Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1962, Az.: II ZR 188/61
Berechtigung zum Abschluss eines Schiedsvertrages; Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit; Satzungscharakter eines Gesellschaftsvertrags; Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsabrede im Gesellschaftsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 188/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 26.09.1961
- LG Berlin - 02.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 38, 155 - 166
- DB 1962, 1568-1569 (Volltext)
- DNotZ 1963, 687-691
- JZ 1963, 450-451 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 203-205 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH aufgenommene Schiedsklausel fällt nicht unter § 1048 ZPO, wenn (soweit) ihr individualrechtliche Streitigkeiten unterworfen sein sollen.
Eine zusammen mit dem Hauptvertrag in ein notarielles Protokoll aufgenommene Schiedsabrede ist nur wirksam, wenn sie von den Vertragschließenden besonders unterzeichnet ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung und die Revision des Klägers werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1961 und der 95. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 2. Februar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Tatbestand
Die beklagte GmbH ist am 13. November 1951 gegründet worden. Die Gründung diente der Durchführung eines am 30. Juli 1951 vor dem Wiedergutmachungsamt in B. geschlossenen Vergleichs. Der während der Revisionsinstanz verstorbene Kläger - seine Ehefrau hat als seine alleinige Erbin den Rechtsstreit fortgesetzt - ist Inhaber von 50.000 DM des 250.000 DM betragenden Stammkapitals. Der Gesellschaftsvertrag gesteht in § 15 unter d den dort namentlich genannten Mitgliedern der Familie Z. "das Sonderrecht zu, den Geschäftsanteil des Herrn Markus K. (Kläger) bei Ableben seiner Ehefrau von deren Erben zu erwerben". Unstreitig ist, daß dieses Ankaufsrecht nur zum Wert des Geschäftsanteils ausgeübt werden kann.
Der Rückerstattungsvergleich hatte in seiner Anlage 4, die einen Pensionsvertrag mit dem Kläger zum Gegenstand hatte, unter Ziffer IV ein Ankaufsrecht für die Mitglieder der Familie Z. zur Hälfte des Werts des Geschäftsanteils für den Fall vorgesehen, daß die Mitglieder der Familie Z. bewirkten, daß Pensionsansprüche der Ehefrau des Klägers in Höhe von 2/3 seiner Pensionsansprüche anerkannt würden und unabhängig hiervon die Verpflichtung eingegangen würde, ihr monatlich mindestens 800 DM zu zahlen. In einem privatschriftlichen Vertrag vom September 1952 ist in § 6 niedergelegt worden, daß der Pensionsvertrag als seit dem 30. Juli 1951 vereinbart gelten solle.
Die Beklagte ist der Ansicht, das im Pensionsvertrag niedergelegte Ankaufsrecht bestehe neben dem sich aus § 15 Buchstabe d des Geschäftsvertrages ergebenden Ankaufsrecht. Demgemäß billigt sie den sonderberechtigten Mitgliedern der Familie Z. auf die Geschäftsanteile des Klägers zwei Ankaufsrechte zu, eins zum vollen Wert der Geschäftsanteile und eins zum halben Wert.
Der Kläger meint: Das im Pensionsvertrag vorgesehene Ankaufarecht sei mangels Einhaltung der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG unwirksam. Das sei auch nicht um deswillen anders, weil der Pensionsvertrag Bestandteil des Restitutionsvergleichs und dieser Vergleich vom Wiedergutmachungsamt protokolliert worden sei. Denn der Richter des Wiedergutmachungsamts sei nur rückerstattungsrechtliche Verpflichtungen oder Gestaltungen zu beurkunden berechtigt, und ein vom Wiedergutmachungsamt aufgenommenes Vergleichsprotokollersetze anders als ein über einen Prozeßvergleich in der Form der Zivilprozeßordnung aufgenommenes Protokoll nicht die für die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Anteils vorgeschriebene gerichtliche oder notarielle Beurkundung (RGZ 107, 284). Der Vertrag vom September 1952 aber sei mangels Einhaltung der für Satzungsänderungen bestimmten Form (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und mangels Eintragung einer Änderung des satzungsgemäßen Ankaufsrechts (§ 54 Abs. 3 GmbHG) zur Änderung dieses Rechtes ungeeignet gewesen.
Er beantragt,
festzustellen, daß der Gesellschaftsvertrag der Beklagten keine sonderrechtliche Gestaltung des Inhalts hat, daß Erben seiner Ehefrau verpflichtet seien, seinen Geschäftsanteil zur Hälfte des Werts an sonderberechtigte Gesellschafter der Beklagten abzutreten.
Die Beklagte hat unter anderem die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Sie stützt diese Einrede auf § 20 der Satzung. Diese Vorschrift bestimmt:
"Über Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder ihren Geschäftsführern, die Gesellschafter sind, sowie über Streitigkeiten der Gesellschafter unter sich aus dem Gesellschaftsverhältnis, entscheidet das Schiedsgericht.
Der Schiedsvertrag wurde gesondert geschlossen."
Der Gesellschaftsvertrag ist in der Weise festgestellt worden, daß die Gründer auf eine Schrift Bezug genommen haben und diese dem Protokoll als Anlage beigefügt wurde (§ 176 Abs. 2 FGG). Dem Gründungsprotokoll ist als weitere Anlage ein mit Schiedsvertrag überschriebenes, nicht unterschriebenes Schriftstück beigefügt worden, das am oberen Seitenrand als Anlage zum Gesellschaftsvertrag bezeichnet worden ist. Das Gründungsprotokoll sagt wörtlich:
"Der Gesellschaftsvertrag einschließlich des dazugehörigen Schiedsvertrages wird nach Maßgabe der Anlagen zu diesem Notariatsakt hiermit festgestellt. Diese Anlage soll ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Notariatsakts sein."
Die Parteien streiten darüber, ob § 20 des Gesellschaftsvertrages eine Regelung im Sinne des § 1048 ZPO enthält und darum keiner besonderen, andere Vereinbarungen nicht enthaltenden Urkunde bedurfte und ob die im § 1027 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Form durch den Notariatsakt vom 13. November 1951 gewahrt ist.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil § 1048 ZPO gegeben sei und die Schiedsklausel darum nicht der in § 1027 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form bedurft habe. Hilfsweise vertritt es den Standpunkt, diese Form sei gewahrt, entgegen der Ansicht des Klägers habe der Schiedsvertrag von den Vertragschließenden nicht besonders unterschrieben zu werden brauchen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Einrede des Schiedsvertrages zu verwerfen, weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision meint, es komme weder auf § 1048 noch auf§ 1027 ZPO an, die Schiedsabrede sei, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit interessiere, schon wegen Verstoßes gegen§ 1025 Abs. 1 ZPO unwirksam. Denn gestritten werdeüber den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und hierüber könne sich die Beklagte nicht mit dem Kläger vergleichen.
Diese Darlegungen beruhen auf einem Irrtum. Wenn § 1025 Abs. 1 ZPO verlangt, die Parteien müßten berechtigt sein,über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, so sind damit die Parteien des Schiedsvertrages gemeint (Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 3 A III). Daher ist es für die Wirksamkeit des Schiedsvertrages ohne Bedeutung, daß die Klage auf Feststellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages der Beklagten gerichtet ist und daß eine GmbH nicht über den Inhalt ihres Gesellschaftsvertrages verfügen kann. Den Schiedsvertrag haben die Gründer der Beklagten geschlossen, die Beklagte selbst war nicht Schiedsvertragspartei.
II.
Das Reichsgericht (RGZ 153, 267; 165, 140, 143/44; DR 1939, 1338 m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, § 1027 ZPO beziehe sich nur auf eine vereinbarte und nicht auf eine im Sinne des § 1048 ZPO angeordnete Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Fall der letzteren Art sei gegeben, wenn das Schiedsgericht durch die Satzung eines rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereins eingesetzt sei und die betreffende Satzungsbestimmung für die Mitglieder, auch die künftigen, kraft Unterwerfung unter die Satzung maßgebend sei. Denn, sobald ein Verein ins Leben getreten sei, gelte die Satzung als Verfassung seines Eigenlebens und als eine nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügung im Sinne des § 1048 ZPO. Die urkundlich durch autonomes Satzungsrecht vorgesehene Einsetzung eines Verbandsschiedsgerichts mache eine besondere, von anderen Abmachungen losgelöste schriftliche Niederlegung der Schiedsabrede entbehrlich. Die Rechtslehre befürwortet die Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf die Satzung der Aktiengesellschaft und den Gesellschaftsvertrag der GmbH (Baumbach/Schwab a.a.O. Kap. 29 C; Wellmann, BB 1961, 695 m.w.Nachw.). Hierzu braucht nicht Stellung genommen zu werden.
