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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1957, Az.: V ZR 80/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1957
Aktenzeichen
V ZR 80/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz
OLG Koblenz - 17.02.1955

Fundstellen

  • BGHZ 23, 198 - 205
  • DB 1958, 163 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1957, 348-349
  • NJW 1957, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 237-341

Prozessführer

der Witwe Aenne K. geborene P. L. in W., F.straße ...,

Prozessgegner

1. Amtsgerichtsrat Dr. Ottomar K. in W., F.straße ...,

2. Ehefrau Hildegard W. geborene S. in D., R.-Straße ...

3. Witwe Alexandra S. geborene N. in B., L.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unwahrer Sachvortrag einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren berechtigt die andere nicht, sich vom Schiedsvertrag loszusagen (zurückzutreten oder zu kündigen); ob § 138 Abs. 1 ZPO auch im schiedsrichterlichen Verfahren gilt und ob es sich dabei gegebenenfalls um eine auf Vertrag beruhende Pflicht handelt, bleibt unentschieden.

  2. 2.

    Macht eine Partei der anderen "ihren" Schiedsrichter abspenstig, so kann diese daraus ein Recht, sich vom Schiedsvertrag loszusagen, nur dann herleiten, wenn sich der Verlust des Schiedsrichters in besonderem Maße nachteilig für sie auswirkt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17. Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind die Erben und Erbeserben der am 2. März 1946 verstorbenen Witwe Maria K. geborene Sc.. Zu dem Nachlaß, dessen Auseinandersetzung noch aussteht, gehört neben anderen Vermögenswerten - insbesondere Weinbergen und sonstigem Grundbesitz - auch der Anteil der Erblasserin an der offenen Handelsgesellschaft Gottfried K. in W. (Mosel). Diese Gesellschaft, ein Weinbau- und Weinhandelsunternehmen, wurde am 28. Juli 1924 gegründet, nachdem die Erblasserin bis dahin das Geschäft als Alleininhaberin betrieben hatte. Gesellschafter waren zunächst die Erblasserin und ihre drei Kinder. Von letzteren schieden im Dezember 1924 zwei wieder aus, so daß die Gesellschaft in der Folgezeit nur noch aus der Erblasserin und ihrem Sohn Dr. Max K. bestand. Mit dem Tode der Erblasserin endete das Gesellschaftsverhältnis. Das Geschäft wurde nunmehr unter der bisherigen Firma als Einzelhandelsunternehmen weiterbetrieben, zunächst von Dr. Max K. und, nachdem dieser im Jahre 1949 ebenfalls verstorben war, von seiner Witwe und Erbin, der Beklagten. Diese steht seit dem 27. Juli 1953 im Handelsregister als Firmeninhaberin eingetragen.

2

Zwischen Dr. Max K. und den übrigen Erben der Maria K. kam es über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu Meinungsverschiedenheiten, die auch über den Tod des ersteren hinaus andauerten. Nach jahrelangem Verhandeln schlossen die Beklagte einerseits und die drei Kläger andererseits (der Kläger zu 1 ist ein Sohn, die Klägerin zu 2 eine Enkelin und die Klägerin zu 3 die Witwe eines inzwischen verstorbenen weiteren Enkels der Erblasserin) unter dem 24. und 25. November 1951 einen Schiedsvertrag. "Gegenstand des Schiedsvertrages ist", wie es in seinem § 1 heißt, "die Auseinandersetzung des noch ungeteilten Nachlasses von Frau Maria K. zwischen ihren Miterben". Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann (§ 2), "Jede Partei ernennt ihren Schiedsrichter", und die beiden Schiedsrichter wählen dann den Obmann (§ 3). Laut § 6 des Schiedsvertrages trägt jede Partei die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und die Hälfte der Kosten des Obmanns.

3

Nachdem die Parteien im Februar 1953 je einen Schiedsrichter ernannt hatten und der Obmann in der vertraglich vorgesehenen Weise gewählt worden war, lehnte die Beklagte in der ersten Sitzung des Schiedsgerichts vom 22. Juni 1953 den von den Klägern ernannten Schiedsrichter, Rechtsanwalt Dr. Br., ab. Dr. Br. erklärte, er habe keine Veranlassung, die Frage seiner Befangenheit zu diskutieren, und ziehe die Konsequenzen. Daraufhin ernannten die Kläger vorsorglich Dr. Br. erneut zu ihrem Schiedsrichter und gaben der Beklagten anheim, das Ablehnungsverfahren nach § 1045 ZPO einzuleiten. Die Beklagte tat dies nicht. Sie teilte den Klägern unter dem 15. August 1953 mit, daß sie vom Schiedsvertrag zurücktrete, und begründete diesen Rücktritt in einem weiteren Schreiben u.a. damit, daß die Kläger überhöhte Forderungen geltend gemacht und versucht hätten, das Schiedsgericht irrezuführen und stimmungsgemäß gegen sie zu beeinflussen.

4

Da die Schiedsrichter nunmehr verlangten, daß vor Eintritt in die Verhandlung zunächst die Gültigkeit des Schiedsvertrages geklärt werde, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie um die Feststellung bitten, daß der Schiedsvertrag vom 24./25. November 1951 zu Recht bestehe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht: Der Schiedsvertrag sei aus Rechtsgründen ungültig. Außerdem sei sie zu seiner Unterzeichnung durch die widerrechtliche Drohung der Kläger bestimmt worden, man würde andernfalls gegen sie mit gerichtlicher Klage und Zwangsvollstreckung vorgehen; sie habe deshalb den Vertrag wirksam angefochten. Ihr Recht endlich, vom Schiedsvertrag zurückzutreten, ergebe sich daraus, daß die Kläger in ihren bei dem Schiedsgericht eingereichten Schriftsätzen unwahre Behauptungen aufgestellt, daß sie im Schiedsgerichtsverfahren unbegründete und überhöhte Forderungen geltend gemacht und daß sie ihr den Rechtsanwalt Dr. Br., den sie selbst entweder als "ihren" Schiedsrichter habe benennen oder zu ihrem Bevollmächtigten im Schiedsgerichtsverfahren habe bestellen wollen, "ausgespannt" hätten. Die Kläger haben die Behauptungen der Beklagten bestritten und sind ihren Rechtsausführungen entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens ferner die Auffassung vertreten, durch das Verhalten der Kläger sei die Vertragsgrundlage für den Schiedsvertrag weggefallen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und diese Entscheidung auf Einspruch der Beklagten durch das jetzt angefochtene streitige Urteil aufrechterhalten.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Feststellungsinteresse der Kläger (§ 256 ZPO) bejaht und das Klagebegehren für begründet erachtet. Nach seiner Auffassung verstößt der Schiedsvertrag vom 24./25. November 1951 weder gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, noch unterliegt er der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, von diesem Vertrag zurückzutreten; das von ihr beanstandete Verhalten der Kläger - Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, Geltendmachung überhöhter Forderungen und Schiedsrichterbenennung des Rechtsanwalts Dr. Br. stelle keine Vertragsverletzung dar. Ebensowenig liege ein Wegfall oder eine Veränderung der Vertragsgrundlage vor.

8

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 123, 242, 276, 326, 723 BGB, sowie der Verfahrensvorschriften der §§ 128, 138, 286, 1025 Abs. 2 ZPO.

9

2.

Sie wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Schiedsvertrages nach § 1025 Abs. 2 ZPO verneint hat, und meint, aus dem Vorbringen der Parteien im zweiten Rechtszug sei hervorgegangen, daß die Kläger unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Überlegenheit die Beklagte zum Vertragsabschluß genötigt hätten. Die Beklagte habe vorgetragen, ihre fehlende Eintragung als Firmeninhaberin im Handelsregister sei für sie "außerordentlich hinderlich" gewesen, zumal bei der Kreditbeschaffung, und die Kläger hätten sich, wie von ihnen zugegeben worden sei, die Einwilligung zur Eintragung "nur um den Preis des Schiedsvertrages abkaufen" lassen. Diesen Sachvortrag habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen.

10

Die Rüge ist nicht begründet. Von der Revision wird übersehen, daß die Behauptung der Beklagten, ihr seien durch die Verzögerung ihrer Handelsregister - Eintragung geschäftliche Schwierigkeiten entstanden (S 15 ihres Schriftsatzes vom 27. September 1954), in einem anderen Zusammenhang aufgestellt worden war. Die Beklagte wollte damit lediglich den von den Klägern im schiedsrichterlichen Verfahren gegen sie erhobenen Vorwurf, sie habe eine "Verzögerungstaktik" betrieben, widerlegen und dartun, wie sehr gerade ihr an einer möglichst raschen Erledigung der Erbauseinandersetzung gelegen gewesen sei. Daß man auf sie, indem man die Einwilligung zu ihrer Eintragung verweigerte, einen Druck ausgeübt habe, um sie zum Abschluß des Schiedsvertrages gefügig zu machen, war von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen in diesem Zusammenhang nicht behauptet worden. Es erübrigt sich daher eine Stellungnahme dazu, ob die Vorschrift des § 1025 Abs. 2 ZPO auf einen Sachverhalt, wie ihn die Beklagte jetzt in der Revisionsinstanz erstmals vorträgt, angewendet werden könnte. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt jedenfalls nicht vor.

11

3.

Beanstandet wird ferner, daß das Berufungsgericht die Anfechtung des Schiedsvertrages aus § 123 BGB nicht hat durchgreifen lassen. Im Berufungsurteil war dazu ausgeführt worden, die angebliche Drohung der Kläger, sie würden gegen die Beklagte, falls sie den Vertrag nicht unterzeichne, mit Klageerhebung und Zwangsvollstreckung vorgehen, entbehre der Widerrechtlichkeit, denn sowohl die angedrohte Handlung als auch der erstrebte Erfolg seien nach der Rechts Ordnung zulässige Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche der Kläger gewesen. Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig: Nicht auf die Widerrechtlichkeit der Drohung als solcher, sondern auf diejenige der Willensbeeinflussung komme es an; auch der Versuch, durch Androhung eines zulässigen Verhaltens einen Erfolg zu erzielen, auf den kein Anspruch bestehe, stelle eine widerrechtliche Willensbeeinflussung dar; die Kläger hätten keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Beklagte mit ihnen den Schiedsvertrag abschloß.

12

Das ist indessen nicht richtig. Zwischen den Parteien besteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Als Miterben sind die Kläger nach § 2042 Abs. 1 BGB berechtigt, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Es steht ihnen frei, dieses Recht im Klagewege durchzusetzen. Wenn sie stattdessen der Beklagten den Vorschlag machten, zwecks Vermeidung eines Rechtsstreits vor den staatlichen Gerichten mit ihnen einen Schiedsvertrag abzuschließen, der dasselbe Ziel - nämlich die Auseinandersetzung des Nachlasses - zum Gegenstand hatte, so lag darin keine Überschreitung ihrer Befugnisse. Ihre Ankündigung, sie würden bei Ablehnung ihres Vorschlages zur Klageerhebung schreiten, war daher nicht rechtswidrig. Im übrigen hat bereits das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß das Verhalten der Beklagten in sich widerspruchsvoll ist, wenn sie einerseits behauptet, den Schiedsvertrag nur deshalb unterzeichnet zu haben, weil die Kläger ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten gedroht hätten, andererseits aber jetzt unter Hinweis auf den angeblich gegen sie ausgeübten Druck von dem Schiedsvertrag loskommen möchte, um eben den Klageweg beschreiten zu können, den sie vorher vermeiden wollte.

13

4.

Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, daß das Berufungsgericht der Beklagten das Recht versagt hat, wegen Wegfalls oder "Verschiebung" der Greschäftsgrundlage vom Schiedsvertrag zurückzutreten. Die Beklagte hatte in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, die Kläger hätten durch Geltendmachung unbegründeter und überhöhter Forderungen im Schiedsgerichtsverfahren den Streitstoff über das bei Vertragsabschluß vorausgesetzte Maß hinaus erweitert und damit die Verfahrenskosten, die gemäß § 6 des Schiedsvertrages von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind, derartig erhöht, daß ihr nach § 242 BGB ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Demgegenüber hat das angefochtene Urteil (S 19, 20 f) ausgeführt, der Schiedsvertrag vom 24./25. November 1951 enthalte weder eine ausdrückliche noch eine aus den Umständen zu entnehmende stillschweigende Begrenzung ("Limitierung") der Streithöhe; deshalb sei es jeder Partei unbenommen geblieben, ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht in der Höhe geltend zu machen, in der sie sie für begründet halte. Diese Ausführungen stellen sich dar als Auslegung eines Individualvertrages, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange zugänglich ist. Eine Gesetzesverletzung oder ein Verstoß gegen sonstige Auslegungsgrundsätze ist nicht ersichtlich.

14

Der Revision kann insbesondere nicht beigetreten werden, wenn sie darzulegen versucht, daß das Berufungsgericht an einer früheren Stelle seiner Entscheidungsgründe den Schiedavertrag anders und enger ausgelegt habe, - woraus dann anscheinend gefolgert werden soll, die Vertragsauslegung weise Widersprüche und Unklarheiten auf. Bei jener Erörterung (S 14 des Berufungsurteils) ging es gar nicht um die Abgrenzung des dem Schiedsgericht zu unterbreitenden Streitstoffes, sondern um die Frage, ob der Schiedsvertrag den Anforderungen des § 1025 Abs. 1 ZPO entspricht. Letzteres hatte nämlich die Beklagte in Zweifel gezogen und geltend gemacht, die dem Schiedsgericht übertragene Nachlaßauseinandersetzung sei in Wahrheit die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers; außerdem sei unklar, ob die Schiedsrichter als solche oder als Schiedsgutachter tätig werden sollten. Lediglich mit diesen Bedenken hatte sich das Berufungsgericht an der angeführten Stelle seines Urteils auseinandergesetzt und sie als ungerechtfertigt abgetan, indem es darauf hinwies, daß hier ein "Streit" über Art und Umfang der Nachlaßauseinandersetzung vorliege, daß es den Parteien freigestanden hätte, über den Gegenstand dieses Streites einen Vergleich zu schließen, und daß die im Vertrag als "Schiedsrichter" bezeichneten Personen wirkliche Schiedsrichter und nicht etwa nur Schiedsgutachter seien. Die Revision mißversteht diese Ausführungen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hier den § 1 des Schiedsvertrages dahin ausgelegt, daß "entgegen seinem Wortlaut" vom Schiedsgericht nicht die Auseinandersetzung des noch ungeteilten Nachlasses der Maria Kroeber vorgenommen, sondern nur der Streit über die Höhe der einzelnen Auseinandersetzungsguthaben entschieden werden sollte, und wenn sie "aus dieser auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Auslegung des Sehiedsvertrages" den Schluß ziehen möchte, Gegenstand der schiedsrichterlichen Entscheidung hätten nur diejenigen Forderungen der Miterben sein sollen, über die zwischen den Erben überhaupt ein Streit bestand. In Wirklichkeit handelte es sich insoweit, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, nicht um eine Vertragsauslegung, zum mindesten aber nicht im Sinne einer Einschränkung des dem Schiedsgericht übertragenen Aufgabenbereichs.

15

Deshalb erweist sich auch die weitere Schlußfolgerung der Revision als verfehlt, daß das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, welche Forderungen zur Zeit des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien streitig waren, und daß die spätere Geltendmachung von Forderungen, über die damals kein Streit bestand, eine Verschiebung der Geschäftsgrundlage des Schiedsvertrages bedeute. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsurteils hatten die Parteien den Streitstoff nicht begrenzt. Es war ihnen daher unbenommen, sämtliche Forderungen, die sie im Zeitpunkt der Geltendmachung für begründet hielten, auch tatsächlich geltend zu machen.

16

Aus den angeführten Gründen bedarf es ferner keiner abschließenden Stellungnahme zu der Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 138 Abs. 3, 286 ZPO verkannt, daß die Parteien bei Abschluß des Schiedsvertrages darüber einig gewesen seien, das Kapitalkonto der Erblasserin müsse um einen Betrag von 65.000 DM für das Betriebsgrundstück F.straße ..., den sogenannten "F. hof", gekürzt werden. Immerhin mag dazu bemerkt werden, daß ausweislich der Akten die Kläger das Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Wi. vom 5. September 1947, worin die erwähnte Kürzung des Kapitalkontos vorgeschlagen wurde, nicht unbestritten hingenommen haben; sie haben es vielmehr mit Schreiben des Notars Dr. W. vom 1. Dezember 1947 (vgl. S 12 f des Schriftsatzes vom 1. Dezember 1954) ausdrücklich beanstandet. Ob es dann Dr. Wi. in einem Nachtragsgutachten vom 31. Dezember 1947 gelungen ist, diese Beanstandungen, wie die Revision behauptet, zu widerlegen, kann dahingestellt bleiben (nach der Gegendarstellung der Kläger soll er darin "lediglich seine alten Argumente wiederholt" haben, "ohne den klaren Beweis zu erbringen, warum der Frohnhof allein vom Kapitalkonto der Erblasserin abzusetzen sei"). Auf jeden Fall ist die Revision damit nicht zu hören, daß im vorliegenden Rechtsstreit die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten jahrelang keine Einwendungen gegen das Nachtragsgutachten Wirtz erhoben, unbestritten geblieben sei; denn dies steht, im Widerspruch zu dem gemäß § 314 ZPO beweiskräftigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach die Kläger das tatsächliche Vorbringen der Beklagten bestritten haben (S 12 a.a.O.).

17

5.

Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten, die Kläger hätten dem Schiedsgericht gegenüber unwahre Behauptungen aufgestellt, keine Bedeutung beigemessen habe. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Die Wahrheitspflicht sei im schiedsrichterlichen Verfahren keine Vertragspflicht, sondern es handele sich insoweit um eine sittliche Pflicht, Sollten daher die Kläger gegen die Wahrheitspflicht verstoßen haben, so liege darin keine Vertragsverletzung. Damit entfalle für die Beklagte jede Möglichkeit, hierauf ihren Rücktritt vom Schiedsvertrag zu stützen. Es bedürfe deshalb keiner Nachprüfung, ob die einzelnen von der Beklagten als unwahr bezeichneten Behauptungen der Kläger tatsächlich unwahr gewesen seien oder nicht.

18

Von der Revision, die diese Ausführungen als rechtsirrig bekämpft, wird hiergegen eingewandt, daß es Sinn und Zweck eines Schiedsvertrages sei, zu einer möglichst objektiv richtigen Entscheidung zu gelangen. Das habe zur Voraussetzung, daß der Sachverhalt dem Schiedsgericht von den Parteien wahrheitsgemäß vorgetragen werde. Jede Partei sei daher nach Treu und Glauben zu einem richtigen Sachvortrag verpflichtete Andernfalls gefährde sie den Vertragszweck. Das gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Falle vom Berufungsgericht unterstellt werde - eine Partei grobe Unwahrheiten bewußt in Kenntnis der Unrichtigkeit behaupte. Richtiger Sachvortrag sei eine - der Hauptverpflichtungen aus dem Schiedsvertrag. Werde sie verletzt, dann liege eine positive Vertragsverletzung vor, die dem anderen Teil das Recht gebe, gemäß §§ 276, 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Wahrheitspflicht auch im Prozeß vor den staatlichen Gerichten eine Rechtspflicht oder nur eine sittliche Pflicht sei. Im schiedsrichterlichen Verfahren sei sie jedenfalls das erstere; denn dieses Verfahren beruhe auf einer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilenden vertraglichen Abmachung und nicht, wie der Zivilprozeß, auf der aus dem öffentlichen Recht sich ergebenden Unterwerfung der Parteien unter die staatliche Gerichtshoheit. Die Beklagte sei daher mit Recht vom Schiedsvertrag zurückgetretene Folge man aber der Ansicht von Habscheid in seinem von der Beklagten im Berufungsverfahren überreichten Privatgutachten, wonach der Schiedsvertrag ein "atypischer Gesellschaftsvertrag" sei, so trete an die Stelle des Rücktrittsrechts wegen positiver Vertragsverletzung das in § 723 BGB vorgesehene Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Der Revision ist zuzugeben, daß sich über die Frage, ob im schiedsrichterlichen Verfahren für die Parteien eine Wahrheitspflicht besteht, in der. Tat streiten läßt. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es, wenigstens vom rechtlichen Standpunkt aus, den an einem solchen Verfahren Beteiligten völlig frei stehen würde, ob sie den Schiedsrichtern etwas Wahres oder Falsches vortragen wollen, könnten möglicherweise im Hinblick auf den Grundsatz des § 138 Abs. 1 ZPO gewisse Bedenken erhoben werden. Wenn nach dieser Vorschrift in einem Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten die Parteien gehalten sind, "ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben", so liegt immerhin der Gedanke nicht ganz fern, daß dies im Schiedsgerichtsverfahren ebenso sei. Allerdings beruht dort die Unterwerfung der Parteien unter die richterliche Entscheidung nicht, wie im Zivilprozeß, auf dem Gesetz, sondern auf einem zwischen ihnen abgeschlossenen gegenseitigen Vertrag. Aber auch durch eine Vereinbarung nach Maßgabe von § 1025 Abs. 1 ZPO - einen materiellrechtlichen Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen (RGZ 144, 96 [98]; 156, 101 [104]) - werden für die Beteiligten Pflichten begründet die übrigens, soweit nicht besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen eingreifen, nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 1025 Anm I 1; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl § 1025 Anm 1); so sind die Parteien des Schiedsvertrages insbesondere verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um das Zustandekommen des Schiedsspruchs zu fördern (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm V 2; Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm 3 A; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl § 166 II 3 a, S 816). Daraus ließe sich die Auffassung herleiten, zu den vertraglichen Obliegenheiten der am Schiedsverfahren Beteiligten gehöre auch ein einwandfreier Sachvortrag; denn das Schiedsgericht könne seine Aufgabe, den Streit sachgemäß zu entscheiden, nur dann erfüllen, wenn ihm der Streitstoff vollständig und den Tatsachen entsprechend zur Kenntnis gebracht werde.

19

Die Frage, ob der § 138 Abs. 1 ZPO sinngemäß auch im Schiedsgerichtsverfahren gilt (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach § 1034 Anm 59 Stichwort "Wahrheitspflicht") und ob es sich dabei gegebenenfalls um eine vertragliche Verpflichtung handelt, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man beides bejaht, wäre damit über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht noch nichts gesagt. Schon im Prozeß vor den staatlichen Gerichten bestehen über die praktischen Auswirkungen der Wahrheitspflicht nicht unerhebliche Zweifel (Lent JW 1933, 2674 und in "Wahrheits- und Aufklärungspflicht im Zivilprozeß" 1942, S 49 ff; Lorenz JW 1934, 875; Welzel, Die Wahrheitspflicht im Zivilprozeß 1935, S 16 ff; Kisch DJZ 1936, 913 [918]; Titze, Die Wahrheitspflicht im Zivilprozeß, Festschrift für Schlegelberger 1936, S 165 ff [181 ff]; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl, § 61 VII 7, S 280; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 138 Anm I 3; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl § 138 Anm 1 F-H; vgl. auch das Urteil des Senats BGHZ 19, 387). Noch zweifelhafter ist die Rechtslage im Schiedsgerichtsverfahren. Die Revision, die hier eine vertragliche Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag annimmt, möchte daraus die Folgerung herleiten, daß Verstöße der einen Partei gegen diese Pflicht jeweils der anderen die Befugnis gäben, sich vom Schiedsvertrag loszusagen. Es fragt sich jedoch, ob eine solche Handhabung nicht zu Unzuträglichkeiten führen und letzten Endes die Durchführung schiedsrichterlicher Verfahren unmöglich machen würde.

20

Der Schiedsvertrag hat die Austragung einer Rechtsstreitigkeit zum Gegenstande. Es liegt im Wesen des Streites, daß dabei entgegengesetzte und einander ausschließende Auffassungen mit Heftigkeit aufeinanderstoßen. Wer streitet, verliert aber nicht selten den klaren Blick für die streitigen Tatsachen und Vorgänge, Die Erinnerungsbilder der an einem Streit Beteiligten verschieben sich mehr oder weniger unbewußt. Jeder von ihnen steigert sich im Verlauf der Auseinandersetzung in eine einseitige Betrachtungsweise und in das Gefühl der alleinigen Richtigkeit des eigenen Standpunktes hinein. Dabei kann es naturgemäß nicht ausbleiben, daß die Streitenden einander wechselseitig Abweichungen von der Wahrheit zum Vorwurf machen. Hält man sich diese Erfahrungstatsache vor Augen, dann erscheint es bedenklich, den Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, frei Verschiedenheiten in der beiderseitigen Sachdarstellung mit der Behauptung, die andere Partei trage etwas Unwahres vor, die Fortsetzung des Verfahrens zu verweigern und es der Entscheidung der staatlichen Gerichte zu überlassen, ob der Schiedsvertrag noch gültig sei oder nicht. Die Zulässigkeit eines derartigen Verhaltens hätte, worauf bereits das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, zur Folge, daß das Schiedsgericht ohne weiteres daran gehindert werden könnte, den ihm von den Parteien vorgetragenen Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen und darüber zu entscheiden; jede Partei wäre dann, sobald nur eine einzige Tatsache streitig ist, in der Lage, die Entscheidung des Schiedsgerichts solange hintanzuhalten, bis das staatliche Gericht die Wahrheit oder Unwahrheit der betreffenden Tatsache festgestellt hätte.

21

Das kann nicht Rechtens sein. Selbst wenn im Schiedsgerichtsverfahren eine auf Vertrag beruhende Wahrheitspflicht bestehen sollte, darf ihre Verletzung durch die eine Partei nicht dazu führen, daß die andere sich unter Berufung darauf vom Schiedsvertrag lossagt. Eine derartige Lossagungs-Möglichkeit gewährt die Rechtsordnung zwar bei schwerwiegenden Verstößen gegen gewisse durch den Schiedsvertrag begründete Pflichten (Balser-Bögner, Schiedsvertrag und Schiedsverfahren 1954, S 29), insbesondere bei schuldhaftem Unterlassen einer Schiedsrichterernennung, Nichtzahlung eines notwendigen Kostenvorschusses oder sonstiger Hinauszögerung des Verfahrens, - wobei dahingestellt bleiben mag, ob es sich insoweit um einen Rücktritt wegen Nichterfüllung bezw. positiver Vertragsverletzung handelt (Stein-Jonas-Sohönke 17. Aufl § 1025 Anm V 2; Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931, Kap 6 B, S 59 f) oder um eine Kündigung aus wichtigem Grunde entsprechend § 723 BGB (Goldmann ZZP 51, 442; KG ZZP 55, 328 mit Anmerkung Goldmann; ablehnend Baumbach a.a.O., S 60). Aber diese Verstöße betreffen durchweg den äußeren Ablauf des Verfahrens, und sie wirken sich außerdem nicht nur auf das Verhältnis zum Verfahrensgegner aus, sondern auch auf das Verhältnis der Parteien zum Schiedsgericht. Sie können deshalb mit der Verletzung der Wahrheitspflicht nicht auf eine Ebene gestellt werden. Diese betrifft den sachlichen Inhalt des Streites, über den das Schiedsgericht entscheiden soll. Für einen Rücktritt vom Vertrage oder eine Kündigung aus wichtigem Grunde ist hier offensichtlich kein Raum. Wer einen Schiedsvertrag abschließt, muß von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, daß es zu heftigen Auseinandersetzungen kommt und daß das Vorbringen der Parteien auch in tatsächlicher Hinsicht voneinander abweicht. Er kann dann solche Abweichungen nicht zum Anlaß nehmen, mit der Begründung, daß der Gegner die Unwahrheit sage, die Fortsetzung des Verfahrens zu verweigern, sondern muß die Entscheidung darüber, was wahr und was nicht wahr ist, dem Schiedsgericht überlassen.

22

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann endlich auch nicht - wie anscheinend Habscheid in seinem von der Beklagten überreichten Rechtsgutachten annimmt - bei besonders groben Verstößen gegen die Wehrheitspflicht zugelassen werden. Der Maßstab dafür, ob ein Verstoß als besonders grob anzusehen sei, ist ein durchaus subjektiver, und die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens werden, zumal wenn es sich um einen mit Erbitterung geführten Streit handelt, von vornherein geneigt sein, jede inhaltliche Abweichung des gegnerischen Sachvortrags von dem ihren als schwerwiegend zu empfinden; wollte man ihnen aber in diesem Falle das Recht zugestehen, nun zunächst durch die staatlichen Gerichte klären zu lassen, ob eine besonders grobe Wahrheitspflichtverletzung vorliege, so würde auch das die Tätigkeit des Schiedsgerichts auf lange Zeit hinaus lahm legen. Im übrigen besteht für eine derartige Ausnahme aus dem Grunde kein Bedürfnis, weil die betreffende Partei, falls der unwahre Sachvortrag des Gegners wirklich zu einer Täuschung des Schiedsgerichts und zu einer der wahren Rechtslage nicht entsprechenden Entscheidung führen sollte, ohnehin die Möglichkeit hat, mit einer Aufhebungsklage auf Grund von § 1041 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 2 ZPO gegen den für sie ungünstigen Schiedsspruch vorzugehen.

23

Nach allem brauchte das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, daß die Kläger im Schiedsgerichtsverfahren gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hätten, nicht auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.

24

6.

Von der Revision werden endlich noch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem Fall Dr. Br. gerügt. Die Kläger hatten den Rechtsanwalt Dr. Br. als "ihren" Schiedsrichter benannt, obgleich ihnen - mindestens aber dem Kläger zu 1 - bekannt war, daß er zuvor die Beklagte beraten hatte und daß diese ihn von sich aus entweder als Schiedsrichter benennen oder zu ihrem Bevollmächtigten im Schiedsgerichtsverfahren bestellen wollte. In diesem Verhalten der Kläger hat das Berufungsgericht keinen Rücktrittsgrund für die Beklagte erblickt, weil die Beklagte sich vor der Benennung Dr. Br. durch die Kläger damit einverstanden erklärt habe; letzteres ergebe sich aus einem Schreiben der Beklagten an Dr. Br. vom 13. im Zusammenhang mit dessen Antwortschreiben vom 16. Februar 1953. Die Revision macht geltend, in der Verwertung der genannten beiden Schreiben, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, liege ein Verstoß gegen § 128 ZPO; außerdem habe das Berufungsgericht den § 286 ZPO verletzt, indem es den nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten, wonach ihr die Benennung Dr. Br. bereits durch Schreiben der Kläger vom 10. Februar 1953 mitgeteilt worden war, unberücksichtigt gelassen habe.

25

Auch diese Rüge erweist sich im Ergebnis nicht als stichhaltig. Ob die Verfahrensweise des Berufungsgerichts in Ordnung war, braucht nicht erörtert zu werden, da es auf das Einverständnis der Beklagten für die Entscheidung gar nicht ankam. Selbst wenn nämlich die Beklagte mit dem geschilderten Verhalten der Kläger nicht einverstanden war, konnte sie daraus kein Recht herleiten sich vom Schiedsvertrag loszusagen. Ein solches Recht hätte ihr nur dann zugestanden, wenn der Verstoß der Kläger gegen die vertraglichen Pflichten so schwerwiegend gewesen wäre, daß man ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zumuten können (§§ 326, 242 BGB). Die Schiedsrichter-Benennung einer Person, die sich schon für die Gegenpartei gebunden hatte, stellt aber für sich allein - wenn auch die Handlungsweise der Kläger moralisch kaum zu billigen sein dürfte - noch keine derartig schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Es hätte vielmehr als weiterer Umstand noch hinzukommen müssen, daß sich das Abspenstigmachen Dr. Br.s durch die Kläger in besonderem Maße nachteilig für die Beklagte auswirkte; das wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn sie dadurch insofern in eine schwierige Lage geraten wäre, als sie nunmehr niemanden gehabt hätte, dem sie die Wahrnehmung ihrer Rechte hätte anvertrauen können. Nach dieser Richtung ist indessen von der Beklagten nichts vorgetragen worden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß ihr durch den Verlust Dr. Brabecks, der sich doch gerade ihr gegenüber als nicht sonderlich zuverlässig erwiesen hatte, ein Nachteil erwachsen wäre.

26

7.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag