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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1958, Az.: II ZR 169/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1958
Aktenzeichen
II ZR 169/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 23.07.1957

Prozessführer

des Handelsvertreters Theodor W., Bad N., H.straße,

Prozessgegner

die Firma Karl K. GmbH, Motoren- und Maschinenfabrik B., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23. Juli 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war vom Jahre 1935 ab bis Mitte 1955 als Bezirksvertreter für die Beklagte u.a. mit dem Vertrieb von Zugmaschinen zuletzt in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur tätig. In dem für das Jahr 1952 geltenden formularmäßigen Vertrag war unter Ziff. 3 vereinbart:

"Die Beklagte behält sich das Recht des unmittelbaren oder auch mittelbaren Verkaufs an die nachstehend aufgeführten Interessenten- und Kundenkreise vor:

...

b) Deutsche Bundesbahn und Deutsche Post."

2

Die gleichen Rechte hatte die Beklagte noch bei Verkäufen an andere Bundes-, Landes- oder sonstige Behörden und ferner an eine Reihe privater Verbraucher. Der Vertrag wurde mit Schreiben vom 19. Februar 1953 bis 31. Dezember 1953 verlängert. Der für daß Jahr 1954 neu abgeschlossene Formularvertrag enthielt unter Ziff. 3 hinsichtlich des Verkaufs an Bundesbahn und Bundespost eine im wesentlichen gleichlautende Regelung. Unter Ziff. 10 (Provisionsansprüche - Höhe - Fälligkeit und Zahlung) war bestimmt: "Nachbestellungen lösen keine Provisionsverpflichtung aus." Ein inhaltlich gleicher Vertrag gilt für das Jahr 1955.

3

Die Beklagte forderte den Kläger Ende April 1951 auf, zu versuchen, bei dem außerhalb seines Bezirks liegenden posttechnischen Zentralamt in D. die Erzeugnisse der Beklagten abzusetzen. Der Kläger führte im Einverständnis mit der Beklagten fortlaufend Verhandlungen mit dem Zentralamt und einem Oberpostdirektor Ho., an den er in D. verwiesen worden war. Am 18. März 1953 kam es zur ersten Bestellung. Am 25. April 1953 schrieb der Kläger an die Beklagte, Oberpostdirektor Ho. habe inzwischen erreicht, daß sämtliche Oberpostdirektionen mit den Zugmaschinen der Beklagten beliefert würden. Er bitte um ihr Einverständnis, daß er diese Angelegenheit weiter verfolge und um Mitteilung über die Höhe der ihm in Zukunft zukommenden Provision. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 8. Mai 1953 den ersten Auftrag der Bundespost und teilte dabei u.a. mit: "Wir haben uns entschlossen, Ihnen für Ihre Tätigkeit bei dieser Vermittlung eine Provision in Höhe von 7 1/2 % zukommen zu lassen." Im November 1954 mahnte der Kläger bei der Beklagten an, er habe von den weiteren Bestellungen des posttechnischen Zentralamtes in Darmstadt keine Abrechnung erhalten. Die Beklagte antwortete, sie könne ihm aus den laufenden Lieferungen an die Bundespost keine Provision gewähren, da sie zur Erreichung dieser weiteren Aufträge selbst tätig geworden sei. Mit Schreiben vom 29. Juni 1955 löste der Kläger sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten, die sich mit Antwortschreiben vom 11. Juli 1955 mit der Kündigung einverstanden erklärte.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm für sämtliche Verkäufe an die Bundespost, die bis zum 11. Juli 1955, der Dauer seines Vertreterverhältnisses, zustande gekommen seien, eine 10 %ige Provision gebühre, da er die Bundespost als Kundin der Beklagten geworben habe. Zudem habe die Beklagte ihm die weitere Vermittlungstätigkeit bei der Bundespost vertragswidrig entzogen.

5

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm durch einen Buchauszug unter Angabe des Gegenstandes der einzelnen Geschäfte, des Preises und der Zahlungsbedingungen Auskunft zu geben über die Geschäfte, die sie seit dem 25. April 1953 mit der Bundespost abgeschlossen habe, und ferner, die ihm aus diesen Geschäften zustehende Provision zu bezahlen.

6

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Tätigkeit des Kläger sei für das Zustandekommen der Geschäftsverbindung mit der Bundespost nicht ursächlich gewesen. Außerdem habe sie den Kläger seit März 1953 nicht mehr mit der Bearbeitung weiterer Verkäufe an die Bundespost beauftragt. Die weiteren Verkäufe seien ausschließlich auf ihre unmittelbar geführten Verhandlungen zurückzuführen.

7

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, entsprechend dem Klagantrag über die bis 29. Juni 1955 abgeschlossenen Geschäfte Auskunft zu geben, und es hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Provision aus diesen Geschäften festgestellt. Soweit der Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus Auskunft und Provision gefordert hat, hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der völligen Klagabweisung eingelegt, der Kläger Anschlußberufung mit dem Ziel, mittels Buchauszug Auskunft über die Geschäfte zu erhalten, die bis 11. Juli 1955 abgeschlossen worden seien, und außerdem um die Feststellung zu erwirken, daß die Beklagte ihm aus diesen Geschäften 10 % Provision gewähren müsse. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunft lediglich über die Geschäfte verurteilt, die vom 25. April 1953 bis 31. Dezember 1953 abgeschlossen worden seien. Hinsichtlich der Geschäfte in einem späteren Zeitraum hat es die Klage abgewiesen. Des weiteren hat es festgestellt, daß die Beklagte an den Kläger 7 1/2 % Provision entrichten müsse. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft bis zum 11. Juli 1955 und dementsprechend die Feststellung der Pflicht der Beklagten, für die in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäfte 7 1/2 % Provision zu entrichten. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger, der schon jahrzehntelang in einem Vertretungsverhältnis bei ihr gestanden habe, mit der Anbahnung einer Geschäftsverbindung und der Beschaffung von Aufträgen durch das posttechnische Zentralamt in Darmstadt betraut. Damit habe sie auf ihr uneingeschränktes Recht zum unmittelbaren Verkauf an die Deutsche Bundespost, das sie sich in Ziff. 3 der formularmäßig geschlossenen Verträge vorbehalten habe, verzichtet und habe dem Kläger Provisionsansprüche für diese Geschäfte zugebilligt, die mit einer Kundin außerhalb seines Bezirks geschlossen würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien für diesen Sonderauftrag keinen besonderen Vertretervertrag neben dem bestehenden Bezirksvertretervertrag geschlossen. Diese Tätigkeit hat sich vielmehr im Rahmen des allgemeinen Vertretervertrages vollzogen. In dem für das Jahr 1954 vorgelegten Vertretervertrag habe sich die Beklagte wiederum, wie in den früheren Verträgen, das Recht zum unmittelbaren Verkauf an die Bundespost vorbehalten. Da der Kläger seit April 1953 an den Verhandlungen mit der Bundespost nicht mehr beteiligt gewesen sei und bei Unterzeichnung des neuen Vertrages für das Jahr 1954 keine Provisionsansprüche für Lieferungen an die Bundespost angemeldet, sondern den Vertrag ohne Einschränkung unterzeichnet habe, könne er für Verkäufe, die seit dem 1. Januar 1954 zustande gekommen seien, keine Provision beanspruchen.

9

Demgegenüber vertritt die Revision unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen der Beklagten im Rechtsstreit die Auffassung, bei dem Auftrag an den Kläger handle es sich um einen einzelnen Sonderauftrag, der losgelöst von dem Bezirksvertretervertrag zu beurteilen sei. Der Kläger habe damit zusätzlich die Aufgabe übernommen, als Makler die Deutsche Bundespost als Kundin der Beklagten zu gewinnen. Mit dem Schreiben vom 8. Mai 1953 habe ihm die Beklagte für sämtliche zukünftige Bestellungen der Bundespost eine Provision von 7 1/2 % zugesagt. Dieser Sondervertrag sei von dem allgemeinen Vertretervertrag unabhängig und werde daher durch Bestimmungen in diesem Vertrag nicht berührt, so daß der Vorbehalt in Ziff. 3, soweit er die Lieferungen an die Bundespost umfasse, gegenüber dem Kläger nicht mehr wirksam gewesen sei. Die rechtliche Möglichkeit, daß Parteien eines Vertreterverhältnisses neben einem allgemeinen Bezirksvertretervertrag einen Sondervertrag für einen bestimmten Bereich abschließen können, ist zwar gegeben (vgl. BGH II ZR 70/55 vom 9. April 1956). Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, daß es sich dabei, wie die Revision meint, um einen Maklervertrag handeln würde, da die Parteien wohl schwerlich gleichartige Tätigkeiten, wie die Vermittlung von Aufträgen im Bezirk eines Vertreters und die Vermittlung in einem Sonderbereich, verschiedenartig ausgestalten würden. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt hat, daß sie keinen Sondervertrag geschlossen hätten. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht war hierbei nicht daran gebunden, daß die Beklagte im Laufe des Verfahrens die Ansicht vertreten hatte (Schriftsatz vom 27. Juni 1957 S. 2/3 - GA 122, 123), es sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, wann das Bezirksvertreterverhältnis erloschen sei; erheblich sei vielmehr allein, wann der außerhalb und unabhängig von dem Bezirksvertretervertrag erteilte Einzel- und Sonderauftrag sein Ende gefunden habe. Dabei handelt es sich zusammen mit ähnlichen Ausführungen des Klägers nicht darum, daß beide Parteien erklärt haben, was sie sich unter ihren Erklärungen anläßlich der Auftragserteilung gedacht haben. In diesem Fall bliebe allerdings gegenüber einer übereinstimmenden Behauptung der Parteien, welchen Sinn sie ihren maßgeblichen Erklärungen gegeben hätten, kein Raum mehr für eine Auslegung (RG HRR 1938 Nr. 365). In diesem Sinn sind die Prozeßausführungen jedoch nicht zu verstehen, vielmehr hat die Beklagte damit nur eine Rechtsansicht vertreten, die für die gerichtliche Auslegung nicht bindend ist. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß die Parteien ihre sämtlichen Beziehungen in einem formularmäßig geschlossenen Vertretervertrag geregelt haben, der durch die Abrede über die Vermittlungstätigkeit bei der Bundespost geändert wurde.

10

2.)

Somit kommt es zunächst darauf an, ob dieser geänderte Vertrag, der für das Jahr 1952 formularmäßig geschlossen, für das Jahr 1953 verlängert wurde und nach Ziff. 14 nach Ablauf des Jahres 1953 endete, erneut mit demselben Inhalt für das Jahr 1954 geschlossen wurde. Bis zum Ablauf des Jahres 1953 hatte er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Inhalt, daß die Vertretertätigkeit des Klägers sich auf die Bundespost erstreckte, und daß ihm aus Geschäften der Bundespost Provision zustand. Seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum HGB, also seit 1. Dezember 1953, war, abgesehen von den vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarungen der Parteien, durch §87 HGB klargestellt, daß dem Kläger auch Provision aus Nachbestellungen der Bundespost zustand. Für das Jahr 1954 hat der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Entwurf eines Vertrages unterschrieben, in dem sich die Beklagte wiederum - um einen Abnehmerkreis erweitert - das Recht des unmittelbaren Verkaufs an die Bundespost und an andere Behörden und besonders aufgezählte Abnehmer vorbehalten hatte. Der Kläger hat diesen Entwurf unterschrieben, ohne darauf hinzuweisen, daß dadurch seine Provisionsansprüche für weitere Lieferungen an die Bundespost nicht beeinträchtigt werden dürften. Infolgedessen gilt nach Ansicht des Berufungsgerichts der Vertrag lediglich mit dem Inhalt, wie er schriftlich niedergelegt ist, also ohne die in den früheren Jahren vereinbarte Änderung über die Zuteilung der Bundespost zu den Kunden des Klägers. Danach könnte der Kläger für die Verkäufe an die Bundespost, die nach dem 31. Dezember 1953 zustande gekommen sind, keine Provision verlangen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung einmal den Umstand berücksichtigt, daß der Kläger nach der ersten Bestellung durch die Bundespost im März 1953 im zweiten Halbjahr 1953 mit der Bundespost keine Verhandlungen mehr geführt hat. Es meint, unter diesen Umständen habe sein Schweigen bei der Vertragsunterzeichnung bei der Beklagten mit Recht den Eindruck erweckt, er werde keine weiteren Provisionsansprüche stellen. Der Kläger habe auch erst am 18. November 1954 wegen seiner Provision aus Bestellungen der Bundespost nachgefragt.

11

Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung wesentliche Umstände, die sich aus seinen tatsächlichen Feststellungen ergeben, nicht beachtet. Dazu gehört in erster Linie die Tatsache, daß die Parteien, wenigstens ist dies für die hier in Frage kommenden Jahre festgestellt, den jeweils formell neu abgeschlossenen Vertretervertrag nicht erneut ausgehandelt haben. Die Beklagte hat vielmehr einen Formularvertrag übersandt, der schon in seiner äußeren Aufgliederung und im wesentlichen auch in seinem Inhalt mit dem früheren Vertrag übereinstimmte und insbesondere denselben Vorbehalt für Lieferungen an Bundes-, Landes- und sonstige Behörden, darunter die Bundespost, enthielt. In der praktischen Auswirkung kommt diese Übung darauf hinaus, daß die Beklagte ein seit 20 Jahren bestehendes Vertreterverhältnis nicht gekündigt hat. Es ist in der Arbeitsrechtsprechung anerkannt, daß derartige Kettenverträge so betrachtet werden können, als sei ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (BAG, AP KSchG §1 Nr. 7, 8, 14; BGB §620 Nr. 1, 2; Hueck-Nipperdey, Lehrb des Arbeitsrechts §28 Anm. 20; vgl. BGHZ 24, 30). Daß die Parteien offensichtlich von dem Weiterbestehen des Vertreterverhältnisses nach Jahresablauf ausgingen, zeigt das Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 1953, in dem sie erst zu diesem Zeitpunkt, also fast 7 Wochen nach Ablauf des bisherigen Vertrages, sich mit einer Verlängerung einverstanden erklärte. Diese praktische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen hätte nach den Erfordernissen von Treu und Glauben geboten, daß die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hätte, wenn sie entgegen den bisherigen Vereinbarungen, durch die mündlich der formularmäßig geschlossene Vertrag ergänzt wurde, sich das Recht zum Verkauf an die Bundespost seit 1. Januar 1954 wieder vorbehalten wollte, zumal die von dem Kläger angebahnte Geschäftsverbindung erst in der Anfangsentwicklung stand. Bei der Vertragsauslegung ist davon auszugehen, daß ein Ergebnis, das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch steht, nicht als von den Parteien gewollt anzusehen ist (RG VII 395/18 vom 18. März 1919). Jeder, der mit einem anderen ein Rechtsgeschäft vornimmt, ist berechtigt, soweit möglich, vorauszusetzen, daß der andere nicht gegen Treu und Glauben verfährt (RG VI 552/07 vom 19. Oktober 1908).

12

Deshalb gilt zwischen den Parteien auch für die Zeit seit dem 1. Januar 1954 der Vertretervertrag mit der Änderung weiter, wie sie die Parteien durch die Abrede über die Hineinnahme der Bundespost getroffen haben. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob infolgedessen der Kläger für die Nachbestellungen der Bundespost in diesem Zeitraum Provision fordern kann, läßt sich jedoch in der Revisionsinstanz nicht treffen. Die Beklagte hat in den Vertrag vom 1. Januar 1954 und dann wiederum in den Vertrag für das Jahr 1955 (GA 25) unter Ziff. 10 die Bestimmung aufgenommen, daß Nachbestellungen keine Provisionspflicht auslösen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 1956 - GA 25). Zwar ist auch hinsichtlich dieser neuen Bestimmung weder aus dem Urteil noch aus dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, daß sie den Kläger auf diese Änderung gegenüber den früheren Verträgen hingewiesen hat. Anders als bei der Beibehaltung des Vorbehalts über Lieferungen an die Bundespost handelt es sich hier nicht darum, daß in dem erneuten Vertrag eine zusätzliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden soll. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, sie habe sich mit dieser Bestimmung der Gesetzeslage, wie sie durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches geschaffen wurde, anpassen wollen. Durch §87 HGB n.F. wurde die Provisionspflicht für Nachbestellungen ausdrücklich ausgesprochen, während es bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung streitig war, ob ein Handelsvertreter hierfür Provision verlangen kann (vgl. RGRK HGB 1. Aufl. §88 Anm. 9). Für diesen Fall bestand anders als bei der Absicht der Beklagten, die Bundespost dem Kundenkreis des Klägers wieder zu entziehen, keine Pflicht, besonders auf diese Klausel über Nachbestellungen hinzuweisen. Es konnte vielmehr von dem Kläger erwartet werden, daß er den ersten Vertrag, den er nach der Änderung des Handelsgesetzbuches unterschrieb, prüfte. Sollte dieser Fassung über den Provisionsausschluß bei Nachbestellungen die Bedeutung zukommen, daß, was zulässig vereinbart werden kann (Schröder-Schlegelberger HGB §87 Anm. 56), für alle Nachbestellungen eine Provision entfällt, so würden damit alle Ansprüche des Klägers für Verkäufe an die Bundespost an sich erlöschen, da er nach dem Berufungsurteil die späteren Abschlüsse nicht mehr vermittelt hat. In diesem Fall kämen Ansprüche nur dann in Frage, wenn die Beklagte treuwidrig dem Kläger die Bundespost als Kundin abspenstig gemacht hätte (Schröder-Schlegelberger HGB §86 a Anm. 21), wozu das Berufungsgericht bisher noch nicht eindeutig Stellung genommen hat.

13

Da somit die bisherigen Urteilsausführungen die Abweisung von Provisionsansprüchen für die Zeit seit 1. Januar 1954 nicht tragen, war das Urteil des Berufungsgerichts zur weiteren Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Dr. Reinicke