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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 WB 100.96

Nachbesetzungen von A 15-Dienstposten; Anwendung der Richtlinien zur Versetzung von Soldaten im Hinblick auf Mitgliedschaft in der Personalvertretung; Verfügung über den Dienstpostenwechsel; Verwendung eines Soldaten auf einem bestimmten Dienstposten; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 100.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst Schmoldt, Obestleutnant Gebhardt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 2. Oktober 1989 ernannt.

2

Nach Abschluß des Verwendungslehrgangs Generalstabsdienst im September 1984 wurde der Antragsteller zunächst als Militärischer Abschirmdienst (MAD)-Stabsoffizier bei der MAD-Gruppe ..., sodann als G 3-Stabsoffizier der Luftlandebrigade ... und ab Juli 1989 als Dezernent im Amt für Militärkunde (AMK) verwendet. Zum 1. Oktober 1992 erfolgte seine Versetzung zum Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw) - Bereich ... in O. auf den mit A 14/A 13 dotierten G 3-Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 042/003 - nach Änderung der Organisationsgrundlagen zum 1. Juli 1993 TE/ZE 064/017. Mit Schreiben vom 17. Februar 1994 beantragte der Antragsteller eine erneute Verwendung im AMK ab Oktober 1994 unter Hinweis darauf, daß ihn drei Gruppenleiter im AMK für die Nachbesetzungen von A 15-Dienstposten vorgeschlagen hätten. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 5. April 1994 stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 1994 Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - (Verfahren BVerwG 1 WB 86.94).

3

Nachdem der Antragsteller mit fernschriftlicher und förmlicher Verfügung Nr. 0932 vom 5. Juli 1995 mit Wirkung vom 1. April 1995 auf den mit A 15 dotierten Dienstposten A 3-Stabsoffizier TE/ZE 064/003 im BOR versetzt worden war, nahm er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. April 1994 mit Schreiben vom 14. Juli 1995 zurück.

4

In dem dem Antragsteller nach dem unwidersprochenen Vortrag des BMVg am 11. Juli 1995 eröffneten Fernschreiben vom 5. Juli 1995 über den Dienstpostenwechsel ist u.a. ausgeführt:

"Verwendungsdauer bis 30.09.1996, da der Dienstposten zum 01.10.1996 durch die TSK Marine mit fester Personalplanung nachbesetzt wird und die Besetzungsfreigabe zu diesem Zeitpunkt abläuft. Unabhängig vom laufenden BVerwGer-Verfahren erfolgt die Besetzung des Dienstpostens mit o.a. Offizier, da die im Personalgespräch vom 28.03.95 zugesagte Bedarf Anrufung nunmehr abgeschlossen ist, OTL i.G. A. zur Deckung des Personalbedarfs bei vakanten A 15-Dienstposten in anderen Bereichen nicht herangezogen werden muß, und er für eine Förderung auf A 15-DP auch heransteht. Über die weitere Verwendungsplanung außerhalb des AStudÜbBw zu 10/96 wird in einem Personalgespräch im I. Quartal 1996 durch P III 4 entschieden. Eine Anschlußverwendung innerhalb des Amtes ist aus Personalführungsgründen nicht möglich. Die Aufforderung zum Personalgespräch folgt."

5

Seit 1994 gehört der Antragsteller sowohl dem Gesamtpersonalrat AStudÜbBw als auch dem örtlichen Personalrat BOR an, letzterem seit November 1995 als Vorsitzender. Die Amtszeiten dauern jeweils bis zum Mai 2000.

6

Der BMVg - P III 4 - ließ den Antragsteller mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1995 über die Planung orientieren, ihn zum 1. April 1996 in das Bundesministerium der Verteidigung, gegebenenfalls in das Heeresamt, Streitkräfteamt oder Ämterbereich als Referent, Dezernent bzw. Dezernatsleiter zu versetzen. In einer Erklärung vom 22. Dezember 1995 wies der Antragsteller hierzu darauf hin, daß seine Veränderung nunmehr, im Gegensatz zum Inhalt des Fernschreibens über den Dienstpostenwechsel vom 5. Juli 1995, sechs Monate früher und ohne Personalgespräch erfolgen solle. Um sich äußern zu können, erwarte er die Eröffnung einer konkret geplanten Verwendung mit Angaben von Datum, Dienststelle, TE/ZE des Dienstpostens und "UKV"-Ankündigung wenigstens drei Monate vor dem vorgesehenen Dienstantritt. An einer förderlichen Verwendung sei er weiterhin interessiert, er gehe jedoch auch davon aus, daß die Richtlinien zur Versetzung von Soldaten im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in den Personalvertretungen Anwendung fänden.

7

Am 7. Februar 1996 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß er zum 1. April 1996 als Dezernatsleiter zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr oder als Referent Fü S II 1 in das Bundesministerium der Verteidigung versetzt werden könnte.

8

In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1996 bat der Antragsteller u.a. um Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1995; der Sachverhalt habe sich seit dem Fernschreiben vom 12. Dezember 1995 grundsätzlich nicht geändert.

9

Am 4. März 1996 erklärte der Antragsteller dem Leiter BOR fernmündlich, daß er mit den angekündigten Maßnahmen nicht einverstanden sei. Das für ihn als Mitglied des Gesamtpersonalrats AStudÜbBw und des örtlichen Personalrates BOR geltende gesetzlich vorgeschriebene Verfahren sei nicht beachtet worden.

10

Am 16. April 1996 wurde dem Antragsteller durch den Leiter BOR die Absicht des BMVg eröffnet, ihn zum 1. Oktober 1996 im BOR auf den mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten TE/ZE 064/014 zu versetzen. In einer Stellungnahme vom selben Tage lehnte der Antragsteller diese beabsichtigte Versetzung ab.

11

In einem Personalgespräch am 4. Juni 1996 beim BMVg - P III 4 - wurde dem Antragsteller dargelegt, daß eine weitere Verwendung nach dem 30. September 1996 in der Dienststelle BOR auf einem A 15-Dienstposten zur Zeit nicht möglich sei, sondern frühestens 1998. Da auf Grund der Mitgliedschaft des Antragstellers im Personalrat eine Versetzung nur mit dessen Zustimmung möglich sei, dieser jedoch die Versetzungsplanungen auf A 15-Dienstposten zum 1. April 1996 abgelehnt habe, erfolge die Umsetzung zum 1. Oktober 1996 auf den A 14/A 13-Dienstposten eines G 3-Stabsoffiziers. Der Antragsteller bat unter Bezugnahme auf das Personalgespräch mit Schreiben vom 14. Juni 1996, in Ziffer 2 des Vermerks über das Personalgespräch aufzunehmen, daß er mit der Versetzungsplanung nicht einverstanden sei, die Planung widerspreche zudem dem Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung von Personalratsmitgliedern.

12

Mit förmlicher Verfügung Nr. 0539 vom 30. Mai 1996, die dem Antragsteller am 2. August 1996 ausgehändigt wurde, wurde der Dienstpostenwechsel des Antragstellers zum 1. Oktober 1996 auf den im Stellenplan mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten eines G 3-Stabsoffiziers, TE/ZE 064/014, angeordnet. Als voraussichtliche Verwendungsdauer ist der 30. September 1998 angegeben.

13

Gegen diese Verfügung des Dienstpostenwechsels legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 1996, das am 7. August 1996 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Beschwerde ein. Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 1996 dem Senat vorgelegt.

14

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, er sei auf Grund seiner Eignung und Leistung auf den A 15-Dienstposten versetzt worden. Bei einer Rückumsetzung auf einen A 147. A 13-Dienstposten sei es ihm nicht mehr möglich, Stehzeitpunkte für die Einweisung in eine A 15-Planstelle zu sammeln. Die Rückumsetzung entspreche sogar einer Dienstgradherabsetzung, zu der der Vorgesetzte nicht befugt sei. Die angefochtene Maßnahme widerspreche der Fürsorgeverpflichtung, zumal auf dem Dienstposten kein anderer Stabsoffizier gefördert werde, da der auf diesen A 15-Dienstposten zuversetzte Fregattenkapitän bereits 1993 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Nach seinem Kenntnisstand sei es unüblich, daß bei einer "Fremdnutzung" der Dienstposteninhaber von seinem Dienstposten abgelöst werde mit dem Ziel der Verwendung auf einem niedrigeren Dienstposten, nur um den Dienstposten für die grundsätzlich besetzungsberechtigte Teilstreitkraft (TSK) freizumachen, wenn nicht ein gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werde. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Arbeit als Personalrat im Sinne von § 8 BPersVG vor, da seine weitere Förderung davon abhängig gemacht werde, daß er auf sein Mandat als Personalrat verzichte. Entsprechendes ergebe sich auch aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 1992 - 7 K 92/91 -.

15

Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Mai 1995 - 6 K 976/94, KO - ergebe sich zudem, daß bei der Übertragung eines Dienstpostens dieselben Kriterien wie bei der Beförderung zugrunde zu legen seien. Deshalb müsse auch die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für den vorliegenden Fall in Betracht gezogen werden.

16

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 hat der Antragsteller zunächst beantragt:

"Es wird festgestellt, daß der mit Bescheid vom 30.05.96 verfügte Dienstpostenwechsel Nr. 0539 vom 30.05.96, P III 4 (1) (0341) Az 16-26-03/04, wonach der Antragsteller ab 01.10.96 von einem Dienstposten A 15 auf einen A 13/A 14 umgesetzt wurde, rechtswidrig ist.

Vorsorglich wird hilfsweise beantragt, das Verfahren an das Bayer. Verwaltungsgericht München zu verweisen."

17

und mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1986 diesen Antrag "präzisiert":

"Der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.05.96 verfügte Dienstpostenwechsel Nr. 0539 P III 4 (1) (0341) Az 16-26-03/04, wird aufgehoben."

18

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Er hält den Antrag für offensichtlich unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß es im Rahmen seiner Organisationsgewalt liege, nicht TSK-spezifische Dienstposten den einzelnen TSK zur Besetzung zuzuweisen. Der nicht TSK-spezifische Dienstposten TE/ZE 064/003 im AStudÜbBw - BOR - sei auch schon vor der Verwendung des Antragstellers auf diesem Dienstposten gemäß dem Organisations- und Stellenplan der Marine zur Besetzung zugeordnet und bis zum 30. September 1996 zur Fremdbesetzung durch andere TSK freigegeben worden. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis, diesen A 15-Dienstposten mit einem bereits in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesenen Offizier der Marine dienstpostengerecht und der TSK-spezifischen Zuordnung entsprechend zu besetzen. Auf Grund dieses dienstlichen Bedürfnisses sei der betreffende Offizier mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 auf diesen A 15-Dienstposten versetzt worden. Damit bestehe auch ein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller ab dem 1. Oktober 1996 auf einem anderen Dienstposten zu verwenden. Da der Antragsteller mit den ihm eröffneten Verwendungen auf A 15-Dienstposten außerhalb des AStudÜbBw - BOR - nicht einverstanden gewesen sei, er als Personalratsmitglied ohne seine Zustimmung nur dann versetzt werden könne, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar sei und ein Dienstpostenwechsel zum 1. Oktober 1996 auf einen A 15-Dienstposten innerhalb des AStudÜbBw - BOR - am Standort Ottobrunn nicht möglich gewesen sei, sei eine dienstpostengerechte Verwendung des Antragstellers nur auf dem A 14/A 13-Dienstposten TE/ZE 0064/014 in Betracht gekommen. Soweit der Antragsteller geltend mache, nunmehr nicht mehr in der tage zu sein, Stehzeitpunkte für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 zu sammeln, sei festzustellen, daß eine vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherdotierten Stelle diesem kein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne darauf gebe, auf dieser Stelle weiterverwendet zu werden. Dies gelte vorliegend schon deshalb, weil der Antragsteller bereits in der ihm am 11. Juli 1995 eröffneten Verfügung über den Dienstpostenwechsel auf den A 3-Stabsoffizier-Dienstposten A 15 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Verwendung auf diesem Dienstposten nur bis zum 30. September 1996 möglich sei. Daher entbehre auch die Vermutung des Antragstellers, ihn mit der Verwendung auf einem anderen Dienstposten aus seiner Personalratstätigkeit drängen zu wollen, jeder Grundlage. Der angefochtene Dienstpostenwechsel widerspreche auch nicht dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Denn durch den Dienstpostenwechsel werde der Antragsteller nicht wegen seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied benachteiligt. Eine Herabsetzung oder Herabstufung liege in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in keinem Fall, auch wenn der Soldat zuvor vorübergehend auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet worden sei. Die Umsetzung des Antragstellers stehe in keinerlei Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit, sondern sei auf Grund der dargelegten dienstlichen Gründe und der fehlenden Zustimmung des Antragstellers zu den ihm eröffneten möglichen Folgeverwendungen auf A 15-Dienstposten außerhalb des AStudÜbBw geboten gewesen.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 86.94, die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 521/96 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Der Antragsteller begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des mit Verfügung Nr. 0539 des BMVg - P III 4 - verfügten Dienstpostenwechsels und damit die Verpflichtung des BMVg, ihn weiterhin auf dem A 15-Dienstposten TE/ZE 064/003 zu verwenden.

22

Dieser Antrag ist zulässig.

23

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 und 2 WBO) ist gegeben. Denn es geht dem Antragsteller bei der angefochtenen Maßnahme nicht um eine Statusentscheidung, d.h. um die Einweisung in eine A 15-Planstelle, sondern zunächst lediglich um die - weitere - Verwendung auf einem in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) als Oberstleutnant (A 15) bewerteten Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung bzw. Begehren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [f.]> und vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 15.90 - <DokBer B 1990, 297>) der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Mai 1995 - 6 K 976/94, KO -, in der eine Klage für zulässig erachtet wurde, mit der der Kläger die Fiktion einer Dienstpostenübertragung begehrte, gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, zumal ein fiktiver Dienstpostenwechsel keine Entscheidung über eine tatsächliche Verwendung des Soldaten darstellt, um die es im vorliegenden Fall geht.

24

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der vom BMVg - P III 4 - verfügte Dienstpostenwechsel ist rechtlich nicht zu beanstanden.

25

Der Soldat hat keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ermessensausübung kann hingegen vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller bei seiner Entscheidung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25>).

26

Für den Dienstpostenwechsel war hier ein dienstliches Bedürfnis gegeben.

27

Nach der STAN und dem Organisations- und Stellenplan (OSP) des AStudÜbBw mit Bearbeitungsstand 2. April 1996 ist der Dienstposten TE/ZE 064/003 der TSK Marine zugeordnet und somit dieser TSK zur Besetzung zugewiesen. Aus dieser Organisationsentscheidung folgt, nachdem die TSK Marine von ihrem Besetzungsrecht zum 1. Oktober 1996 Gebrauch gemacht hat, das dienstliche Bedürfnis für den Dienstpostenwechsel des Antragstellers (vgl. Beschluß vom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 17.90 - <DokBer B 1990, 287>). Der Antragsteller hat als Angehöriger der TSK Heer keinen Anspruch auf einen einer anderen TSK zugeordneten Dienstposten. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die vom BMVg im Rahmen seiner Organisationsgewalt getroffenen Maßnahmen zur Gestaltung der Streitkräfte nicht der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit hin unterliegen. Das folgt ohne weiteres aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 80.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 4 = NZWehrr 1995, 118>). Im Rahmen der Organisationsgewalt des BMVg liegt es, wie er nicht TSK-spezifische Dienstposten im AStudÜbBw den einzelnen TSK zur Besetzung zuweist (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1986 - BVerwG 1 WB 93.85 - <NZWehrr 1987, 120 - nur Leitsatz ->, vom 28. August 1990 a.a.O. und vom 25. Januar 1995 a.a.O.).

