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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1995, Az.: VIII ZR 61/95

Handelsvertreter; Kettenverträge; Zurückweisung erneuter Angebote; Eigenkündigung; Begründeter Anlaß; Grundurteil über Ausgleichsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 61/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 848-850 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 877-879 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Lehnt der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung einer erneuten Vertragsofferte des Unternehmers ab, so steht dies einer Eigenkündigung i. S. v. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleich.

2. Zur Frage des begründeten Anlasses für die Eigenkündigung des Handelsvertreters.

3. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils über den Ausgleichsanspruch.

Tatbestand:

1

Der Kläger war aufgrund von jährlich neu abgeschlossenen formularmäßigen Handelsvertreterverträgen nebst individuell gehaltenen Anlagen mit der erstbeklagten Kommanditgesellschaft damit betraut, Aufträge gewerblicher Unternehmen für Eintragungen in die von der Beklagten zu 1 verlegten Werke (Telefonbücher, Branchenverzeichnisse, Firmenhandbücher u.a.) zu vermitteln. Seine Vergütung bestand in einer am Nettoumsatz orientierten Provision sowie zusätzlichen Leistungsprämien. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1993 lehnte er das Angebot der Beklagten zu 1 auf Unterzeichnung eines Handelsvertretervertrages für das Geschäftsjahr 1993/94 wegen der darin vorgesehenen Art und Weise der Provisionsberechnung ab und kündigte Ansprüche auf Ausgleich an.

2

Das Landgericht hat den gegen die Beklagte zu 1 und deren Komplementär-GmbH geltend gemachten Ausgleichsanspruch von 170.000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

3

I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Ausgleich gemäß § 89 b HGB gegen die Beklagten zu. Die jährlich neu abgeschlossenen Handelsvertreterverträge seien als Kettenverträge zu werten, durch die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ein einheitliches und unbefristetes Handelsvertreterverhältnis zustande gekommen sei, welches der Kläger durch seine Weigerung, das Vertragsangebot für das Geschäftsjahr 1993/94 anzunehmen, gekündigt habe. Der Ausgleichsanspruch sei durch die Kündigung des Klägers nicht ausgeschlossen, weil das Verhalten der Beklagten zu 1 hierzu begründeten Anlaß gegeben habe (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Die Beklagte zu 1 habe in ihrer Vertragsofferte für das Jahr 1993/94 vorgesehen, daß in die für die Berechnung der Leistungsprämien maßgeblichen Umsatzzahlen wiederum, wie schon im Vorjahr, die Umsätze aus vom Kläger zu akquirierenden Eintragungen in den Firmenhandbüchern für die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie zusätzlich aus den Regierungsbezirken Dresden und Chemnitz einbezogen werden sollten. In den Regierungsbezirken Dresden und Chemnitz habe der Kläger zwar nicht tätig werden sollen; die Einbeziehung insoweit sei nur vorgenommen worden, um klarzustellen, wie sogenannte Überlappungsaufträge bei der Provisionsberechnung zu berücksichtigen seien. Dagegen habe der Kläger nach dem Inhalt der Vertragsofferte für 1993/94 damit rechnen müssen, auch in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg tätig werden zu müssen. Da es dort - wie überhaupt in den neuen Bundesländern - in den Vorjahren zu erheblichen Umsatzeinbrüchen gekommen sei, habe der Kläger im Geschäftsjahr 1993/94 aufgrund der von der Beklagten zu 1 vorgesehenen "Gesamt-Provisionsabrechnung" mit beträchtlichen Provisionsverlusten rechnen müssen. Schon in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren sei es aus ähnlichem Anlaß zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 gekommen. 1991/92 habe der Kläger bereits für die Firmenhandbücher Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gearbeitet, obwohl diese im Vertrag noch nicht erwähnt gewesen seien. Die Beklagte zu 1 habe bereits damals zunächst diese Umsätze in die für die Berechnung der Leistungsprämien maßgebliche Abrechnung mit einbezogen. Auf Veranlassung des Klägers habe sie sodann die durch ihn vermittelten Umsätze in den alten und den neuen Bundesländern gesondert berechnet, was eine erhebliche Provisionsnachzahlung für den Kläger zur Folge gehabt habe. In dem Vertrag 1992/93 habe die Beklagte zu 1 dem Kläger sodann die erwähnten Firmenhandbücher Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg als Objekt für die Akquisition von Neueintragungen ausdrücklich zugewiesen und beabsichtigt, die Leistungsprämien wiederum anhand einer Gesamtabrechnung zu berechnen. Erst aufgrund von Gegenvorstellungen des Klägers und mehrerer weiterer Handelsvertreter habe sie sodann das Handbuch Mecklenburg-Vorpommern gesondert abgerechnet. Wegen dieser Auseinandersetzungen habe es der Kläger nicht mehr hinzunehmen brauchen, daß die Beklagte zu 1 dasselbe Abrechnungsverfahren, das sich schon in den beiden Vorjahren als provisionsschädlich erwiesen hatte, auch für das Geschäftsjahr 1993/94 mit der Gefahr von Provisions-Mindereinnahmen des Klägers erneut habe praktizieren wollen.

