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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: III ZR 157/92

Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes; Erlass eines Bebauungsplanes für ein kontaminiertes Gelände; Schadensersatz wegen Mehraufwendungen für Hausbau; Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen; Objektivierter Sorgfaltsmaßstab im Amtshaftungsrecht; Schutzbereich der Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
III ZR 157/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 03.11.1992
LG Darmstadt - 20.02.1991

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 319 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Stadt M.,
gesetzlich vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den Bürgermeister Werner G., F. straße ..., Rathaus, M.,

Prozessgegner

1. Helga S.,

2. Roland S.,

beide wohnhaft Charles-O.-Straße ..., M.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Gemeinde unterliegt weder einer Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen, noch schuldet sie eine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals gleichsam "ins Blaue hinein". Was die planende Stelle nicht "sieht" und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden.

  2. 2.

    Die Amtsträger einer Gemeinde haben jedoch die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen.

  3. 3.

    Die Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planaufstellung vorhandene Gefahren zu berücksichtigen, beurteilt sich allein danach, ob die betreffende Gefahrenquelle bei Anwendung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war.

  4. 4.

    Vom Schutzbereich der bei der Bauplanung wahrzunehmenden Amtspflicht sind (nur) solche Schäden erfasst, bei denen eine unmittelbare Beziehung zu der Gesundheitsgefährdung besteht. Die Schäden müssen dadurch verursacht werden, dass die vom Boden ausgehende Gefahr zum völligen Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit der errichteten oder noch zu errichtenden Wohnungen führt.

  5. 5.

    Die Herstellung der Standfestigkeit des Gebäudes fällt in den (ausschließlichen) Verantwortungsbereich des Eigentümers, denn es ist grundsätzlich nicht Zweck der allgemeinen Bauleitplanung, den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abzunehmen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1992 wird zurückgewiesen, soweit der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorbezeichnete Berufungsurteil und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1991 im übrigen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge vorbehalten bleibt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das im Bereich des sogenannten "Pionier-Parks" in der beklagten Stadt belegen ist. Sie haben das Grundstück aufgrund eines Umlegungsverfahrens erworben, an dem die Mutter der Klägerin zu 1 beteiligt gewesen war. Entsprechend einer Baugenehmigung des Kreises Of. vom 26. Februar 1987 haben sie das Grundstück inzwischen mit einem Einfamilienhaus bebaut.

2

Auf dem Gelände des späteren P.-Parks waren seit 1880 eine Anilin- und chemische Fabrik sowie seit 1903 ein Gaswerk (Verkokung von Kohle) betrieben worden, das außerdem Teer als Ausgangsstoff für die Herstellung von Farben lieferte. Nach Veräußerung der Anlage an die IG-Farbenindustrie AG im Jahre 1926 wurde die Chemieproduktion eingestellt, die Gasproduktion jedoch bis zum Jahre 1939 fortgesetzt; sie diente nunmehr in erster Linie der öffentlichen Gasversorgung in der beklagten Gemeinde. Die IG-Farbenindustrie AG veräußerte im Jahre 1941 das Gelände nebst Gebäuden an den Reichsfiskus (Heer). Das Gelände wurde nach Abbruch der Gebäude eingeebnet und mit einer Kaserne bebaut, die nach Kriegsende von den amerikanischen Streitkräften bis 1972 weiter benutzt wurde. In den Jahren 1975 bis 1979 erwarb die beklagte Gemeinde das Gelände. Sie stellte mit Beschluß vom 27. März 1979 den Bebauungsplan Nr. 54 auf, der 14 Grundstücke, darunter den späteren Grundbesitz der Kläger, als reines Wohngebiet auswies. Der Bebauungsplan wurde am 28. August 1980 rechtswirksam. In den Jahren 1983 bis 1986 ließ die Beklagte auf dem Gelände Kanalisation und Hausanschlüsse verlegen.

3

Im Zuge der ab November 1986 einsetztenden Bebauung des Plangebietes stellte ein anderer Bauherr fest, daß der Boden aus lockerem Auffüllmaterial bestand und Verfärbungen aufwies. Auch die Kläger entschlossen sich, im Interesse einer sicheren Gründung die Baugrube vier Meter tief bis auf den gewachsenen Boden auszuheben und die Fundamente entsprechend zu verstärken. Im weiteren Verlauf der Bebauung wurde festgestellt, daß der gesamte P.-Park aufgrund der früheren industriellen Nutzung stark mit verschiedenen Giftstoffen kontaminiert ist. Nach einer zeitweisen durch das Kreisbauamt verfügten Stillegung des Bauvorhabens der Kläger ist das Haus seit Ende 1988 bewohnt. Das gesamte Gelände, einschließlich des Grundstücks der Kläger, wurde entsprechend dem Vorschlag eines vom Hessischen Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit eingeholten Sachverständigengutachtens mit einer 10 bis 15 cm starken Schicht unverseuchten Mutterbodens abgedeckt und Gras eingesät. Eine durchgreifende Sanierung, die die Aufbringung einer mindestens 50 cm starken Schicht unbelasteten Bodens erfordern würde, hat bisher nicht stattgefunden. Das Gelände des P.-Parks wurde durch Verfügung des Regierungspräsidiums D. vom 25. März 1991 zur Altlast im Sinne des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) erklärt.

4

Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie lasten der Beklagten an, diese habe die Verseuchung des Geländes bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt und es später, nachdem die Verseuchungen erkennbar zutage getreten seien, pflichtwidrig unterlassen, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Ihren Schaden erblicken sie in den durch den erweiterten Aushub der Baugrube und der Verstärkung der Fundamente des Hauses und der Garage entstandenen Mehraufwendungen sowie darin, daß die für den Hausbau getätigten Investitionen zum großen Teil nutzlos gewesen seien. Sie haben von der Beklagten die Zahlung von 57.219,48 DM nebst Zinsen verlangt und außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Bodenkontamination des P.-Park-Geländes entstanden sei oder künftig entstehe. Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und vorgetragen, daß die von den Klägern für den tieferen Aushub und die Verstärkung der Fundamente geltend gemachten Mehraufwendungen nichts mit der Kontamination zu tun gehabt hätten, sondern erforderlich gewesen seien, um die Standfestigkeit des Gebäudes zu gewährleisten.

5

Das Landgericht hat durch Grundurteil den Klageanspruch mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß wegen Mitverschuldens der Kläger solche Aufwendungen als Schaden nicht ersatzfähig seien, die nach dem 16. Juni 1987 entstanden seien und deren Entstehen von den Klägern nach dem 16. Juni 1987 noch hätte verhindert werden können. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Klageanspruch in vollem Umfang (also ohne die vom Landgericht vorgenommene Kürzung wegen Mitverschuldens) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Zahlungsanspruch der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Hingegen hat sie Erfolg, soweit die Vorinstanzen auch über den Grund des Feststellungsbegehrens entschieden haben.

7

I.

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen der Überplanung des Altlastengeländes zu.

8

1.

In der "Altlastenrechtsprechung" des Senats ist seit langem anerkannt, daß die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht haben, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (st. Rspr., Senatsurteile BGHZ 106, 323;  108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87];  109, 380;  113, 367 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89];  117, 363) [BGH 19.03.1992 - III ZR 16/90].

9

2.

Die Feststellungen, mit denen die Vorinstanzen ihre Auffassung begründet haben, die planerische Ausweisung des hier in Rede stehenden "P.-Parks" zu Wohnzwecken sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beklagten Gemeinde gegenüber den Klägern gewesen, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

10

a)

In seinen neueren Altlastenentscheidungen hat der Senat den bei der Planung einzuhaltenden Sorgfaltsstandard wie folgt definiert: Die Gemeinde unterliegt nicht etwa einer Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen. Sie schuldet auch keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals gleichsam "ins Blaue hinein". Was die planende Stelle nicht "sieht" und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 371 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und III ZR 105/91 = UPR 1992, 438; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - III ZR 22/92, für BGHZ vorgesehen, zum entsprechenden Sorgfaltsmaßstab bei der Erteilung einer Baugenehmigung). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Senat bisher in sämtlichen Altlastenentscheidungen, bei denen es auf diese Frage ankam, die jeweilige Auffassung der Tatsacheninstanzen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Amtspflichtverletzung bestätigt.

11

aa)

Bejaht wurde eine Pflichtverletzung in den Entscheidungen BGHZ 106, 323 (Fall "Bielefeld"), 108, 224 (Fall "Osnabrück"), 109, 380 (Fall "Dortmund-Dorstfeld"), 113, 367 (Fall "Dinslaken") und 117, 363 (Fall "Bielefeld II").

12

bb)

Verneint wurde eine Pflichtverletzung in den Senatsbeschlüssen vom 9. Juli 1992 (III ZR 87/91 = UPR 1992, 439, Fall "Siegburg"), III ZR 78/91 und III ZR 105/91 a.a.O. (Fall "Gladbeck") sowie in dem die Erteilung einer Baugenehmigung betreffenden Senatsurteil vom 13. Juli 1993 a.a.O. (Fall "Recklinghausen").

13

cc)

In den Senatsurteilen vom 17. Dezember 1992 (III ZR 114/91 = UPR 1993, 143, Fall "Rosengarten") und vom 25. Februar 1993 (III ZR 47/92, Fall "Grefrath", zur Veröffentlichung vorgesehen) kam es auf die Frage einer Amtspflichtverletzung nicht an, da die geltend gemachten Schäden ihrer Art nach nicht ersatzfähig waren (sie fielen jeweils nicht in den Schutzbereich der bei der Bauleitplanung wahrzunehmenden Pflichten).

14

b)

Im vorliegenden Fall lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, die der Beklagten zu eingehenden Bodenuntersuchungen hätten Anlaß geben müssen.

15

aa)

Nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagten insbesondere erkennbar, daß in der ehemaligen chemischen Fabrik in erheblichem Umfang hochgiftige Substanzen verarbeitet worden waren. In dem Schreiben der Hessischen Landesanstalt vom 14. November 1980, betreffend die Erfassung des Standorts ehemaliger Gaswerke, wurde außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Sanierungsmaßnahmen von ehemaligen Gaswerkgrundstücken gezeigt hätten, daß Schadstoffe, hier insbesondere zyanidhaltige Reinigermasse, eine Verunreinigung des Untergrundes bewirken könnten. Bei Zugrundelegung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs hätte dieses Gefährdungspotential auch schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan (März 1979) berücksichtigt werden können. Dies gilt unabhängig von der Frage, von wem das betreffende Gefahrenpotential geschaffen worden war. Die Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planaufstellung diese Gefahren zu berücksichtigen, beurteilt sich allein danach, ob die betreffende Gefahrenquelle bei Anwendung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war.

16

bb)

Die in der Revisionsbegründung mehrfach aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe von der Jahrzehnte zurückliegenden Nutzung des Geländes für eine chemische Fabrik und später für ein Gaswerk nichts gewußt, steht in Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Beklagte hatte dort stets zugestanden, sie habe gewußt, daß auf dem Grundstück eine Chemiefabrik und ein Gaswerk betrieben worden seien. Die Beklagte hatte sogar aus dem Umstand, daß die frühere Existenz der Chemiefabrik und des Gaswerks in M. allgemein bekannt war, ein Mitverschulden der Kläger herleiten wollen.

17

cc)

Unter diesen Umständen durfte die Beklagte nicht blindlings davon ausgehen, daß diese früheren Industriebetriebe keinerlei Schadstoffe hinterlassen hätten. Es hätte der Beklagten zumindest obgelegen, sich im einzelnen über die Art der hergestellten Stoffe und das Risiko, ob mit giftigen Rückständen gerechnet werden müsse, zu vergewissern. Die Aufklärung des Sachverhalts, nachdem später die Schadstoffbelastungen zutage getreten waren, belegt, daß es der Beklagten auch schon vor der Aufstellung des Bebauungsplans möglich gewesen sein mußte, entsprechende Informationen zu erlangen.

18

dd)

In diesem Punkte besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall "Recklinghausen". Dort ging es lediglich um die Bergehalde eines früheren Zechengeländes, bei der das Bergematerial selbst nicht Schadstoffbelastet war. Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen, in dem von vornherein auf jegliche Klärung etwaiger Schadstoffbelastungen aus der früheren Chemiefabrik verzichtet worden war.

19

3.

Ob ein Amtshaftungsanspruch der Kläger sich auch daraus herleiten läßt, daß die Beklagte es unterlassen hat, die Aufhebung des Bebauungsplans in die Wege zu leiten, nachdem die ersten konkreten Anhaltspunkte für eine Bodenverseuchung zutage getreten waren, bedarf - wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben - keiner Entscheidung. Ein etwaiger auf dieses Unterlassen gestützter Ersatzanspruch würde nach Inhalt und Schutzzweck im vorliegenden Fall nicht weiter reichen als der aus dem ursprünglichen Planungsfehler herrührende.

20

4.

Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger ist vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint worden. Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Fall den Klägern unzumutbar gewesen wäre, auf eine Vollendung des bereits weitgehend fertiggestellten Hauses zu verzichten. Die Beklagte erhebt insoweit auch keinen eigenen Revisionsangriff, sondern beschränkt sich auf eine bloße Bezugnahme auf ihr vorinstanzliches Vorbringen.

21

II.

Der Schaden, den die Kläger erlitten haben, ist indessen nur insoweit ersatzfähig, als er in den Schutzbereich der bei der Planung wahrzunehmenden, auf die Abwehr von Gesundheitsgefahren gerichteten Amtspflicht fällt.

22

1.

Damit sind (nur) solche Schäden gemeint, bei denen eine unmittelbare Beziehung zu der Gesundheitsgefährdung besteht, die - anders ausgedrückt - dadurch verursacht werden, daß die vom Boden ausgehende Gefahr zum völligen Ausschluß der Nutzungsmöglichkeit der errichteten oder noch zu errichtenden Wohnungen führt (Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 a.a.O. m.w.N.). Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein unbelastetes Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Planung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (a.a.O.). Ebensowenig hat die planerische Ausweisung eines Grundstücks zu Wohnzwecken den Schutzzweck, jede gewünschte gärtnerische Nutzung dieses Grundstücks zu gewährleisten (Senatsurteil vom 25. Februar 1993 a.a.O.). Davon zu unterscheiden ist indessen die weitere Frage, ob eine Sanierung des Gartens aus Gründen der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist (s. dazu im folgenden).

23

2.

Bei dem Wohnhaus der Kläger besteht nach den tatrichterlichen Feststellungen die Besonderheit, daß aufgrund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere der Tiefergründung der Fundamente und des Abtransports des belasteten Aushubs, die Gesundheitsgefährdungen weitgehend beseitigt sind. Die dafür erforderlichen Mehraufwendungen sind ersatzfähig, soweit sie unmittelbar der Beseitigung der Gesundheitsgefahren dienten. Das gleiche gilt für zukünftige Aufwendungen, die für die Beseitigung eines nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. etwa noch bestehenden gesundheitlichen "Restrisikos" notwendig sind. Der Senat hat in BGHZ 109, 380, 393 ausgeführt, die zwischenzeitliche Herstellung gesunder Wohnverhältnisse in dem Plangebiet durch die plangebende Gemeinde betreffe unmittelbar die durch die verletzte Amtspflicht geschützten Belange der Planbetroffenen. Ihre Berücksichtigung bei der Schadensbemessung in dem Sinne, daß die Geschädigten sich die durch die Sanierung bewirkten Vorteile auf den Schadensersatz anspruchsmindernd anrechnen lassen müssen, entspricht gerade wegen der damit verfolgten öffentlich-rechtlichen Ziele dem Sinn und Zweck der für die fehlerhafte Planung verhängten Sanktion (Krohn, Festschrift für Konrad Gelzer [1991] S. 281, 286). Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, die Mehraufwendungen, die der Geschädigte selbst erbringt, um die an sich der plangebenden Gemeinde als der Schädigerin obliegenden Aufgaben zu erfüllen, aus dem Schadensersatzanspruch auszuklammern. Es handelt sich dann nicht lediglich um Schadenspositionen, die ihrer Art nach außerhalb des Schutzbereichs der Pflicht liegen, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Senatsurteil BGHZ 113, 367 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89] zugrundeliegenden, wo es um den Abtransport von Deponiegut gegangen war, von dem jedoch keine Gesundheitsgefahren ausgingen. Erst recht ist der vorliegende Fall nicht mit dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 (a.a.O.) vergleichbar, wo es um das bloße Vermögensinteresse ging (s.o.) und wo ausdrücklich klargestellt worden war, daß Ersatz von Aufwendungen für Schutzmaßnahmen nicht beansprucht wurde.

24

3.

Allerdings fällt die Herstellung der Standfestigkeit des Gebäudes in den (ausschließlichen) Verantwortungsbereich des Eigentümers. Es ist nämlich grundsätzlich nicht Zweck der allgemeinen Bauleitplanung, den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abzunehmen (BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 = WM 1988, 200, 203 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 1; Senatsurteil BGHZ 113, 367, 372) [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]. Die Gemeinde erzeugt mit der planerischen Ausweisung eines Geländes zu Bauzwecken kein allgemeines Vertrauen dahin, daß das betreffende Gebiet nach seiner Bodenbeschaffenheit und -struktur für eine Bebauung geeignet ist. Daher hat die Rechtsprechung eine Ersatzpflicht bei Aufwendungen, die nicht durch die Giftstoffbelastung, sondern aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen mangelnder Standsicherheit, für die Baureifmachung erforderlich werden können, stets verneint (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 372, 374) [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]. Soweit die Mehraufwendungen der Kläger dadurch verursacht worden sind, daß der Boden nicht hinreichend tragfähig war, müssen die Kläger die erforderlichen Aufwendungen selbst tragen. Dies gilt selbst dann, wenn die mangelnde Standfestigkeit darauf beruhte, daß in dem Boden Altlasten lagern. Auch wenn in einem solchen Fall die aus statischen Gründen erforderliche Herstellung der Standfestigkeit zugleich den Zweck verfolgt und erreicht, das Eindringen von Schadstoffen in das Gebäude abzuwehren, fallen die erforderlichen Aufwendungen dem Eigentümer selbst zur Last (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 8 = UPR 1992, 439; ebenso Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 a.a.O.).

25

4.

Diese Unterscheidung zwischen der ausschließlich in den Risikobereich der Kläger als Bauherren fallenden Herstellung der Standsicherheit einerseits und der Abwehr der durch die Kontamination verursachten Gesundheitsgefahr andererseits hat das Landgericht beachtet. Es hat ausgeführt, selbst wenn der tiefere Aushub der Baugrube erforderlich gewesen sein sollte, um die Gründungssicherheit herzustellen, so seien doch zumindest Mehrkosten dadurch entstanden, daß die kontaminierte Erde sachgerecht entsorgt werden mußte. Diese Mehraufwendungen sind den Klägern daher unbeschadet der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze in jedem Falle zu erstatten. Sie begründen zugleich eine für den Erlaß des Grundurteils ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß den Klägern ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist.

26

5.

Das Landgericht hat weiter - zu Recht - darauf hingewiesen, daß die Ersatzansprüche der Kläger nicht über die Kosten einer umfassenden und angemessenen Sanierung hinausgehen können. Die Frage, inwieweit die Aufwendungen für eine Sanierung im einzelnen in den Schutzbereich der Amtshaftung fallen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

27

III.

Hingegen können die Urteile der Vorinstanzen keinen Bestand haben, soweit darin auch über den Grund des Feststellungsbegehrens mitentschieden worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei einem unbezifferten Feststellungsantrag ein Grundurteil wesensgemäß ausscheidet (Senatsurteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90 = BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein Grundurteil setzt nämlich voraus, daß ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Die Möglichkeit einer solchen Trennung in Grund- und Betragsverfahren besteht nur bei einem auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer Sachen gerichteten Anspruch, der der Höhe nach summenmäßig bestimmt ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 = BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 1). Die Frage, ob ein Grundurteil erlassen werden durfte, ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 7. November 1991 - IX ZR 3/91 = ZPO § 304 Abs. 1 Amtsprüfung 1). Die vorinstanzlichen Entscheidungen können hier auch nicht dahin ausgelegt werden, daß mit der Entscheidung über den Klagegrund zugleich die begehrte Feststellung getroffen, also dem Feststellungsantrag stattgegeben werden sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. November 1991 a.a.O.). Denn das Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Feststellungsantrag nur insoweit beschieden werden sollte, als die Anspruchsgrundlage klargestellt werde. Es hat hingegen ausdrücklich offengelassen, ob der Feststellungsantrag im Ergebnis Erfolg haben werde. Die vom Landgericht getroffene "Feststellung" könnte sich dementsprechend allenfalls darauf beziehen, daß die Tatbestandsmerkmale des Amtshaftungsanspruchs mit Ausnahme des Schadenseintritts erfüllt sind. Der Amtshaftungsanspruch setzt indessen den Eintritt eines Schadens voraus. Solange dieser nicht feststeht, sind die sonstigen Tatbestandsmerkmale nur einzelne Elemente der Anspruchsgrundlage und sind deshalb einer isolierten Feststellung nicht zugänglich. Erst recht fordert § 304 ZPO eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 = BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Voraussetzungen 2).

28

Die Sache ist daher sowohl hinsichtlich des Verfahrens über den Betrag des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruchs (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) als auch hinsichtlich des gesamten Feststellungsbegehrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Richter Dr. Werp hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Krohn
Rinne
Wurm
Deppert