28

Die organisatorischen Vorgaben sind von den Gerichten hinzunehmen. Überprüft werden kann nur die einem Soldaten im Einzelfall gegenüber getroffene Maßnahme. Nur dann, wenn die Organisationsmaßnahme ihrerseits gezielt gegen einen Soldaten gerichtet ist und diesem gegenüber gewissermaßen als Vorwand für die Personalentscheidung dienen soll, unterliegt sie der gerichtlichen Nachprüfung wie eine Einzelmaßnahme (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [BVerwG 26.02.1992 - 1 WB 133/90]> m.w.N.). Daß dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich schon daraus, daß dem Antragsteller bereits im Juli 1995 vom BMVg eröffnet worden war, daß die Möglichkeit der nicht der TSK-entsprechenden Besetzung des Dienstpostens durch ihn nur bis zum 30. September 1996 bestehe.

29

Der BMVg war an der Verfügung des Dienstpostenwechsels auch nicht durch die Eigenschaft des Antragstellers als Mitglied des örtlichen Personalrats BOR und des Gesamtpersonalrats AStudÜbBw gehindert.

30

Da der Dienstpostenwechsel nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, bedurfte es weder der Zustimmung des Antragstellers noch des Personalrats nach § 47 Abs. 2 BPersVG. Es ist mit dem Dienstpostenwechsel auch nicht gegen das Behinderungsverbot der Arbeit des Personalrats (§ 8 BPersVG) verstoßen worden. Die "Wegversetzung" von dem mit A 15 dotierten Dienstposten TE/ZE 064/003 berührt die Zugehörigkeit des Antragstellers zu den Personalvertretungen nicht und erfolgte auch nicht wegen seiner Personalratstätigkeit, sondern allein deshalb, weil - wie dargelegt - die TSK Marine von ihrem Besetzungsrecht für diesen Dienstposten zum 1. Oktober 1996 Gebrauch gemacht hat. Die Umsetzung auf den mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten TE/ZE 064/014 erfolgte, weil im BOR ein anderer für den Antragsteller geeigneter A 15-Dienstposten unwidersprochen nicht zur Verfügung stand und der Antragsteller einer möglichen Anschlußverwendung auf einem A 15-Dienstposten außerhalb des AStudÜbBw, BOR zum 1. April 1996 widersprochen hat. Die Mitgliedschaft im Personalrat gibt dem Soldaten jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, daß ein zur weiteren Förderung geeigneter höherwertiger Dienstposten für ihn frei gemacht oder eingerichtet wird. Ob der Antragsteller im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 1992 - 7 K 92/91 - nach einer Wiederverwendung auf einem A 15-Dienstposten für die Einordnung in die Reihenfolge für die Einweisungstermine in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 geltend machen kann, so gestellt zu werden, wie wenn er ununterbrochen einen A 15-Dienstposten innegehabt hätte, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

31

Der angefochtene Dienstpostenwechsel ist im übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller wird dienstgrad- und besoldungsgerecht verwendet. Die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einem höherwertigen Dienstposten gibt ihm allein keinen Anspruch darauf, auch künftig auf diesem Dienstposten oder auf einer diesem Dienstposten gleichwertigen Stelle verwendet zu werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - <BVerwGE 53, 115 2. Leitsatz> und vom 29. August 1990 a.a.O.).

32

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

33

Ob der Antragsteller den im Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 gestellten Hilfsantrag weiterhin aufrechterhält oder, wovon der BMVg ausgeht, nicht mehr weiterverfolgt, kann dahinstehen, denn dieser Antrag hat keine eigenständige Bedeutung, weil der Senat ohnehin die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht hätte verweisen müssen, wenn er seine Zuständigkeit nicht für gegeben erachtet hätte (§ 18 Abs. 3 WBO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG).

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Schmoldt
Gebhardt