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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1991, Az.: X ZR 90/89

Grundurteil; Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1991
Aktenzeichen
X ZR 90/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 514 (amtl. Leitsatz)
  • LM H. 1 / 1992 § 304 ZPO Nr. 54
  • MDR 1991, 1202-1203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1896 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1356-1357 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soweit der Umfang des Schadens von der zukünftigen Entwicklung der Kosten abhängt, kann über einen Antrag auf Feststellung der Pflicht, den Gegenwert bestimmter Kosten als Schaden zu ersetzen, nicht durch Grundurteil entschieden werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die bei der Produktion von Füllstoffen aus Kieselerde u.a. große Heißlufttrockner einsetzt, gab 1983 bei der Beklagten eine Wärmerückgewinnungsanlage in Auftrag. Nach deren Installation beanstandete sie, daß bei einem uneingeschränkten Betrieb die Verarbeitungsfähigkeit des Produktes infolge einer eingetretenen Uberhitzung leide. Werde diese durch Einschränkungen im Betrieb vermieden, erreiche die Anlage nicht die vereinbarte Leistung. Mit der Begründung, die Beklagte habe diese Mängel allein zu vertreten, hat die Klägerin die Beklagte - Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlageteile - auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

2

Das Landgericht hat die Beklagte durch eine als Grund- undTeilurteil bezeichnete Entscheidung zur Zahlung von 496.850,93 DM Zug um Zug gegen Rückgabe näher bezeichneter Gegenstände verurteilt und u.a. weiter festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den dieser weiter entstehenden Schaden für die Restnutzungszeit der Wärmerückgewinnungsanlagebis zum 25. Juli 1999 im Gegenwert der Energiekosten für 1.520.000.000 kcal jährlich zu erstatten habe. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie die weiteren Entscheidungen dem Schlußurteil vorbehalten. Mit der vom Senat nur insoweit, als das Berufungsgericht über den Feststellungsantrag zu 3 durch Grundurteil entschieden hat, angenommenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt in dem noch zur Entscheidung anstehenden Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Wegen der Feststellung des Zukunftsschadens durfte eine Entscheidung durch Grundurteil nicht getroffen werden.

4

1. Das durch das Berufungsgericht erlassene Grundurteil betrifft auch die Feststellung des Zukunftsschadens. Im Tenor der Entscheidung wird uneingeschränkt die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Teil dieser Klage ist auch das im ursprünglichen Klageantrag zu 3 enthaltene Feststellungsbegehren, das dem Berufungsgericht aufgrund des Rechtsmittels der Beklagten angefallen ist. Daß die Vorinstanz auch über dieses Feststellungsbegehren dem Grunde nach entscheiden wollte, bestätigen die Entscheidungsgründe. Seine Auffassung, daß in dieser Form zu entscheiden sei, stützt das Berufungsgericht ausdrücklich auch darauf, daß wegen dieser Feststellung weitere Ermittlungen erforderlich seien (Urteilsabdruck S. 14/15). Ferner legt es dar, daß zu dem von der Beklagten auszugleichenden Schaden auch die entgangene Energiekostenersparnis nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch während der Restnutzungsdauer der Anlage gehöre (Urteilsabdruck S. 29), insoweit der Eintritt eines Schadens in höchstem Maße wahrscheinlich sei, allerdings noch geprüft werden müsse, in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen und welche Gebrauchsvorteile gegebenenfalls anzurechnen seien (Urteilsabdruck S. 30). Diese, auch die Prüfung der Voraussetzungen eines Grundurteils betreffenden Ausführungen lassen nur den Schluß zu, daß die Vorinstanz auch insoweit eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 304 ZPO treffen wollte.

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2. Als solche konnte sie über das die entgangene Energiekostenersparnis betreffende Feststellungsbegehren der Klägerin (den ursprünglichen Klageantrag zu 3) nicht ergehen.

6

Nach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Diese Vorschrift soll das Verfahren vereinfachen und verbilligen, in dem sie eine Vorklärung des Anspruchs und deren Uberprüfung im Instanzenzug ermöglicht und damit gegebenenfalls eine aufwendige Beweisaufnahme erspart. Dieser Funktion entsprechend setzt sie neben einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.06.1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968; Urt. v. 10. Ol. 1989 - VI ZR 43/88, MDR 1989, 535 = NJW-RR 1989, 1149) vor allem voraus, daß eine solche Trennung in Grundund Betragsverfahren möglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt nur ein auf die Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer Sachen gerichteter Anspruch, der der Höhe nach summ.enmäßig bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367 = MDR 1990, 539, 540 = ZIP 1990, 441, 442). Über einen Antrag, mit dem - wie hier - eine Pflicht zum Ersatz bestimmter Kosten festgestellt werden soll, kann mithin jedenfalls dann nicht durch Grundurteil entschieden werden, wenn der Umfang der Ersatzpflicht u.a. von einer zukünftigen und im einzelnen noch ungewissen Entwicklung abhängt. Das ist hier hinsichtlich der Energiekosten der Fall, die den Umfang der Ersatzpflicht nach dem Inhalt der begehrten Feststellung maßgeblich beeinflussen. Auch ein derartiger Antrag bleibt der Höhe nach unbestimmt und damit unbeziffert; wie auch sonst ein unbeziffertes Feststellungsverlangen (vgl. dazu BGHZ 7, 331, 333 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]; BGH, Urt. v. 30.11.1964 - III ZR 117/63, DRiZ 1965, 97; Urt. v. 20.12.1974 - II ZR 33/73, VersR 1975, 253, 254; OLG Celle, MDR 1965, 919 [OLG Celle 28.06.1965 - 5 U 37/64]; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 61 [OLG Düsseldorf 19.01.1984 - 18 U 3/84]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 304 ZPO, Rdnrn. 4, 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl., § 304 ZPO, Anm. 3 B) kann er nicht Gegenstand eines Grundurteils sein. Als Urteil über den Anspruchsgrund im Sinne des § 304 ZPO kann die Entscheidung der Vorinstanz daher keinen Bestand haben.

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3. Sie läßt sich auch nicht als Endurteil aufrechterhalten, mit dem dem Feststellungsbegehren der Klägerin als einem abgrenzbaren Teil der geltend gemachten Ansprüche entsprochen wird. Eine Auslegung der Entscheidung in diesem Sinne setzt voraus, daß die Entscheidungsgründe oder der Gesamtinhalt des Urteils Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Berufungsgerichtes ergeben (vgl. BGHZ 7, 331, 333 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52] = NJW 1953, 184). Daran fehlt es hier. Nach dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht nur ein Zwischenurteil zum Grund treffen wollen, wie vor allem darin deutlich wird, daß es sich eine weitere Aufklärung auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens vorbehalten hat. Das schließt ein Verständnis als Teilendurteil aus.