Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1967, Az.: VII ZR 188/64
Voraussetzungen für die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte; Anforderungen an die Auslegung eines Versicherungsverhältnisses auf seine bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Natur hin; Rechtsnatur der Versorgungsversicherung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 188/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.05.1964
- LG Karlsruhe - 28.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 35 - 46
- DVBl 1967, 937-940 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1967, 603-605 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1967, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2057-2059 (Volltext mit amtl. LS) "Formmangel"
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr Versicherten beruhen auf bürgerlichem Recht.
Die in der Satzung dieser Anstalt enthaltene Anordnung eines Schiedsgerichts ist nicht wirksam.
Fehlt einem Schiedsvertrag nur die in § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Form, so wird der Mangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache auch dann geheilt, wenn die Parteien sich dieser Wirkung nicht bewußt sind.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13. Mai 1964 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 28. März 1963 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist nach § 1 ihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt den bei ihr versicherten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und ihren Hinterbliebenen eine Zusatzversorgung (Ruhegeld, Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld), welche neben die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung tritt.
Der Kläger war Angestellter des Deutschen Hydrographischen Instituts in H., einer Verwaltungseinrichtung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr. Er wurde am 23. November 1953 mit Wirkung vom 20. November 1953 von seiner Dienststelle zur Versicherung bei der Beklagten angemeldet und später für die Zeit seit dem 1. Juli 1949 nachversichert. Obwohl er bereits ein Ruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezog, wurde in der Anmeldung die Frage: "Welche Renten werden bezogen und von welcher Kasse?" nur beantwortet mit: "KB-Rente von München". Durch Bescheid vom 23. März 1960 bewilligte ihm die Beklagte zunächst ein Ruhegeld ab 26. November 1959. Dagegen richtete der Kläger eine Eingabe, in der er das bewilligte Ruhegeld bereits ab 1. April 1959 beanspruchte.
Daraufhin entzog ihm die Beklagte durch Bescheid vom 6. Mai 1960 das gesamte Ruhegeld mit der Begründung, der Bezug des Ruhegeldes aus der Angestelltenversicherung, der ihr bei der Anmeldung und bei der Nachversicherung verschwiegen worden sei, schließe die Versicherung des Klägers bei ihr satzungemäßig aus.
Der Kläger hat diesen Bescheid erfolglos mit den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Rechtsbehelfen, nämlich der Beschwerde zum Beschwerdeausschuß und der Berufung zum Schiedsgericht der Beklagten, angefochten. Der am 30. Januar 1962 ergangene Schiedsspruch ist am 6. März 1962 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Karlsruhe niedergelegt worden.
Der Kläger hat die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung begehrt, er beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, weil das Schiedsgericht weder wirksam vereinbart noch in gesetzlich statthafter Weise außervertraglich angeordnet worden sei.
Die Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gegeben. Ob eine Streitigkeit dieser Art vorliegt, ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses zu beurteilen, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Für die hier vorliegende Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist der ordentliche Rechtsweg dann zulässig, wenn ohne Schiedsgerichtsklausel das ordentliche Gericht über den Anspruch des Klägers auf Ruhegeld zu entscheiden hätte. Es kommt also darauf an, ob das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bürgerlich- oder öffentlichrechtlicher Natur ist.
1.)
Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Ebenso besteht Streit über die Natur der bei anderen ähnlich organisierten Anstalten, die ebenfalls Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine "Zusatzversorgung" gewähren, begründeten Versicherungsverhältnisse.
Das Schrifttum nimmt zum großen Teil ein öffentlichrechtliches Verhältnis an (Haueisen, DVBl. 1958, 580; DÖV 1958, 953; NJW 1962, 2129, 2131 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S] Fußnote 18; Boss, Die Rechtsnatur der Versorgungsversicherung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene, ihre Rechtsnatur und der Rechtsschutz der Versicherten, Kölner Dissertation 1958, S. 16 ff, 33; derselbe, Arch. für das Post- und Fernmeldewesen 1959, 78 ff; Otto, Arch. für das Post- und Fernmeldewesen 1959, 97 f; Roehrbein, Festgabe für Rohrbeck 1955, 319, 322). In der Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof Stuttgart (DÖV 1958, 951) diese Auffassung vertreten.
Für die bürgerlichrechtliche Natur haben sich im Schrifttum ausgesprochen: Ringelmann, BayVBl. 1956, 106; Wieland, Festgabe für Krohn 1954, 325, 330. Vor allem haben die oberen Bundesgerichte übereinstimmend die bürgerlichrechtliche Natur der Versicherung bei den Zusatzversorgungsanstalten bejaht, nämlich das Bundesverwaltungsgericht für die Beklagte (BVerwGE 6, 200) und für die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen (DVBl. 1960, 70); der Bundesgerichtshof für die Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. B (VersR 1963, 765); das Bundessozialgericht für die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (BSozGE 21, 5).
2.)
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt der erkennende Senat bei. Übrigens halten auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, insbesondere die Beklagte selbst, das Versicherungsverhältnis für bürgerlichrechtlich.
a)
Die Beklagte ist ursprünglich unter der Bezeichnung "Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder" durch gemeinsame Verfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26. Februar 1929 (RBB 1929, 7) als "Anstalt öffentlichen Rechts" errichtet worden. Das Preußische Staatsministerium hat ihr vom 4. März 1929 (PrBB 1929, 75) Rechtsfähigkeit verliehen und nie als Anstalt des öffentlichen Rechts anerkannt. Nach dem zweiten Weltkrieg ist die Beklagte unter verändertem Namen bestehen geblieben (Iltgen, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, 20 Aufl. B 6). Es ist jedoch ohne entscheidende Bedeutung, daß die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, und ebenso, daß sie eine Aufgabe hat, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Denn es geschieht häufig, daß Einrichtungen des öffentlichen Rechts solche Aufgaben durch privatrechtliche Verträge erfüllen (BGHZ 33, 251, 253) [BGH 07.11.1960 - VII ZR 82/59].
Der Inhalt der Satzung ergibt kein völlig klares Bild darüber, ob die Beklagte sich im Verhältnis zu den Versicherten privatrechtlich oder hoheitlich betätigen will.
Für eine privatrechtliche Regelung spricht, daß die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses und des Schiedsgerichts beim ordentlichen Gericht nach § 1039 ZPO niederzulegen sind (§§ 58 Abs. 7, 59 Abs. 7 der Satzung), die Satzung also die Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis in die ordentliche Gerichtsbarkeit münden läßt (vgl. §§ 1046, 1045 ZPO).
Andere Bestimmungen könnten auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, daß eine Regelung des Versicherungsverhältnisses nach Grundsätzen des öffentlichen Rechts gewollt sei, so die Bestimmungen über "Pflichtversicherte" (§§ 22 f), die an eine Zwangsversicherung wie bei der gesetzlichen Sozialversicherung denken lassen könnten, und die Bestimmung des § 55, nach der die Leistungen auf Antrag des Versicherten von der Beklagten durch deren einseitigen Bescheid festgesetzt werden und bei gewissen Voraussetzungen von ihr auch durch einseitigen Bescheid entzogen werden können.
b)
In Wirklichkeit beruht jedoch die gesamte Regelung des Versicherungsverhältnisses einschließlich der zuletzt erörterten Bestimmungen auf privatrechtlichen Vertragen. Sie kann auch nur auf dieser Grundlage überhaupt Bestand haben. Für eine hoheitliche Regelung würde es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen.
Die Satzung allein kann ohne gesetzliche Ermächtigung weder eine Pflicht zur Versicherung (BSG a.a.O.) noch die mit einem Versicherungsverhältnis verbundenen Pflichten auferlegen; denn Eingriffe in den Rechtskreis (in Freiheit und Eigentum) der Bürger sind dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 8, 155, 166 f; BGHZ 37, 179, 186) [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62].
Eine gesetzliche Ermächtigung besteht im vorliegenden Fall nicht. Zu beurteilen ist hier die am 1. Oktober 1952 in Kraft getretene Neufassung der Satzung. Diese ist vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und vom Bundesminister der Finanzen als Aufsichtsbehörde genehmigt worden (BAnz 1952 Nr. 182 S. 1), ohne daß eine gesetzliche Ermächtigung vorlag. Eine solche kann insbesondere nicht in § 2 des Gesetzes über die Änderung der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder und anderer außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialversicherung bestehender Einrichtungen für die Versorgung der nicht beamteten Arbeitnehmer vom 13. September 1933 (RGBl. I. S. 620) gesehen werden. Diese Vorschrift gab zwar dem früheren Reichsminister der Finanzen die Befugnis, die Satzung der Beklagten unter Mitberücksichtigung der Grundsätze des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 zu ändern oder neu aufzustellen. Daraus kann aber nicht der Verwaltungsrat der Beklagten die Ermächtigung zur Neufassung der Satzung herleiten. Außerdem bestimmt das Gesetz vom 13. September 1933 in keiner Weise den Umfang der zugelassenen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, so daß es auch aus diesen Grunde als gesetzliche Ermächtigung zur Begründung von Versicherungsverhältnissen nicht ausreicht. Überdies sind Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen. Deshalb ist die der Satzung vom 1. Oktober 1952 erteilte Genehmigung des Bundesministers der Finanzen, auch für sich allein betrachtet, keine Grundlage für die Schaffung der Versicherungsverhältnisse.
c)
Es sind daher privatrechtliche Willenserklärungen erforderlich, um die Pflicht zur Versicherung und das Versicherungsverhältnis selbst zu begründen.
aa)
Die Versicherungspflicht folgt aus dem Arbeitsvertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den diesen gestaltenden tarifvertraglichen Bestimmungen (BSG a.a.O.). In Einklang damit sagt auch die Satzung der Beklagten in § 22 Abs. 1 Satz 1, daß die Pflicht zur Versicherung durch Arbeits- oder Tarifvertrag begründet wird. Das Einwirken der Tarifverträge schafft keine öffentlichrechtlichen Beziehungen; der Tarifvertrag gehört nach in Lehre und Rechtsprechung durchaus herrschender Meinung dem Privatrecht an (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. Bd II § 18 I mit Nachweisen in Fußnote 2 und 3).
bb)
Durch die Satzung allein kann auch das Versicherungsverhältnis selbst nicht zustande kommen. Für dessen Inhalt ist die Satzung gleichwohl nicht ohne Bedeutung. Ihre das Versicherungsverhältnis regelnden Bestimmungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen für die Versicherung dar. Geltung erlangen sie dadurch, daß sie durch Rechtsgeschäft als Inhalt des Versicherungsvertrags übernommen werden.
Das kommt einmal in den Tarifverträgen zum Ausdruck. So heißt es in § 2 des Tarifvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 31. Juli 1955 (abgedruckt bei Iltgen a.a.O. C 131), daß die Arbeitnehmer bei der Beklagten "nach Maßgabe der Satzung" zu versichern sind.
Gleiches ergibt sich aber auch aus dem Einzelarbeitsvertrag und gilt somit auch für den nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer; die an der Beklagten beteiligten "öffentlichen Verwaltungen" (§ 3 Abs. 2, 3 der Satzung) stellen den "pflichtversicherten" Arbeitnehmer nicht ein, ohne ihn bei der Beklagten zu versichern, und das ist dem Arbeitnehmer bewußt.
Danach kann davon ausgegangen werden, daß jeder Arbeitnehmer, ob er einer Gewerkschaft, die Tarifpartner ist, angehört oder nicht, sich mit der Versicherung bei der Beklagten einverstanden erklärt, und zwar zu den in der Satzung niedergelegten Bedingungen; dem Arbeitnehmer ist wie jedem Versicherungsnehmer klar, daß für eine Versicherung bestimmte Versicherungsbedingungen gelten.
Daß die in der Satzung (§ 24) ebenfalls vorgesehene "freiwillige Versicherung" bewußt zu den in der Satzung enthaltenen Bedingungen abgeschlossen wird, leuchtet ohne weiteres ein.
cc)
Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Annahme, daß die Ansprüche auf Versorgung durch Vertrag des Arbeitgebers mit der Beklagten zugunsten des Arbeitnehmers (§ 328 BGB) begründet werden (vgl. dazu Iltgen a.a.O. B 11 f; Haueisen, DVBl. 1958, 580). Diese Auffassung stößt auch auf Schwierigkeiten insofern, als sich nach ihr Pflichten des Versicherten nicht rechtfertigen lassen. Die Entrichtung der auf ihn fallenden Beiträge müßte dann schon nicht als Verpflichtung des Versicherten, sondern lediglich als Bedingung für die Entstehung seines Anspruchs auf Leistungen angesehen werden. Nach der Satzung kann aber kaum zweifelhaft sein, daß den Versicherten eine Beitragspflicht treffen soll (vgl. z.B. die Fassung des § 28).
dd)
Die Begründung des Versicherungsverhältnisses läßt sich vielmehr auf Vertragsschluß zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten zurückführen.
Der Vorgang, wie der Arbeitnehmer in der Praxis der Versicherung zugeführt wird, stimmt damit durchaus überein. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der Beklagten unter Verwendung des von dieser ausgegebenen Formblatts an. Der Arbeitnehmer erhält sogleich eine Durchschrift der Anmeldung. In den auf dem Formblatt aufgedruckten Hinweisen heißt es, das Versicherungsverhältnis entstehe mit dem Eingang der Anmeldung bei der Beklagten. Der Versicherte erhält sodann über den Arbeitgeber eine Satzung und eine Anmeldungsbestätigung.
Dieser Vorgang kann dahin gedeutet werden, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als dessen Vertreter anmeldet und so den Versicherungsvertrag im Namen des Arbeitnehmers abschließt; eine Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann daraus entnommen werden, daß dieser sich mit dem Abschluß der Versicherung, wie oben zu bb) ausgeführt, bei der Einstellung einverstanden erklärt, um die Anmeldung durch den Arbeitgeber weiß und sie geschehen läßt.
Von untergeordneter Bedeutung ist dann, worin man Vertragsangebot und -annähme sieht und in welchem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis entsteht. Man kann das Angebot in der Anmeldung erblicken, das dann durch die Anmeldebestätigung oder schon vorher ohne ausdrückliche Erklärung nach § 151 Satz 1 BGB angenommen wird. Nicht ausgeschlossen wäre es auch, schon in der allgemeinen Bekanntgabe der in der Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen an die Arbeitgeber ein an diese als Vertreter der Arbeitnehmer gerichtetes Angebot auf Abschluß der Versicherung für jeden einzustellenden Arbeitnehmer zu erblicken, das dann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon durch die Anmeldung oder gar schon durch den Abschluß des Arbeitsvertrags annimmt (für letzteres könnte § 25 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Satzung sprechen).
Jedenfalls liegen übereinstimmende Willenserklärungen des Versicherten und der Beklagten vor, daß sie ein Versicherungsverhältnis mit dem in der Satzung niedergelegten Inhalt begründen wollen.
3.)
Handelt es sich nach allem um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, so könnte sich noch fragen, ob etwa die Arbeitsgerichte zuständig sind. Diese Frage, die das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht in den angeführten Entscheidungen verneint haben, hat der erkennende Senat nicht zu prüfen, weil die Beklagte nicht geltend gemacht hat, der Rechtsstreit gehöre vor die Arbeitsgerichte (vgl. §§ 528 Satz 2, 566 ZPO).
II.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs auf Grund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung, das Schiedsgericht sei durch die Satzung nicht wirksam bestellt worden und es sei auch kein Schiedsvertrag zustande gekommen.
1.)
In dem ersten Punkt hat er recht.
a)
Aus § 1048 ZPO ergibt sich, daß Schiedsgerichte durch nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen "in gesetzlich statthafter Weise" angeordnet werden können. Unter Verfügungen in diesem Sinne verstehen Rechtsprechung und Lehre einseitige rechtsgestaltende privatrechtliche Rechtsgeschäfte (vgl. RGZ 157, 106, 114; OLG Düsseldorf NJW 1950, 876 [OLG Düsseldorf 22.02.1950 - 4 U 237/49]; Baumbach ZPO 29. Aufl. § 1048 Anm. 1). Als solche Verfügung käme hier die Satzung in Betracht. Es ist anerkannt, daß die Satzung eines Vereins oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts wirksam ein unter § 1048 ZPO fallendes Schiedsgericht bestellen kann. Zulässig ist das nach allgemeiner Auffassung nur für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, nicht für solche über individualrechtliche Ansprüche (BGHZ 38, 155, 161 [BGH 25.10.1962 - II ZR 188/61]; RG DR 1939, 1338; Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Kapitel 29 C; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 1048 Anm. I 2; Wieczorek ZPO § 1048 Anm. A I b; Baumbach a.a.O. § 1048 Anm. 3; Staudinger BGB 11. Aufl. Rdz. 51 vor § 21).
Die Beklagte ist jedoch keine juristische Person des Privatrechts, die gemäß § 1048 ZPO durch Satzungsbestimmung für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ihr und ihren Mitgliedern ein Schiedsgericht anordnen könnte. Zudem sind die Versicherten gar nicht "Mitglieder" der Beklagten. Diese ist, wie ihr Name, ihre Satzung, die Gründungsverfügung und der Beschluß über die Verleihung der Rechtsfähigkeit übereinstimmend besagen, öffentlichrechtliche Anstalt: als solche hat sie keine Mitglieder, sondern nur Benutzer. Aber selbst wenn man die Beklagte als öffentlichrechtliche Körperschaft ansehen wollte, so sprächen die Bestimmungen der Satzung (§§ 7, 12) dafür, daß allenfalls die Träger der beteiligten Verwaltungen, die allein unmittelbaren maßgeblichen Einfluß auf die Zusammensetzung der Organe haben, Mitglieder wären, nicht aber die Versichertem, deren Belange in den Organen nicht durch gewählte, sondern nur durch auf Vorschlag der Gewerkschaften ernannte Vertreter wahrgenommen werden. Wollte man aber sogar eine Mitgliedschaft der Versicherten annehmen, so wäre diese, entsprechend der öffentlichrechtlichen Natur der Beklagten, ebenfalls öffentlichrechtlich; aus dem § 1048 ZPO ergäbe sich dann keine Befugnis, für das daneben bestehende privatrechtliche Versicherungsverhältnis durch die Satzung ein Schiedsgericht anzuordnen. Und selbst wenn das Versicherungsverhältnis entgegen dem oben unter I Dargelegten ebenfalls öffentlichrechtlich und zudem Ausfluß der Mitgliedschaft wäre, so fehlte es der Beklagten doch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung eines Schiedsgerichts, das übrigens dann nur öffentlichrechtlicher Art sein könnte und von dem kein Weg zu den ordentlichen Gerichten führen würde (vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 5, 187 Abs. 1 VwGO; Haueisen NJW 1962, 2129 ff [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]; Müller NJW 1963, 282 f).
Die Vorschrift des § 1048 ZPO deckt nach alledem die Einsetzung des Schiedsgerichts durch die Satzung der Beklagten nicht. Eine privatrechtliche Autonomie, wie sie § 1048 ZPO für die Einsetzung eines Vereins- oder Verbandsschiedsgerichts durch Satzung voraussetzt, besteht nicht. Eine besondere gesetzliche Ermächtigung, die die Einsetzung eines Schiedsgerichts gestattete, ist auch nicht vorhanden (vgl. dazu oben I 2 b).
b)
Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung noch versucht, die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Schiedsgerichts aus den Tarifverträgen herzuleiten, welche die Gewerkschaften mit den öffentlichen Arbeitsgebern geschlossen haben. Auch das ist nicht möglich. Zwar ist der Tarifvertrag in seinem normativen Teil autonome Rechtsquelle (Hueck-Nipperdey a.a.O. § 18 III). Auf dieser Tarifautonomie beruht aber die Anordnung des bei der Beklagten gebildeten Schiedsgerichts nicht. Es ist nicht von den Tarifpartnern im Tarifvertrag kraft deren Tarifautonomie, sondern wäre allenfalls von der Beklagten in ihrer Satzung auf Grund ihrer vermeintlichen Autonomie eingesetzt worden.
2.)
Nach allem war das Schiedsgericht zur Entscheidung nur berufen, wenn seine Zuständigkeit aus einem Schiedsvertrag hergeleitet werden kann.
a)
Eine Vereinbarung, daß das Schiedsgericht zu entscheiden habe, ist in der Tat mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags zustandegekommen. Hierzu kann auf die Ausführungen oben unter I 2 c verwiesen werden. Der Inhalt der Satzung und damit auch ihre Bestimmungen über das Schiedsgericht gehen als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Versicherungsvertrag ein, der wie ausgeführt durch privatrechtliche Willenserklärungen des Versicherten und der Beklagten zustandekommt.
Übrigens wäre - falls die Versicherungsverträge als auf Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Arbeitgebern beruhend angesehen würden - auch dann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach § 528 BGB möglich (vgl. dazu u.a. RG LZ 1925, 263; RG JW 1925, 2608 mit Anm. von Kisch).
b)
Die Schiedsabrede ist aber nicht wirksam getroffen worden. Der Schiedsvertrag hätte schriftlich, und zwar in einer keine anderen Vereinbarungen enthaltenden Urkunde geschlossen werden müssen (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist nicht geschehen.
c)
Der Formmangel ist hier jedoch nach § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO geheilt worden. Eine Heilung nach dieser Vorschrift tritt ein, wenn eine Partei das Schiedsgericht anruft und der Gegner sich vor dem Schiedsgericht mündlich oder schriftlich vorbehaltlos zur Hauptsache einläßt (RGZ 147, 213, 218; Stein-Jonas § 1027 Anm. I 3). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, da der Kläger das Schiedsgericht selbst angerufen und die Beklagte sich vorbehaltlos zur Sache geäußert hat (BU 3). Die Tatsache, daß der Kläger nachher in seinem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 18. Dezember 1961 angekündigt hat, den Streitfall "notfalls später von den Zivilgerichten Karlsruhe nachprüfen zu lassen", vermag die bereits eingetretenen Rechtswirkungen der rügelosen Einlassung nicht nachträglich zu beseitigen.
Der Formmangel eines bereits abgeschlossenen Schiedsvertrages wird durch die bloße Tatsache der rügelosen Einlassung geheilt. Nicht erforderlich ist in diesem Fall das Bewußtsein der Parteien, durch ihre Einlassung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anstelle des ordentlichen Gerichts zu begründen. Es kann offen bleiben, ob dieses Erfordernis dann besteht, wenn vorher überhaupt kein Schiedsvertrag abgeschlossen worden ist und geltend gemacht wird, daß erstmals durch die rügelose Einlassung beider Parteien ein Schiedsvertrag zustandegekommen sei, der formlos wirksam sei. In diesem Falle könnte es vielleicht darauf ankommen, ob beide Parteien das Bewußtsein hatten, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, da das Schiedsgerichtsabkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein materiell-rechtlicher Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen ist, der als solcher den Grundsätzen untersteht, die auch sonst für vertragliche Abmachungen maßgebend sind (BGHZ 23, 198, 200 [BGH 30.01.1957 - V ZR 80/55]; 40, 320, 322) [BGH 28.11.1963 - VII ZR 112/62]. Ist dagegen bereits vorher ein Schiedsvertrag formnichtig abgeschlossen worden, so heilt allein die rügelose Einlassung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Formmangel.
d)
Demnach kann der Kläger den Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geltend machen. Für sonstige Aufhebungsgründe hat er nichts vorgetragen. Seine Klage ist deshalb unter Aufhebung der Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Meyer