Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1971, Az.: III ZR 110/69
Anspruch auf Schadensersatz wegen Setzungsbewegungen eines Hauses auf Grund eines abgesenkten Grundwasserspiegels; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sonderopfers auf Seiten des Hauseigentümers ; Versagen eines Entschädigungsanspruchs mit Rücksicht auf nachbarrechtliche Bestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 110/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.04.1969
- LG Ulm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 57, 370 - 375
- DVBl 1972, 398 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 201 - 205
Prozessführer
Stadt G./S.,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
Hausbesitzerin Maria Sta., G./S., H.straße ...,
Sonstige Beteiligte
W. Ge. AG, St., P.straße ...,
vertreten durch den Vorstand Erwin Frank und Hans T., St.,
Amtlicher Leitsatz
Bewirkt eine gemeindliche Kanalisationsanlage eine Senkung des Grundwassers, die ihrerseits zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit eines an der Straße liegenden Hauses führt, so liegt ein unmittelbarer enteignender Eingriff in das Eigentum am Haus vor.
Die Frage, ob ein derart eingetretener Schaden vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks mit Rücksicht auf nachbarrechtliche Bestimmungen entschädigungslos hingenommen werden muß, bestimmt sich grundsätzlich nicht nach wasserrechtlichen Vorschriften, sondern nach § 909 BGB.
Das gilt auch für das Fassen einer benachbarten Quelle, sofern dies nur einen Teil der Kanalisationsarbeiten darstellt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 1969, an Verkündung Statt zugestellt am 28. Mai 1969, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Eckgrundstücke Nr. ...0 und Nr. ...0 a an der H.straße und Sch.straße in der beklagten Stadt. Auf dem Grundstück Nr. ...0 steht ein im Jahre 1907 erbautes zweistöckiges Wohngebäude, dessen Fundamente etwa 2,4 m unter Grund liegen; auf dem Grundstück Nr. ...0 a betreibt der Sohn der Klägerin eine Steinmetz-Werkstatt. Die Beklagte hat im Jahre 1958 die Sch.straße ausgebaut und im Zuge des Ausbaues nach ihren Plänen in dieser Straße und in der H.straße Kanalisationsstränge mit einer in rund 4 m Tiefe liegenden Sohle durch eine Baufirma einbauen lassen; dabei wurde eine rund 25 m südwestlich der Grundstücke der Klägerin gelegene Quelle gefaßt und das Quellwasser in die Kanalleitung der H.straße eingeführt. In den Jahren 1959/60 traten an dem Wohnhaus der Klägerin Risse auf; diese verbreiterten sich in den folgenden Jahren und erreichten bis August 1966 zum Teil eine Breite von 55 mm.
Die Klägerin führt die Rissebildung auf eine durch die Kanalisation eingetretene Senkung des Grundwasserspiegels und dadurch hervorgerufene Setzungsbewegungen des Bauwerkes zurück. Sie hat, und zwar in erster Linie als Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, hilfsweise als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Ersatz ihres Grundstücksschadens von der ihrer Ansicht nach für den Schadensfall verantwortlichen Beklagten verlangt.
Das Landgericht hat den von der Klägerin gestellten Hauptantrag, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellten Entschädigung für den der Klägerin an ihren Grundstücken durch Kanalisationsarbeiten der Beklagten an den beiden Straßen einschließlich der Einfassung der Quelle entstandenen Substanzverlust zuzüglich Zinsen zu verurteilen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese hatte vor allem ihre Ersatzpflicht aus Rechtsgründen verneint und in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, die von der Klägerin behaupteten Hausschäden gingen auf andere Ursachen zurück; als solche seien in Betracht zu ziehen eine unzulängliche Gründung des Gebäudes, die bereits früher zu Rissebildungen geführt habe, unterschiedlich setzungsempfindliche Schichten, oder Erschütterungen des Gebäudes durch den Verkehr auf der Sch.straße oder durch den von dem Sohn der Klägerin auf dem Grundstück eingesetzten Betonrüttler, möglicherweise seien sie durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse durch das Pumpwerk entstanden, das am 1. Januar 1959 am sog. W. Weg im R. in Betrieb genommen worden sei.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an: Frühere leichte Setzungsbewegungen des auf unterschiedlich setzungsempfindlichen Schichten gegründeten Hauses der Klägerin seien schon lange vor den Kanalisationsarbeiten abgeklungen, die die Beklagte im Jahre 1958 habe durchführen lassen. Die im Jahre 1959 an dem Haus der Klägerin aufgetretenen Setzungsschäden seien durch eine Veränderung im vorher konsolidierten Belastungs- und Materialzustand des Untergrundes hervorgerufen worden und diese Änderung gehe auf eine Senkung des Grundwasserspiegels zurück, die ihrerseits als Folge der Kanalisationsarbeiten eingetreten sei. Andere Umstände, wie Erschütterungen des Gebäudes durch den Verkehr auf der Sch.straße oder durch den vom Sohn der Klägerin in der Werkstatt betriebenen Betonrüttler, sowie eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse durch die Inbetriebnahme des Pumpwerkes im R. am 1. Januar 1959 schieden als Schadensursache aus. Unter diesen Umständen müsse die Beklagte, die bei der Einrichtung der Kanalisation im öffentlich-rechtlichen Bereich gehandelt habe, aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs der Klägerin eine Entschädigung leisten.
Daß die Senkung des Grundwasserspiegels eine Folge der Kanalisation sei, erklärt das Berufungsgericht damit, daß im Zuge der Kanalisationsarbeiten eine südwestlich des Grundstücks der Klägerin gelegene Quelle gefaßt und ihr Wasser in die Kanalisation eingeführt worden sei und daß die das Anwesen der Klägerin auf drei Seiten, und zwar in einer Entfernung von 6 bis 21 m umschließende Kanalisation wie eine Drainage die Entwässerung des Grundstücks bewirkt habe.
1.
Zu diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zunächst in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu bemerken:
Wenn die Kanalisationsanlage zu einer Senkung des Grundwasserspiegels auf dem Grundstück der Klägerin sowie als Folge davon zu einer Veränderung des Grund und Bodens und weiter zu Hausschäden geführt hat, so hat die Kanalisation, eine von der Beklagten schlicht-hoheitlich vorgenommene Maßnahme, ersichtlich das Erdreich des Grundstücks und das einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bildende Gebäude der Klägerin betroffen. Sie hat sich damit unmittelbar auf das Haus und auf Eigentum der Klägerin im Sinne von Art. 14 GG ausgewirkt. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem bereits in den Vorinstanzen herangezogenen Urteil vom 6. November 1964 LM GG Art. 14 Cc Nr. 15 a - zustimmend Urteil des Senats vom 25. Januar 1971 - III ZR 208/68 - in einem Fall, in dem die Klägerin Schäden an ihrem Haus auf Ausschachtungsarbeiten zurückgeführt hatte, die eine Gemeinde für ihre Kanalisation vornehmen ließ, die Unmittelbarkeit der Auswirkungen der hoheitlichen Maßnahme der Kanalisation auf das Eigentum der Klägerin bejaht. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Unmittelbarkeit nicht deswegen, weil der Bodensetzung die Grundwassersenkung vorangegangen ist.
Der VI. Zivilsenat hat ferner in dem angeführten Urteil das Vorliegen eines Sonderopfers auf Seiten der Hauseigentümerin mit der Erwägung angenommen, zwar müßten alle Straßenanlieger es dulden, daß bei Arbeiten an der Kanalisation vor ihrem Haus ein Graben ausgehoben werde, sie erlitten aber ein Sonderopfer, wenn diese Arbeiten an ihrem Haus Senkungsschäden verursachten.
Im vorliegenden Fall kann jedoch die Frage gestellt werden, ob etwa ein Entschädigungsanspruch mit Rücksicht auf nachbarrechtliche Bestimmungen zu versagen ist. Der erkennende Senat hat wiederholt (u.a. BGHZ 16, 366, 374 [BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54]; 48, 46) [BGH 22.05.1967 - VII ZR 188/64]entschieden, das, was ein Grundstückseigentümer nach dem Nachbarrecht hinnehmen müsse, lasse grundsätzlich die Grenzen des verfassungsmäßig geschützten Eigentums zutage treten und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien begrifflich zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu zählen. Insoweit müsse der Grundstückseigentümer eine nach dem Nachbarrecht zulässige Einwirkung hinnehmen, ohne aus dem Gesichtspunkt der Enteignung - oder des enteignungsgleichen Eingriffs - eine Entschädigung von der hoheitlich auftretenden öffentlichen Hand beanspruchen zu können. In gleicher Weise kommt nach dem Urteil des Senats vom 22. November 1971 (III ZR 211/68, zur Veröffentlichung bestimmt) ein zur Entschädigung verpflichtender enteignender Tatbestand nicht in Betracht bei Einwirkungen, die vom Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgehen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was der Eigentümer nach Wassernachbarrecht entschädigungslos hinnehmen muß.
Ob diese Grundsätze auch auf eine gemeindliche Kanalisationsanlage anzuwenden sind, braucht nicht allgemein entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall schließt jedenfalls die maßgebliche nachbarrechtliche Vorschrift einen Entschädigungsanspruch nicht aus.
In der Revisionsverhandlung ist in diesem Zusammenhang erörtert worden, ob etwa nach dem bei Ausführung der Kanalisationsarbeiten noch geltenden württembergischen Wassergesetz vom 1. November 1900 die Beklagte befugt war, bei der Kanalisation wie geschehen zu verfahren, und die Klägerin die Folgen dieser Maßnahmen auf sich nehmen mußte.
Der Senat kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß diese Betrachtungsweise dem hier eingetretenen Schaden nicht gerecht wird. Die Art dieses Schadens, der in der Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Hauses liegt, lenkt vielmehr den Blick auf die Bestimmung des § 909 BGB. Nach ihr darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, solange nicht, was hier nicht geschah, für eine genügende anderweite Befestigung gesorgt ist.
Das Reichsgericht hat diese Bestimmung auch auf Grundwassersenkungen angewandt, die sich als Teil von Tiefbauarbeiten (Kanalisationsarbeiten) darstellten (RGZ 62, 370, 372; 132, 51 ff; 167, 14, 20 f; vgl. auch Palandt BGB 30. Aufl. § 909 Anm. 2 a). Allerdings genügt es nicht, daß der Grundwasserstand des betroffenen Nachbargrundstücks sinkt, sondern es muß durch die Einwirkung der Vertiefung dem Boden des Nachbargrundstücks gerade seine in dem Grundwasser bestehende oder mit bestehende Stütze entzogen werden. Unter Stütze im Sinne von § 909 BGB ist auch die zu verstehen, welche ein Grundstück in seinen tieferen Botdenschichten findet und welche ein Einstürzen eines auf ihm errichteten Bauwerks verhindert (RGZ 144, 170, 172; Palandt a.a.O.). Die Entziehung einer solchen Stütze war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Folge der Kanalisationsgräben. Diese stellen eine Vertiefung des Grundstücks dar, unter die jede Wegnahme von Bestandteilen des Bodens fällt, gleichviel zu welchem Zweck und ob auf Dauer oder nur vorübergehend (Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 5. Aufl. § 20 I 1,3; RGZ 144, 170, 172; vgl. auch RGZ 155, 389, 391).
Mithin war das die Klägerin schädigende Vorgehen der Beklagten nach § 909 BGB unzulässig. Das gilt auch insoweit, als es sich um die im Zuge der Kanalisation vorgenommene Fassung der südwestlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Quelle handelt, um eine Maßnahme, die nach dem angefochtenen Urteil für die Grundwasserabsenkung unter dem Grundstück der Klägerin und die Beschädigung ihres Hauses mitursächlich gewesen ist. Die Fassung der Quelle und die Leitung des Quellwassers in die Kanalisationsstränge bildeten nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Teil der Kanalisationsarbeiten und damit einen Teil der Maßnahmen, die dem Grundstück der Klägerin Grundwasser und seinem Boden dadurch die erforderliche Festigkeit entzogen. Sie sind daher ebenfalls nach § 909 BGB und nicht nach landesrechtlichen wasserrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. RGZ 62, 370, 372; 167, 14, 20/21; Palandt a.a.O. EGBGB Art. 65 Anm. 1 a; Meisner-Stern-Hodes a.a.O.).
Das Gesagte bedeutet: Die Klägerin, die sich gegen die Anlegung der Kanalisation, so wie sie geschehen ist, nicht hat wehren können, braucht bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts und angesichts der Tatsache, daß frühere Setzungsbewegungen ihres Hauses seit vielen Jahren abgeklungen waren und sich das Gebäude als standfest erwiesen hatte, Hausschäden, die ihr durch die Kanalisation (einschließlich der Quellfassung) an ihrem Haus zugefügt worden waren, nicht ohne jede Entschädigung hinzunehmen. Sie hat vielmehr gegen die Beklagte den ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zugesprochenen Entschädigungsanspruch.
2.
Vergeblich wendet sich die Revision, indem sie die Bestimmung des § 286 ZPO als verletzt bezeichnet, mit verfahrensrechtlichen Rügen gegen eine Reihe von Feststellungen, die das Berufungsgericht über die Beschaffenheit des beschädigten Gebäudes und über die Schadensentstehung getroffen hat.
a)
Sie verweist auf den Vortrag der Beklagten, bereits vor dem Jahre 1960 seien normale ausbesserungsbedürftige Risse, nicht nur Haarrisse aufgetreten. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte hierüber die Akten über das durchgeführte Beweissicherungsverfahren erholen müssen, greift nicht durch; das braucht nicht im einzelnen begründet zu werden (Art. 1 Nr. 4 EntlastungsG vom 15. August 1969). Hinzu kommt: Die Beklagte hatte sich vor dem Berufungsgericht auf das sachverständige Zeugnis des Baurates Sa. und des Inhabers der Bauunternehmung Eugen He. bezogen (Schriftsatz vom 7. März 1969 S. 2), es könne sich bei den vor dem Jahre 1960 aufgetretenen Rissen nur um Setzungsrisse gehandelt haben, nicht nur um Haarrisse, die im allgemeinen mit Beton ausgestrichen würden. Das Berufungsgericht, das den Streit der Parteien über den Umfang der früheren Rissebildungen sehr wohl gesehen hat, wie Bl. 3 seines Urteils ausweist, ist den allerdings von Haarrissen sprechenden Bekundungen der Zeugen Ha. und Sta. (Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 1968 S. 4 f) nicht uneingeschränkt gefolgt; es hat vielmehr angenommen, in den früheren Jahren seien leichte Setzungsrisse aufgetreten, die aber niemals das Ausmaß der heutigen Risse angenommen und sich seit langer Zeit nicht mehr verändert hätten. Zu dieser Bewertung der Rissebildung konnte das Berufungsgericht, ohne eine weitere Begründung hierfür geben zu müssen, gelangen, auch wenn der - als Vertreter der Beklagten aufgetretene - Baurat Sa. bei dem im Beweissicherungsverfahren am 9. Mai 1966 abgehaltenen Augenscheinstermin erklärt hatte, ein den Fußboden im nördlichen Teil des Kellerraumes durchziehender schmaler Riß sei zuvor aufgetreten und ausgebessert worden. Gegenüber der vom Berufungsgericht angenommenen früheren Rissebildung besagt der von der Revision aufgegriffene Beweisantritt nichts entscheidend anderes.
Wenn aber das Berufungsgericht die frühere Rissebildung nur als minder bedeutsam bewertete, so konnte es, wie der hier wiederum auf das Vorhandensein erheblicher früherer Hausschäden abstellenden Revision weiter entgegenzuhalten ist, im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Beweiswürdigung die von dem Betonrüttler ausgehenden Erschütterungen als Schadensursache ausscheiden.
b)
Das Berufungsgericht scheidet die Pumpstation im R. als Schadensursache mit der Begründung aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen M., eines Spezialisten für dynamische Bodenuntersuchungen, sei es recht unwahrscheinlich, daß das in der Luftlinie rund 700 m von dem Anwesen der Klägerin entfernte Pumpwerk ein Absinken des Grundwassers im Grundstücksbereich der Klägerin und als Folge davon größere Risse im Bauwerk nach sich gezogen habe; überdies habe die Beklagte ihre Behauptung nicht bewiesen, die Inbetriebnahme des Pumpwerkes hätte auch die Wasserverhältnisse auf dem noch weiter als das Anwesen der Klägerin entfernten Gelände der Wü. Me. verändert; nach der Zeugenaussage We. sei die Schüttung des Brunnens auf diesem Gelände immer unregelmäßig gewesen und habe noch Mitte 1961, also drei Jahre nach der Inbetriebnahme des Pumpwerkes, den Bau eines Sammelbehälters für das überlaufende Wasser als lohnend erscheinen lassen. Es bestehe eine so hohe Wahrscheinlichkeit nach der Richtung, das Pumpwerk habe die Grundwasserverhältnisse im Grundstücksbereich der Klägerin nicht beeinflußt, daß der Berufungsrichter von dieser Wahrscheinlichkeit als von der Wahrheit überzeugt sei.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, indem es daraus, daß die Ursächlichkeit einer Veränderung der Wasserverhältnisse auf dem Gelände der Fabrik nicht nachgewiesen worden sei, schließe, die Errichtung des Pumpwerkes habe auch die Grundwasserverhältnisse auf dem Gelände der Klägerin nicht verändern können. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, wie sie sich aus seiner Begründung ergibt, liegt die ernsthafte Möglichkeit weit ab, daß die Inbetriebnahme des Pumpwerkes die Grundwasserverhältnisse auf dem Gelände der Fabrik verändert hat. Dann konnte das Berufungsgericht bei Würdigung der von ihm herangezogenen weiteren Umstände, namentlich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Mü., eine Veränderung auf dem Grundstück der Klägerin als nicht erwiesen erachten.
c)
Wenn dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 10. Juni 1967 bei der Untersuchung der "potentiellen Veränderungsfaktoren" nicht auf die Errichtung der Pumpstation eingeht, so erklärt sich das ungezwungen damit, daß erstmals, und zwar durch die Beklagte, gemäß Schriftsatz vom 24. Juli 1967 die Inbetriebnahme des Pumpwerkes als mögliche Ursache für das Sinken des Grundwasserspiegels auf dem Gelände der Klägerin als Prozeßstoff eingeführt wurde. Der Sachverständige hat daraufhin gemäß dem Beschluß des Erstgerichts vom 17. November 1967 in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 1968 zu einer solchen Beeinflussung des Grundwasserspiegels durch das Pumpwerk am Wei. Weg Stellung genommen und sie als recht unwahrscheinlich bezeichnet.
Bei ihrem Hinweis darauf, der Sachverständige habe nur von der Möglichkeit, der Wahrscheinlichkeit gesprochen, daß die Kanalisationsarbeiten und die Absenkung des Grundwasserspiegels zu den Setzungsrissen geführt hätten, wird die Revision folgendem nicht gerecht. Es ist Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der Verhandlung nach seiner freien Überzeugung pflichtgemäß zu entscheiden, ob ein bestimmter Umstand für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Dabei kommt es darauf an, daß der Tatrichter, nicht der Sachverständige, die persönliche Gewißheit und demgemäß die Überzeugung von der Wahrheit gewonnen hat. Das Berufungsgericht hat die von dem Sachverständigen erwogenen Möglichkeiten geprüft und seine eigene Ansicht begründet. Hiergegen sind um so weniger Bedenken zu erheben, als der Tatrichter unter Angabe von Gründen auch zu einem gegenteiligen Ergebnis als ein Sachverständiger gelangen kann. Wie ein Richter seine Zweifel nicht überwinden kann, wenn andere nicht mehr zweifeln, kann er eine Tatsache als erwiesen ansehen, die andere nur für wahrscheinlich halten. Das ist die Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung.
3.
Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß das Gebäude auf setzungsempfindliche Schichten ohne besondere Sicherungsvorkehrungen gegründet ist, als einen nur bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs überwiesen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die mangelhafte Gründung des Hauses schließt die Annahme eines Sonderopfers nicht aus; sie ist aber geeignet, den Gebäudewert zu mindern.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Krohn