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II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung in einem Punkt nicht stand.

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1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet freilich, daß das Berufungsgericht die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 jährlich neu abgeschlossenen Formularverträge mit Anlagen als Kettenverträge wertet, durch die ein Handelsvertreterverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 169/57 = VersR 1959, 129, 131), welches durch die Ablehnung der Vertragsofferte der Beklagten zu 1 für das Geschäftsjahr 1993/94 durch den Kläger beendet wurde. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.

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2. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB vorbehaltlich der dort geregelten Ausnahmefälle durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses seitens des Handelsvertreters ausgeschlossen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der Ablehnung der Vertragsofferte für das Geschäftsjahr 1993/94 liegende Weigerung des Klägers, das durch Kettenverträge begründete Handelsvertreterverhältnis über den Schluß des Geschäftsjahres 1992/93 hinaus fortzusetzen, rechtlich einer Eigenkündigung im Sinne dieser Vorschrift gleichsteht (vgl. u.a. Hopt, Handelsvertreterrecht, § 89 b Rdnr. 54). Auch die Revision vertritt diesen Standpunkt.

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Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Ausgleichsanspruch des Klägers sei hier nicht nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, weil das Verhalten der Beklagten zu 1 begründeten Anlaß zu der als Eigenkündigung zu behandelnden Ablehnung der Vertragsofferte für 1993/94 durch den Kläger gegeben habe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß angesichts der den Ausgleichsanspruch bestimmenden Billigkeitsgesichtspunkte an den "begründeten Anlaß" im Sinne dieser Vorschrift weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so daß hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß hierdurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird (Urteil vom 6. November 1986 - I ZR 51/85 = WM 1987, 292 unter II 2 a m.Nachw.). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus.

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Die hierauf aufbauende Bewertung des in Frage kommenden Unternehmerverhaltens als begründeter Anlaß für die Kündigung des Handelsvertreters ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und deshalb vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Wenn das Berufungsgericht den Inhalt des Vertragsangebots der Beklagten zu 1 für das Geschäftsjahr 1993/94 im Zusammenhang mit den festgestellten Auseinandersetzungen in den beiden Vorjahren über die Einbeziehung der in den neuen Bundesländern erzielten geringeren Umsätze in die für die Höhe der Leistungsprämie maßgebliche Abrechnung beurteilt und ausführt, der erneute Versuch der Beklagten zu 1, den Kläger im Geschäftsjahr 1993/94 durch eine entsprechende Gesamtabrechnung der Gefahr von erheblichen Provisionsverlusten auszusetzen, sei für diesen nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbar gewesen, so stellt dies eine jedenfalls vertretbare tatrichterliche Bewertung dar, die für das Revisionsgericht bindend ist.

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Die Revision vermag dem nichts entscheidendes entgegenzusetzen. Ihr Hinweis, ein Handelsvertreter habe keinen Anspruch auf eine gleichbleibende Höhe seiner Provision und auch nicht darauf, daß der Unternehmer eine vertraglich nicht vorgeschriebene, dem Handelsvertreter günstige Abrechnungspraxis auch für die Folgezeit beibehält, mag zwar grundsätzlich zutreffen. Hier geht es indessen um die andere Frage, ob der wiederholte Versuch des Unternehmers, die Abrechnungspraxis in einer die Gefahr von Provisionsverlusten begründenden Weise zu ändern, dem Handelsvertreter begründeten Anlaß bietet, seinerseits die Konsequenzen zu ziehen und das Vertragsverhältnis von sich aus zu beenden. Daß das Oberlandesgericht von unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen ausgeht, macht auch die Revision nicht geltend. Es hat berücksichtigt, daß die Beklagte zu 1 bei den gleichartigen Differenzen in den beiden Vorjahren den Wünschen des Klägers nach jeweils gesonderter Abrechnung der Umsätze in den alten und den neuen Bundesländern entgegengekommen ist, desgleichen den weiteren Umstand, daß die zurückgegangenen Umsätze in den neuen Bundesländern Nachteile für beide Seiten brachten. Wenn es hierzu ausführt, der Kläger habe berechtigterweise erwarten - wenn auch nicht beanspruchen - können, daß die Beklagte zu 1 seinen Interessen mindestens während einer "Konsolidierungsphase" von einigen weiteren Jahren durch eine gesonderte Abrechnung der Leistungsprovision für die Firmenhandbücher in den neuen Bundesländern Rechnung tragen werde, so ist auch dies eine mögliche und damit von rechtlichen Fehlern freie tatrichterliche Erwägung. Das gleiche gilt, soweit die Vorinstanz - ersichtlich mit Blick auf die gleichartigen Auseinandersetzungen in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren - einen begründeten Anlaß für die Verweigerung der Vertragsfortsetzung durch den Kläger schon in dem für diesen nachteiligen Vertragsangebot der Beklagten zu 1 sieht, ohne zu verlangen, daß der Kläger zuvor noch versuchte, im Verhandlungswege bessere Konditionen zu erreichen.

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3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber insoweit als rechtsfehlerhaft, als die getroffenen Feststellungen für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO durch das Landgericht nicht ausreichen, wie die Revision mit Recht geltend macht und wie im übrigen auch von Amts wegen zu beachten ist (st.Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92 = NJW-RR 1994, 319 unter III). Dies hat das Berufungsgericht übersehen, als es die Berufung gegen das vom Landgericht erlassene Grundurteil zurückwies. Die Vorabentscheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs setzt voraus, daß sämtliche Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. l-3 HGB gegeben sind (BGH, Urteile vom 29. Mai 1967 - VII ZR 297/64 = NJW 1967, 2153 unter II und vom 11. März 1982 - I ZR 27/80 = NJW 1982, 1757 unter II 2). Insbesondere ist ein Grundurteil über einen Ausgleichsanspruch nur dann zulässig, wenn der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertragsende erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden hat (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Hierzu fehlen bislang Feststellungen ebenso, wie zu den durch die Vertragsbeendigung bedingten Provisionsverlusten des Klägers sowie zur Billigkeit als weiterer Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 HGB. Derartiger Feststellungen bedarf es hier um so mehr, als die Beklagten ausweislich des von beiden vorinstanzlichen Urteilen in Bezug genommenen Akteninhalts sowohl die Behauptungen des Klägers über den Umfang der von ihm in der Vertragszeit neu geworbenen Kunden substantiiert bestritten als auch im einzelnen dargelegt haben, daß und warum unter den besonderen Umständen des Streitfalls eine Ausgleichszahlung an den Kläger unbillig wäre.

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Wegen dieses Verfahrensmangels muß das Berufungsurteil, welches das landgerichtliche Urteil bestätigt, aufgehoben werden (§ 564 Abs. 1 ZPO). Aber auch das rechtsfehlerhaft ergangene Grundurteil des Landgerichts kann nicht bestehenbleiben, weil das Berufungsgericht dieses Urteil bei zutreffender Rechtsauffassung gemäß § 539 ZPO hätte aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen. Der Erlaß eines unzulässigen Grundurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO dar (BGH, in st.Rspr., zuletzt Urteile vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 = NJW-RR 1989, 1149 unter III und vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 = WM 1990, 262 unter 3; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 539 Rdnr. 8; a.M. Münch-KommZPO-Rimmelspacher § 539 Rdnr. 24). Zwar steht die Zurückverweisung nach § 539 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts wäre hier aber nicht sachdienlich (§ 540 ZPO) gewesen, weil den Parteien dann hinsichtlich der bislang noch gänzlich ungeklärten Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 HGB eine Instanz verloren gegangen wäre.

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Die somit schon in zweiter Instanz gebotene Zurückverweisung an das Landgericht kann der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nachholen (BGH in st.Rspr., zuletzt Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 = WM 1994, 865, 868 unter 5). Einer Aufhebung auch des Verfahrens der Vorinstanzen bedarf es nicht, weil es durch den Verfahrensmangel nicht betroffen wird (§ 564 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist somit unter Aufhebung beider vorinstanzlicher Urteile zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückzuverweisen.