKpt Ku., FKpt C., FkptLt F., KptLt Z. und KKpt Pö. findet sich ein Anhaltspunkt dafür, daß Sie diese Vorgesetzten über die alkoholischen Exzesse des früheren LtzS H. unterrichtet hätten.
Insbesondere hat der von Ihnen belastete KptLt Z. glaubhaft bekundet, daß LtzS H. nicht mit einem Buchpreis ausgezeichnet worden wäre, wenn er über den angeblichen Alkoholmißbrauch des Soldaten unterrichtet worden wäre.
Ihre Beschwerde war folglich in diesem Punkt zurückzuweisen."
Mit Schreiben vom 22. März 1982 legte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine weitere Beschwerde ein, "soweit eine Zurückweisung erfolgt ist".
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 1. Dezember 1982 unter anderem mit folgender Begründung zurück:
"Ihr Verhalten ist vom Amtschef des Marineamtes in dem noch angefochtenen Umfang zu Recht mißbilligt worden. Ihre Angriffe gegen dessen tatsächliche Feststellungen gehen fehl. Sie stellen sich größtenteils als in sich widersprüchliche Interpretationsversuche dar. Dies gilt insbesondere für Ihre neu vorgetragene Behauptung, der gegenüber dem Leiter der Stammdienststelle geäußerte Vorwurf 'mangelnder Unterstützung durch Vorgesetzte' habe sich gegen Lt z.S. Hansen selbst gerichtet.
Dies ist unglaubwürdig, da es Ihnen gerade um die Würdigung des Verhaltens von Lt z.S. H. durch Ihre Vorgesetzten ging. Es ist auszuschließen, daß Sie bei dem Belasteten selbst Unterstützung gegen ihn gesucht haben. Aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Zusammenfassung des Persnalgesprächs mit dem Leiter der Stammdienststelle, die K.z.S. Si. bei einer erneuten Befragung eindeutig bestätigt hat, steht vielmehr fest, daß Sie den Vorwurf, Ihre Vorgesetzten hätten Sie nicht gestützt, obwohl Sie alkoholische Exzesse im Dienst zur Sprache gebracht hätten, unmißverständlich am 24.03.1981 erhoben haben.
Ihre spätere Stellungnahme vom 02.07.1981 ist ebensowenig wie Ihr sonstiges Vorbringen geeignet, diesen Sachverhalt in Frage zu stellen.
Da sich nach den umfangreichen Untersuchungen, die aufgrund Ihres Vorwurfs stattfanden, keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit Ihrer Beschuldigung ergaben, wurde Ihnen in der Mißbilligung zur Last gelegt, eine unabweisbare Behauptung aufgestellt zu haben.
Diese Feststellung ist richtig; Ihr Verhalten ist zu Recht getadelt worden. Sie können Ihre Aussage, Sie hätten sich nachdrücklich gegen alkoholische Exzesse des Lt z.S. H. im Dienst gewandt und seien von Ihren Vorgesetzten darin nicht gestützt worden, nicht beweisen. Auch nach den dienstlichen Überprüfungen kann ein solcher Verdacht nicht ausgesprochen werden.
Nicht belegbare Äußerungen über Vorgesetzte, die diesen unterstellen, Dienstvergehen begangen zu haben, stellen eine Disziplinlosigkeit und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs. 1 SG dar und können mit einer erzieherischen Maßnahme gerügt werden. Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich nichts, was Ihr Verhalten entschuldigen oder gar rechtfertigen könnte."
Der Bescheid ist dem Antragsteller am 7. Dezember 1982 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1982, beim BMVg eingegangen am 20. Dezember 1982, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schreiben vom 2. Mai 1983 vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, der aufrechterhaltene Teil der Mißbilligung sei rechtswidrig, weil die Feststellung, eine Behauptung sei nicht beweisbar, nicht Grundlage einer erzieherischen Maßnahme sein dürfe. Ihm hätte vielmehr nachgewiesen werden müssen, die Unwahrheit gesagt zu haben. Er habe zudem nie behauptet, von seinen Vorgesetzten bei seinem Vorgehen gegen Leutnant z.S. H. nicht unterstützt worden zu sein. Er habe stets lediglich geltend gemacht, von Leutnant z.S. H. nicht unterstützt worden zu sein.
Der Antragsteller beantragt,
die ihm am 16. November 1981 vom Amtschef Marineamt schriftlich erteilte Mißbilligung insoweit aufzuheben, als dies noch nicht geschehen ist.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der aufrechterhaltene Teil der Mißbilligung des Amtschefs Marineamt vom 16. November 1981 zu Recht ausgesprochen worden sei. Wie sich aus der Beschwerdeentscheidung vom 1. Dezember 1982 ergebe, stütze sich die Mißbilligung zutreffend darauf, daß der Soldat in dem Personalgespräch mit dem Leiter der Stammdienststelle der Marine am 24. März 1981 behauptet habe, er habe sich im Jahre 1973 nachdrücklich gegen alkoholische Exzesse des Leutnants z.S. H. gewandt, sei darin jedoch nicht von seinen Vorgesetzten unterstützt worden. Für die in der Antragsschrift wiederholte Behauptung, er habe seine Vorwürfe, nicht ausreichend unterstützt worden zu sein, gegen den Leutnant z.S. H. selbst gerichtet, habe der Antragsteller keinen Beweis erbringen können. Der Gesamtzusammenhang ergebe vielmehr, daß der Antragsteller wegen einer nicht akzeptierten Beurteilung eine Befangenheit der damals zuständigen Vorgesetzten habe dartun wollen. Der Hinweis auf eine Nichtunterstützung durch den Leutnant z.S. H. wäre insoweit sinnlos gewesen.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben die Akten des Marineamts, die Akten des Inspekteurs der Marine und die Akten des BMVg vorgelegen. Dem Senat haben auch die Akten 1 WB 173/82 nebst den dort vorliegenden Beiakten vorgelegen. Alle diese Akten waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Das von dem Amtschef Marineamt als erwiesen angesehene Verhalten des Antragstellers ist von jenem in dem Schreiben vom 16. November 1981 mißbilligt worden. Der Inspekteur der Marine geht in dem Beschwerdebescheid vom 8. März 1982 davon aus, daß, soweit der Beschwerde nicht stattgegeben worden ist, dem Antragsteller zu Recht eine Mißbilligung erteilt worden ist. Der BMVg führt in seinem Beschwerdebescheid vom 1. Dezember 1982 aus, daß das Verhalten des Antragstellers vom Amtschef Marineamt in dem noch angefochtenen Umfang zu Recht mißbilligt worden ist.
Die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme erweist sich damit als erzieherische Maßnahme im Sinne der ZDv 14/3 B 160, die über eine bloße Belehrung, Ermahnung oder Warnung hinaus geht und die Rechtssphäre des Antragstellers berührt. Sie kann deshalb nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98/82). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch form- und fristgerecht gestellt.
2.
Der Antrag ist nach Maßgabe des Entscheidungssatzes auch begründet.
a)
Der Amtschef Marineamt ist in dem Schreiben vom 16. November 1981 davon ausgegangen, daß der Antragsteller zwei Behauptungen aufgestellt habe und daß die eine Behauptung (Komplex H.) unbeweisbar und die andere (Komplex St.) unwahr sei. Das Verhalten (hier: die Aufstellung derartiger Behauptungen) sei zu mißbilligen. Es werde erwartet, daß der Antragsteller künftig vor der Erhebung dienstlich relevanter Anschuldigungen mit der gebotenen Sorgfalt deren Wahrheitsgehalt überprüfe.
Es bedarf hier keiner Erörterung, ob der Amtschef Marineamt von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die vorgenommene Würdigung rechtlicher Nachprüfung standhält und ob die Umstände geeignet waren, eine schriftliche Mißbilligung als die schärfste Form einer erzieherischen Maßnahme zutragen (vgl. BVerwG NZWehrr 1979, 139 und BVerwGE 53, 239). Entscheidend ist nämlich, daß der Inspekteur der Marine der Beschwerde stattgegeben hat, soweit dem Antragsteller vorgeworfen war, zu dem Komplex St. wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt zu haben.
Der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine hat die erzieherische Maßnahme des Amtschefs Marineamt mit dem teilweise Stattgeben der Beschwerde insgesamt zu Fall gebracht. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erzieherischen Maßnahme ist der von dem sie aussprechenden Vorgesetzten festgestellte Sachverhalt und die von ihm vorgenommene rechtliche Würdigung maßgeblich (BVerwG NZWehrr a.a.O.). Eine ausgesprochene rechtsfehlerhafte erzieherische Maßnahme kann nicht durch eine Ergänzung oder Veränderung des Sachverhalts oder das Nachschieben abweichender rechtlicher Erwägungen durch die Beschwerdeinstanzen zu einer rechtmäßigen gemacht werden. Gerade bei der erzieherischen Maßnahme stehen festgestellter Sachverhalt, vorgenommene rechtliche Würdigung und ausgesprochene Maßnahme in einem untrennbaren Zusammenhang (BVerwG NZWehrr a.a.O.). Das bedeutet: Wenn die Überprüfung einer erzieherischen Maßnahme im Beschwerdeverfahren ergibt, daß der der erzieherischen Maßnahme zugrunde gelegte Sachverhalt teilweise falsch war, kann die erzieherische Maßnahme jedenfalls dann nicht bestehen bleiben, wenn auf den fehlerhaft ermittelten Sachverhaltsteil die Maßnahme zumindest in gleichem Umfang gestützt war wie auf den Sachverhalt im übrigen. Eine Aufrechterhaltung der erzieherischen Maßnahme kann, wenn überhaupt, nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der als unrichtig erkannte Sachverhaltsteil für die Würdigung des Verhaltens des betroffenen Soldaten von ganz untergeordneter Bedeutung war.
Es ist davon auszugehen, daß das in dem Schreiben vom 16. November 1981 geschilderte Verhalten des Antragstellers vom Amtschef Marineamt insgesamt gewürdigt wurde und dieser das gesamte Verhalten des Antragstellers mit einer schriftlichen Mißbilligung belegen wollte. Es geht nicht darum, ob der Vorgesetzte jeden der beiden festgestellten Sachverhaltsteile "mißbilligenswert" fand; denn selbst wenn man hiervon ausgeht, läßt sich nämlich im nachhinein nicht mehr feststellen, ob auch für jeden Sachverhaltsteil allein eine förmliche schriftliche Mißbilligung als angemessen angesehen worden wäre. Die einheitlich getroffene Maßnahme läßt sich nicht aufspalten (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 a.a.O.).
Kann damit die erzieherische Maßnahme vom 16. November 1981 auch nicht mehr teilweise Bestand haben, so ist sie aufzuheben in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Marine und des BMVg gefunden hat.
b)
Aufzuheben sind auch die beiden Beschwerdebescheide. Soweit sie die erzieherische Maßnahme teilweise bestätigen, ergibt sich dies unmittelbar aus der Aufhebung dieser Maßnahme selbst.
Die Bescheide können aber auch nicht als eigenständige erzieherische Maßnahmen angesehen und in dem entsprechenden Umfang bestehen bleiben. Weder der Inspekteur der Marine noch der BMVg haben in ihren Beschwerdebescheiden zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verhalten des Antragstellers im Komplex H. zum Gegenstand einer eigenen erzieherischen Maßnahme machen wollten. Sie beschränkten sich vielmehr auf die Feststellung, daß dem Antragsteller insoweit zu Recht eine Mißbilligung erteilt worden sei bzw. daß das Verhalten insoweit zu Recht mißbilligt worden sei. Sie haben sich damit darauf beschränkt, die vom Amtschef Marineamt ausgesprochene Maßnahme - teilweise - als rechtmäßig zu verteidigen (vgl. BVerwG NZWehrr a.a.O.).
c)
Dem Antrag ist deshalb, wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich, zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO.
Seide
Nast-Kolb
Hoge
Glaß