Nach dem mit Schiedsvertrag überschriebenen Schriftstück soll das Schiedsgericht nicht bloß, wie dies§ 20 des Gesellschaftsvertrages vorsieht, über Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern, die Gesellschafter sind, und über gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander entscheiden, sondern auch über Streitigkeiten, die sich hinsichtlich der Bewertung der dem Ankaufsrecht nach der Anlage 4 des Restitutionsvergleichs unterliegenden Geschäftsanteile ergeben. Soweit die Schiedsklausel von dem Ankaufsrecht zum halben Wert und von Streitigkeiten der Gesellschafter mit der Gesellschaft über nicht gesellschaftsvertragliche Rechtsverhältnisse und Beziehungen handelt, betrifft sie nicht Streitigkeiten über das Mitgliedschafts- und Gesellschaftsverhältnis, sondern Streitigkeiten über reine Schuldverhältnisse.Übereinstimmend haben die Parteien das Ankaufsrecht zum halben Wert als ein Individualrecht gekennzeichnet. Das ist richtig, da es in einen Vertrag zugestanden worden ist, der vor der Gründung der Beklagten und von einem anderen Personenkreis als den Gesellschaftsgründern abgeschlossen wurde und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten der Gesellschafter mit der Gesellschaft anders als für Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander nicht auf Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis beschränkt worden ist.
Der Kläger verficht den Standpunkt, daß der Gesellschaftsvertrag zwar ein Ankaufsrecht zum vollen Wert, nicht aber ein solches zum halben Wert gebe. Die Beklagte hat erklärt, daß sie weder für sich selbst noch für die ankaufsberechtigten Mitglieder der Familie Z. den Standpunkt vertrete, es bestehe ein satzungsmäßig Ankaufsrecht zum halben Wert der Geschäftsanteile des Klägers; sie billigt den sonderberechtigten Mitgliedern der Familie Z. zwei Ankaufsrechte zu und meint, daß nur das Ankaufsrecht zum vollen Wert ein satzungsmäßiges Recht, das Ankaufsrecht zum halben Wert dagegen ein Individualrecht sei. Das Ankaufsrecht zum vollen Recht gemäß § 15 Buchstabe d des Gesellschaftsvertrages steht außer Streit und ist nicht Gegenstand des Prozesses. Entgegen der Fassung des Klageantrages wird ausschließlich darüber gestritten, ob das in der Anlage 4 des Restitutionsvergleichs niedergelegte Ankaufsrecht zum halben Wert wirksam begründet worden ist und sich mit der zum Ankaufsrecht gesellschaftsvertraglich getroffenen Regelung verträgt. Es kommt daher trotz der Fassung des Klageantrages nicht darauf an, ob die Geschäftsanteile des Klägers satzungsmäßig einem Ankaufsrecht zum halben Wert unterliegen. Zu entscheiden ist viel mehr, ob ein Individualrecht dieses Inhalts besteht.
Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten, hierbei gehe es um einen körperschaftsrechtlichen Streit, weil der Schiedsvertrag nach dem notariellen Gründungsprotokoll Bestandteil des Gesellschaftsvertrages habe werden sollen und damit die Schiedsklausel, auch soweit sie das Ankauf Brecht zum halben Wert der Geschäftsanteile betrifft Satzungsbestandteil geworden sei. Hierbei übersieht die Beklagte, daß nicht alles, was im Gesellschaftsvertrag steht, Satzungscharakter hat. In den Gesellschaftsvertrag werden auch Bestimmungen aufgenommen, die nicht kraft autonomer Rechtsetzung, sondern kraft Vereinbarung Geltung erlangen (BGHZ 18, 205, 207/8; BGH NJW 1961, 507). Der Gesellschaftsvertrag kann auch unechte Satzungsbestandteile enthalten und, wie der Senat in seinem unveröffentlichten Urteil vom 9.6.1960 - II ZR 164/58 - dargelegt hat, in einzelnen Punkten lediglich ein Programm aufstellen, das durch Verträge schuldrechtlichen Inhalts ausgeführt werden soll. Eine Schiedsabrede kann sowohl körperschaftsrechtlich wie individualrechtlich begründet werden. Eine statutarische Schiedsabrede hat die Wirkung, daß sie jeden, der einmal Gesellschafter wird, bindet, und nur unter den Voraussetzungen der Satzungsänderung beseitigt werden kann. Die schuldrechtliche Schiedsabrede kann nur im Einverständnis aller Vertragspartner aufgehoben werden und bindet den Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragspartners schlechthin und den Einzelrechtsnachfolger an das vom Schiedsvertrag betroffene Rechtsverhältnis, falls nicht der Schiedsvertrag etwas anderes ergibt oder ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den ursprünglichen Schiedsvertragsparteien zugrunde liegt (RGZ 56, 182; 146, 52, 55 ff; Baumbach/Schwab a.a.O. Kap. 5 D II m.w.Nachw.). Der Parteiwille oder die Umstände des einzelnen Falles entscheiden darüber, ob etwas zum echten Inhalt der Satzung und damit zur bindenden Gesellschaftsregel gemacht worden ist (Baumbach/Hueck, GmbHG Übersicht§ 53 1 B; Scholz, GmbHG § 53 Anm. 12; Fischer LM§ 47 GmbHG Nr. 4 Anm.). Für in Satzungen vorgesehene Schiedsgerichte ist die Abgrenzung zwischen vereinbarter und angeordneter Schiedsgerichtsbarkeit schwierig, wie schon das Reichsgericht (RGZ 144, 96, 99; DR 1939, 1338) hervorgehoben hat. Selbst wenn die Gründer der Beklagten die Schiedsklausel auch für Streitigkeiten über das Ankaufsrecht zum halben Wert zum Satzungsbestandteil machen wollten, war das nicht möglich. Individualrechte können nur mit einer schuldrechtlichen Schiedsabrede ausgestattet werden, Satzungen oder Gesellschaftsverträge können eine Schiedsgerichtsbarkeit nur für Streitigkeiten über Rechtsverhälnisse anordnen, die der Bestimmung der Gesellschafterunterliegen, also den Gegenstand statutarischer Bindung bilden können (Baumbach/Schwab a.a.O. § 29 C; Coing in Staudinger Bem. III 3 b vor § 21). Das trifft auf ein als Individualrecht ausgestaltetes Recht auf Ankauf von Geschäftsanteilen nicht zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 20 des Gesellschaftsvertrages und im Schiedsvertrag getroffene Regelung wenigstens insoweit von § 1048 ZPO gedeckt wird, als sie körperschaftsrechtliche Streitigkeiten betrifft, oder ob sie wegen der Einbeziehung von Streitigkeiten über Individualrechte aus dem Grunde der Einheit der Schiedsklausel in ganzen der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedurfte. Bei beiden Möglichkeiten war für die Schiedsklausel, soweit sie individualrechtliche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterwirft, die Form des § 1027 Abs. 1 ZPO zu wahren. Denn ein wirksam vorgesehenes Verbandsschiedsgericht wäre nicht zur Entscheidung des Streits über das Bestehen des Ankaufsrechts zum halben Wert berufen, weil dieses Recht ein Individualrecht ist und hierfür durch Satzung keine Schiedsgerichtsbarkeit angeordnet werden kam Und eine schuldrechtliche Schiedsabrede kann wirksam nur in einer besonderen Urkunde getroffen werden, die keine anderen Vereinbarungen als über das schiedsgerichtliche Verfahren enthält (§ 1027 Abs. 1 ZPO).
III.
Es kommt daher darauf an, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Wird eine Schiedsabrede für sich allein gerichtlich oder notariell beurkundet, so haben die Vertragschließenden nur das Protokoll und brauchen nicht noch den Text der Schiedsabrede zu unterschreiben (§ 177 Abs. 1 FGG), da nach § 126 Abs. 3 BCB die schriftliche Form durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt wird. Das gilt gleichviel, ob das Protokoll die Schiedsabrede selbst enthält oder gemäß § 176 Abs. 2 FGG auf eine Schrift Bezug genommen und diese dem Protokoll als Anlage beigefügt wird.
Nahezu einhellig wird die Ansicht vertreten, die Schiedsabrede dürfe auf dasselbe Blatt wie der Hauptvertrag gesetzt werden, wenn sie sich nur von dem Hauptvertrag eindeutig absetze und besonders unterschrieben sei (Baumbach/Schwab a.a.O. Kap. 3 B I c; Schönke/von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen Deutschen Recht S. 45; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 1027 I c; Wieczorek, ZPO§ 1027 A II; Sydow/Busch, ZPO § 1027 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 1027 Anm. 1 D). Das Berufungsgericht meint, eine Schiedsabrede brauche nicht unterschrieben zu werden, wenn sie von geschäftsgewandten Personen getroffen und mit den Hauptvertrag zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll erklärt werde. Diesen Standpunkt haben auch die Oberlandesgerichte Koblenz (ArchZivPrax 150, 456) und Hamm (in der von Jessnitzer, BB 1952, 730 mitgeteilten Entscheidung) eingenommen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem vom Schrifttum fast durchweg (anders Wieczorek § 1027 A II) übernommenen Urteil (HansRGZ 40 B 134) angenommen, für die zusammen mit dem Hauptvertrag in einem gerichtlichen Vergleich niedergelegte Schiedsabrede genüge die Einhaltung der in der Zivilprozeßordnung für die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs vorgeschriebene Form.
Das letztere kann dahingestellt bleiben. Hier ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Schiedsabrede, die neben dem Hauptvertrag in ein notarielles Protokoll aufgenommen worden ist, von den Schiedsvertragsparteien unterschrieben werden muß oder ob die Einhaltung der für die notarielle Verhandlung gegebenen Vorschriften genügt.
Auch für diese Frage kann es keinen Unterschied machen, ob das notarielle Protokoll den Hauptvertrag und die Schiedsabrede selbst enthält oder beide Verträge oder die Schiedsabrede nach Maßgabe des § 176 Abs. 2 FGG behandelt, also durch Bezugnahme und Beifügung als Anlage Teil des Protokolls geworden sind. In beiden Fällen hat die eine notarielle Verhandlung zwei Rechtsgeschäfte zum Gegenstand, den Hauptvertrag und die Schiedsabrede. Damit ist, wenn der Hauptvertrag die Gründung einer GmbH zum Inhalt hat, die in § 2 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Form gewährt; zugleich wird nach§ 126 Abs. 3 BGB die für die Schiedsabrede vorgeschriebene Schriftform ersetzt; es fehlt aber an dem weiteren in § 1027 Abs. 1 ZPO aufgestellt, ten Erfordernis der besonderen, keine anderen Vereinbarungen enthaltenden Urkunde.
Das Berufungsgericht hält dieses Erfordernis bei ungetrennter notarieller Beurkundung von Hauptvertrag und Schiedsabrede für gegeben, weil mit ihm verhindert werden solle, daß sich jemand durch Unterzeichnung umfangreicher Bestell- oder Vertragsvordrucke einer dort untergebrachten Schiedsabrede unterwerfe, ohne sich dessen bewußt zu werden, und weil dieser Schutzzweck durch eine notarielle Beurkundung erreicht werde, da das Protokoll nach § 177 Abs. 1 FGG vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben werden müsse.
Der letztere Gedanke könnte auch die Begründung dafür abgeben, daß in einem notariellen Protokoll Hauptvertrag und Schiedsabrede miteinander vermengt gebracht werden können. Würde das anerkannt, so müßte folgerichtig auch dann von gesonderter Urkunde abgesehen werden, wenn feststünde oder bewiesen werden könnte, daß eine mit dem Hauptvertrag verbundene Schiedsabrede, die nicht besonders unterschrieben worden ist, durchgelesen oder sonst in das Bewußtsein der Vertragschließenden gedrungen und von ihnen gebilligt, worden ist. Unter dieser Voraussetzung müßten dann auch Schiedsabreden für wirksam gehalten werden, die im Text des Hauptvertrages, vielleicht gar auf mehrere Stellen dieses Textes verteilt, untergebracht sind. Auf alle diese Weisen würde das Erfordernis der besonderen Urkunde ausgehöhlt werden.
Der VII. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11.1.1962 - VII ZR 188/60 - BGHZ 36, 273, 277 ausgeführt: Das Formerfordernis des§ 1027 Abs. 1 ZPO sei nach der Fassung des Gesetzes die Regel. Die gesetzlich zugelassenen Ausnahmen - das wurde für§ 1027 Abs. 2 ZPO entschieden - seien als solche zu behandeln und dürften nicht dazu führen, die Regel mehr oder weniger auszuhöhlen. Die Erwägung, daß § 1027 Abs. 1 ZPO den Schutz geschäftlich ungewandter Personen bezwecke, genüge nicht, um den eindeutigen Inhalt des § 1027 Abs. 1 ZPO zu entkräften. Außerdem diene diese Vorschrift nicht nur dem Schutz der davon betroffenen Personen; er trage vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung und wolle auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstecken, wie dies den Umständen nach möglich sei.
Diese Gesichtspunkte verbieten es, eine zusammen mit dem Hauptvertrag in eine notarielle Verhandlung aufgenommene Schiedsabrede für wirksam zu halten, wenn sie von den Vertragschließenden nicht besonders unterzeichnet ist. Das Wesentliche des Erfordernisses einer besonderen Urkunde besteht darin, daß der Schiedsvertrag von dem Hauptvertrag gesondert, von den Parteien durch eine ausschließlich den Schiedsvertrag deckende Unterschrift unterzeichnet wird (Schönke/Staff a.a.O. S. 45). Das Erfordernis kann nicht - auch nicht schrittweise - durchlöchert werden, da das zu einer Änderung des Gesetzes führen würde, die dem Richter nicht gestattet ist. Der Gesetzgeber hatte gute Gründe, wenn er die Wirksamkeit einer Schiedsabrede an das Erfordernis einer eigens dafür aufgenommenen Urkunde knüpfte. Die Vertragschließenden sollen sich nicht bloß, wie das Berufungsgericht meint, des Abschlusses eines Schiedsvertrages, sondern auch dessen Tragweite bewußt werden. Weil dies am ehesten und am weitesten durch eine Urkunde erreicht wird, die keine anderen Vereinbarungen enthält, ist über die Schriftform hinaus das ungewöhnliche Erfordernis einer besonderen Urkunde aufgestellt worden. Damit ist ein Weg gewählt worden, der die größte Gewähr dafür bietet, daß die Vertragschließenden den Abschluß und die Tragweite einer Schiedsabrede nicht übersehen. Auf diese Weise wird zugleich der großen Bedeutung, die eine Schiedsabrede für die Beteiligten hat, Rechnung getragen und größtmögliche Rechtssicherheit erreicht. Die notarielle Beurkundung ist keine höherwertige Form, die die besondere, in § 1027 Abs. 1 ZPO verlangte Urkunde zu ersetzen vermöchte (Wellmann, BB 1961, 695). Auch bei der notariellen Beurkundung des Hauptvertrages kann die Schiedsabrede ohne Schwierigkeiten in eine besondere, keine weiteren Abmachungen enthaltende, von den Parteien unterschriebene Urkunde verwiesen werden. Es ist nicht recht einzusehen, warum für das notarielle Protokoll ein gegenüber dem Gesetzeserfordernis der besonderen Urkunde differenziertes Recht geschaffen werden sollte, bloß weil das bequemer oder die Einhaltung der besonderen Form übersehen worden ist.
Die Einrede des Schiedsvertrages greift daher im vorliegenden Fall nicht durch.
Deshalb war der Revision unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben.
Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Landgericht vorzubehalten.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow