Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1964, Az.: BVerwG III C 40.62
Feststellung von Betriebsvermögensschäden; Ordnungsgemäße Zustellung im Wege der so genannten Ersatzzustellung; Fristen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 40.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.01.1962 - AZ: XVI A 348.61
Rechtsgrundlagen
- § 3 FG
- § 39 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 341 LAG
- § 234 Abs. 3 ZPO
- § 60 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1965, 331
Amtlicher Leitsatz
§ 60 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen, in denen vor dem 31. Mai 1963 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 341 LAG abgelehnt worden ist, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von anderen Vermögensschäden als Hausrat, darunter Betriebsvermögensschäden, durch Bescheid vom 18. März 1958 ab. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Ehefrau am 11. April 1958 durch die Post zugestellt. Unter dem 22. November - eingegangen beim Ausgleichsamt am 27. November 1959 - erteilte der Kläger dem Hugo L. Vollmacht, seine Interessen in seiner Lastenausgleichssache wahrzunehmen. Nach einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 1959 ist Hugo Linke am 27. November und 1. Dezember 1959 beim Ausgleichsamt erschienen. Ihm wurde eröffnet, daß der Schadensfeststellungsantrag mit Bescheid vom 18. März 1958 rechtsbeständig abgelehnt sei. Er erklärte, daß er "hinsichtlich des Betriebsvermögens die Wiederaufnahme des Verfahrens" erstrebe.
Unter dem 25. August 1960 teilte der Kläger dem Ausgleichsamt mit, daß er "bis heute" keinen Bescheid über seinen Schadensfeststellungsantrag erhalten habe. Sollte der Bescheid jedoch ergangen sein, so beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihm sei der Bescheid ohne sein Verschulden nicht zur Kenntnis gelangt. In einem vom Kläger eingereichten Schreiben vom 10. Oktober 1960 erklärte dessen Ehefrau u.a., daß sie ihrem Ehemann "Post vom Lastenausgleichsamt vorenthalten habe". Auf einzelne Briefe könne sie sich allerdings nicht mehr entsinnen.
Der Beschwerdeausschuß hat die Eingabe des Klägers vom 25. August 1960 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. März 1958 angesehen und sie mit Beschluß vom 14. September 1961 unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die mit dem Antrag erhobene Klage, den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben, ist erfolglos geblieben. Zur Begründung seines klagabweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, daß Hugo L. bei seiner persönlichen Vorsprache im Ausgleichsamt im November 1959 bereits den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und zugleich Beschwerde eingelegt habe, so sei gleichwohl der Beschluß des Beschwerdeausschusses zu Recht ergangen. Damals sei bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen seit Zustellung des Bescheides vom 18. März 1958. Demgemäß habe nach § 234 Abs. 3 ZPO keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können. Der §. 60 Abs. 3 der. Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- sei im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden nicht anwendbar; daher könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger infolge höherer Gewalt verhindert gewesen sei, die Jahresfrist einzuhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung wird vorgetragen: Der Bescheid vom 18. März 1958 sei dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach dem Verhalten seiner Ehefrau müsse angenommen werden, daß sie im Zustellungszeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei. Zumindest habe das Verwaltungsgericht insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Im übrigen habe im Zeitpunkt des Erlasses der bisher gegen ihn ergangenen Entscheidungen der § 60 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden müssen. Das werde durch die Neufassung des § 341 LAG bestätigt.
Der Beteiligte tritt den Ausführungen der Revision entgegen und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß dem Kläger der Bescheid vom 18. März 1958 im Wege der sog. Ersatzzustellung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Diese Erkenntnis ist frei von Rechtsfehlern (§ 36 Abs. 3 FG in Verbindung mit § 332 Abs. 2 LAG, § 3 VwZG und § 181 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Annahme der Revision lassen sich weder aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Parteivorbringen vor dem Verwaltungsgericht Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß die Ehefrau des Klägers im Zustellungszeitpunkt geschäftsunfähig gewesen und deshalb die Zustellung des Bescheides unwirksam sei. Vor allem ist aus dem Inhalt der Erklärung vom 10. Oktober 1960, die die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Ausgleichsamt abgegeben hatte, nichts dafür zu entnehmen, daß die Nichtaushändigung des Briefes deshalb unterblieben sei, weil sich die Ehefrau des Klägers im Zustellungszeitpunkt in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Tatumstände, die einen solchen Schluß rechtfertigen könnten, hat auch die Revision nicht vorgetragen. Die von ihr als "abartiges Verhalten" bezeichnete Handlungsweise der Ehefrau des Klägers läßt einen solchen Schluß nicht zu. Es sind viele Gründe neben einer etwaigen geistigen Unzurechenbarkeit denkbar, weshalb eine Ehefrau ihrem Ehemann die an diesen gerichteten Postsendungen nicht aushändigt. Das wird für den vorliegenden Fall nicht zuletzt durch Inhalt der Erklärungen erhärtet, die von der Ehefrau des Klägers in der Eingabe vom 10. Oktober 1960 abgegeben worden sind.
Die Revision muß auch mit ihrer Rüge scheitern, mit der vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe von Amts wegen den Sachverhalt hinsichtlich der Frage aufklären müssen, weshalb die Ehefrau ihrem Ehemann - dem Kläger - den Brief mit dem Bescheid vom 18. März 1958 nicht ausgehändigt habe. Daß eine solche Aufklärung geboten war, mußte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Nach der Lebenserfahrung bilden Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB die Ausnahme(Urteil vom 8. Dezember 1962 - BVerwG III C 271.60 - mit Nachweisen). Dieser Erfahrungssatz wird nicht schon durch ein Verhalten in Frage gestellt, wie es hier in Rede steht. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten war, auch nichts dafür vorgetragen, daß seine Ehefrau im Zeitpunkt der Zustellung geschäftsunfähig gewesen sei. Er kann somit in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (vgl.Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149];Beschluß vom 2. Juli 1963 - BVerwG III C 126.62 -).
Rechtsirrtumsfrei ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Diese Entscheidung folgt zwingend aus der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung des § 341 LAG in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO und § 39 Abs. 1 FG. Die in § 234 Abs. 3 ZPO bestimmte Jahresfrist, binnen deren die Wiedereinsetzung beantragt sein muß, ist eine Ausschlußfrist. Nach Ablauf dieser Frist kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Neben oder anstelle von § 234 Abs. 3 ZPO ist § 60 Abs. 3 VwGO nicht anwendbar. Auch insoweit ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - dem angefochtenen Urteil beizupflichten.
Der § 341 LAG, der die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO zwingend gebietet, war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und der Urteilsfällung geltendes Recht und ist auch nicht nachträglich rückwirkend außer Kraft gesetzt worden. Das ergibt sich aus § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie aus dem sechzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgssetzes - 16. ÄndG LAG - vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360). Nach jener Bestimmung ist der § 341 LAG durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) nicht berührt worden. Auch nach diesem Zeitpunkt war in den Verfahren vor den Lastenausgleichsbehörden wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist demgemäß die Wiedereinsetzung nicht nach § 60 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 341 LAG zu beurteilen. Eine Änderung dieses Rechtszustandes, der unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz zu beanstanden war (vgl.Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 -; Beschluß vom 3 März 1964 - BVerwG III CB 100.62 -), hat erst das 16. ÄndG LAG. (a.a.O.) gebracht, und zwar hat der § 341 LAG durch Art. I § 1 Nr. 25 des 16. ÄndG LAG eine im wesentlichen dem § 60 VwGO entsprechende Fassung erhalten. Diese Änderung ist aber erst mit dem 31. Mai 1963 in Kraft getreten (vgl. Art. II §§ 8, 6 des 16. ÄndG LAG). Nach dieser gesetzlichen Regelung kann der § 60 Abs. 3 VwGO in Fällen vorliegender Art, in denen vor dem 31. Mai 1963 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 341 LAG in seiner ursprünglichen Fassung abgelehnt worden ist, weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden.
Dem Kläger bleibt es aber unbenommen, bei dem Ausgleichsamt einen Antrag auf "Wiederaufgreifen" des Verfahrens zu stellen. Über diesen Antrag werden die Ausgleichsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden haben (vgl.Urteile vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - [BVerwGE 15, 196];vom 27. Juni 1963 - BVerwG III C 65.59 - undvom 12. September 1963 - BVerwG III C 63.62 -). Im vorliegenden Verfahren kann der Senat über ein auf das "Wiederaufgreifen" gerichtetes Begehren selbst dann keine Entscheidung fällen, wenn er das Vorbringen des Klägers, das er in seinem Schreiben vom 25. August 1960 geltend gemacht hat, zugleich auch als einen Antrag werten würde, über seinen Schadensfeststellungsantrag erneut zu befinden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1962 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff