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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1997, Az.: BVerwG 8 B 240.96

Ausschluss der Regeln der Teilunanfechtbarkeit aus den §§ 121, 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im landesrechtlichen Gebühren- und Steuerrecht durch § 157 Abs. 2 Abgabenordnung (AO); Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu der nach materiellrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Teilbarkeit von Verwaltungsakten; Voraussetzungen der Teilbestandskraft eines Verwaltungsaktes; Zeitspanne für die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit eines Bescheides; Landesrechtliche Fragen im Revisionsverfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines unberücksichtigten Terminsverlegungsantrags und Aussetzungsantrags; Darlegungsumfang im Rahmen der Aufklärungsrüge ; Zusammenhang zwischen der Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes und dem Verstoß gegen das Aufklärungsgebot ; Herleitung eines Anspruchs auf faires Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 240.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.09.1996 - AZ: 3 L 6550/94

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105,60 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die erstrebte Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

4

"ob die Regeln der Teilunanfechtbarkeit aus den §§ 121, 70 VwGO im landesrechtlichen Gebühren- und Steuerrecht durch § 157 Abs. 2 AO ausgeschlossen werden",

5

ist weder klärungsbedürftig noch in dem beabsichtigten Revisionsverfahren klärungsfähig. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt entgegen der Ansicht der Beschwerde offensichtlich nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft die Verwaltungsgerichtsordnung an die nach materiellrechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "Soweit der Verwaltungsakt rechtwidrig ist ..."). Die - hier mangels vorliegender Urteile ohnehin nicht direkt einschlägige - Rechtskraftregelung des § 121 VwGO sagt dementsprechend nichts darüber aus, ob und wann ein Entscheidungs- oder Begründungsbestandteil eines Verwaltungsaktes als selbständige, der (Teil-)Bestandskraft zugängliche Regelung anzusehen ist, und enthält auch keine Bestimmung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem bestimmten materiellen Rechtsgebiet Zweitbescheide - also erneute sachliche Regelungen unter Durchbrechung der Bestandskraft - zulässig sind. Dies alles hängt vielmehr ersichtlich von dem jeweiligen materiellen Recht - hier der Ausgestaltung des irrevisiblen Jagdsteuerrechts - sowie der Auslegung der konkreten Heranziehungsbescheide ab. Aus der Sicht des Bundesrechts ist diese Frage deshalb einer generellen und abstrakten Klärung entzogen. Die von der Beschwerde als Beleg für die Klärungsbedürftigkeit zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts stehen hierzu offenkundig nicht im Widerspruch, sondern setzen für ihren jeweiligen Einzelfall die aus anderen Vorschriften begründete Teilbarkeit und - daraus folgend - die teilweise Bestandskraft bestimmter Entscheidungsbestandteile voraus bzw. machen die Frage der (Teil-)Bestandskraft davon abhängig, ob sich ein Verwaltungsakt als bloße wiederholende Verfügung - d.h. ohne erneute Regelung - oder als echter Zweitbescheid mit erneuter sachlicher Regelung darstellt.

6

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7

Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5>). Hieran fehlt es.

8

Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zu der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG II C 191.62 - (BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]; ebenso Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 -, n.v.), "ein Bescheid (unterliege) nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit er die schon früher getroffene unanfechtbar gewordene ... Regelung unberührt läßt". Das Bundesverwaltungsgericht setzt nämlich - wie auch die Einschränkung deutlich macht ("soweit") - voraus, daß "in einem hinsichtlich einzelner Bestandteile seiner Begründung teilbaren Bescheid bis dahin unangefochtene und unanfechtbar gewordene Entscheidungsbestandteile früherer Bescheide unverändert übernommen worden sind" (Urteil vom 27. Januar 1966, a.a.O., S. 175). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 157 Abs. 2 AO) für das niedersächsische Jagdsteuerrecht jedoch verneint und im einzelnen dargelegt, daß die jährlichen Veranlagungsbescheide Begründungsbestandteile aus früheren Steuerbescheiden gerade nicht unberührt lassen.

9

Ob diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, ist eine Frage der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts und des Regelungsgehaltes der konkreten Heranziehungsbescheide, begründet aber - wie dargelegt - nicht die vermeintliche Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine generelle Aussage darüber, welche teilbaren Regelungen ein Jagdsteuerbescheid nach niedersächsischem Landesrecht aufweist und welche dieser Entscheidungsbestandteile ggfs. teilbestandskräftig werden können, ist den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, zumal - wie bereits erwähnt - diese Frage im wesentlichen von dem jeweiligen materiellen Recht abhängt und aus der Sicht des Bundesrechts nicht allgemeingültig beantwortet werden kann.

10

3.

Das Berufungsurteil leidet schließlich nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

Die Beschwerde sieht den Verfahrensfehler darin, daß das Oberverwaltungsgericht den Verhandlungstermin vom 23. September 1996 trotz eines Terminsverlegungs- und Aussetzungsantrags des Beklagten durchgeführt und seine Entscheidung getroffen hat, ohne dem Beklagten Gelegenheit zur "umfassenden Neubewertung aller seiner 240 Jagdbezirke" und damit zum Nachweis einer einwandfreien Besteuerungsgrundlage zu geben. Dieses Vorbringen begründet weder die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus,

  • welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
  • welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
  • aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen,
  • welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
  • inwiefern das Berufungsurteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
  • daß die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.

13

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Berufungsurteil wendet § 4 Abs. 5 und 4 der Steuersatzung des Beklagten an, legt den dort verwendeten Begriff des umgerechneten Jagdwerts "aller verpachteten gleichartigen Jagdbezirke im Landkreis" aus und gibt hierfür in Auslegung irrevisiblen Landesrechts acht Kriterien vor, die es nicht als erfüllt ansieht. Die Beschwerde hätte unter diesen Umständen zumindest dartun müssen, inwiefern eine nachträgliche Ermittlung und Neubewertung durch den Beklagten den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Mangel nach der Rechtsprechung und der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts rückwirkend zu heilen imstande und deshalb für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides von Bedeutung gewesen sein könnte. Dies wäre um so mehr geboten gewesen, als der Antrag des Beklagten nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt worden ist, das Verfahren sei "entscheidungsreif"; das Oberverwaltungsgericht hielt demnach die in dem Antrag bezeichneten Ermittlungs- und Aufklärungsmaßnahmen offenbar für unerheblich.

14

Da die Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes an den Verstoß gegen das Aufklärungsgebot anknüpft, greift sie aus demselben Grund ebenfalls nicht durch. Das gleiche gilt - wie hinzuzufügen sein mag - für die dem Beschwerdevorbringen der Sache nach zu entnehmende Rüge der Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewährung eines fairen Verfahrens. Denn auch dieser aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als "allgemeines Prozeßgrundrecht" abgeleitete Anspruch (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 26. April 1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - BVerfGE 78, 123 <126>) setzt - nachdem dem Beklagten die Ablehnung des Antrags rechtzeitig mitgeteilt worden ist - jedenfalls voraus, daß die für die Terminsverlegungsbitte maßgebliche Sachverhaltsaufklärung aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts erheblich sein konnte.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105,60 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Sailer